Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 30. April 1902

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 22, Seite 135
Fassung vom: 30. April 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. Mai 1902
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(Nr. 2860.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 30. April 1902.

In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe von 1901, Reichs-Gesetzbl. von 1901 S. 17 ff.), ist unter Niederlande. A. Von niederländischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken mit Wirkung vom 30. April d. J. nachgetragen worden:

5. Nord-Friesische Lokalbahn-Gesellschaft.
Berlin, den 30. April 1902.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.