Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 40, Seite 763 - 769
Fassung vom: 11. Dezember 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Dezember 1896
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[763]

(Nr. 2352.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel. Vom 11. Dezember 1896.

Auf Grund des §. 42 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 157) hat der Bundesrath folgende

Bestimmungen, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel,

beschlossen:

§. 1.[Bearbeiten]

Die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel darf nur erfolgen, wenn die Gesammtsumme der Stücke, welche auf Grund der Zulassung alsbald in den Verkehr gebracht werden sollen, nach ihrem Nennwerth sich mindestens beläuft:
für die Börsen von Berlin, Frankfurt a. M. und Hamburg auf eine Million Mark, für alle übrigen Börsen auf 500.000 Mark.
Für Berlin, Frankfurt a. M. und Hamburg kann die Börsenaufsichtsbehörde im Einzelfalle die Zulassung von Werthen im Mindestbetrage von 500.000 Mark gestatten, wenn der Gegenstand der Emission nur Bedeutung für das engere Wirthschaftsgebiet hat, welchem der Börsenplatz angehört. Die Landesregierung kann unter gleicher Voraussetzung für alle Börsen die Zulassung eines Betrages von weniger als 500.000 Mark gestatten.
Sind die Werthpapiere von einem Gemeinwesen, einer Gesellschaft oder Person ausgestellt, von welchen sonstige Werthe bereits an derselben Börse zugelassen sind, so fällt die im Absatz 1 bezeichnete Beschränkung fort.

§. 2.[Bearbeiten]

Aktien und Interimsscheine einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien dürfen nur zugelassen werden, wenn die einzelnen Stücke auf mindestens eintausend Mark lauten.
Soweit im Einklang mit der inländischen Aktiengesetzgebung die Aktien oder Interimsscheine auf einen geringeren Betrag lauten, kommt vorstehende Beschränkung in Wegfall. [764]
Ausländische Aktien und Interimsscheine, welche auf einen geringeren Betrag lauten, dürfen nur mit Zustimmung der Landesregierung zugelassen werden.

§. 3.[Bearbeiten]

Die Zulassung hat zur Voraussetzung:
1. daß die Werthpapiere voll gezahlt sind;
2. daß sie auf deutsche Währung oder gleichzeitig auf diese und eine andere Währung lauten;
3. daß die Zinsen oder Dividenden, sowie die verloosten und gekündigten Stücke an einem deutschen Börsenplatze zahlbar sind, und die Aushändigung der neuen Zinsbogen daselbst kostenfrei erfolgt.
Die Vorschrift unter 1 findet auf die Aktien und Interimsscheine von Versicherungsgesellschaften keine Anwendung.
In geeigneten Fällen kann die Zulassungsstelle von den Voraussetzungen unter 1 bis 3 absehen. Die bewilligten Ausnahmen sind dem Staatskommissar unter Angabe der Gründe mitzutheilen.
Bei Ausnahmen von der Vorschrift unter 2 setzt die Zulassungsstelle den Kurs für die Umrechnung der fremden Währung in deutsche Währung fest, welcher im Börsenhandel zur Anwendung kommen soll.

§. 4.[Bearbeiten]

Der Antrag auf Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel ist bei der Zulassungsstelle schriftlich einzureichen. Der Antrag muß diejenigen Angaben enthalten, welche nach §. 38 Absatz 1 des Börsengesetzes in die Veröffentlichung des Antrags aufzunehmen sind.
Dem Antrage sind der Prospekt und die im §. 8 bezeichneten Nachweise beizufügen. Der Prospekt muß von denjenigen, welche ihn erlassen, unterschriftlich vollzogen sein.
Soweit die Verpflichtung zur Einreichung des Prospekts in Wegfall kommt (§. 38 Absatz 2 und 3 des Börsengesetzes), erübrigt auch die Vorlage von Nachweisen.

