Bekanntmachung, betreffend die einheitliche Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küstengewässern

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die einheitliche Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küstengewässern.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 32, Seite 387 - 394
Fassung vom: 31. Juli 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. August 1887
Inkrafttreten:
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[387]

(Nr. 1743.) Bekanntmachung, betreffend die einheitliche Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küstengewässern. Vom 31. Juli 1887.

Auf Grund des durch das Gesetz vom 3. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 47) erweiterten Artikels 4 und des Artikels 7 Nr. 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrath beschlossen,

daß die Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küstengewässern vom 1. April 1889 ab nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Grundsätze vorzunehmen ist.
Berlin, den 31. Juli 1887.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.
__________________

[388]

Grundsätze
eines
einheitlichen Systems zur Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen
in den deutschen Küstengewässern.
(Hierzu 1 Blatt Zeichnungen.)

A. Benennung und Beschreibung der zu verwendenden Seezeichen.[1][Bearbeiten]

1. Schwimmende Seezeichen.[Bearbeiten]

a) Bakentonnen sind schwimmende Körper mit bakenartigem Aufbau, zu denen auch die Heul-, Leucht- und Glockentonnen zu rechnen sind.
b) Spierentonnen haben über Wasser die Form einer Spiere. Die Gestalt des etwa vorhandenen nicht spierenartig geformten Schwimmkörpers kommt nicht in Betracht.
c) Spitze Tonnen sind über Wasser kegelförmig gestaltet.
d) Stumpfe Tonnen haben über Wasser – ganz oder annähernd – die Form eines Cylinders, dessen obere Fläche abgeplattet ist.
e) Kugeltonnen zeigen über Wasser die Form einer Halbkugel.
f) Faßtonnen haben die Gestalt eines Fasses oder eines Cylinders, dessen gewölbte Fläche nach oben gekehrt ist.
Die schwimmenden Seezeichen sind derart zu konstruiren und auszulegen, daß sie genügend hoch über Wasser hervorragen und, mit Ausnahme der Faßtonnen, möglichst senkrecht stehen. Die Form des über Wasser befindlichen Theiles ist bei den verschiedenen Arten so zu wählen, daß eine Verwechselung mit den anderen Arten nicht stattfinden kann.

2. Feste Seezeichen.[Bearbeiten]

a) Baken sind gerüstartige oder volle Aufbauten, welche eine gegen den Hintergrund sich scharf abhebende und in die Augen fallende Gestalt haben. Hierzu gehören auch die aus mehreren Pfählen bestehenden Dalben (Duc d’Alben).
b) Stangenseezeichen sind einzelne in den Grund gesteckte Stangen oder eingerammte Pfähle.
c) Pricken sind junge mit Aesten versehene Bäume oder Baumzweige, welche ebenfalls in den Grund gesteckt werden. [389]

B. Die an den Seezeichen anzubringenden Unterscheidungszeichen.[Bearbeiten]

1. Zur Unterscheidung von Seezeichen derselben Art dienen Topzeichen und auf die Seezeichen aufgemalte Aufschriften oder Figuren.
2. Als Topzeichen können alle Körper, die sich durch ihre Form gut abheben, einzeln oder kombinirt verwendet werden; auch ist die Anwendung von Fähnchen nicht ausgeschlossen. Erscheinen die Körper in der Seitenansicht als geometrische Figuren, so müssen sie so eingerichtet sein, daß sie nach allen Seiten hin dieselbe Form zeigen.
Bei Stangenseezeichen können auch leichtere Topzeichen, wie Zweige, Strohwische und dergleichen benutzt werden.
Ausgeschlossen von der Verwendung als Topzeichen für Fahrwasserseezeichen sind die einfache Trommel und diejenigen Zusammenstellungen gleichseitiger Dreiecke, welche speziell für die Kennzeichnung von Untiefen außerhalb der Fahrwasser und von Wracks vorgeschrieben sind.
Die Farbe des Topzeichens braucht mit der des Seezeichens, auf dem dasselbe angebracht ist, nicht übereinzustimmen. Ausgenommen sind die auf Wrack-und Quarantänetonnen angebrachten Topzeichen, welche stets die Farbe der betreffenden Seezeichen haben müssen.
Die Topzeichen sind an der Spitze besonderer Stangen anzubringen, welche über den Körper des eigentlichen Seezeichens hervorragen. Nur bei Spierentonnen und Stangenseezeichen kann das Topzeichen an diesen selbst befestigt werden. Die Länge und die Stärke der zur Anbringung von Topzeichen dienenden Stangen muß im Verhältniß zum Tonnenkörper so gewählt werden, daß die karakteristische Form des letzteren dadurch nicht beeinträchtigt wird.
3. Zu Aufschriften auf den Seezeichen sind stets stehende lateinische Buchstaben beziehungsweise arabische Ziffern zu benutzen. Aufschriften auf Fahrwasserseezeichen sind in weißer Farbe auszuführen.
4. Erhalten Fahrwasserseezeichen eine fortlaufende Bezeichnung mit Buchstaben oder Zahlen, so muß dieselbe bei dem äußersten Seezeichen beginnen. Fahrwasser von beträchtlicher Länge können jedoch in mehrere Abtheilungen getheilt werden, von denen jede mit einer besonderen Buchstaben- oder Zahlenreihe bezeichnet wird.
5. Aufschriften und Figuren dürfen nur in solcher Größe ausgeführt werden, daß die Farbe des Seezeichens selbst deutlich erkennbar bleibt.

