Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde

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Titel: Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde.
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Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 39, Seite 691 - 694
Fassung vom: 13. Dezember 1869
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Dezember 1869
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(Nr. 393.) Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde. Vom 13.Dezember 1869.

Auf Grund der Bestimmungen in den §§. 3. 13. Nr. 2., 24. Nr. 1 und 26. des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde, vom 10. Juni d. J. (Bundesgesetzbl. S. 193.) hat der Bundesrath die nachstehenden Beschlüsse gefaßt:

I. Zu §. 3. des Gesetzes.

Behufs der Umrechnung der in einer anderen als der Thalerwährung ausgedrückten Summen zum Zwecke der Berechnung der Wechselstempelabgabe sind für die nachstehend bezeichneten Währungen die dabei bemerkten Mittelwerthe bis auf Weiteres festgesetzt und allgemein im ganzen Bundesgebiete bei der Berechnung des Wechselstempels zum Grunde zu legen:
Süddeutsche und Niederländische Währung 7 Gulden = 4 Rthlr. Gr.
Bremer Louisd'or Thaler 10 Thaler Gold = 11 Rthlr. Gr.
Hamburger Mark Banko 2 Mark = 1 Rthlr. Gr.
Pfund Sterling 100 Pfund = 675 Rthlr. Gr.
Franks oder Lire 300 Frks. oder Lire = 80 Rthlr. Gr.
Oesterreichische Währung 150 Gulden = 85 Rthlr. Gr.
     desgleichen 1 Gulden (effektiv) = Rthlr. Gr.
Russische Währung 100 Rubel Silber = 85 Rthlr. Gr.
     desgleichen 1 Rub. Silb. (effektiv) = 1 Rthlr. 2 Gr.
Nordamerikanische Währung 1 Dollar = 1 Rthlr. Gr.
     desgleichen 1 Dollar (effektiv) = 1 Rthlr. 12 ½ Gr.
Dänische Währung 100 Thaler R. M. = 75 Rthlr. Gr.
Schwedische Währung 1.000 Thaler R. M. = 375 Rthlr. Gr.
Finnische Währung 1.000 Mark = 269 Rthlr. Gr.
Spanische Währung 8 Pesos fuertes de 20 reales de Vellon = 11 Rthlr. Gr.
Portugiesische Währung 1 Milrëis = 1 ½ Rthlr. Gr.

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II. Zu §. 13. Nr. 2. des Gesetzes.

In Bezug auf die Art und Weise der Verwendung der Bundesstempelmarken zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen u. s. w. (§. 24. des Gesetzes) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten:
1) Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der Rückseite der Urkunde, und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, am oberen Rande derselben, anderenfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke (Indossament u. s. w.), der sich auf der Rückseite befindet, dergestalt aufzukleben, daß oberhalb der Marke kein zur Niederschreibung eines Vermerkes (Indossamentes, Blanko-Indossamentes u. s. w.) hinreichender Raum übrig bleibt.
Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt, hat sein Indossament oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb derselben niederzuschreiben.
Wird die Breite der Rückseite durch die aufgeklebten Marken nicht ausgefüllt, so ist der zur Seite oder zu beiden Seiten der letzteren bleibende leere Raum in der Höhe der Marke dergestalt zu durchkreuzen, daß zu einem Indossamente oder sonstigen Vermerke neben der Marke kein Raum bleibt.
2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken müssen mindestens die Anfangsbuchstaben des Wohnortes und des Namens, beziehungsweise der Firma desjenigen, der die Marke verwendet, und das Datum der Verwendung (in Ziffern) mittelst deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift niedergeschrieben sein (z. B.:
H., 7./1. 70., statt: Hamburg, 7. Januar 1870., E. F. M. statt: Ernst Friedrich Moldenhauer, oder N. V. B. statt Norddeutsche Vereinsbank).
Es ist jedoch auch zulässig, den Kassationsvermerk ganz oder einzelne Theile desselben (z. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen oder farbigen Stempelabdruck herzustellen.
Enthält der Kassationsvermerk mehr als nach dem Vorstehenden erforderlich ist (z. B. den ausgeschriebenen Namen statt der Anfangsbuchstaben, das Datum in Buchstaben statt in Ziffern u. s. w.), so ist derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorgeschriebenen Stücke (Anfangsbuchstaben des Wohnortes und Namens, beziehungsweise der Firma und Datum) auf der Marke sich befinden.
3) Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der [693] an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen (§. 14. des Gesetzes).

III. Zu §. 24. Nr. 1. des Gesetzes.

Die nachstehend je unter einer Nummer aufgeführten Plätze werden insofern als Ein Platz betrachtet, daß die an dem einen ausgestellten und an dem anderen zahlbaren Anweisungen in Bezug auf die Wechselstempelabgabe als Platzanweisungen zu betrachten sind:
1) Hamburg und Altona,
2) Magdeburg, Sudenburg, Buckau und Neustadt,
3) Elberfeld und Barmen,
4) Aachen und Burtscheid,
5) Frankfurt a. M. und Bockenheim,
6) Saarbrücken und St. Johann,
7) Ernstthal und Hohenstein,
8) Annaberg und Buchholz,
9) Bremerhafen und Geestemünde.

IV. Zu §. 26. des Gesetzes.

Diejenigen, welche in den einzelnen Staaten des Bundes von der Wechselstempelsteuer auf Grund lästiger Privatrechtstitel befreit und nach Maaßgabe der Bestimmungen im §. 26. des Gesetzes Erstattung der von ihnen fortan entrichteten Wechselstempelbeträge aus der Bundeskasse in Anspruch zu nehmen berechtigt sind, haben zuerst bis zum 15. April 1870. und ferner für jedes Vierteljahr bis zur Mitte des darauf folgenden Monats eine Nachweisung der in den verflossenen drei Monaten von ihnen entrichteten Wechselstempelbeträge, deren Erstattung begehrt wird, dem Bundeskanzler-Amte einzureichen. Die Nachweisung muß ein spezielles Verzeichniß der zu erstattenden Abgabenbeträge, eine genaue Bezeichnung der Wechsel, wofür dieselben entrichtet sind, und die Angabe der Eigenschaft, in welcher der Antragsteller an dem Umlaufe derselben im Bundesgebiete Theil genommen hat, sowie die Versicherung enthalten, daß der Antragsteller die Erstattung des Stempelbetrages von anderen Theilnehmern am Umlaufe des Wechsels oder von Kommittenten nicht zu fordern habe. [694]
Es wird vorbehalten, nach Bewandniß der Umstände andere Fristen zur Vorlegung der periodischen Nachweisungen zu bestimmen.
Der Antragsteller bleibt verpflichtet, jede weitere zur Prüfung und Justifizirung der in die Nachweisung aufgenommenen Beträge erforderliche Auskunft dem Bundesrathe oder den von demselben beauftragten Behörden oder Beamten zu ertheilen.
Bei Einreichung der ersten Nachweisung ist zugleich der Anspruch auf Entschädigung selbst durch Angabe des lästigen Privatrechtstitels, worauf die bisherige subjektive Befreiung von der Wechselstempelsteuer in dem betreffenden Staate beruht, unter Vorlegung der Beweismittel zu begründen.
Berlin, den 13. Dezember 1869.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

In Vertretung:
Delbrück.