Bekanntmachung zu der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung zu der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1919, Nr. 2, Seite 5 - 6
Fassung vom: 21. Dezember 1918
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Januar 1919
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 6617) Bekanntmachung zu der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918. Vom 21. Dezember 1918.

Zu der Verordnung des Bundesrats über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 999) wird folgendes angeordnet:

Artikel I[Bearbeiten]

Die gewerbsmäßige Herstellung von Mischungen aus
1. schwefelsaurem Ammoniak mit Superphosphat,
2. Natrium-Ammonium-Sulfat mit Superphosphat,
3. schwefelsaurem Ammoniak mit Superphosphat und Kali,
4. Natrium-Ammonium-Sulfat mit Superphosphat und Kali
wird mit der Maßgabe gestattet, daß die fertige Mischung mindestens 4 vom Hundert wasserlöslicher Phosphorsäure und höchstens 4 vom Hundert Kali (K2O) enthält.

Artikel II[Bearbeiten]

Die gewerbsmäßige Herstellung dieser Mischungen ist nur denen gestattet, die sie schon vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig hergestellt haben.

Artikel III[Bearbeiten]

Der Preis der Mischung berechnet sich nach dem Höchstpreis für Stickstoff und Phosphorsäure. Der Kalipreis darf 30 Pfennig für das Kilogramm Kali (K2O) nicht übersteigen.[6]
Als Mischlohn dürfen außer dem Höchstpreis 2,20 Mark für 100 Kilogramm berechnet werden.

Artikel IV[Bearbeiten]

Diese Bekanntmachung tritt am 21. Dezember 1918 in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1918.
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung
Koeth