§. 5.[Bearbeiten]

Der Prospekt muß angeben:
1. das Gemeinwesen, die Gesellschaft oder Person, für deren Werthe die Zulassung erfolgen soll;
2. den Rechtstitel (Gesetz, Privileg, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsbeschluß u. s. w.), auf welchem die Berechtigung zur Ausgabe der Werthpapiere beruht;
3. den für den Ertrag der Emission vorgesehenen besonderen Verwendungszweck;
4. den Nennbetrag der Emission, und zwar sowohl denjenigen Betrag, welcher in den Verkehr gebracht, als auch denjenigen Betrag, [765] welcher vorläufig vom Verkehr ausgeschlossen werden, und die Zeit, für welche dieser Ausschluß erfolgen soll (§. 38 Absatz 2 Satz 3 des Börsengesetzes);
5. die Merkmale (Betrag, Reihen, Nummern) der zu emittirenden Stücke, und ob diese auf den Inhaber oder auf Namen lauten;
6. die Bestimmungen über Kündbarkeit oder Unkündbarkeit, sowie über die Tilgung der Werthe;
7. die Art der Sicherstellung für Kapital-, Zins- oder Dividendenzahlungen und die Umstände, welche für die Beurtheilung der Sicherstellung von Bedeutung sind;
8. die Vorzugsrechte, welche den zu emittirenden Werthen vor früher ausgegebenen Werthen, oder diesen vor jenen zustehen (Prioritätsschulden, Prioritätsaktien u. s. w.);
9. die bei Zins-, Dividenden- oder Kapitalzahlungen erfolgenden Abzüge oder Beschränkungen;
10. die Plätze und die Termine, an denen die Zinsen oder Dividenden und die Kapitalbeträge zahlbar sind; den Zinssatz; die Fristen für die Verjährung des Anspruchs auf Zinsen oder Dividenden und auf die Kapitalbeträge;
11. den im Falle des §. 3 Absatz 4 festgesetzten Umrechnungskurs.

§. 6.[Bearbeiten]

Außerdem muß der Prospekt enthalten:
A. bei Anleihen eines ausländischen Staates, einer ausländischen kommunalen Körperschaft oder kommunalen Kreditanstalt:
1. eine Uebersicht über den letzten (ordentlichen und außerordentlichen) Haushalts-Etat des Gemeinwesens oder die Angabe, daß das Gemeinwesen einen Haushalts-Etat nicht veröffentlicht;
2. eine Uebersicht über die wesentlichen Ergebnisse der drei letzten Jahreshaushaltsabschlüsse des Gemeinwesens;
3. eine Uebersicht über den Schuldenbestand des Gemeinwesens;
4. sofern die Verbindlichkeiten, welche das Gemeinwesen innerhalb der letzten zehn Jahre aus Anleihen nach Maßgabe der öffentlichen Anleihebedingungen durch Zins- oder Kapitalzahlung zu erfüllen hatte, bisher unerledigt geblieben sind, die Mittheilung der darauf bezüglichen Umstände;
B. bei Antheilscheinen oder Schuldverschreibungen eines gewerblichen Unternehmens:
1. eine Bezeichnung des Zwecks und des Umfanges des Unternehmens;
2. Angaben über eine dem Unternehmen ertheilte Konzession (Privileg), deren Dauer und die das Unternehmen besonders belastenden Konzessionsbedingungen; [766]
3. Angaben über die Erwerbungsrechte, welche einem Anderen gegenüber dem Unternehmen zustehen;
4. Angaben über die innerhalb der letzten drei Jahre eingetretenen Bau- oder Betriebsstörungen, durch welche die Ertragsfähigkeit des Unternehmens für längere Zeit wesentlich beeinträchtigt worden ist;
5. Angaben über die Befugnisse, welche den Inhabern der Schuldverschreibungen gegenüber dem Aussteller eingeräumt sind;
C. bei Grundkredit-Obligationen und Hypotheken-Pfandbriefen:
1. die Angabe der wesentlichen Grundsätze, nach denen die Ermittelung des Werthes und die Beleihung der Pfandgegenstände erfolgt;
2. die Angabe des Betrages, bis zu welchem Schuldverschreibungen und Pfandbriefe im Verhältniß zum Grundkapital und zu den Hypotheken ausgegeben werden dürfen;
3. die Angabe des Bestandes an Hypotheken, Grundschulden und Darlehnsforderungen sowie der Höhe der ausgegebenen, am Schlusse des letzten Kalendervierteljahres in Umlauf gewesenen Schuldverschreibungen;
4. die Angabe der wesentlichen Befugnisse, welche den Inhabern der Schuldverschreibungen gegenüber den Ausstellern eingeräumt sind (Bestellung eines Pfandhalters, Faustpfandrechte und dergleichen);
5. die Angabe der dem Staate, der Gemeinde u. s. w. zustehenden Aufsichtsbefugnisse.

