Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Mai 1903

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 22, Seite 214
Fassung vom: 2. Mai 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Mai 1903
Inkrafttreten:
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(Nr. 2960.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Mai 1903.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VIII. Ausgabe 1903, Reichs-Gesetzbl. von 1903 S. 125) ist wie folgt abgeändert worden:

Unter Osterreich und Ungarn. I. Im Reichsrate vertretene Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein). A. ist die bisher in Nr. 1 b unter den ausgeschlossenen Strecken aufgeführte schmalspurige Kleinbahn Lupków–Cisna gestrichen.
Demgemäß sind für die ausgeschlossen bleibenden Strecken unter Nr. 1, 17 und 20 die Buchstaben c bis i in b bis h abgeändert.
Berlin, den 2. Mai 1903.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.