Bundesgerichtshof - Goggolore

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Textdaten
Autor: Bundesgerichtshof
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Titel: Goggolore
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aus: LexisNexis LNR 1990, 13862
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Quelle: E-Text bei LexisNexis
Kurzbeschreibung: Entscheidung zur urheberrechtlichen Beurteilung einer Nacherzählung von Sagenstoff
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Bundesgerichtshof Urteil vom 7. Juni 1990, Aktenzeichen: I ZR 191/88

Amtlicher Leitsatz:

Wird ein Werk vom Verfasser bewußt und (aufgrund des Untertitels, des Geleitworts u. ä.) für jedermann erkennbar als Nacherzählung (mündlich) überlieferten Sagenstoffs veröffentlicht, so ist von einer eingeschränkten Urheberschaftsvermutung nach § 10 UrhRG auszugehen. Diese erstreckt sich in einem solchen Fall nicht auch auf die Urheberschaft des angegebenen Verfasser als Nacherzähler von ihm gesammelter Sagen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Schwiegertochter des am 14. Oktober 1973 verstorbenen Prof. Dr. O. R., der als alleiniger Verfasser des erstmals 1935 in einem Münchner Verlag erschienenen Werkes ”Der Goggolore – Eine heidnische Legende aus Altbayern“ bezeichnet ist. In den späteren Ausgaben von 1963 und 1985 lautet der Untertitel ”Eine altbairische Volkssage“. Im Geleitwort zu dem Werk heißt es u.a.:

“Die nachfolgenden Geschichten vom Goggolore sind getreue Nacherzählungen von Mitteilungen, die ich in meiner Jugend gesammelt habe. Manche Teile der nachfolgenden Kapitel sind beinahe wörtlich aus dem Dialekt übersetzt, so wie sie mir eben von den Berichterstatterinnen mitgeteilt wurden, um ihren seltsamen Reiz nicht zu beeinträchtigen... ”.

Der Beklagte zu 1, ein bekannter Buchautor, ist Verfasser des 1984 im Verlag der Beklagten zu 2 erschienenen Werkes ”Der Goggolori – Eine bairische Mär. Stück in acht Bildern und einem Epilog“.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zu 1 das Werk O. R. in unfreier Weise bearbeitet hat.

Die Klägerin, die zur Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Werk O. R. berechtigt ist, nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Ankündigung, Vervielfltigung, Verbreitung und sonstigen Verwertung des vom Beklagten zu 1 geschaffenen Werkes sowie auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.

Die Klägerin hat vorgebracht, das Werk O. R. stelle keine Bearbeitung eines gemeinfreien Sagengutes dar; es sei vielmehr dessen persönliche geistige Schöpfung, da er sich die in dem Werk enthaltenen Geschichten selbst ausgedacht habe. Die gewählten Untertitel sowie die Darstellung der Entstehungsgeschichte des Buches im Geleitwort seien altbekannte stilistische Mittel. Es handele sich nur um eine poetische Verankerung in einer erfundenen Rahmenhandlung; mit diesem althergebrachten literarischen Mittel habe eine sonst nicht erreichbare Glaubwürdigkeit hergestellt werden sollen. Die Bezugnahme auf lebende Vorstellungen aus dem altbayerischen Volksleben habe überdies in der damaligen Zeit des Erscheinens des Werkes nahegelegen.

Das Werk des Beklagten zu 1 stelle eine unfreie Bearbeitung des Werkes O. R. dar, da der Beklagte zu 1 die Bezeichnung der Personen, ihre Charaktereigenschaften, die Stellung der Personen zueinander sowie mehrfach Bilder, Szenen, Sätze und wesentliche Teile der Erzählungen übernommen habe.

Die Beklagten haben sich darauf berufen, daß ”Der Goggolore“ eine altbayerische Volkssage sei, die O. R. lediglich niedergeschrieben habe. Der verwendete Sagenstoff sei daher gemeinfrei. Bei dem Werk des Beklagten zu 1 handele es sich um eine freie Bearbeitung dieses Stoffes. Der Beklagte habe zwar sowohl die handelnden Personen als auch Handlungselemente aus dem Werk O. R. übernommen, in vielen Punkten weiche seine Darstellung aber auch erheblich davon ab.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in vollem Umfange stattgegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG München GRUR 1988, 819 ff.).

