Bundesgerichtshof - Zeiss II

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Entscheidungstext
Gericht: Bundesgerichtshof
Ort:
Art der Entscheidung: Urteil
Datum: 15. November 1960
Aktenzeichen: I ZR 10/59
Zitiername: Zeiss II
Verfahrensgang: vorgehend Oberlandesgericht Stuttgart (29. Oktober 1958); Landgericht Stuttgart
Erstbeteiligte(r): Carl-Zeiss-Stiftung, Jena
Gegner: Firma Carl Zeiss, Heidenheim; Bauersfeld; Heinrichs; Küppenbender
Weitere(r) Beteiligte(r):
Amtliche Fundstelle:
Quelle: Scan von IzRspr 1960/61 Nr. 52, S. 106–122
Weitere Fundstellen: Keine
Inhalt/Leitsatz:
Zitierte Dokumente:
Anmerkungen: Schweizerische Parallelentscheidung: Bundesgericht, 30. März 1965 (BGE 91 II 117); US-amerikanische Parallelentscheidung: United States Court of Appeals for the Second Circuit, 2. November 1970 (433 F.2d 686). Siehe auch Oberstes Gericht der DDR, 23. März 1961 (1 Uz 4/60 Pa).
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[106]

52. Zum Verhältnis von Stiftungsverwaltung und Geschäftsleitung der Stiftungsbetriebe bei der Carl-Zeiss-Stiftung. – Eingriffe in die Struktur einer juristischen Person sind in ihrer Wirkung beschränkt auf das Gebiet des eingreifenden Hoheitsträgers. – Die Vertretungsbefugnis der Organe einer Stiftung des privaten Rechts ist nach der Rechtsordnung am Sitz der Stiftung zu beurteilen. – Infolge der Enteignung der Stiftungsbetriebe und ihrer Umwandlung in rechtlich selbständige, staatlich gelenkte volks- [107] eigene Betriebe hat die Carl-Zeiss-Stiftung für die Sowjetzone die Handlungsfähigkeit verloren. – Es widerspricht dem westdeutschen ordre public, als Stiftungsorgan einer in der Sowjetzone enteigneten Stiftung eine Behörde des enteignenden Staates anzuerkennen.

BGH, Urt. v. 15. 11. 1960 – I ZR 10/59: unveröff.

[1] Die „Carl-Zeiss-Stiftung“ in J. (sowjet.), vertreten durch den Rat des Bezirks G. (sowjet.) als Stiftungsverwaltung, hat Klage erhoben gegen drei Mitglieder der Geschäftsleitung und gegen die Firma „Carl Zeiss“ in H. (Bundesgebiet). Die Kl. beantragt, daß die Bekl. zu 1)–3) die Verwaltung und Vertretung der Bekl. zu 4) zu unterlassen hätten; daß alle Bekl. den Gebrauch des Namens „Zeiss“ oder „Carl Zeiss“ sowie von 20 näher bezeichneten Warenzeichen zu unterlassen hätten; daß alle Bekl. die Umschreibung dieser Warenzeichen auf die Kl. sowie die Löschung der Firma Carl Zeiss, H., im Handelsregister des AG H. zu beantragen und zu bewilligen hätten.

[2] Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die eingehende Darstellung in IzRspr. 1958–1959 Nr. 60 verwiesen; siehe auch unten Nr. 135 und 136 [I ZR 3/60].

[3] Das LG hatte die Klage als unzulässig abgewiesen. Das OLG hatte, da die Kl. inzwischen vor einem Verwaltungsgericht gegen die Verfügungen der westdeutschen Aufsichtsbehörden über den Sitz der Bekl. Anfechtungsklage erhoben hatte, den Rechtsstreit teilweise ausgesetzt und im übrigen die Berufung der Kl. durch Teilurteil zurückgewiesen. Das 1. Revisionsurteil des BGH hatte dieses Teil-Urteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen (siehe IzRspr. 1958–1959 Nr. 60).

[4] Bei der erneuten Verhandlung vor dem OLG ist der Rechtsstreit auch insoweit wieder aufgenommen worden, als er im 1. Berufungsverfahren ausgesetzt worden war; das OLG hat die Berufung in vollem Umfange zurückgewiesen und die Kosten aller Rechtszüge dem Rat des Bezirks G. auferlegt. Die Revision der Kl. gegen dieses Urteil hat der BGH zurückgewiesen und dem Rat des Bezirks G. auch die Kosten des Revisionsverfahren auferlegt.

Gründe:

[5]I. 1. Das Berufungsgericht hält in dem nunmehr angefochtenen Urteil die Klage ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit der angefochtenen Verwaltungsakte des Staats- und des Kultusministeriums von Württemberg-Baden in vollem Umfange für unzulässig. Es begründet diese Auffassung einmal damit, daß im Bereich des früheren Landes Thüringen – sofern die Carl-Zeiss-Stiftung dort als juristische Person überhaupt noch bestehe – die vom Stifter gegebene Verfassung der Stiftung einschließlich des § 4 des Statuts nicht mehr wirksam und mithin die rechtliche Grundlage für eine dem Statut entsprechende Stiftungsverwaltung entfallen sei. Selbst wenn aber, so führt es weiter aus, von der Wirksamkeit des Statuts in der SBZ ausgegangen werde, könne doch der Rat des Bezirks G. nicht als statutengemäße Stiftungsverwaltung gelten. In beiden Fällen fehle dem Rat des Bezirks G. die Befugnis, die Kl. als gesetzlicher Vertreter im Sinne der §§ 86, 26 II BGB i. V. m. § 51 ZPO vor Gericht zu vertreten.

