Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits. Vom 15. Mai 1902

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 23, Seite 137 - 152
Fassung vom: 15. Mai 1902
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Bekanntmachung: 15. Mai 1902
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(Nr. 2861.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits. Vom 15. Mai 1902.

In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 21. November v. J. gefaßten Beschlusses wird nachstehende zwischen dem Deutschen Reiche einerseits und Oesterreich und Ungarn andererseits getroffene Vereinbarung veröffentlicht:

Vereinbarung erleichternder Vorschriften
für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der nach dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Gegenstände.
Vom 25. Februar 1902.

Die Regierungen von Deutschland einerseits und von Oesterreich und Ungarn andererseits haben auf Grund des §. 1 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr für den wechselseitigen Verkehr ihrer Eisenbahnen Nachstehendes vereinbart:

Zu §. 1 der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Uebereinkommen[Bearbeiten]

(in der Fassung des Artikel 1 der Zusatz-Vereinbarung vom 16. Juli 1895).

Für Leichentransporte bleibt die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich und Ungarn über die gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen vom 12. März 1890 in Kraft. Solche Transporte werden auch auf Grund eines Beförderungsscheins angenommen.

Zu Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Uebereinkommen[Bearbeiten]

(in der Fassung des Artikel 2 der Zusatz-Vereinbarung vom 16. Juli 1895).

Nr. II.[Bearbeiten]

erhält folgenden Zusatz:
(Wegen sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. XXXVa Ziffer 5).

Nr. IV.[Bearbeiten]

erhält folgenden Zusatz:
(Wegen anderer Zündschnüre vergleiche Nr. XXXVa Ziffer 3).

Nr. VI.[Bearbeiten]

Am Ende des zweiten Absatzes ist hinzuzufügen:
Phosphorcalcium wird unter den gleichen Bedingungen zur Beförderung angenommen. Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Phosphorcalcium enthaltend“.

Nr. IX.[Bearbeiten]

Im ersten Absatz ist hinter den Worten „(Hoffmannstropfen und Kollodium)“ einzuschalten:
sowie Lösungen von Kollodiumwolle in Amylacetat.
Weiter ist als Absatz 3 beizufügen:
(3) Den gleichen Bedingungen unterliegt Zinkäthyl, jedoch dürfen brennbare Stoffe zur Verpackung nicht benutzt werden.

Als Nr. XVa[Bearbeiten]

ist einzuschalten:
Abfallschwefelsäure aus Nitroglycerinfabriken wird nur dann zur Beförderung zugelassen, wenn sie nach einer von dem Fabrikanten auf dem Frachtbrief ausgestellten Bescheinigung vollständig denitrirt worden ist. Im Uebrigen finden die Vorschriften unter XV Anwendung.

Nr. XVI.[Bearbeiten]

Im ersten Absatze sind die Worte: „und Brom“ zu streichen und ist am Schlusse dieses Absatzes folgende Bestimmung nachzutragen:
Die gleichen Vorschriften finden auch auf Brom, jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß seine Beförderung nur in offenen Wagen zu erfolgen hat und daß die damit gefüllten Glasgefäße in festen Holz- oder Metallkisten bis zum Halse in Asche, Sand oder Kieselguhr eingebettet werden müssen.

Nr. XIX.[Bearbeiten]

Im Abs. 1 ist hinter den Worten „nicht genannte Spirituosen“ nachzutragen:
sowie für Amylacetat.

Nr. XX.[Bearbeiten]

Im Abs. 2 der Eingangsbestimmung ist hinter den Worten „die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele,“ beizufügen:
Torf- und Schieferöle, Asphaltnaphta und Destillate aus solchen.
Im Abs. 3 der Eingangsbestimmung ist nach den Worten „ferner Steinkohlentheeröle,“ einzuschalten:
die bei 17,5 Grad Celsius ein geringeres spezifisches Gewicht als 1,0 haben.
In der Eingangsbestimmung ist folgender vierter Absatz nachzutragen:
Kohlenwasserstoffe anderen Ursprunges, die bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,830 haben.