§. 7.[Bearbeiten]

Bei Aktien oder Schuldverschreibungen einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien muß der Prospekt außer dem durch die §§. 5 und 6 Erforderten angeben:
1. den Gegenstand des Unternehmens;
2. den Tag der Eintragung in das Handelsregister;
3. die Höhe des Grundkapitals;
4. die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Aufsichtsraths und des Vorstandes, sowie die Namen der gegenwärtigen Mitglieder;
5. die Art, wie die Berufung der Generalversammlung der Aktionäre geschieht;
6. die Art, wie die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen;
7. das Geschäftsjahr der Gesellschaft;
8. die Bestimmungen über die Aufstellung der Bilanz, die Ansammlung von Reservefonds, die Vertheilung des Gewinns, das Stimmrecht und die Bezugsrechte der Aktionäre. Für inländische Gesellschaften genügt [767] der Hinweis auf die betreffenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, soweit diese durch den Gesellschaftsvertrag nicht abgeändert sind;
9. die zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungenen besonderen Vortheile, soweit sie in fortlaufenden Bezügen oder in der Rückzahlung der Aktien bestehen;
10. sofern nicht bereits zwei volle Jahre seit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister verflossen sind: die zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungenen, nicht unter Ziffer 9 fallenden besonderen Vortheile; die von der Gesellschaft übernommenen vorhandenen oder herzustellenden Anlagen oder sonstigen Vermögensstücke; die von Aktionären auf das Grundkapital gemachten Einlagen, welche nicht durch Baarzahlung zu leisten sind; der Gesammtaufwand, welcher zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder Andere als Entschädigung oder Belohnung für die Gründung oder deren Vorbereitung gewährt ist;
11. die in den letzten fünf Jahren vertheilten Dividenden;
12. die Bilanz des letzten Geschäftsjahres nebst Gewinn- und Verlustrechnung oder – sofern das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft noch nicht abgelaufen ist – eine Gegenüberstellung der Vermögensstücke und Verbindlichkeiten;
13. die Höhe der Hypothekenschulden und Anleihen, deren Fälligkeit und Tilgungsart;
14. die Bezugsrechte der ersten Zeichner und anderer Personen.
Bei Schuldverschreibungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

§. 8.[Bearbeiten]

Es sind beizugeben:
1. jedem Zulassungsantrage der Nachweis über den der Emission zu Grunde liegenden Rechtstitel (§. 5 Ziffer 2), sowie über das Verhältniß zu früher ausgegebenen Werthen (§. 5 Ziffer 8);
2. dem Antrage auf Zulassung der Anleihe eines ausländischen Staates, einer ausländischen kommunalen Körperschaft oder kommunalen Kreditanstalt: der Nachweis, daß die durch §. 6 A. unter 1 bis 8 erforderten Uebersichten auf amtlichen Feststellungen beruhen;
3. dem Antrage auf Zulassung der Werthe eines Unternehmens, welches auf einer Konzession beruht: die Konzessionsurkunde oder ein Auszug aus derselben, welcher die im §. 6 B. unter 2 erforderten Angaben nachweist;
4. dem Antrage auf Zulassung von Aktien oder Schuldverschreibungen einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien:
a) der Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister;
b) der Gesellschaftsvertrag; [768]
c) der letzte Geschäftsbericht;
d) bei inländischen Gesellschaften, sofern nicht bereits zwei volle Jahre seit der Eintragung in das Handelsregister verflossen sind; der nach Artikel 209h des Handelsgesetzbuchs von besonderen Revisoren erstattete Bericht.
Die Beweisstücke sind in einer Form vorzulegen, welche nach dem Ermessen der Zulassungsstelle den Inhalt glaubhaft ergiebt. Den Beweisstücken, welche in einer anderen als der deutschen, englischen oder französischen Sprache abgefaßt sind, ist eine beglaubigte Uebersetzung beizufügen.