[6] 2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich mit dieser Auffassung entgegen der Vorschrift des § 565 II ZPO nicht an die rechtliche Beurteilung gehalten, die der Aufhebung des früheren Berufungsurteils durch den erkennenden Senat zugrunde gelegen habe. Der Senat habe in seinem Urteil vom 28. 1. 1958 die Vertretungsmacht des Rates des Bezirks G. für den Fall anerkannt, daß die Bekl. zu 1) bis 3) wirksam aus [108] ihrer Stellung als Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebs ausgeschieden seien. Er habe insbesondere ausgesprochen, die Bekl. zu 1) bis 3) könnten sich auf einen in der Stellung des Rates des Bezirks G. als Stiftungsverwaltung liegenden Widerspruch zu den Handlungen der für J. zuständigen Staatsmacht nicht berufen, wenn sie sich ihrerseits die Stellung als Geschäftsleiter unbefugt beilegten. Das besage, daß in diesem Falle die am Stiftungssitz J. bestehende Stiftungsverwaltung den Bekl. zu 1) bis 3) die angemaßte Befugnis unter allen Umständen nehmen könne. Deshalb enthalte das Urteil des Senats die Auflage an das Berufungsgericht, zu prüfen, ob die Bekl. zu 1) bis 3) von ihrer Funktion als Mitglieder der Geschäftsleitung zurückgetreten seien. Dieser Auflage sei das Berufungsgericht nicht nachgekommen. Es habe zu Unrecht in den betreffenden Darlegungen des Revisionsurteils nur rechtliche Ausführungen gesehen, die eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts verhindert hätten, aber für die Aufhebung des damals angefochtenen Berufungsurteils nicht maßgebend gewesen seien. In Wahrheit handele es sich dabei genau um diejenige rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils geführt habe und ohne die es zu dieser Aufhebung nicht hätte kommen können.

[7] 3. Der Revisionsangriff geht fehl. Das Berufungsgericht hat die Vorschritt des § 565 II ZPO, deren Beachtung in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, nicht verletzt.

[8] a) Wie vom BGH im Einklang mit der Rechtsprechung des RG wiederholt entschieden wurde, ist das Berufungsgericht an die Beurteilung durch das Revisionsgericht nur in den Punkten gebunden, deren rechtsirrtümliche Würdigung zur Aufhebung des Berufungsurteils unmittelbar Veranlassung gegeben hat (RG, HRR 1942, 492; BGH, LM Nr. 1 zu § 565 II ZPO = NJW 1951, 524; BGHZ 3, 322, 325f.; BGH, LM Nr. 3 zu § 675 BGB; vgl. auch Stein-Jonas-Pohle, [ZPO] § 565 Anm. II 2 b). Das Berufungsgericht darf nicht die vom Revisionsgericht beanstandeten Fehler der aufgehobenen Entscheidung wiederholen. Darüber hinaus aber ist es in der Beurteilung frei.

[9] Entgegen der Auffassung der Revision haben diejenigen Ausführungen des früheren Revisionsurteils, auf welche die Revisionsrüge gestützt wird, der Aufhebung des ersten Berufungsurteils nicht zugrunde gelegen. Dieses Urteil beruhte auf der Erwägung, daß wegen des Teils der mit der Klage verfolgten Ansprüche, der in den Vermögensbereich des industriellen Stiftungsbetriebs (Firma Carl-Zeiss) fällt, nach § 4 des Statuts nicht die Stiftungsverwaltung, sondern allein die Geschäftsleitung des Betriebes zur Vertretung der Stiftung berufen sei, und daß daher insoweit der Stiftungsverwaltung, als welche der Rat des Bezirks G. sich bezeichne, die Befugnis zur Vertretung der Stiftung auf jeden Fall und unabhängig von der Entscheidung darüber fehle, ob der Rat des Bezirks G. überhaupt als statutengemäße Stiftungsverwaltung gelten könne. Diese Auffassung, welche die Möglichkeit offenließ, daß die Stiftung bei Auseinandersetzungen über die Legitimation einer Geschäftsleitung jedenfalls im Vermögensbereich des betreffenden Stiftungsbetriebs durch keines der vorhandenen Organe gesetzlich hätte vertreten werden können, [109] hat der Senat in dem früheren Urteil nicht gebilligt. Er hat dargelegt, die Vertretungsbefugnis der Stiftungsverwaltung müsse auch im industriellen Bereich zumindest dann bejaht werden, wenn – wie nach dem für jene Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt – eine freiwillig zurückgetretene Geschäftsführung eines Stiftungsbetriebes an der weiteren Tätigkeit für diesen Betrieb gehindert werden solle und eine für diese Maßnahme legitimierte Geschäftsleitung nicht mehr bestehe; die Befugnis, die Carl-Zeiss-Stiftung in Ansehung hierauf gerichteter Ansprüche zu vertreten, könne daher dem Rat des Bezirks G. nicht ohne weiteres abgesprochen werden, sofern er, wie das Berufungsgericht unterstellt habe, überhaupt als Stiftungsverwaltung anzusehen sei. Der Senat hatte ferner bemerkt, soweit es sich um eine widerrechtliche Benutzung des Namens Zeiss handele, wie die Kl. sie behauptet, werde zugleich das Recht der Stiftung an ihrer eigenen Bezeichnung verletzt; zur Wahrnehmung dieses Rechtes aber könne ebenfalls die Vertretungsbefugnis der Stiftungsverwaltung, d. h. des obersten Organs der Stiftung, als gegeben angenommen werden.