Nr. XXI.[Bearbeiten]

Die Eingangsbestimmung ist wie folgt zu fassen:
(1) Petroleum, rohes und gereinigtes, Braunkohlentheeröle, ferner Torf- und Schieferöle, Asphaltnaphta sowie Destillate aus solchen, sofern diese Stoffe nicht unter die Bestimmungen von Nr. XX fallen und bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als 0,680 haben,
(2) Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphta (Benzin, Ligroin, Putzöl u. s. w.) sowie Lösungen von Kautschuck oder Guttapercha, die vorwiegend aus Petroleumnaphta bestehen, sofern diese Stoffe bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von mehr als 0,680 haben,
unterliegen nachstehenden Bestimmungen:

Nr. XXIII.[Bearbeiten]

Im ersten Absatz ist hinter den Worten „desgleichen von Salmiakgeist,“ einzuschalten:
von Blutlausgift (einem Gemenge von Schmierseife, Karbolöl und Fuselöl) sowie von Formalin (einem Desinfektionsmittel, das Formaldehyd und Ameisensäure enthält).

Nr. XXXII.[Bearbeiten]

Die Ziffer 2 ist wie folgt zu fassen:
2. Einzelsendungen der vorstehend unter Ziffer 1 nicht genannten Gegenstände dieser Kategorie werden nur in feste, dicht verschlossene Fässer, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen. Einzelsendungen ungesalzener frischer Häute dürfen jedoch während der Monate November, Dezember, Januar und Februar auch in gut verschlossene, nicht schadhafte Säcke aus dichtem, starkem Gewebe verpackt aufgeliefert werden, wenn die Säcke derart mit Karbolsäure angefeuchtet sind, daß der üble Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar wird. Die Frachtbriefe müssen die genaue Bezeichnung der in den Fässern, Kübeln, Kisten oder Säcken verpackten Gegenstände enthalten. Die Beförderung hat nur in offenen Wagen zu erfolgen.
Hinter Ziffer 3 ist folgende Bestimmung einzuschalten:
4. Trockene oder ausgepreßte feuchte Kesselrückstände von der Lederleimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger) müssen mit zwei über einander liegenden großen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplanen vollständig bedeckt sein. Die untere Decke ist mit verdünnter Karbolsäure derart zu tränken, daß ein fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden vom Absender zu stellenden Decken ist eine Schicht von trockenem, gelöschtem Kalke, von Torfmull oder von gebrauchter Lohe anzubringen.
Nicht ausgepreßte, nasse derartige Rückstände müssen in feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, daß sich der Inhalt der Gefäße nicht durch Geruch bemerklich macht.
Die Ziffern 4 bis 7 sind in 5 bis 8 abzuändern.
In der neuen Ziffer 5 ist der Eingang wie folgt zu fassen:
Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 und 4 nicht genannten Gegenstände u. s. w.

Als Nr. XXXVa[Bearbeiten]

ist einzuschalten:
1. Fertige (das heißt mindestens mit dem Schießmittel geladene) Patronen für Handfeuerwaffen, welche entweder Schwarzpulver oder andere in Oesterreich und Ungarn zum Eisenbahntransporte besonders zugelassene Schießmittel enthalten, jedoch mit Ausnahme der

unter XXXVI aufgeführten Patronen;

2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach §. 1 Ziffer 4 der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung überhaupt ausgeschlossen sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver und ähnlichen Gemischen siehe XXXVIII und wegen bengalischer Schellackpräparate XLII);
3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen dieser siehe IV);
4. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle, Kollodiumwolle und Pyropapier, sofern diese Stoffe mit mindestens 20 Prozent Wasser angefeuchtet sind, ferner Patronen aus gepreßter Schießbaumwolle mit einem Paraffinüberzuge (wegen gepreßter Schießbaumwolle mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt und wegen Schießbaumwolle in Flockenform sowie wegen Kollodiumwolle, beide mit mindestens 35 Prozent Wassergehalt, siehe XXXIX und XI.);
5. Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektrizität oder durch Reibung zur Wirkung gebracht werden,
unterliegen nachstehenden Bestimmungen:

