Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 15. März 1899

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 11, Seite 216
Fassung vom: 15. März 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. März 1899
Inkrafttreten:
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(Nr. 2562.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 15. März 1899.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (V. Ausgabe vom 1. Januar 1898, Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 7), ist unter Deutschland. A II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung. mit Wirkung vom 29. März d. J. wie folgt ergänzt worden:

52a. Kremmen–Neu-Ruppin–Wittstocker Eisenbahn.
Berlin, den 15. März 1899.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.