[10] Die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung des Berufungsurteils geführt hat, geht hiernach dahin, daß dann, wenn zwischen der Stiftung und der im Rechtsverkehr für die Stiftung auftretenden Geschäftsleitung eines Stiftungsbetriebes Streit darüber besteht, ob die Geschäftsleitung zu diesem Auftreten berechtigt ist, die Stiftung entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch im Vermögensbereich des Stiftungsbetriebes durch die statutengemäße Stiftungsverwaltung gesetzlich vertreten werden kann. Bei der erneuten Prüfung, ob die Kl. durch den Rat des Bezirks G. dem Gesetz entsprechend vertreten ist, hatte das Berufungsgericht also davon auszugehen, daß eine statutengemäße Stiftungsverwaltung als gesetzlicher Vertreter namens der Stiftung den vorliegenden Rechtsstreit auch insoweit führen darf, als er Ansprüche aus dem Vermögensbereich des Stiftungsbetriebes Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss) zum Gegenstande hat. Dagegen hat das Urteil des Senats nicht der Entscheidung darüber vorgegriffen, ob in der SBZ noch eine statutengemäße Stiftungsverwaltung vorhanden ist und ob diese Stiftungsverwaltung durch den Rat des Bezirks G. dargestellt wird, der dies für sich in Anspruch nimmt. In dem früheren Revisionsurteil werden diese Fragen nur beiläufig wegen des Einwandes der Bekl. berührt, daß der Rat des Bezirks G. als weisungsgebundene Behörde der Staatsmacht, die den Stiftungsbetrieb enteignet habe, jedenfalls für das Gebiet der Bundesrepublik nicht als die dem Statut gemäße Stiftungsverwaltung anerkannt werden könne. Die hierauf sich beziehenden Ausführungen des Senats liegen der Aufhebung des angefochtenen Urteils jedoch schon deshalb nicht zugrunde, weil das Berufungsgericht sich insoweit jeder Stellungnahme enthalten, also keine Rechtsauffassung geäußert hatte, die das Revisionsgericht hätte mißbilligen und daher zum Anlaß nehmen können, das Berufungsurteil aufzuheben. Wie sein damaliger Aussetzungsbeschluß erkennen läßt, ging das Berufungsgericht davon aus, daß die Klärung, welche Stelle als statutengemäße Stiftungsverwaltung anzusehen sei, dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vorbehalten [110] werden müsse. Der Senat hatte dazu bemerkt, die auf dieser Ansicht beruhende Entscheidung des Berufungsgerichts über die teilweise Aussetzung des Rechtsstreits sei vom Revisionsgericht hinzunehmen (Revisionsurteil S. 16). Die Ausführungen des Senats über den erwähnten Einwand der Bekl. betrafen mithin einen vom Berufungsgericht nicht entschiedenen Punkt. Auf die Aufhebung des Berufungsurteils, die unabhängig von ihnen erfolgen mußte, hatten sie keinen Einfluß. Deshalb waren sie für das Berufungsgericht nicht bindend. Aus der Entscheidung BGHZ 22, 370 (= LM Nr. 6 zu § 565 II ZPO), die von der Revision hiergegen angeführt wird, läßt sich nichts Abweichendes entnehmen. Sie behandelt den Ausnahmefall, daß von der rechtlichen Beurteilung eines für die Aufhebung des Berufungsurteils an sich nicht erheblichen Gesichtspunktes durch das Revisionsgericht die Zulässigkeit der Revision abhing. Von der Beurteilung dieser für den Fortgang des Rechtsstreits wesentlichen Rechtsmittelvoraussetzung durfte das Berufungsgericht allerdings nicht mehr abgehen, weil ihm andernfalls die Befugnis eingeräumt worden wäre, die Entscheidung des Revisionsgerichts über die Zulässigkeit der Revision zu überprüfen. Dieser Gesichtspunkt kommt im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Betracht. Denn die Zulässigkeit der vom Rat des Bezirks G. namens der Kl. eingelegten Revisionen steht außer Zweifel, weil der Rat des Bezirks G. für die Prüfung der vorerst allein zur Entscheidung gestellten Prozeßvoraussetzung, nämlich der Frage seiner Vertretungsbefugnis, auch dann zum Verfahren zuzulassen ist, wenn die Prüfung nachher zu seinen Ungunsten ausfällt. Dem Berufungsgericht war es nach alledem in der neuen Berufungsinstanz nicht verwehrt, unter Abweichung von seinem im Aussetzungsbeschluß vertretenen Standpunkt das Bestehen einer statutengemäßen Stiftungsverwaltung der Carl-Zeiss-Stiftung in der SBZ und die Eigenschaft des Rates des Bezirks G. als statutengemäße Stiftungsverwaltung nunmehr selbst zu untersuchen. Es durfte seine Entscheidung auf das Ergebnis dieser Untersuchung stützen, ohne hieran durch die oben wiedergegebenen Ausführungen im ersten Revisionsurteil gehindert zu sein.