C. Bezeichnung der Fahrwasser.[Bearbeiten]

1. Fahrwasser im Sinne dieser Grundsätze ist jeder für Seeschiffe benutzbare Wasserweg, dessen Verlauf durch Seezeichen kenntlich gemacht ist. Bis zu welcher Stelle des Fahrwassers landeinwärts diese Grundsätze Geltung haben sollen, bestimmt in zweifelhaften Fällen der Reichskanzler.
Auf Wattenfahrwasser finden diese Grundsätze keine Anwendung. [390]
2. Als Steuerbordseite eines Fahrwassers gilt diejenige Seite, welche den von See aus kommenden Schiffen an Steuerbord liegt.
3. Verbindet ein Fahrwasser zwei Meerestheile oder zwei durch Gründe von einander getrennte Wasserflächen, so ist als Steuerbordseite des Fahrwassers diejenige Seite zu betrachten, welche von den aus westlicher Richtung, das heißt von rechtweisend Nord (einschließlich) über West bis rechtweisend Süd (ausschließlich), kommenden Schiffen an Steuerbord gelassen wird. Ist ein solches Fahrwasser derart gekrümmt, daß Zweifel darüber entstehen, welche Seite als Steuerbord- und welche als Backbordseite zu bezeichnen ist, so gilt die am meisten nördlich gelegene Einfahrt als die maßgebende für das ganze zusammenhängende Fahrwasser.
4. Sind die Eingänge zu Fahrwassern von See aus nicht durch Feuerschiffe, Baken, Molen oder dergleichen kenntlich gemacht, so sind hier Bakentonnen von karakteristischer Form als Ansegelungstonnen in solcher Entfernung von den nächsten Fahrwassertonnen auszulegen, daß letztere von den Bakentonnen aus gut gesehen werden können. Die Ansegelungstonnen sind mit einem den Bestimmungen für die Fahrwassertonnen entsprechenden Anstrich zu versehen.
5. Zur Bezeichnung des Fahrwassers sind, wenn schwimmende Seezeichen benutzt werden, auf der Steuerbordseite Spierentonnen und auf der Backbordseite spitze Tonnen zu verwenden; nur, wenn mehrere Fahrwasser so nahe bei einander liegen, daß eine Verwechselung derselben möglich erscheint, oder daß die Unterscheidung der einzelnen Tonnenreihen von einander erschwert wird, oder wenn zur Auslegung von Spierentonnen nicht die erforderliche Wassertiefe vorhanden ist, können an Stelle der letzteren ausnahmsweise stumpfe Tonnen zur Bezeichnung der Steuerbordseite verwendet werden. Werden feste Seezeichen angewendet, so ist die Steuerbordseite durch Baken mit daran angebrachten Spieren oder durch Stangenseezeichen, die Backbordseite durch Baken ohne Spieren oder durch Pricken zu bezeichnen.
6. Als Mittefahrwassertonnen sind Kugeltonnen auszulegen.
7. Erscheint es geboten, einzelne Punkte – wie zum Beispiel im Fahrwasser liegende Riffe oder die Spitzen der in dasselbe vortretenden Untiefen – oder abzweigende Fahrwasser besonders kenntlich zu machen, so sind hierzu Baken oder Bakentonnen zu verwenden.
8. Zur Bezeichnung der äußersten Enden von Mittelgründen[2] sind Baken oder Bakentonnen zu verwenden, welche als Topzeichen ein stehendes Kreuz tragen.
9. An Stellen, wo die Richtung des Fahrwassers sich erheblich ändert, können an der konvexen Ecke desselben zwei gleiche Seezeichen von der für die [391] entsprechende Fahrwasserseite vorgeschriebenen Art dicht neben einander ausgelegt beziehungsweise errichtet werden.
10. Mit Ausnahme der Stangen und Pricken sind sämmtliche auf der Steuerbordseite befindliche Seezeichen roth, die auf der Backbordseite befindlichen schwarz anzustreichen.
Fahrwasserseezeichen, die von Schiffen zu beiden Seiten passirt werden können, wie Mittefahrwassertonnen und die zur Bezeichnung einzelner Riffe und der Enden von Mittelgründen verwendeten Baken und Bakentonnen, erhalten einen roth und schwarz gestreiften Anstrich.

