Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 27. Juli 1902

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 38, Seite 259
Fassung vom: 27. Juli 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. August 1902
Inkrafttreten:
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(Nr. 2894.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 27. Juli 1902.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe 1901, Reichs-Gesetzbl. von 1901 S. 17), ist wie folgt abgeändert worden:

Unter Schweiz. A. Von schweizerischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken. ist die Nr. 4 „Vereinigte Schweizerbahnen“ zu streichen und demzufolge anstatt der nachfolgenden Nr. 5 bis 17 zu setzen: 4 bis 16.
Berlin, den 27. Juli 1902.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Kraefft.