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Von Gottes Gnaden / Augus=
tus / Herzog zu BrunsWig / Und LunäBurg /
Uns haben die sämtliche Barbirer hiselbst / untertänig / und beweglich vorbringen lassen / was gestalt Sy und ihre angehörige / von anderen Handwerksgenos=sen / sonderlich aber von denen in den Chur= und Fürstentumen OberSaxsen / wie auch sonsten oben im Reiche / und an anderen örtern / wegen der bekanten Clausulen / so in den GeburtsBriffen seithero gebrauchet / und dadurch sie die Barbirer / imgleichen dy Badere / und etliche andere Handwerkere / welche doch unter ihnen selbst ihre Gilden / und Innung haben und halten / von anderen Gilden gleichsam abgesondert werden wollen / nicht allein angefeindet und gehasset / sondern ihnen auch dy Beforderung verweigert / und sie mit aller=hand hochbeschwärlichen Beschimpffung bedreuet / dahero Sy nottrenglich bewogen / bei Uns / als ihrem Landes=Fürsten / solch ihr hohes Anligen / vor sich und die Consortes untertänig vorzutragen / und Unsere gnädige Hülffe wider derogleichen schimpffliche Begängnü gehorsamlich zu suchen /
Wie nun so wol dy im Heiligen Röm. Reiche verfassete Policei-Ordnung als publicirte Reichs=Abscheid diser Sache ihre richtige Masse geben / dabei es auch billig ver=bleibet / und Wir in unser Fürstentum= und Landen / über die darin begriffene Verorde=nung gebürlich zu halten gemeinet seynd /
Also befälen Wir euch hiermit ernstlich und wollen / daß ihr obangedeutete Clausul / aus denen Geburtsbriffen / so in unsres Fürstlichen Hauses Fürstentum= Graf= Herschaften und Landen / wie auch in den Chur= Und Fürstentumen Sachsen / und sonsten oben im Reiche vorgezeiget werden sollen / nicht allein abthut und auslaset / und deren im geringsten weiter nicht gedenkket / sondern auch dy sämtlichen Gilden= und Innungsverwanten dahin weiset / und anhaltet / daß sie so wol die Geburtsbriffe / so bei ihnen vorgezeiget werden / darin berürte Clausul nicht zu befinden ist / unweigerlich auf= und annämen / als auch dy Barbire / Badere / und andere unter solcher Clausul benante Personen / und Handwerker / ohne einige Sperrung und Widersezzigkeit in dy Zunften / Innungen / und Gilden verstatten / und zulassen / Sollte aber jemands Unserer untertanen ausserhalb Landes / an denen örteren sich nider=lassen / da er ohne
dergleichen in den Geburtsbriffen enthaltene Clausul / in Amtern / Gilden oder Innungen nicht aufgenommen werden wolte / alsdann habt ihr davon untertänigen Be=richt einzuschikken / und darauf Unserer ferneren Anordnungen zu gewarten /
Daran volbringet ihr Unseren zuverlässigen ernsten Willen / und Meinung / und Wir seynd den Gehorsam in Gnaden zu erkennen geneigt. Datum in Unser Verstung Wullfenbüttel / den 30. Decemb. des 1650 Jares.