[11] b) Diese Ausführungen hatten überdies nicht den Sinn, den die Revision ihnen beilegt. Der erkennende Senat hat dem Rat des Bezirks G. die Befugnis zur Vertretung der Stiftung nicht – wie die Revision meint – schlechthin für den Fall zuerkannt, daß die Bekl. zu 1) bis 3) rechtswirksam von ihrer Stellung als Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebs Carl-Zeiss zurückgetreten sind. Vielmehr hat der Senat diese Befugnis ausdrücklich nur unter der Voraussetzung bejaht, daß der Rat des Bezirks G. überhaupt als statutengemäße Stiftungsverwaltung anzusehen sei, was das Berufungsgericht offengelassen und mithin unterstellt hatte (Revisionsurteil S. 19 Mitte). Auch der Hinweis des Senats, das Berufungsgericht werde von sich aus der Frage des Rücktritts der Bekl. zu 1 bis 3 nachgehen müssen, beruhte auf dieser vom Berufungsgericht unterstellten Voraussetzung, die der damaligen Beurteilung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt werden mußte. Daß er auch gelten sollte, wenn das Berufungsgericht unter Aufgabe seines Ausgangspunktes und damit seiner in dem Aussetzungsbeschluß zum Ausdruck gebrachten [111] Auffassung dem Rat des Bezirks G. die Eigenschaft einer statutengemäßen Stiftungsverwaltung absprach, kann aus dem früheren Revisionsurteil nicht gefolgert werden. Wenn die Parteien in der zweiten Berufungsinstanz geglaubt haben, aus einzelnen Wendungen in jenem Urteil eine solche Folgerung ziehen zu können, wie auch die Revision dies annimmt, so haben sie den Zusammenhang nicht beachtet, aus dem heraus diese Wendungen zu verstehen sind. Danach konnte die Vertretungsbefugnis des Rates des Bezirks G. im Falle eines wirksamen Rücktritts der Bekl. zu 1) bis 3) zwar nicht – wie es in dem früheren Urteil des Senats ausdrücklich heißt – ‚mit der bisherigen Begründung‘ des Berufungsgerichts, bei der die Eigenschaft des Rates des Bezirks G. als statutengemäße Stiftungsverwaltung unterstellt worden war, aber sehr wohl mit einer anderen Begründung verneint werden, wenn diese Unterstellung sich bei einer Überprüfung als unzutreffend erwies. Sollte sich aus der Fassung des ersten Revisionsurteils gleichwohl die Ansicht herleiten lassen, daß es für die Vertretungsbefugnis des Rates des Bezirks G. allein auf die Wirksamkeit des Rücktritts der Bekl. zu 1) bis 3) ankomme, so könnte eine solche Ansicht nicht aufrechterhalten werden, weil sie die Entscheidung über eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung in unzulässiger Weise von der Entscheidung in der Sache selbst abhängig machen würde.

[12] c) Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht gegen die Vorschrift des § 565 II ZPO verstoßen habe, ist hiernach ungerechtfertigt.

[13] II. Was die Frage der Vertretungsbefugnis selbst anbetrifft, so macht die Revision geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts müsse der Rat des Bezirks G. als statutengemäße Stiftungsverwaltung der Carl-Zeiss-Stiftung und damit als gesetzlicher Vertreter der Kl. betrachtet werden.

[14] 1. Das Berufungsgericht unterstellt trotz gewisser Zweifel, die es aus der Nichtanerkennung der in der SBZ herrschenden Staatsgewalt durch die Bundesrepublik herleitet, daß der Rat des Bezirks G. im Sinne des Stiftungsstatuts als ‚Behörde‘, und zwar auch als ‚oberste Verwaltungsbehörde innerhalb Thüringens‘ betrachtet werden könne. Ferner läßt es unentschieden, ob im Bereich der SBZ infolge der dort eingetretenen grundlegenden Veränderungen die Rechtseinrichtung der Stiftung als einer juristischen Person des Privatrechts etwa mangels autonomer Willensbildung durch ihre Organe noch der entsprechenden Einrichtung des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgesetzt werden kann oder ob infolge einer Änderung ihres Wesens die Anwendung des für diese juristischen Personen geltenden Rechts gegen den ordre public des ‚Deutschen Staates‘ (Art. 30 EGBGB) verstößt, so daß auf den hinter der Rechtsform der Stiftung stehenden eigentlichen Willensträger als Rechtssubjekt zurückgegriffen werden müßte. Vielmehr unterstellt das Berufungsgericht weiterhin, daß die Carl-Zeiss-Stiftung als juristische Person des Privatrechts in der SBZ fortbestehe und daß ihr für das Personalstatut maßgebender Sitz sich entsprechend dem Vortrag der Kl. nach wie vor in J., also in der SBZ, befinde. Die Verfassung der Stiftung, so führt es alsdann aus, ergebe sich nach den bislang auch in der SBZ nicht abgeänderten [112] Vorschriften der §§ 85 bis 87 BGB aus dem Stiftungsgeschäft, also aus dem Statut, das auf dem Willen des Stifters beruhe. Entscheidend für die Frage nach dem gesetzlichen Vertreter der Carl-Zeiss-Stiftung sei daher, ob im Bereich der SBZ das Statut der Stiftung, insbesondere die darin enthaltene Regelung der Vertretung (§§ 4, 5, 9, 113, 114) noch wirksam oder durch stiftungshoheitliche Maßnahmen allein oder in Verbindung mit anderen öffentlichrechtlichen Maßnahmen außer Kraft gesetzt oder geändert sei. Für die Beantwortung dieser Frage sei nicht wesentlich, ob die im Beschluß der DWK vom 16. 6. 1948 vorgesehene Neufassung des Statuts unterblieben sei, sondern allein, ob das im Stiftungsgeschäft niedergelegte Statut, namentlich die Vertretungsregelung, im Bereich der SBZ noch die Verfassung der Carl-Zeiss-Stiftung bestimme. Daß dies nicht der Fall sei, folgert das Berufungsgericht aus der Enteignung der Stiftungsbetriebe, aus dem Beschluß der DWK vom 16. 6. 1948 und aus den von ihm eingehend erörterten, zum Teil auch auf das Stiftungsstatut sich beziehenden Verlautbarungen der politischen Partei (SED), die, wie es darlegt, im Bereich der SBZ die Gesetzgebung und Gesetzesanwendung beherrsche.