A. Verpackung.[Bearbeiten]

Zu 1.[Bearbeiten]
(1) Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, mit Ausnahme der unter XXXVI aufgeführten, sind zunächst partienweise in Kartons von steifer Pappe derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben in den Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen Kartons mit Patronen sind sodann dicht neben und über einander in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holzkisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.
(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Patronen darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift „Patronen für Handfeuerwaffen, geladen mit . . . . . . . . . “ versehen sein.
Zu 2.[Bearbeiten]
(1) Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dein Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.
(2) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift „Feuerwerkskörper“ versehen sein.
Zu 3.[Bearbeiten]
(1) Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszünder) sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.
(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Zündschnüre darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift „Zündschnüre“ versehen sein.
Zu 4.[Bearbeiten]
(1) Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle, Kollodiumwolle und Pyropapier – soweit derlei Präparate nicht durch besondere Bestimmungen vom Eisenbahntransport ausgeschlossen sind – sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, so fest zu verpacken, daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Behälter darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.
(2) Mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen ausgepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle sind vor ihrer Einlage in die Behälter durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen.
(3) Diese Patronen sowie Schießbaumwolle und andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter oder in denselben Wagen verpackt werden. Schießbaumwolle sowie andere Nitrocellulose muß in wasserdichte Behälter verpackt sein.
(4) Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder anderer Nitrocellulose gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Schießbaumwollepatronen enthaltenden Behälters 35 Mogramm nicht übersteigen.
(5) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift „Schießbaumwolle“ oder „Schießbaumwollepatronen“ u. s. w. versehen sein.
Zu 5.[Bearbeiten]
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektrizität oder durch Reibung zur Wirkung gebracht werden.
a. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen).[Bearbeiten]
1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit der Oeffnung nach oben in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine Bewegung oder Verschiebung der einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen denselben ist bei Sendungen nach Deutschland mit trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen, sofern nicht die Einrichtung der Kapseln, zum Beispiel durch eine den Sprengsatz sicher abschließende innere Schutzkapsel, Gewähr dafür bietet, daß der Sprengsatz bei der Beförderung nicht gelockert wird. Bei Sendungen nach Oesterreich und Ungarn ist der leere Raum in und zwischen den einzelnen Kapseln frei zu lassen und der nach dem Einlegen der letzteren leerbleibende Theil des Behälters mittelst Stückchen sandfreien trockenen Löschpapiers auszufüllen.
(3) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind mit einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Behälter mit Kartonpapier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist.
2. (1) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück mit einem haltbaren Papierstreifen derart zu umkleben, daß dadurch der Deckel so fest auf den Inhalt gepreßt wird, daß sich beim Schütteln kein Geräusch von locker gelagerten Sprengkapseln wahrnehmen läßt.
(2) Die Behälter sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von wenigstens 22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blechkiste derart einzuschließen, daß die offenen Stirnenden der Sprengkapseln gegen den Kistendeckel gerichtet sind, und dabei Hohlräume zwischen den Schachteln sowie diesen und den Kistenwänden möglichst vermieden werden. Nur am Umfange je eines oder auch mehrerer Behälter jeder Schicht, am besten an einer Kistenwand, ist behufs Erleichterung des Entleerens der Kiste durch den Oeffnenden ein solcher Hohlraum vorzusehen, daß durch die in letzteren eingebrachten Fingerspitzen die betreffende Schachtel bequem erfaßt werden kann.
(3) Dieser Hohlraum ist gleich den sonstigen unbeabsichtigten Hohlräumen in der Kiste mit Papierstückchen, Stroh, Heu, Werg oder Holzwolle – alles völlig trocken – auszustopfen, worauf der Deckel der Kiste, sofern diese aus Blech besteht, aufgelöthet, sofern sie von Holz ist, mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben befestigt wird, für welche die Führungen im Deckel und in den Kistenwänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen.