§. 9.[Bearbeiten]

Von den Erfordernissen im §. 6 A unter 1 bis 3, sowie im §. 8 unter 2 kann bei Anleihen solcher ausländischen Staaten ausnahmsweise abgesehen werden, deren Finanzverhältnisse so klar liegen und so allgemein bekannt sind, daß es einer weiteren Information des Publikums im Sinne des §. 36 Absatz 3b des Börsengesetzes nicht bedarf. Bei Schuldverschreibungen von Gemeinwesen, Gesellschaften oder Personen, welche von solchen Staaten garantirt sind, kann von den Erfordernissen im §. 6 A unter 1 bis 3, im §. 6 B unter 2 bis 4, im §. 7 unter 2, 4 bis 10, 12 und im §. 8 unter 2 bis 4 ausnahmsweise abgesehen werden.
Eine derartige Ausnahmebewilligung ist unzulässig, wenn auf den ausländischen Staat die im §. 6 A unter 4 bezeichneten Voraussetzungen zutreffen.
Die bewilligten Ausnahmen sind dem Staatskommissar unter Angabe der Gründe mitzutheilen.

§. 10.[Bearbeiten]

Nach Eingang des Zulassungsantrags verfügt die Zulassungsstelle die Veröffentlichung desselben, sofern er den Erfordernissen des §. 38 Absatz 1 des Börsengesetzes entspricht.
Die Veröffentlichung erfolgt auf Kosten des Antragstellers im Reichsanzeiger und in mindestens zwei anderen inländischen Zeitungen. Diese werden von der Zulassungsstelle mit der Maßgabe bestimmt, daß sich unter ihnen eine Zeitung, welche am Börsenplatze erscheint, und, wenn es sich um Aktien oder Schuldvorschreibungen einer inländischen Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt, eine Zeitung befinden muß, welche in dem engeren Wirthschaftsgebiet erscheint, dem die Gesellschaft angehört. Außerdem ist der Antrag durch Aushang in der Börse bekannt zu machen.

§. 11.[Bearbeiten]

Nachdem die Veröffentlichung verfügt ist, tritt die Zulassungsstelle alsbald in die Prüfung darüber ein, ob der Prospekt die in den §§. 5 bis 7 vorgesehenen Angaben enthält. Ergeben sich Anstände in Betreff der Vollständigkeit oder Deutlichkeit der Angaben, so fordert sie den Antragsteller zu deren Beseitigung auf. [769]
Sie bestimmt ferner nach Maßgabe des §. 36 Absatz 3a und b des Börsengesetzes, welche sonstigen Angaben in den Prospekt aufzunehmen oder welche sonstigen Urkunden ihr zur Prüfung vorzulegen sind, und richtet an den Antragsteller die entsprechende Aufforderung.
Kommt der Antragsteller den Aufforderungen nicht nach, so wird, vorbehaltlich des in der Börsenordnung etwa vorgesehenen Beschwerderechts, der Antrag zurückgewiesen.

§. 12.[Bearbeiten]

Zwischen der Veröffentlichung des Antrags durch die am Börsenplatze erscheinende Zeitung und dem Zulassungsbeschluß muß eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.

§. 13.[Bearbeiten]

Bei der Beschlußfassung über die Zulassung sind die in Folge der Veröffentlichung des Antrags etwa erhobenen Erinnerungen zu prüfen und die im §. 36 Absatz 3c des Börsengesetzes bezeichneten Gesichtspunkte zu beachten.
In dem Zulassungsbeschluß ist unter Berücksichtigung der Vorschrift im §. 38 Absatz 1 Satz 2 des Börsengesetzes der Tag zu bestimmen, von welchem ab die Einführung an der Börse erfolgen darf.
Der Zulassungsbeschluß ist durch dreitägigen Aushang in der Börse zu veröffentlichen.
Die Beweisstücke (§. 8) sind von der Veröffentlichung des Zulassungsbeschlusses ab bis zur Einführung an der Börse öffentlich auszulegen.

§. 14.[Bearbeiten]

Die Veröffentlichung des Prospekts muß von dem Antragsteller in denselben Zeitungen, mit Ausnahme des Reichsanzeigers, bewirkt werden, in denen der Antrag auf Zulassung veröffentlicht worden ist.

§. 15.[Bearbeiten]

Zugelassene Werthpapiere dürfen frühestens am dritten Werktage nach dem Tage des Zulassungsbeschlusses und nach dem Tage, an welchem der Prospekt zuerst veröffentlicht worden ist, an der Börse eingeführt werden.
Berlin, den 11. Dezember 1896.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.