Bekanntmachung, betreffend die zweite Ergänzung der unterm 19. Juni c. erlassenen Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni c. über die Inhaberpapiere mit Prämien
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(Nr. 678.) Bekanntmachung, betreffend die zweite Ergänzung der unterm 19. Juni c. erlassenen Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni c. über die Inhaberpapiere mit Prämien (Reichsgesetzbl. S. 255.). Vom 10. Juli 1871. Die den Inhabern von Interimsscheinen der Ottomanischen Prämien-Anleihe und der Stuhlweißenburg-Raab-Gratzer Eisenbahn-Anleihe bezüglich der Abstempelung dieser Interimsscheine, beziehungsweise der demnächst einzutauschenden definitiven Schuldverschreibungen, durch die Bekanntmachungen vom 1. Juli c. (Reichsgesetzbl. S. 304.) gewährte Berechtigung findet gleichmäßige Anwendung auf die Inhaber von Interimsscheinen aus der Prämien-Anleihe der Stadt und Provinz Reggio (Nr. 35. des der Bekanntmachung vom 19. Juni d. J. – Reichsgesetzbl. S. 255. – angefügten Verzeichnisses).
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