[15] 2. Die Revision greift diese Ausführungen in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt, daß die Vertretungsbefugnis des Rates des Bezirks G. sich auf das Stiftungsstatut gründen müsse, nicht an. Sie wendet sich aber dagegen, daß das Berufungsgericht die Fortgeltung des Statuts in der SBZ verneint hat. Sie meint, es sei kein rechtsetzender Akt oder Verwaltungsakt ersichtlich, durch den das Statut aufgehoben worden sei. Der Beschluß der DWK vom 16. 6. 1948 könne dafür nicht angeführt werden. Das Berufungsgericht habe die Rechtsstellung der DWK, deren Legitimation von den Bekl. bestritten worden sei, nicht geprüft. In dem Beschluß werde im übrigen ausdrücklich betont, daß die Stiftung weiterbestehen solle. Die darin erteilte Ermächtigung an den Stiftungskommissar, über die Anwendung von Bestimmungen des alten Statuts zu entscheiden, setze die Fortgeltung des Statuts voraus. Außerdem seien die Maßnahmen, die der Beschluß vorgesehen habe, unstreitig nicht durchgeführt worden. Die beabsichtigte Neufassung des Statuts sei unterblieben. Der zunächst ernannte Stiftungskommissar Dr. R. habe seine Tätigkeit niemals aufgenommen. In einer Sitzung der Geschäftsleitungen beider J.er Stiftungsbetriebe mit dem Stiftungskommissar Dr. B. am 3. 5. 1949 sei dementsprechend nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Sachverhalt festgestellt worden, die bisherigen Stiftungsorgane sollten ihre Funktionen weiter ausüben und die Leistungen der Stiftungsbetriebe für die Einrichtungen der Stiftungen sollten in demselben Umfang wie vor dem Beschluß vom 16. 6. 1948 erbracht werden. Bei dieser Sachlage, aus der sich auch ergebe, daß die Enteignung der Stiftungsbetriebe nicht als gewöhnliche Enteignung, sondern eher als eine Änderung der Organisationsform aufzufassen sei, entbehre die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Konservierung der im Statut vorgesehenen Organe und die Wiederbesetzung der seit Ende 1949 verwalten Stelle des Stiftungskommissars im Jahre 1951 habe den Fortbestand des Statuts nur vortäuschen sollen, jeder tatsächlichen Grund- [113] lage. Das Berufungsgericht könne sich für seine Auffassung auch nicht auf politische Verlautbarungen der SED stützen; denn aus bloßen Bestrebungen und Tendenzen könne ein Rechtszustand so lange nicht erwachsen, als sie sich nicht zu Rechtsakten der Gesetzgebung oder einer rechtmäßigen Verwaltung verdichtet hätten.

[16] 3. Die Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.

[17] a) Mangels gegenteiliger gesetzlicher Vorschriften richtet die gesetzliche Vertretung einer Stiftung sich nach dem Statut. Daher leitet auch der Rat des Bezirks G. die von ihm in Anspruch genommene Stellung als gesetzlicher Vertreter der Carl-Zeiss-Stiftung aus dem Stiftungsstatut her. Es kann auf sich beruhen, ob dieses Statut in der SBZ, d. h. in dem Gebiet, in dem sich nach dem vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Klagevortrag der Sitz der Stiftung befindet, durch einen formellen Rechtsakt, den die Revision vermißt, außer Kraft gesetzt worden ist. Denn auch wenn dies nicht geschehen wäre, würde die Carl-Zeiss-Stiftung in der SBZ nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zumindest handlungsunfähig geworden sein. Ihre Handlungsunfähigkeit im durch die Enteignung der Stiftungsbetriebe herbeigeführt worden, die nach der Verfügung des Ministerpräsidenten und des Ministers des Innern des Landes Thüringen vom 1. 4. 1948 mit Wirkung vom 17. 4. 1948 vollzogen worden ist.

[18] b) Nach der sowjetzonalen Auffassung, die zwar für das Gebiet der Bundesrepublik keine Geltung beanspruchen kann, für die Feststellung der in der SBZ selbst bestehenden rechtlichen Verhältnisse jedoch entscheidend ist, hat die Enteignung einer juristischen Person regelmäßig sogar noch weitergehende Wirkungen. Sie erfaßt danach nicht nur einzelne Vermögensobjekte, sondern vernichtet grundsätzlich die juristische Person als Rechtspersönlichkeit (OG v. 29. 4. 1950 – ‚DCGG Dessau‘). Bei einer Stiftung würde sie mithin auch das Statut beseitigen. Das Berufungsgericht hat zwar – ohne dem im einzelnen nachzugehen – angenommen, diese regelmäßige Wirkung der Enteignung sei bei der Carl-Zeiss-Stiftung nicht eingetreten. Insofern hat es sich auf den Boden des Beschlusses der DWK vom 16. 6. 1948 gestellt, der von dem Fortbestand der Stiftung ausgeht, obwohl er erst nach dem Enteignungsakt erlassen wurde, und es immerhin zweifelhaft sein kann, ob damit die Folgen, die in der SBZ an die Enteignung von Geschäftsbetrieben juristischer Personen geknüpft werden, im Falle der Carl-Zeiss-Stiftung noch abgeschwächt werden konnten oder auch nur sollten. Jedenfalls aber ist durch die Wegnahme der industriellen Stiftungsbetriebe und deren Umwandlung in staatlich gelenkte Unternehmen der volkseigenen Wirtschaft der SBZ so weitgehend in die statutenmäßige Organisation der Stiftung eingegriffen worden, daß in der SBZ, auf deren Gebiet dieser Eingriff sich dem Territorialprinzip zufolge beschränkt, die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, von denen nach dem Statut die Handlungsfähigkeit der Stiftung als juristischer Person abhängt.

[19] Allerdings hat das Berufungsgericht die Auswirkungen der Enteignung mif dun Stiftungsstatut im einzelnen nicht näher untersucht, sondern [114] offenbar das größere Gewicht auf die Erörterung gelegt, wie die vom Stifter E. A. verfolgten Absichten von den in der SBZ herrschenden politischen Kräften beurteilt werden, deren Tendenzen im Berufungsurteil ausführlich behandelt worden sind. Indessen ist das Revisionsgericht nicht gehindert, die Auswirkung der Enteignung auf die körperschaftsrechtlichen Bestimmungen des Statuts, die es frei auslegen kann, selbst zu beurteilen (BGHZ 9, 279; 14, 25; BGH vom 16. 1. 1957 – IV ZR 221/56 = LM Nr. 1 zu § 85 BGB). Alsdann ergibt sich, daß dem Berufungsgericht im Ergebnis beizutreten ist.

