Bekanntmachung den Erlaß einer Hafenordnung für den in Anschluss an die Kanalisirung des Mains zwischen Kostheim und Kastel hergestellten Floßhafen betreffend.

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung den Erlaß einer Hafenordnung für den in Anschluss an die Kanalisirung des Mains zwischen Kostheim und Kastel hergestellten Floßhafen betreffend.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Floßhafen Kostheim
Rechtsmaterie: Polizeirecht
Fundstelle: Großherzog Hessisches Regierungsblatt 1894 Nr. 24 S. 287.
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Juli 1894
Inkrafttreten: 15. August 1894
Anmerkungen:
aus: Vorlage:none
Quelle: Scan auf Commons
{{{EDITIONSRICHTLINIEN}}}
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[287]

Bekanntmachung,
den Erlaß einer Hafenordnung für den in Anschluß an die Kanalisirung des Mains zwischen Kostheim und Kastel hergestellten Floßhafen betreffend.
Vom 18. Juli 1894.
Auf Grund des Artikels 54 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1887, das Dammbauwesen und das Wasserrecht etc. betreffend, beziehungsweise des Staatsvertrags vom 1. Februar 1883, die Kanalisirung des unteren Mains betreffend, wird die nachstehende nach vorgängigem Benehmen zwischen den Vertretern der Mainuferstaaten festgestellte Hafenordnung für den in Anschluß an die Kanalisirung des Mains zwischen Kostheim und Kastel hergestellten Floßhafen hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselbe am 15. August l. Js. in Wirksamkeit tritt.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Hafenordnung werden nach § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafen bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Darmstadt, den 18. Juli 1894.
Aus Allerhöchstem Auftrag:

Großherzogliches Staatsministerium.

Finger.
Best.

[288]

Hafenordnung
für den Floßhafen unterhalb Kostheim.

I. Hafengebiet.[Bearbeiten]

§ 1.[Bearbeiten]

Das Gebiet, für welches die gegenwärtige Hafenordnung gilt, umfaßt die Hafeneinfahrt am Main, das Hafenbecken und die Hafenausfahrt nach dem Rhein, die dazu gehörigen Böschungen und Uferstreifen bis zu den Grenzsteinen, sowie die Schleuse und die über den Hafen führenden Brücken.
Die Hafeneinfahrt erstreckt sich vom offenen Mainstrom bis zur Schleuse.
Das Hafenbecken beginnt an der Schleuse und endigt an dem Eisenbahnhafen bei Kastel.
Die Hafenausfahrt wird begrenzt: linksseitig durch den Uferrand, rechtsseitig durch eine von der südostlichen Ecke des Eisenbahnhafens nach dem Eisbrecher und von hier über die Mitte des Drehpfeilers parallel zum Leitdamm bis zum Ende desselben führende Linie.

II. Allgemeine Vorschriften über den Verkehr.[Bearbeiten]

§ 2. Bestimmung des Hafens.[Bearbeiten]

Der Hafen ist hauptsächlich für Weißflöße (Flöße aus weichem Holz) bestimmt. Holländerflöße (Flöße aus hartem Holz) werden nur insoweit zugelassen, als für sie neben den Weißflößen noch Platz ist.

§ 3. Floßzeit[Bearbeiten]

Die Floßzeit beginnt nach Ablauf des Frühjahrshochwassers, in der Regel am 1. März, und endet am 30. November jedes Jahres.
Sobald Gefahr des Einfrierens eintritt, spätestens aber 14 Tage nach Schluß der Floßzeit, muß alles Floßholz aus dem Hafen und von den Sommerlagerplätzen (§ 20) geschafft [289] und so festgelegt werden, dass es vom Hochwasser nicht abgetrieben werden kann. Wird dies von der Hafenverwaltung angeordnet, so ist der Einwand, daß Gefahr nicht bestehe, ausgeschlossen.

§ 4. Verhalten bei Hochwasser[Bearbeiten]

Tritt während der Floßzeit Hochwasser ein, so muß alles dem Hochwasser ausgesetzte Floßholz nach den Anordnungen der Hafenverwaltung besonders gemährt und gegen Forttreiben, nöthigenfalls durch Ausschleifen, vollständig gesichert werden.

§ 5. Höhe der zulässigen Aufstapelung.[Bearbeiten]

Das Holz darf auf dem Ufer und den Lagerplätzen nicht höher als 4 Meter aufgestapelt werden.