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß das Werk des Beklagten zu 1 eine unfreie Bearbeitung des – urheberrechtlich geschützten – Werkes O. R. im Sinne des § 23 UrhG darstelle. Es hat dazu ausgeführt: Die Klägerin könne sich im Streitfall auf die Urheberschaftsvermutung nach § 10 UrhG berufen. Dem stehe der Text des Geleitwortes nicht entgegen. Maßgebend sei, daß der Name des Verfassers auf dem Titelblatt genannt sei. Die Beklagten hätten die für die Urheberschaft O. R. sprechende Vermutung nicht widerlegt. Es sei unerheblich, ob die Sagengestalt des ”Goggolore“ schon uralt sei. Dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten, daß schon vor dem Erscheinen des Werkes O. R. Sagen vom Goggolore erzählt worden seien, habe nicht nachgegangen zu werden brauchen, weil es unsubstantiiert sei. Es bleibe offen, um welche Geschichten es sich im einzelnen gehandelt habe, so daß ein konkreter Bezug zu den von O. R. veröffentlichten nicht hergestellt werden könne. Auch das von den Beklagten vorgelegte Privatgutachten Prof. Dr. M. beziehe sich nicht auf konkrete Erzählungen oder Sagen. Insgesamt könnten aus dem Vorbringen der Beklagten zwar Zweifel an der Urheberschaft O. R. hergeleitet werden; der zur Widerlegung der Vermutung erforderliche Beweis des Gegenteils sei damit aber nicht geführt.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Werk des Beklagten zu 1 stelle eine unfreie Bearbeitung des Werkes O. R. im Sinne des § 23 UrhG dar, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie beruht auf der Feststellung, das vom Beklagten zu 1 unstreitig als Vorlage benutzte Werk enthalte eine von O. R. erfundene Geschichte um den Goggolore und nicht – wie die Beklagten behaupten – gemeinfreies Sagengut. Diese Feststellung ist nicht frei von Rechtsfehlern getroffen.

Das Berufungsgericht hat sich maßgebend auf die Urheberschaftsvermutung des § 10 UrhG gestützt und dabei die Reichweite dieser Vorschrift verkannt, indem es die Vermutung ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Streitfalls auch auf den Inhalt des Werkes erstreckt hat. Nach § 10 UrhG wird derjenige, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils auch als Urheber angesehen. Die in der üblichen Weise erfolgte Urheberbezeichnung begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der solchermaßen Bezeichnete der Urheber ist, d.h. der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Die Vermutung erstreckt sich danach grundsätzlich auch darauf, daß der geistig-schöpferische Werkgehalt auf einer eigenen Schaffenstätigkeit beruht und daß es sich um eine Formgestaltung aus eigener Vorstellungskraft handelt (v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 10 Rdn. 9; vgl. auch Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 10 Rdn. 7). Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Vermutung stets auch die Urheberschaft bezüglich des Werkinhalts erfaßt. Ob der Werkinhalt dem Urheber als eigener zuzurechnen ist, hängt vielmehr vom Charakter des Werkes ab (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.7.1986 – I ZR 128/84, GRUR 1986, 887, 888 a.E. – BORA BORA für die Angabe ”traditional“ bei einem Musikwerk). So besagt die Urheberbezeichnung bei einem Sammelwerk (§ 4 UrhG), auf das § 10 UrhG ebenfalls anzuwenden ist (vgl. Amtl. Begründung, BT-Drucks. IV/270, S. 43), lediglich, daß der angegebene Urheber die Auslese und/oder Anordnung der einzelnen Beiträge vorgenommen hat, nicht aber, daß die einzelnen Beiträge auch von ihm stammen. Ebenso erstreckt sich bei einer schöpferischen Bearbeitung (§ 4 UrhG) einer gemeinfreien Fabel die Verfasserangabe nicht auf die ihrem Sinngehalt nach gemeinfreie Geschichte, sondern auf die eigenschöpferische Sprachgestaltung. Eine in diesem Sinne eingeschränkte Urheberschaftsvermutung besteht somit nicht nur bei Wörterbüchern, Entscheidungssammlungen, Zitatensammlungen u.a., sondern auch bei Märchen- und Sagensammlungen; und zwar unabhängig davon, ob sie als Sammelwerke im Sinne des § 4 UrhG oder als eigenschöpferische Bearbeitung gemeinfreier Vorlagen im Sinne des § 3 UrhG zu beurteilen sind. In all diesen Fällen besagt die Urheberschaftsvermutung nicht mehr, als daß der angegebene Verfasser als Urheber der konkreten Sammlung oder Bearbeitung und nicht auch der einzelnen Beiträge und Vorlagen anzusehen ist.