[20] c) Nach der Stiftungsurkunde vom 26. 7. 1896, die für die Auslegung maßgebend ist, wurde die Carl-Zeiss-Stiftung als Rechtsform für industrielle Unternehmen, nämlich für die Stiftungsbetriebe, geschaffen, die hierdurch zugunsten unpersönlicher Interessen unter dauernde rechtliche Bindung gestellt werden sollten. Die industriellen Betriebe verkörpern den wesentlichsten Teil des rechtlich verselbständigten Vermögens; denn aus ihnen allein sind die Mittel zu gewinnen, die zur Erfüllung der in § 1 des Statuts festgelegten Zwecke erforderlich sind. Diese Zwecke sind wiederum in erster Linie auf die industriellen Unternehmen der Stiftung ausgerichtet. Im Vordergrund steht nach § 1 die Pflege der durch die Stiftungsbetriebe in J. eingebürgerten Zweige feintechnischer Industrie ‚durch Fortführung dieser Gewerbsanstalten unter unpersönlichem Besitztitel‘, namentlich ‚die dauernde Fürsorge für die wirtschaftliche Sicherung der genannten Unternehmungen sowie für die Erhaltung und Weiterbildung der in ihnen gewonnenen industriellen Arbeitsorganisation‘, ferner die Erfüllung besonderer sozialer Pflichten gegenüber der Gesamtheit ‚der in ihnen tätigen Mitarbeiter‘ (Abschnitt A). Die alsdann unter B aufgeführten ‚Zwecke außerhalb der Stiftungsbetriebe‘ sollen der Stiftung lediglich obliegen ‚als dem Nutznießer der Erträgnisse, welche ihre Unternehmungen übriglassen mögen, nachdem den erstgenannten‘ – d. h. unter A aufgeführten – ‚Aufgaben in ihnen genügt ist‘. Auch bei der Einzelregelung liegt dementsprechend der Schwerpunkt der Stiftungsverfassung in den Normen, die sich auf die industrielle Tätigkeit der Stiftung beziehen. Diese Normen machen die überwiegende Mehrzahl der statutarischen Bestimmungen aus und bilden auch inhaltlich ihren Kern. In § 37 heißt es, ‚nach Sinn und Zweck der Stiftung‘ sei ‚unbedingt ausgeschlossen, daß sie ihrer Besitztitel auf die gegenwärtigen Stiftungsbetriebe oder der diesbezüglichen vertragsmäßig gegebenen Anrechte durch Verkauf oder Abtretung oder der Last eigener Verwaltung derselben durch Verpachtung, Aufnahme neuer Sozien oder dergleichen jemals ganz oder teilweise sich entledigen dürfte‘. Folgerichtig sieht § 116 vor, daß die Stiftung liquidiert werden und als Rechtssubjekt mit eigenen Organen erlöschen soll, wenn sie infolge der Auflösung ihrer sämtlichen Betriebsunternehmen für weitere ersprießliche Fortsetzung ‚der ihr zugedachten praktischen Tätigkeit im Gebiet der feintechnischen Industrie keinen Boden mehr haben‘ und ‚auch keine anderen stiftungsgemäßen Einrichtungen dauernder Art von erheblicher Bedeutung‘ mehr besitzen sollte, ‚deren Fortführung nicht wesentlich nur Vermögensverwaltunn wäre‘. [115]

[21] Dementsprechend beruht auch der organisatorische Aufbau, der die Handlungsfähigkeit der Stiftung bestimmt, auf dem Vorhandensein stiftungseigener industrieller Betriebe. Sein wesentliches Merkmal ist die Dreiteilung der Stiftungsorgane in die Stiftungsverwaltung mit allgemeinen Vertretungs-, Verwaltungs- und Leitungsbefugnissen, den Vorstand (die Geschäftsleitung) des jeweiligen Stiftungsbetriebes sowie einen Stiftungskommissar, der die Stiftungsverwaltung bei den Betrieben vertritt. Die eigentliche ‚spezifische Aktion‘ der Stiftung, wie K. A. in seinen veröffentlichten und daher für die Auslegung heranzuziehenden Motiven und Erläuterungen zum Entwurf des Statuts (hier zu § 116) die industrielle Tätigkeit bezeichnet, ist dabei den Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe anvertraut, von denen jeder unter seiner eigenen Handelsfirma, mit abgesondertem Vermögenskomplex für sein Betriebskapital und in selbständiger Verwaltung unter seinem besonderen Vorstand zu führen ist (§ 6). Daß der Schwerpunkt der Stiftungsorganisation bei diesen Geschäftsleitungen liegt, gelangt darin zum Ausdruck, daß in allen Angelegenheiten eines Stiftungsbetriebes nur der Vorstand, also nicht die Stiftungsverwaltung, gültige Anordnungen treffen und jeder Betrieb Dritten gegenüber nach innen und außen gerichtlich und außergerichtlich nur durch Mitglieder seines Vorstandes und durch die vom Vorstand bestellten Bevollmächtigten vertreten werden kann (§ 8 III).