3. (1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist nach dem Bekleben des Deckels mit einer Belehrung[1] über das Oeffnen und Schließen der Sprengkapselkiste in eine solid gearbeitete und mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben zu verschließende hölzerne Ueberkiste von wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen.
(2) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Millimeter betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen ausgefüllt sein.
4. Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar niederzuhalten hat, wird dieser äußere Deckel gleichfalls mit der erwähnten Belehrung und mit einem Zettel beklebt, der die Worte „Sprengkapseln – nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat.
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten und das Bruttogewicht einer Kiste 100 Kilogramm nicht übersteigen.
Kisten, deren Gewicht mehr als 25 Kilogramm beträgt, sind mit zwei Handhaben von solcher Anordnung und so solider Beschaffenheit zu versehen, daß das sichere Manipuliren mit den Kisten durch mehrere Arbeiter – und zwar für nicht mehr als 25 Kilogramm an Theilgewicht eines Frachtstücks je ein Mann – gewährleistet erscheint. Auch ist das Bruttogewicht jeder Sprengkapselkiste auf dem Deckel in augenfälliger Weise zu verzeichnen.
6. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und von einem der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten.
b. Elektrische Minenzündungen.[Bearbeiten]
1. (1) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem Kopfe sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, aufrecht gestellt zu verpacken. Die Behälter sind mit Sägemehl oder ähnlichem Materiale vollständig auszufüllen.
(2) Statt der Blechbehältcr können auch Schachteln aus starkem und steifem Pappdeckel zur Verwendung kommen. Die gefüllten Behälter sind in eine Holz- oder starke Blechkiste und diese wiederum in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. Die Wandstärke der inneren Holzkiste darf nicht unter 22 Millimeter, die der Ueberkiste nicht unter 25 Millimeter betragen.
2. (1) Die elektrischen Zündungen an langen Guttaperchadrähten oder Bändern sind, höchstens 10 Stück zusammengebunden, in Packete zu vereinigen, von welchen jedes nicht mehr als 100 Stück Zündungen enthalten darf. Die Zünder müssen abwechselnd an das eine und das andere Ende des Packets zu liegen kommen. Von diesen Packeten sind je höchstens 10 zusammengebunden, in starkes Papier gewickelt und verschnürt, in eine Holz- oder starke Blechkiste zu verpacken, welche mit Heu, Stroh oder ähnlichem Material auszufüllen ist. Diese Kiste ist in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht unter 25 Millimeter betragen darf.
(2) Die elektrischen Zündungen an Holzstäben sind in hölzerne Kisten von mindestens 12 Millimeter Deckel-, Boden- und Seitenwandstärke und mindestens 20 Millimeter Stirnwandstärke, deren Länge um 8 Centimeter größer ist als die der Zünder, derart zu verpacken, daß die Kiste höchstens 100 Zünder enthält, und daß an jeder Stirnwand die Hälfte der Zünder mit Drähten sicher befestigt ist, so daß kein Zünder einen anderen oder die Wandungen berühren und ein Schlottern nicht eintreten kann. Höchstens je 10 solcher Kisten sind in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken.
3. Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter a3 bis 6 sinngemäß Anwendung.
c. Friktionszünder[Bearbeiten]
sind in nachstehender Weise zu verpacken:
1. Das Reiberdrahtende eines jeden Friktionszünders ist mit einer Papierverklebung derart zu versehen, daß dieselbe über die Reiberdrahtöse greift.
2. Höchstens 50 Stück Friktionszünder sind in ein Bündel zu vereinigen. Diese Bündel sind am Zünderkopfende in Holzwolle (Wollin) und darüber in Papier zu schlagen, wogegen deren umgebogene Reiberdrahtenden zuerst in eine aufgebundene, ungefüllte und darüber in eine zweite mit Holzwolle gefüllte Papierkappe zu legen sind. Hierbei muß jedoch genau darauf gesehen werden, daß in keinem Falle die Holzwolle in direkte Berührung mit den Reiberdrähten kommen kann, um ein Hängenbleiben oder Herausreißen des Reiberdrahts beim Herausnehmen der Zünder oder bei Herabnahme der Papierkappe zu verhüten.
3. Mehrere auf diese Art hergerichtete Bündel sind in eine einfache Kiste zu legen, deren Bruttogewicht 20 Kilogramm nicht übersteigen darf.
4. Die Hohlräume in den Kisten sind mit Papierabfällen oder Holzwolle mit großer Sorgfalt dicht auszufüllen.
5. Die Kiste selbst, deren Länge sich nach der Länge der Friktionszünder richtet, muß mindestens aus 22 Millimeter starken Bretterwänden bestehen, welche weder Risse noch Astlöcher aufweisen und welche zur Erzielung der nöthigen Haltbarkeit durch Verzinkung mit einander zu verbinden sind.
6. Ueber Deckel und Seitenwände der Kiste ist endlich ein die Schutzmarke enthaltendes Fabrikzeichen zu kleben.