§ 6. Beseitigung des Holzes bei Armirung.[Bearbeiten]

Wird eine Armirung der Festung Mainz oder eines Theils derselben angeordnet, so ist auf schriftliche oder öffentlich bekannt gemachte Aufforderung der Kommandantur alles Holz aus dem Hafengebiet unverzüglich fortzuschaffen.

III. Besondere Bestimmungen über den Verkehr.[Bearbeiten]

§ 7. Vormeldung der Schleusung.[Bearbeiten]

Soll ein Floß nach dem Durchfahren der Wehranlage oberhalb Kostheim ohne Aufenthalt in das Hafenbecken einfahren, so hat der Wahrschauer dies dem Wehr- und Schleusenmeister zu melden, damit die Anmeldung der Hafenverwaltung telephonisch übermittelt werden kann.

§ 8. Verhalten bei geschlossenem Schleusenthor.[Bearbeiten]

Flöße, welche geschleust werden sollen, sind bei geschlossenem Schleusenthor am linken Ufer der Hafeneinfahrt nach der Zeit ihres Eintreffens einzeln hintereinander festzulegen.
Ist die Hafeneinfahrt nicht frei, so müssen die nachfolgenden Flöße einzeln hintereinander am rechten Flußufer stromaufwärts vom Endpunkte des Hafendammes oberhalb Kostheim anlegen.[290]

§ 9. Anmeldung.[Bearbeiten]

Vor dem Einfahren hat sich der Floßführer bei der Hafenverwaltung zu melden, auch hier seinen, sowie den Namen und Wohnort des Absenders und Empfängers, ferner die Holzart des Floßes und die Tonnenzahl anzugeben. (Vergl. § 10 Abs. 4.)

§ 10. Schleusung.[Bearbeiten]

Die Hafenverwaltung bestimmt den Zeitpunkt für das Durchfahren der Schleuse.
In der Regel werden nur mehrere Flöße unmittelbar hintereinander zur Durchfahrt zugelassen, doch darf kein Floß dieserhalb länger als eine Stunde aufgehalten werden.
Auf ein von den Hafenbeamten gegebenes Zeichen hat das der Schleuse jedesmal nächste Floß die Durchfahrt mit möglichster Beschleunigung auszuführen.
Ist bei der Ankunft eines Flosses in der Hafeneinfahrt die Schleuse offen und frei, so hat dasselbe durchzufahren, ohne vorher anzulegen. Die in § 9 vorgeschriebene Anmeldung hat dann erst nach Festlegung des Floßes im Hafenbecken zu erfolgen.

§ 11. Bemannung.[Bearbeiten]

Während der Durchfahrt durch die Schleuse muß die in der Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Main unterhalb Frankfurt vorgeschriebene Bemannung vollständig auf dem Floß sein und in besonderen Fällen auf Anordnung der Hafenverwaltung vermehrt werden.

§ 12. Sperre der Schleuse.[Bearbeiten]

In der Zeit von einer halben Stunde nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang, sowie während des Vormittagsgottesdienstes an Sonntagen und hohen Feiertagen wird nicht geschleust.
Außerdem wird eine Sperre der Schleuse nur, soweit sie unumgänglich erforderlich ist, eintreten, wovon den Betheiligten so früh als möglich durch amtliche Bekanntmachung und durch Anschlag in den Häfen zu Frankfurt und Mainz, sowie bei jeder Schleuse des kanalisirten Mains Kenntniß gegeben werden wird.

§ 13. Einfahrt von Kastel her.[Bearbeiten]

Die Einfahrt der Flöße von Kastel her ist nur mit besonderer Erlaubniß der Hafenverwaltung gestattet.
Für die Anmeldung gelten die Vorschriften in § 9.

[291]

§ 14. Holzschleifverkehr in der Hafeneinfahrt.[Bearbeiten]

Am rechten Ufer der Hafeneinfahrt ist es gestattet, Holz aus- und einzuschleifen.
Mit besonderer Genehmigung der Hafenverwaltung dürfen die Anlieger hier auch andere Massengegenstände, z. B. Steine, Ziegel und Kohlen, in kleineren Fahrzeugen an- und abfahren.
Hierdurch darf jedoch das Einfahren in den Hafen nicht behindert werden.

§ 15. Einfahrtszeichen.[Bearbeiten]

Ein farbiger Korb an der Spitze des Mastes neben der Hafeneinfahrt zeigt an, dass die Hafeneinfahrt frei ist.