Von einer solchen Einschränkung ist auch im Streitfall auszugehen. Denn das Werk O. R. ist vom Verfasser bewußt und deutlich erkennbar als getreue Nacherzählung gesammelter Sagen veröffentlicht worden. Es wird von der interessierten Öffentlichkeit auch als solche verstanden. Dies beruht nicht nur auf dem auf dem Einbanddeckel enthaltenen Untertitel ”Eine heidnische Legende aus Altbayern“ bzw. (in den späteren Ausgaben) ”Eine altbairische Volkssage“, sondern vor allem auch auf dem dem Werk vorangestellten Geleitwort. Dort heißt es, die nachfolgenden Geschichten vom Goggolore seien getreue Nacherzählungen von Mitteilungen, die der Verfasser in seiner Jugend gesammelt habe und die er teilweise beinahe wörtlich aus dem Dialekt übersetzt habe, so wie sie ihm von den Berichterstatterinnen mitgeteilt worden seien. Diese Berichterstatterinnen werden mit folgenden Worten eingeführt: ”Drei alte Bäuerinnen, die längst eingegangen sind in, eine fröhliche, selige Urständ“ haben die Geschichten erzählt: die Schnurr-Resl aus Utting am Ammersee, Gertraud Klas, Bürgermeisterin von Hechenwang, und die Pumpauf-Kathl, eine Finningerin, die lange Zeit in Utting wohnte und ihr Leben lang Heubinderin im Stammgestüt Achselschwang war, dem Paradies meiner Jugend.“

Im nachfolgenden werden die drei Personen, die an den angegebenen Orten unstreitig gelebt haben, eingehend vorgestellt. Die Authentizität der überlieferten Geschichten um den Goggolore wird noch durch zahlreiche sprach- und geschichtswissenschaftlich erläuternde Anmerkungen unterstrichen. Dementsprechend wurde das Werk O. R. sowohl in der Presse (vgl. z.B. Münchener Tageblatt vom 26.6.1935, Münchner Neueste Nachrichten vom 1.7.1935, Völkischer Beobachter vom 7.7.1935, Münchener Zeitung vom 17.3.1936) als auch in der Fachwelt als Sammlung überlieferter Sagen angesehen; vgl. u.a. Buchankündigung von Braune in ”Deutschlands Erneuerung“ von 1935, Besprechung von Vogl in Bayer. Blätter 1935, Besprechung von C. Th. Müller in ”Bayerischer Heimatschutz“ von 1936, Rezension aus dem Jahre 1936 in ”Bücherei und Bildungspflege“, Hinweis im ”Handwörterbuch des deutschen Aberglaubens“ von 1938/1941 und Ausführungen Prof. Dr. Heinz Haushofer in ”Das Werden eines oberbayrischen Bauernhofes“ (1957, S. 38 f) sowie dessen Leserbrief in der Süddeutschen Zeitung vom 23./24. März 1985.