B. Aufgabe.[Bearbeiten]

(1) Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen.
(2) Bei Annahme einer Sendung ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß die Weiterbeförderung von der Grenzstation ab in unmittelbarem Anschlusse stattfinden kann.
(3) Die Annahme von Sendungen nach solchen Stationen und Bahnstrecken, auf denen die Beförderung explosiver Gegenstände ausgeschlossen ist, ist unstatthaft. Ist die Sendung für eine Station einer solchen österreichischen oder ungarischen Bahn oder Strecke bestimmt, auf welcher reine Güterzüge nur nach Zulässigkeit verkehren, so muß dieselbe an einen Empfänger in der Ausgangsstation dieser Bahn oder Strecke adressirt sein, welcher die Sendung aus den Bahnhofsräumen ohne Verzug zu entfernen und für die Neuaufgabe derselben nach Zulässigkeit des Zugverkehrs weitere Sorge zu tragen hat.
(4) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin enthaltene Bezeichnung des Gegenstandes ist mit rother Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe müssen nebst Anzahl, Gattung,Zeichen und Nummer der Gefäße auch das Bruttogewicht jedes einzelnen derselben enthalten und sind für Nitrocellulose abgesondert auszufertigen.
(5) Solche Frachtbriefe dürfen die Bezeichnung „bahnlagernd“ nicht tragen.
(6) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher (polizeilicher oder notarieller) Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Gegenstände den bestehenden Vorschriften entspricht.
(7) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete Sendungen sind vom Transport ausgeschlossen. Auch ist die Deklaration des Interesses an der Lieferung nicht zulässig.

C. Transportmittel.[Bearbeiten]

(1) Zur Beförderung dürfen nur gedeckte Güterwagen mit elastischen Stoß- und Zugapparaten, fester, sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut schließenden Thüren, in der Regel ohne Bremsvorrichtung, verwendet werden.
(2) Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, Muttern u. s. w. hervorstehen, dürfen zur Beförderung nicht verwendet werden.
(3) Die Wagenthüren und die etwa vorhandenen Fenster sind unter Verschluß zu halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet werden.
(4) Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achslager kürzlich erneuert worden sind, noch solche, welche demnächst zur Revision in der Werkstätte bestimmt sind, zur Verwendung kommen.
(5) Eine Umladung von explosiven Gütern in andere Eisenbahnwagen darf unterwegs nur im Falle unabweislicher Nothwendigkeit stattfinden. Die Eisenbahnverwaltungen haben daher Vereinbarungen zu treffen, daß solche Sendungen in demselben Wagen von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation befördert werden.

D. Verladen.[Bearbeiten]

(1) Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen so fest zu lagern, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, parallel mit den Längsseiten des Wagens verladen und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung verwahrt werden.
(2) Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittheilen ihres Ladegewichts beladen werden. Auch dürfen nicht mehr als drei Schichten über einander gelagert werden.
(3) Es dürfen nur Mengen von höchstens 1.000 Kilogramm mit anderen Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die explosiven Gegenstände zur Ausladung kommen sollen.
(4) Es ist untersagt, in den mit Schießbaumwolle oder anderer Nitrocellulose befrachteten Wagen zugleich Patronen für Handfeuerwaffen, Feuerwerkskörper, Zündschnüre oder Zündungen unterzubringen (wegen nasser, gepreßter Schießbaumwolle vergleiche XXXIX).

