Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 22. November 1897

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 50, Seite 782 - 783
Fassung vom: 22. November 1897
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. November 1897
Inkrafttreten:
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(Nr. 2432.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 22. November 1897.

I. In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1899 Anwendung findet (IV. Ausgabe vom 1. Januar 1897, Reichs-Gesetzbl. von 1897 S. 27), ist in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens mit Wirkung vom 11. Dezember d. J. unter „Italien. A. Von italienischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ bei Nr. 4 nachzutragen:

k1. S. Giorgio di Nogaro–Cervignano.

II. Die Liste ist wie folgt berichtigt worden:

1. Unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung.“ sind gestrichen worden:
Nr. 78. Ronsdorf–Müngstener Eisenbahn und
Nr. 87. Wermelskirchen–Burger Eisenbahn
als Unternehmen von lediglich örtlicher Bedeutung.
2. Unter „Oesterreich und Ungarn. I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein). B. I.“ ist hinter Nr. 25 nachgetragen worden:
Die durch die italienische Eisenbahn-Gesellschaft Società Veneta per Imprese e Costruzioni Pubbliche betriebene Strecke von der italienisch-österreichischen Grenze:
25a. bei Cervignano bis Cervignano.
Dementsprechend ist am Ende des Verzeichnisses der italienischen Eisenbahnen in der Anmerkung, betreffend die Bahnstrecken, welche von italienischen Verwaltungen im Auslande betrieben sind, in der Zeile „Oesterreich, Ziffer 23, 24, 25“ beigefügt worden: 25a.
3. Unter „Schweiz. A. Von schweizerischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ hat die Nr. 3 folgende neue Fassung erhalten:
3. Jura–Simplonbahn, ausschließlich der von ihr betriebenen Seilbahn Cossonay Bahnhof J. S.–Cossonay Stadt.
4. Das Verzeichniß der dänischen Eisenbahnen (Bekanntmachung vom 20. August 1897, Reichs-Gesetzbl. von 1897 S. 723) ist wie folgt neu gefaßt worden: [783]

Dänemark.[Bearbeiten]

A. Von dänischen Verwaltungen betriebene Strecken:[Bearbeiten]

1. Die dänischen Staatseisenbahnen, einschließlich der von denselben betriebenen Dampffährenverbindungen über:
a. den Limfjord (Oddesund Nord–Oddesund Süd und Nykjöbing Morsö–Glyngöre);
b. den Kleinen Belt (Fredericia–Strib);
c. den Großen Belt (Nyborg–Korsör);
d. den Öresund (Helsingör–Helsingborg und Kopenhagen–Malmö);
e. den Masnedsund (Masnedö–Orehoved);
aber mit Ausschluß:
der von der südfünenschen Eisenbahn-Gesellschaft betriebenen Staatsbahnstrecke Nyborg–Faaborg und der Dampfschiffstrecke Korsör–Kiel.
2. Folgende unter Staatsverwaltung stehende Privateisenbahnstrecken:
a. Orehoved–Gjedser.
b. Aalestrup–Viborg.

B. Bahnstrecken, welche sich im Betriebe fremder Eisenbahnverwaltungen befinden.[Bearbeiten]

I. Deutscher Verwaltungen.[Bearbeiten]

3. Die von den Königlich preußischen Staatseisenbahnen betriebene Strecke von der deutsch-dänischen Grenze bei Farris bis Vamdrup.
Berlin, den 22. November
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.