Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung für Branntwein in Baden

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung für Branntwein in Baden.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1880, Nr. 22, Seite 190
Fassung vom: 9. November 1880
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. November 1880
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1397.) Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung für Branntwein in Baden. Vom 9. November 1880.

Im Großherzogthum Baden ist vom 1. September d. J. ab an Stelle der bisherigen Sätze der Uebergangsabgabe von Branntwein (vergl. Bekanntmachung vom 20. Mai d. J., Reichs-Gesetzbl. S. 112) der Satz von 14 Pf., und an Stelle der ebendort bezeichneten Steuerrückvergütung für Branntwein eine solche von 9 Pf. für jedes Liter absoluten Alkohol oder je 100 Literprozente getreten.

Berlin, den 9. November 1880.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Scholz.