D. Kennzeichnung der außerhalb der Fahrwasser belegenen Untiefen.[Bearbeiten]

1. Die außerhalb der Fahrwasser liegenden Untiefen sind durch Spierentonnen, Bakentonen oder Baken zu bezeichnen, welche auf der Untiefe selbst oder an den Rändern derselben auszulegen beziehungsweise zu errichten sind.
2. Befinden sich die Seezeichen an den Rändern, so sind dieselben mit Topzeichen von der Form zweier senkrecht über einander stehender gleichseitiger Dreiecke zu versehen, und zwar erhalten die Seezeichen
nördlich von der Untiefe: zwei mit der Spitze nach oben gekehrte Dreiecke;
südlich von derselben: zwei mit der Spitze nach unten gekehrte Dreiecke;
östlich von derselben: zwei Dreiecke, von denen das obere die Spitze nach oben, und das untere die Spitze nach unten kehrt;
westlich von derselben: zwei Dreiecke, deren Spitzen gegen einander gerichtet sind.
Die beiden Dreiecke sind hierbei stets soweit von einander zu rücken, daß der Zwischenraum zwischen denselben der Höhe eines der verwendeten Dreiecke entspricht.
3. Die auf der Untiefe selbst errichteten beziehungsweise ausgelegten Seezeichen erhalten als Topzeichen eine Trommel (d. h. einen aufrecht stehenden Cylinder, dessen Höhe und Durchmesser gleich sind).
4. Die sämmtlichen zur Bezeichnung der Untiefen außerhalb der Fahrwasser verwendeten Seezeichen sind weiß anzustreichen, nur wenn die Untiefe von so geringer Ausdehnung ist, daß die Betonnung der Ränder nicht erforderlich erscheint, und die Schiffe sich dem auf die Untiefe gesetzten Seezeichen von allen Seiten bis auf eine geringe Entfernung nähern können, erhält das letztere einen schwarz und weiß gestreiften Anstrich.
5. Auf den Seezeichen sind der Name der Untiefe voll oder abgekürzt, auf den am Rande ausgelegten Seezeichen außerdem, entsprechend der Himmelsrichtung, in welcher sich dieselben von der Untiefe befinden, die Buchstaben N, S, O, W in schwarzer Schrift gut sichtbar anzubringen. [392]
6. Erscheint es nöthig, der Verwechselung mehrerer nahe bei einander gelegener Untiefen oder der auf einer Seite derselben Untiefe befindlichen Seezeichen unter sich vorzubeugen, so können auf den Seezeichen außer den vorgeschriebenen noch andere Topzeichen oder sonstige Unterscheidungsmerkmale angebracht werden.

E. Kennzeichnung besonderer Stellen in- und außerhalb der Fahrwasser.[Bearbeiten]

1. Werden zur Bezeichnung gesunkener, von Wasser bedeckter Schiffe Tonnen ausgelegt, so sind hierzu stumpfe, spitze oder Faßtonnen zu verwenden, welche grün angestrichen sind, und in weißer Farbe die Bezeichnung „Wrack“ tragen. Wracktonnen sind mit solchen Topzeichen zu versehen, wie sie durch die im Abschnitt D unter 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen zur Bezeichnung von Untiefen vorgeschrieben sind.
2. Werden zur Bezeichnung der Lage unterseeischer Telegraphenkabel Tonnen ausgelegt, so sind hierzu grün angestrichene Kugeltonnen zu verwenden, welche mit weißer Farbe das Wort „Telegraf“ oder den Buchstaben „T“ tragen.
3. Zur Bezeichnung der Grenzen von Quarantänegründen sind stumpfe, spitze oder Faßtonnen mit gelbem Anstrich zu verwenden.
4. Die Grenzen solcher Wasserflächen, welche zur Vornahme von Schieß-, Minen- oder Torpedoversuchen zeitweise für die Schiffahrt abgesperrt werden müssen, sind mit gelb angestrichenen Faßtonnen zu bezeichnen, welche als Topzeichen ein rothes Fähnchen tragen.

F. Allgemeine Bestimmung.[Bearbeiten]

Werden zur Befestigung von Schiffen, zur Grenzbezeichnung von Rheden, zu Peilungszwecken oder dergleichen Tonnen ausgelegt oder Baken errichtet, so sind dieselben in Form, Farbe und Unterscheidungszeichen derart zu karakterisiren, daß sie mit etwa in der Nähe befindlichen Seezeichen nicht verwechselt werden können.


Anmerkung der Vorlage[Bearbeiten]

  1. Leuchtthürme, Landmarken und Leuchtschiffe bleiben außer Betracht.
  2. Mittelgründe im Sinne dieser Vorschriften sind Inseln und Untiefen, welche ein Fahrwasser in zwei für die Schiffahrt nutzbare Arme theilen, die sich weiterhin wieder zu einem Fahrwasser vereinigen.
    Untiefen, Inseln und Riffe, welche durch eine Tonne oder Bake genügend gekennzeichnet werden, sind als Mittelgründe nicht zu betrachten.