Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 3. Oktober 1895

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 36, Seite 443
Fassung vom: 3. Oktober 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. Oktober 1893
Inkrafttreten:
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(Nr. 2267.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 3. Oktober 1895.

Die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Uebereinkommen Anwendung findet (II. Ausgabe vom 1. Januar 1895, Reichs-Gesetzbl. von 1895 S. 61), ist wie folgt berichtigt worden:

I. Unter Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung sind gestrichen worden:
a) die Boizenburger Stadt- und Hafenbahn (Nr. 15) als ein Unternehmen rein örtlicher Bedeutung,
b) die Saal-, Weimar–Geraer- und Werra-Eisenbahn (Nr. 71, 79 und 81), nachdem sie am 1. Oktober d. J. in das Eigenthum und den Betrieb der Königlich preußischen Staatsbahnverwaltung (Nr. 3 der Liste) übergegangen sind.
II. Unter Oesterreich-Ungarn ist
a) bei II. Ungarn. 1. Ungarische Staatsbahnen nachgetragen:
h2. Lokalbahn Pozsony–Dunaszerdahely,
b) bei III. Okkupationsgebiet die K. und K. Bosnabahn (Nr. 2) gestrichen worden, nachdem sie in den Betrieb der dem Uebereinkommen nicht unterstellten bosnisch-herzegowinischen Staatsbahnen übergegangen ist.
Berlin, den 3. Oktober 1895.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.