Hat O. R. seine Goggolore-Geschichten danach für jedermann erkennbar als getreue Nacherzählungen von ihm gesammelter Sagen ausgegeben und in Verkehr gebracht, so kann die Vermutung des § 10 UrhG sich auch nur auf diese Art von Werk beziehen. Die allein an die Urheberbezeichnung anknüpfende und sich auf ein konkretes Werk beziehende Tatsachenvermutung kann nicht so weit gehen, bei einem als Nacherzählung mündlich überlieferter Sagen aufgemachten und entsprechend verstandenen Werk stets bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, es handele sich um vom angegebenen Verfasser erfundene, d.h. seiner eigenschöpferischen Phantasie entsprungene Geschichten. Das würde darauf hinauslaufen, daß bei einer jeden Nacherzählung gemeinfreien Erzählstoffes (Märchen, Sagen u.ä.) zunächst davon auszugehen wäre, der Werkcharakter als Sammlung sei lediglich als literarisches Stilmittel eingesetzt worden. Eine so weit erstreckte Vermutung würde all den Werken nicht gerecht werden, bei denen es sich – wie angegeben – tatsächlich um eine Sammlung oder Bearbeitung gemeinfreien Stoffes handelt, und zur Rechtsunsicherheit führen. Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn es – wie die Revision vorbringt – bei Werken der vorliegenden Art ein übliches und bekanntes literarisches Stilmittel wäre, eigenen Erzählstoff unter dem Deckmantel tradierter Sagen zu veröffentlichen. Davon kann jedoch nach dem Akteninhalt nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht bereits der Umstand, daß das Werk O. R. in Buchankündigungen und Rezensionen in der Presse und Fachwelt – soweit ersichtlich einhellig – als authentische Sammlung überlieferten Sagenstoffs angesehen wurde (vgl. die oben angeführten Belegstellen).

Die von der Klägerin genannten Beispiele (vgl. Schriftsatz vom 8.2.1984, S. 3 f) belegen eher den Ausnahmecharakter und nicht die Üblichkeit des behaupteten Stilmittels bei Werken der vorliegenden Art. Dies zeigt sich auch darin, daß die beispielhaft angeführten Werke im Schrifttum als ”Kunstfälschungen“ angesehen werden (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 7. Auflage 1988, § 10 Rdn. 31 ff, insbes. 33). Dem unter Sachverständigenbeweis gestellten weiteren Vorbringen der Klägerin, die Mehrzahl der anonsten oder pseudonomen Werke der erotischen Literatur der Gegenwart würden zur Tarnung auf alte Autorennamen verweisen, braucht nicht nachgegangen zu werden. Daraus können im Streitfall schon deshalb keine Schlüsse gezogen werden, weil es sich insoweit um eine andere Literaturgattung handelt, bei der die Verhältnisse anders liegen können. Dort mag die Tarnung auch auf dem Interesse der Verfasser beruhen, ihre Anonymität zu wahren. 2. Kann sich die Klägerin danach zum Nachweis ihrer Behauptung, die Goggolore-Geschichten seien der eigenschöpferischen Phantasie O. R. entsprungen, nicht auf die Vermutung des § 10 UrhG berufen, so verbleibt es im Streitfall insoweit bei den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln. Nach allgemeinen Grundsätzen hat die Klägerin die klagebegründenden Tatsachen zu beweisen. Das bedeutet, daß sie im Verletzungsprozeß die Voraussetzungen der Urheberrechtsschutzfähigkeit des Werkes und damit das Vorliegen einer eigenschöpferischen Leistung beweisen muß (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.1981 – I ZR 102/79, GRUR 1981, 820, 822 – Stahlrohrstuhl II).

Da sich die Vermutung des § 10 UrhG im Streitfall darauf beschränkt, daß O. R. von ihm gesammelte Sagen nacherzählt hat, ist daher nunmehr von der Klägerin zu beweisen, daß das Werk – wie von ihr behauptet – erfundene Geschichten enthält. Insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufklärung. Bestätigen die weiteren Feststellungen das Klagevorbringen, so ist es – anders als die Revision meint – allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Urheberrechtsschutzfähigkeit des benutzten Werks nicht näher geprüft hat. Denn die von O. R. stammenden Fabeln, die Form und die Sprachgestaltung würden dann ohne weiteres für eine eigenschöpferische Leistung des Verfassers sprechen. Ist dagegen aufgrund der weiteren Feststellungen davon auszugehen, daß es sich lediglich um eine eigenschöpferische Bearbeitung (§ 3 UrhG) gemeinfreien Sagenstoffes handelt, wird zu prüfen sein, ob der Beklagte zu 1 diese Bearbeitung seinerseits in unfreier Weise bearbeitet hat (§ 23 UrhG), indem er – was noch zu prüfen sein wird – geschützte Teile übernommen hat.

III. Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.


Anmerkungen (Wikisource)

Zum Fall siehe den Artikel Goggolori in der Wikipedia.