Beschluß der Deligirten der Bergleute von Rheinland und Westfalen am 24. Mai im Schützenhofe zu Bochum

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Textdaten
Autor: Weber, Bunte, Diekmann, Brodam, Mühlenbeck
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Titel: [Beschluß der Deligirten der Bergleute von Rheinland und Westfalen am 24. Mai im Schützenhofe zu Bochum]
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Erscheinungsdatum: 1889
Verlag: Märkische Vereinsdruckerei
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Erscheinungsort: Bochum
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siehe auch: Einladung zur Versammlung am 24. Mai 1889 im Schützenhofe zu Bochum
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[Text]

Beschluß
der Deligirten der Bergleute von Rheinland und Westfalen am 24. Mai cr.[1]
im Schützenhofe zu Bochum.

Nach dem Vertragsbruche der Essener Erklärung vom 18. Mai cr. durch mehrere Bergwerksbesitzer ist auf dem heutigen Delegirtentage im Schützenhofe zu Bochum Folgendes beschlossen worden.

I.

Der Ausstand der Bergarbeiter sämmtlicher Zechen von Rheinland und Westfalen beginnt am Montag, den 27. Mai cr. und dauert, bis die Erfüllung folgender allgemeiner Forderungen von allen Grubenvorständen etc. schriftlich dem Central-Streik-Comitee zu Bochum, Tonhalle, eingesandt sind.

II.
Forderungen:

1. Es darf die Schicht unter Tage für alle Bergarbeiter nur acht Stunden betragen. Die Förderschicht muß so geregelt werden, daß die Seilfahrt Morgens 5, Mittags 1 und Abends 9 Uhr, bezw. 6, 2 und 10 Uhr beginnt.

2. Es dürfen keine Ueberstunden oder Ueberschichten gemacht werden, bevor die Verwaltung der Zeche sich mit den Deputirten der Belegschaft dahin verständigt hat.

Hiervon sind ausgeschlossen diejenigen Ueberstunden und Ueberschichten, die zur Sicherheit des Betriebes oder der Bergleute absolut nothwendig sind.

3. Eine Lohnerhöhung von 15 pCt. für alle Schichtlohnarbeiter; eine Lohnerhöhung von 20 pCt. für alle im Gedinge Arbeitende, mit einem bisherigen monatlichen Verdienste von nur 50 bis 80 Mark; eine Lohnerhöhung von 15 pCt. für solche, die 80 bis 100 Mark verdienten und eine Lohnerhöhung von 10 pCt. für diejenigen, die 100 Mark und darüber verdient haben.

4. Es dürfen weder Delegirte noch sonstige Arbeiter nach Wiederaufnahme der Arbeit in irgend einer Weise gemaßregelt oder benachtheiligt werden.

Mittheilung.

Die übrigen Uebelstände sollen durch die Deputirten der einzelnen Belegschaften, oder durch die Centralleitung beigelegt werden.


Das Central-Streik-Comitee:
Weber-Bochum, Bunte-Dortmund, Diekmann-Ueckendorf, Brodam-Gelsenkirchen, Mühlenbeck-Essen.

Märkische Vereinsdruckerei, Bochum

Anmerkungen (Wikisource)

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  1. [Wikisource: Gemeint ist im folgenden immer das Jahr 1889.]