§ 16. Fahrweg im Hafenbecken.[Bearbeiten]

Im Hafenbecken ist am linken Ufer ein Fahrweg von mindestens 15 Meter Breite für die Durchfahrt der Flöße offen zu lassen.

§ 17. Anweisung der Plätze im Hafenbecken.[Bearbeiten]

Im Hafenbecken dürfen die Flöße nur auf den von der Hafenverwaltung zugewiesenen Plätzen liegen.
Wieweit das auszuschleifende Holz in der Einfahrt und im Hafenbecken von der Schleuse fern zu halten ist, bestimmt die Hafenverwaltung nach den jeweiligen Wasserständen.

§ 18. Mähren des Floßholzes.[Bearbeiten]

Alles in der Hafeneinfahrt und dem Hafenbecken liegende Floßholz muß sicher gemährt sein.

§ 19. Räumung der Schleifplätze.[Bearbeiten]

Nach Anordnung der Hafenverwaltung muß das auf den Schleifplätzen liegende Holz sofort weggeschafft werden, wenn der Verkehr durch dasselbe behindert wird.

§ 20. Holzlagerplätze.[Bearbeiten]

Die Sommer- und Winterlagerplätze werden von der Hafenverwaltung bestimmt und durch Tafeln gekennzeichnet.[292]
Wird das am unteren Ende des Hafens auf dem linken Ufer gelegene Gelände als Lagerplatz benutzt, so ist der in § 14 vorgeschriebene Fahrweg nach Anordnung der Hafenverwaltung rechts von dem jeweilig auszuschleifenden Holze offen zu halten.

§ 21. Abmeldung.[Bearbeiten]

Alles Holz, welches das Hafengebiet verläßt, muß bei der Hafenverwaltung abgemeldet werden.

§ 22. Hafenausfahrt.[Bearbeiten]

Die Hafenausfahrt (§ 1 Abs. 4) darf als Liegeplatz nicht benutzt werden.
Die Flöße dürfen nur die linke Seite und die linksseitige Oeffnung der Drehbrücke benutzen.
Bei Begegnungen müssen alle Fahrzeuge den Flößen nach dem rechten Ufer hin ausweichen.

§ 23. Drehbrücke an der Hafenausfahrt.[Bearbeiten]

Die Hafenausfahrt darf bei einem Wasserstand von mehr als 2,20 m am Mainzer Pegel (= rd + 2,70 am Schleusenunterpegel) nur benutzt werden, wenn die Drehbrücke geöffnet ist. Das Oeffnen der Brücke ist bei der Hafenverwaltung rechtzeitig zu beantragen.
Die Vorschrift in § 12 Abs. 2 findet hier entsprechende Anwendung.
Durch den Floßverkehr dürfen Truppenkörper und militärische Transporte an der Brücke nicht aufgehalten werden.

IV. Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit.[Bearbeiten]

§ 24. Handhabung der Aufsicht.[Bearbeiten]

Den Anordnungen der Hafenverwaltung ist bei dem Verkehr im gesammten Hafengebiet unbedingt Folge zu leisten.
Die Beamten der Hafenverwaltung sind befugt, jederzeit die im Hafengebiet liegenden Flöße zu betreten. Die Flößer sind verpflichtet, zu diesem Zweck auf die erste Aufforderung hin ohne Entschädigung die nöthigen Stege zu legen, oder das Uebersetzen mit Nachen zu besorgen.

[293]

§ 25. Besondere Verbote.[Bearbeiten]

Es ist verboten:
1) das unbefugte Betreten des Hafengebiets;
2) die Benutzung des linksseitigen Hafenweges zum Reiten, Fahren oder Viehtreiben;
3) das unerlaubte Jagen, Fischen, Baden, Schlittschuhlaufen und Entnehmen von Eis im Hafengebiet;
4) das eigenmächtige Handhaben der Vorrichtungen zur Bewegung der Schleusenklappe, der Drehbrücke und des Einfahrtszeichens;
5) das Ablagern oder Einwerfen von Abfällen, Schutt, Asche, Steinen, Schneemassen, Bindeweiden und dergleichen;
6) die Einleitung von Abwässern ohne schriftliche Genehmigung der Hafenverwaltung;
7) das Einsetzen von Ankern und das Einschlagen von Pfählen in die Böschungen;
8) überhaupt jede Beschädigung der Anlage.