[22] Ungeachtet dieser Zuständigkeitsabgrenzung und der daraus sich ergebenden Schlüsselstellung der Geschäftsleitungen sind die drei Stiftungsorgane jedoch voneinander nicht unabhängig. Vielmehr sind die organisatorischen Bestimmungen des Statuts darauf zugeschnitten, daß alle Organe in sorgfältig ausgewogener Weise bei der Aufgabe der Stiftung zusammenwirken, industrielle Unternehmen zu einem rechtlich gebundenen Vermögen zusammenzufassen, damit die Unternehmenserträge, und zwar ohne Einschränkung und ohne Rücksicht auf Interessen eines anderen Willensträgers als der Stiftung selbst, den im Statut bestimmten Zwecken zugeführt werden können, die ausschließlich innerhalb der Stiftung durch die ineinander greifenden Funktionen der Stiftungsorgane zu erfüllen sind.

[23] Die Stiftungsverwaltung hat hierbei die Aufgabe, in allen Stiftungsangelegenheiten für die Beachtung des Statuts Sorge zu tragen und die Überschüsse aus der industriellen Tätigkeit den statutenmäßigen Zwecken zuzuführen. Allerdings ist ihr keine unmittelbare Einwirkung auf die Geschäftsführung der Stiftungsbetriebe gestattet (§§ 10, 31 II), deren Vorstände daher ihre Unternehmerinitiative weisungsfrei entfalten können. Sie hat aber mittelbare Einflußmöglichkeiten. Einmal ernennt sie die Mitglieder der Geschäftsleitungen, wobei sie im Interesse einer sachgerechten Auswahl wiederum der Beschränkung unterworfen ist, daß sie den Stiftungskommissar und die bei dem betreffenden Betrieb schon in Funktion stehenden Mitglieder anhören muß und gegen das einstimmige Votum dieser Mitglieder niemanden bestellen darf (§ 25). Zum anderen kann sie sich der Vermittlung des Stiftungskommissars bedienen. Der Stiftungskommissar wird gleichfalls von ihr ernannt (§ 4); seine Be- [116] fugnisse beruhen jedoch ebenfalls nicht auf Weisungen der Stiftungsverwaltung, sondern sind durch das Statut festgelegt und begrenzt, dem er in derselben Weise wie die Stiftungsverwaltung unterworfen ist (§ 5 III). Er hat namentlich die ‚Statutenmäßigkeit im Verfahren der Geschäftsleitungen zu überwachen‘ (§ 11). Zu diesem Zweck sind ihm Unterrichtungspflichten auferlegt sowie genau umschriebene Einsichts-, Zustimmungs- und Antragsrechte eingeräumt (§§ 12, 16, 17). In Angelegenheiten, ‚die aus dem gewöhnlichen Geschäftsgang heraustreten‘, ist er anzuhören (§ 14). Wird in einer Sache, in der ein Beschluß gefaßt werden muß oder von einem Vorstandsmitglied gefordert wird, innerhalb der betreffenden Geschäftsleitung keine Einstimmigkeit erzielt, so ist er gleichfalls zuzuziehen und demjenigen Votum Folge zu geben, dem er beitritt (§ 15). Dabei ist für seine Mitwirkung mündliches Verfahren an Ort und Stelle vorgeschrieben (§ 18). Durch diese Vorschrift wird seine ständige unmittelbare Fühlung mit den Geschäftsleitungen sichergestellt und die enge Verbindung der beiden Organe betont.

[24] Die funktionelle Verflechtung der Stiftungsorgane erstreckt sich auch auf die Finanzwirtschaft. So steht die Verwaltung des Reservefonds, der nach §§ 45 ff. ‚behufs möglichster Sicherung dauernder Erfüllung der in diesem Statut den Stiftungsbetrieben auferlegten Pflichten und der der Stiftung selbst zugewiesenen Aufgaben‘ aus den Überschüssen der Stiftungsbetriebe und den sonstigen jeweiligen Vermögenserträgen zu bilden ist, sowie die Verfügung darüber zwar allein der Stiftungsverwaltung zu. Diese Befugnisse der Stiftungsverwaltung können aber nur vorbehaltlich der im Titel II des Statuts niedergelegten Rechte der Geschäftsleitungen ausgeübt werden. Die Stiftungsverwaltung hat daher die Geschäftsleitungen ebenso wie den Stiftungskommissar über den Stand des Reservefonds, die Art seiner Anlagen und seinen Zinsertrag fortdauernd zu unterrichten (§ 55 II). Nach § 24 haben außerdem wesentliche soziale Leistungen, wie z. B. Pensionen, auch soweit sie etwa aus dem Reservefonds erbracht werden, als Leistungen der Geschäftsbetriebe zu gelten, bei denen sie deshalb zu bilanzieren sind.

[25] Die Verfassung der Carl-Zeiss-Stiftung stellt nach alledem ein geschlossenes System dar, das ähnlich wie das System der geteilten Gewalten in einer freiheitlichen Staatsordnung dadurch gekennzeichnet ist, daß Willensträger mit verschiedenen Zuständigkeitsbereichen zwar innerhalb des jedem von ihnen zugewiesenen Bereichs selbständig, aber gleichwohl infolge sinnvoller Bindungen und Verzahnungen in mannigfacher Weise voneinander abhängig sind. Ein verfassungsmäßiges Handeln der Stiftung ist danach nur denkbar, solange diese Bindungen bestehen und das vorgesehene Zusammenwirken der Willensträger nicht gestört wird.