E. Sonstige Bestimmungen.[Bearbeiten]

Im Uebrigen sind zu beachten:
a.[Bearbeiten]
Für die Beförderung auf den österreichischen Eisenbahnen die sonstigen Bestimmungen der Verordnung des Kaiserlich Königlichen Handelsministers vom 1. August 1893 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 126), betreffend die Regelung des Transports explosiver Gegenstände auf Eisenbahnen sammt Nachträgen, und zwar:
rücksichtlich der Aufgabe: §. 8 Abs. 1 und 2 und §. 9 Abs. 1;
rücksichtlich der Transportmittel: §. 17 Abs. 2 und §. 18;
rücksichtlich des Verladens: die §§. 19 und 24 mit der Maßgabe, daß bei dem Uebergang aus Deutschland die blaugedruckten Zettel, welche in großer Schrift den Inhalt angeben, von der Grenzstation anzukleben sind;
rücksichtlich der Zugformirung: die §§. 25 bis 28;
rücksichtlich der Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt: die §§. 29 bis 32 und 34;
endlich rücksichtlich der Abgabe: die §§. 35, 36 und 37, letzterer jedoch mit der Maßgabe, daß im Falle des Nichtbezugs auf keinen Fall eine Rückstellung der Sendung an den im Auslande befindlichen Absender stattfindet.
b.[Bearbeiten]
Für die Beförderung auf den ungarischen Eisenbahnen die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung des Königlich ungarischen Handelsministers vom 1. August 1893 sammt Nachträgen.
c.[Bearbeiten]
(1) Für die Beförderung der in der Eingangsbestimmung unter 1, 2, 3, 4 aufgeführten Artikel auf den deutschen Eisenbahnen die sonstigen in der Eisenbahn-Verkehrsordnung getroffenen Bestimmungen, insbesondere Anlage B XXXVa:
B. Aufgabe, Abs. 7 und 8;
C. Transportmittel, Abs. 6;
D. Verladen, Abs. 5, 6 und 7;
E. Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt;
F. Bestimmung der Züge und Einstellung der mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen in die Züge;
G. Begleitung der Sendungen explosiver Gegenstände;
H. Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Transporte betheiligten Verwaltungen;
J. Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen.
(2) Die geforderte Begleitung hat jedoch bei Sendungen nach Deutschland erst von der Grenzstation ab einzutreten.
(3) Für die in der Eingangsbestimmung unter 5 aufgeführten „Sprengkräftige Zündungen u. s. w. “ kommen die Vorschriften unter B bis Jnicht in Anwendung.

Nr. XXXVI.[Bearbeiten]

Der erste Satz der lit. d hat zu lauten:
Der Verschluß der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann erfolgen, wenn diese gut verzinkt sind.

Nr. XL.[Bearbeiten]

Am Schlusse ist folgender dritter Absatz nachzutragen:
Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser, so finden die bezüglichen Vorschriften unter Nr. XXXV a Ziffer 4 Anwendung.

Als Nr. XLIIa[Bearbeiten]

ist einzuschalten:
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen – die im Ganzen nicht mehr als 0,75 Gramm Zündmasse enthalten dürfen – in [25] Pappschachteln zu verpacken. Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen und höchstens je 12 Rollen zu einem festen Packete mit Papierumschlag zu verbinden.
2. Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe, ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalt ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägespähnen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen.
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und von einem der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.

Als Nr. XLIVa[Bearbeiten]

ist einzuschalten:
Gasförmige Kohlensäure und Grubengas werden zur Beförderung nur dann angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht übersteigt, und wenn sie in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl aufgeliefert werden, welche bei einer innerhalb dreier Jahre vor der Aufgabe stattgehabten amtlichen Prüfung ohne bleibende Veränderung der Form mindestens das Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgehalten haben, unter welchem die Kohlensäure oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen. Jeder Behälter muß mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen gestattet, einem Sicherheitsventil, einem Wasserablaßhahn, einem Füll- beziehungsweise Ablaßventile sowie mit einem Manometer versehen sein und muß alle drei Jahre auf seine gute Beschaffenheit amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muß deutlich erkennen lassen, wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben stattgefunden hat. In dem Frachtbrief ist anzugeben, daß der Druck der aufgelieferten Kohlensäure oder des Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 40 Grad Celsius den Druck von 20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation hat sich von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch Vergleichung des Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerke davon zu überzeugen, daß die Prüfung der Behälter auf Druck in ausreichendem Maße stattgefunden hat.

In Nr. XLVI.[Bearbeiten]

ist der erste Satz zu fassen:
Chlormethyl und Chloräthyl werden nur in luftdicht verschlossenen starken Metallgefäßen und auf offenen Wagen befördert. In den Monaten April bis Oktober einschließlich sind derartige Sendungen von dem Absender mit Decken zu versehen, falls nicht die Gefäße in Holzkisten verpackt sind.

Als Nr. XLIXa[Bearbeiten]

ist einzuschalten:
Natriumsuperoxyd ist in starken Blechbüchsen mit verlöthetem Deckel, die in eine mit verlöthetem Blecheinsatz ausgestattete starke Holzkiste verpackt sind, aufzugeben.

Als Nr. XLIXb[Bearbeiten]

ist einzuschalten:
Calciumcarbid muß in luftdicht verschlossene eiserne, Gefäße verpackt sein. Andere Stoffe dürfen in die Gefäße nicht beigepackt werden.

