Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 17. September 1901

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 40, Seite 351
Fassung vom: 17. September 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. September 1901
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(Nr. 2800.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 17. September 1901.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe von 1901, Reichs-Gesetzbl. von 1901 S. 17), ist unter Italien wie folgt abgeändert worden:

I. Die Nr. 1 hat, nachdem die Linie Ceva–Ormea dem Uebereinkommen wieder unterstellt ist, folgende Fassung erhalten:
1. Sämmtliche von der Gesellschaft des mittelländischen Netzes betriebenen Linien, mit Ausnahme der Linie Cecina–Volterra.
II. In der Nr. 2 ist unter den ausgeschlossenen Linien nachgetragen worden:
d) Brescia–Iseo.
Berlin, den 17. September 1901.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.