Bekanntmachung über die Verlegung der deutsch-österreichischen Grenze längs des Przemsa-Flusses

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung über die Verlegung der deutsch-österreichischen Grenze längs des Przemsa-Flusses.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 30, Seite 228 - 230
Fassung vom: 7. Juni 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Juni 1902
Inkrafttreten:
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[228]

(Nr. 2880.) Bekanntmachung über die Verlegung der deutsch-österreichischen Grenze längs des Przemsa-Flusses. Vom 7. Juni 1902.

Der Gebietsaustausch zwischen Preußen und Oesterreich, zu dem das Reich mit Gesetz vom 22. Januar d. J. (Reichs-Gesetzbl. 1902 S. 31) seine Zustimmung ertheilt hat, ist nach Maßgabe des nachstehend abgedruckten, in Wien am 19. Januar 1898 mit Oesterreich-Ungarn abgeschlossenen Vertrags erfolgt.

Der Vertrag ist ratifizirt worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat in Wien am 2. d. M. stattgefunden. In den beiderseitigen Ratifikationsurkunden ist eine im Eingange des Vertrags enthaltene Ungenauigkeit dahin berichtigt worden, daß dort hinter den Worten „Grenzrezesses vom“ statt „6. Dezember 1742“ zu lesen ist: „28. August 1818“.
Berlin, den 7. Juni 1902.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.


__________________


Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn, andererseits, haben, nachdem der Przemsa-Fluß, welcher in Gemäßheit des zwischen Preußen und Oesterreich abgeschlossenen Grenzrezesses vom 6. Dezember 1742 einen Theil der Landesgrenze der beiderseitigen Staaten bildete, neuerdings auf gemeinschaftliche Kosten beider Staaten in der Strecke von Slupna bis zu seinem Einfluß in die Weichsel begradigt und regulirt worden, beschlossen, eine den dadurch veränderten örtlichen Verhältnissen entsprechende anderweitige Festsetzung der gemeinschaftlichen Landesgrenzlinie eintreten zu lassen und haben zu diesem Zwecke Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc., und Apostolischen König von Ungarn, Herrn Dr. jur. Grafen Philipp zu Eulenburg, Freiherrn von und zu Hertefeld, Ritter des Kronen-Ordens I. Klasse, des Rothen Adler-Ordens II. Klasse mit dem Stern, [229] Komthur des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, Ritter des Eisernen Kreuzes II. Klasse,
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc., und Apostolischer König von Ungarn:
den Herrn Agenor Grafen Gołuchowski von Gołuchowo, Ritter des Ordens vom Goldenen Vließe, Großkreuz des St. Stephans-Ordens, Ritter des Ordens der Eisernen Krone I. Klasse, Komthur des Franz Joseph-Ordens mit dem Sterne, Allerhöchstihren Geheimen Rath und Kämmerer, Minister des Kaiserlichen und Königlichen Hauses und des Aeußern,

welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Ordnung befunden, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation den nachstehenden Vertrag abgeschlossen haben:

Artikel 1.[Bearbeiten]

Die Mitte des regulirten Flußlaufs der Przemsa bildet in der Strecke von Slupna bis zum Einflusse der Przemsa in die Weichsel fortan die Landesgrenze zwischen Preußen und Oesterreich.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Durch die Veränderung der Staatshoheitsgrenze wird in den privatrechtlichen Verhältnissen der aus den bisherigen beiderseitigen Gebieten ausscheidenden und dem entgegengesetzten Gebiete hinzutretenden Grundstücke nichts verändert.
Eine Ausnahme von dieser Regel bilden die ärarischen oder fiskalischen Grundstücke, indem die nunmehr auf dem rechten Flußufer liegenden, bisher dem österreichischen Aerar gehörigen Grundstücke in das Eigenthum des preußischen Staatsfiskus, dagegen die auf dem linken Flußufer liegenden, bisher dem preußischen Staatsfiskus gehörigen Grundstücke in das Eigenthum des österreichischen Aerars übergehen.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Zur Ausgleichung derjenigen Mehrleistungen, welche preußischerseits durch Abtretung größerer Flächen fiskalischen Besitzes an das österreichische Aerar gemäß Artikel 2 und zur Herstellung des neuen Flußbettes der Przemsa aufgewendet sind, sowie zur antheilsweisen Deckung der preußischerseits verauslagten Vermessungs- und Kartirungskosten wird die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung der Königlichen preußischen Staatsregierung binnen drei Monaten nach erfolgter Ratifikation dieses Vertrags die Summe von eintausendsiebenhundertvierundzwanzig Mark 49 Pfennig zahlen. [230]

Artikel 4.[Bearbeiten]

Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der erfolgten Ratifikation in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterfertigt und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in zweifacher Ausfertigung in Wien am 19. Tage des Monats Jänner im Jahre des Heils Eintausend achthundertachtundneunzig.
P. Graf Eulenburg.   Graf Gołuchowski.
(L. S.)   (L. S.)