Als Nr. La[Bearbeiten]

ist einzuschalten:
(1) Gefettete Eisen- und Stahlspähne (Dreh-, Bohr- und dergleichen Spähne) und Rückstände von der Reduktion des Nitrobenzol aus Anilinfabriken werden, sofern sie nicht in luftdicht verschlossenen Behältern aus starkem Eisenbleche verpackt zur Aufgabe gelangen, nur in eisernen Wagen mit Deckeln oder unter Deckenverschluß befördert.
(2) Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen- oder Stahlspähne gefettet sind oder nicht, anderenfalls werden sie als gefettet behandelt.

In Nr. LI.[Bearbeiten]

Hinter Nummer LI ist das Absatzzeichen (1) zu setzen.

Als Abs. (2) ist anzufügen:

(2) Bei Sendungen von Hülsen dieser Art muß der Frachtbrief eine Erklärung des Absenders enthalten, daß die Hülsen nach der Tränkung erhitzt und darauf in Wasser völlig abgekühlt worden sind.

Nr. LIII.[Bearbeiten]

Am Schlusse ist folgender zweiter Absatz nachzutragen:
(2) Während der Monate Oktober, November, Dezember, Januar, Februar und März werden auch ungesalzene frische Kälbermagen, sofern sie von allen Speiseresten gereinigt sind, in festen, dicht verschlossenen Fässern oder Kübeln und unter Beachtung der Bestimmungen im Abs. 1 Ziffer 4 und 5 zur Beförderung zugelassen. Die Deckel der Kübel müssen mit einem eisernen Ueberwurfe befestigt sein.


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Die vorstehende Vereinbarung tritt am 1. Juli 1902 in Kraft. Gleichzeitig wird die am 1. April 1895 eingeführte Vereinbarung über denselben Gegenstand außer Wirksamkeit gesetzt.


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Berlin den 15. Mai 1902.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.



  1. Anmerkung. Die oben erwähnte Belehrung über das Oeffnen und Schließen von Sprengkapselkisten hat zu lauten:
    „Sprengkapselkisten sind derart zu öffnen, daß zuerst aus dem Deckel der äußeren Kiste die Schrauben mittelst Schraubenzieher entfernt werden, wobei das Umstürzen der Kiste in Folge etwa zu starken Auflehnens des den Schraubenzieher Handhabenden zu verhindern ist.
    Nach Freilegung des inneren Kistendeckels ist auch die Innenkiste mit Beobachtung derselben Vorsicht und in gleicher Weise zu öffnen, worauf sowohl der Schraubenzieher als auch die mittelst desselben aus den Kistenwänden gezogenen Schrauben bei Seite zu schaffen sind. In der inneren Kiste wird am Umfang eines oder mehrerer, die Sprengkapseln enthaltenden, in Papier eingeschlagenen Blechbehälter der obersten Schicht ein mit Papierstücken, Stroh, Heu oder Werg ausgestopfter Hohlraum wahrzunehmen sein.
    Nach vorsichtiger Entnahme des Füllmittels aus diesem Hohlraume – wobei durch Niederhalten der nächstliegenden Behälter ein Herausreißen derselben mit dem Füllmateriale verhindert werden muß – sind zuerst die hierdurch freigelegten Behälter mittelst der Fingerspitzen und hierauf erst die übrigen Behälter dieser Lage nach Bedarf zu entfernen.
    Die Entnahme jeder weiteren Schicht von Behältern ist auf dieselbe Weise vorzubereiten und zu bewirken, wobei das frühere vorsichtige Entfernen der in sonstigen kleineren Hohlräumen befindlichen Füllmittel vortheilhaft mitwirken kann.
    Das Oeffnen einzelner Blechbehälter hat abseits des übrigen Sprengkapselvorraths zu geschehen, und es müssen die zum Ausfüllen der Hohlräume in den Behältern verwendeten Stücke Löschpapiers gleicherweise zuerst entfernt werden, bevor die Sprengkapseln mit den Fingern erfaßt werden können.
    Ein anderes Werkzeug als der Schraubenzieher (Brustleier), womit die Schrauben ausschließlich durch Heraus- und Hineindrehen zu entfernen oder zu befestigen sind, darf zum Oeffnen und auch zum Schließen der Kisten nicht verwendet werden und sich auch nicht gleich anderen losen Metallgegenständen in der Nähe befinden; überhaupt ist mit der größten Vorsicht und ohne Anwendung von Gewalt, Schlag und Stoß zu hantiren. “