[26] Das Statut stellt allerdings sogar die Möglichkeit einer solchen Störung in Rechnung. Gerade für diesen Fall bringt es aber besonders klar zum Ausdruck, daß die Handlungsfähigkeit der Stiftung mit dem Vorhandensein stiftungseigener Betriebe steht und fällt. Fehlt zu irgendeiner Zeit eine statutengemäße Stiftungsverwaltung, so gehen nach § 113 die der Stiftungsverwaltung obliegenden Aufgaben bis zur Neukonstituierung einer solchen Verwaltung ohne weiteres auf die jeweils in Funktion stehen- [117] de Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte oder – wenn auch die Optische Werkstätte nicht mehr bestände – des ältesten Stiftungsbetriebes in J. oder Umgebung – also nicht etwa auf den Stiftungskommissar – über. Der Wegfall der Stiftungsverwaltung hat daher bei Fortbestand wenigstens eines einzigen stiftungseigenen Betriebs auf die Handlungsfähigkeit der Carl-Zeiss-Stiftung keinen Einfluß; er führt nur zu einer zeitweiligen Personalunion einer bestimmten, durch das Statut dafür qualifizierten Geschäftsleitung mit der Stiftungsverwaltung. Im Gegensatz hierzu behält bei Wegfall der Betriebe und damit der ‚spezifischen Aktion‘ der Stiftung die Stiftungsverwaltung nach § 116 nur noch eine Abwicklungsfunktion mit der Auflage, die Stiftung als eine mit eigenen Organen ausgestattete Rechtspersönlichkeit zum Erlöschen zu bringen und auf diese Weise auch ihrer Tätigkeit als Stiftungsverwaltung ein Ende zu setzen. Während das Statut danach eine Störung im Zusammenwirken der Stiftungsorgane als vorübergehenden Zustand hinnimmt, wenn sie auf dem Ausfall der Stiftungsverwaltung beruht, betrachtet es sie als unheilbar, wenn die Stiftung nicht mehr Inhaberin eigener industrieller Betriebe ist. In dieser Regelung zeigt sich wiederum, daß den Geschäftsleitungen dieser Betriebe innerhalb der Stiftungsorganisation die für die Handlungsfähigkeit der Stiftung entscheidende Funktion zukommt, bei deren Erlöschen das statutengemäße Leben der Stiftung zum Stillstand gelangt und die Funktionen der beiden anderen Stiftungsorgane gegenstandslos werden.

[27] d) Durch die Enteignung der Stiftungsbetriebe wurde der Stiftung in der SBZ das industrielle Zweckvermögen, zu dessen Verselbständigung nie errichtet war, entzogen. Als volkseigenen Betrieben (VEB) und Trägern von Staatseigentum ist den in der SBZ belegenen Produktionsstätten eine von der Stiftung unabhängige Rechtspersönlichkeit verliehen worden. Damit ist am Sitz der Stiftung eine der drei Einrichtungen, nun deren Zusammenwirken sich nach dem Statut die Handlungsfähigkeit der Stiftung ergibt, nämlich die der Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe und damit gerade dasjenige Organ beseitigt, das nach dem Vorhergehenden den Mittelpunkt der Stiftungsorganisation bildet. Für statutengemäße Geschäftsleitungen als Organe der Stiftung ist in diesem Gebiet kein Raum mehr, weil der Stiftung dort die Betriebe fehlen, denen die Geschäftsleitungen vorzustehen hätten. Ob die Leiter der neuerrichteten volkseigenen Unternehmen die dem Statut entlehnten Bezeichnungen ‚Geschäftsleitung, Vorstandsmitglied‘ sowie ,Bevollmächtigter‘ bzw. ‚Stellvertretender Bevollmächtigter‘ der Carl-Zeiss-Stiftung führen, ist ohne rechtliche Bedeutung. Sie haben als Leiter eines VEB, d. h. einer selbständigen, von der Stiftung losgelösten und unmittelbar vom Staat beherrschten juristischen Person, mit dem entsprechenden früheren Stiftungsorgan nur noch den Namen gemeinsam. Ihre rechtliche Stellung dagegen ist nicht mehr die jenes Organs. Sie verwalten nicht Stiftungsvermögen nach dem Statut der Carl-Zeiss-Stiftung, sondern Staatseigentum nach den für die volkseigenen Betriebe geltenden staatlichen Vorschriften und Weisungen, wie dies sich besonders deutlich in der Übernahme des Warenvertriebs durch die stiftungsfremde staatliche [118] Handelsorganisation der SBZ, den Deutschen Innen- und Außenhandel, geäußert hat (vgl. VO vom 22. 12. 1950 über die Reorganisation der volkseigenen Industrie – GBl. 1233; VO vom 20. 3. 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft – GBl. 225; 1. DfBest. hierzu vom 7. 4. 1952 – GBl. 287; Statut der zentral geleiteten Betriebe der volkseigenen Industrie vom 7. 8. 1952 – MinBl. 137; Statut der volkseigenen Handelsunternehmen DIA vom 6.11.1952 – MinBl. 177). In dieser Eigenschaft sind sie nicht mehr die nur dem Stiftungsstatut unterworfenen Vertreter einer autonomen Rechtsperson des Privatrechts, sondern abhängige Funktionäre des sowjetzonalen Staates.

[28] Daran würde der Umstand nichts ändern, daß nach dem Klagevortrag, auf den die Revision sich bezieht, auf Grund einer Besprechung des früheren Stiftungskommissars Dr. B. mit den Leitern der enteigneten Betriebe am 3. 5. 1949 bis zu einer endgültigen Entscheidung die bisherigen Leistungen der Betriebe für die Einrichtungen – d. h. nach der Enteignung: die außerbetrieblichen Einrichtungen – der Stiftung weiterhin bewirkt werden. Entgegen der Meinung der Revision wäre hiermit nicht dargetan, daß die Enteignung der Stiftungsbetriebe trotz dem eindeutigen Wortlaut der Enteignungsurkunde und der folgenden Entwicklung etwa nicht als eine gewöhnliche Enteignung, sondern eher als eine Änderung der Organisationsform anzusehen ist. Abgesehen davon, daß eine Änderung der Organisationsform schon genügen würde, die Fortgeltung der gerade diese Form betreffenden körperschaftsrechtlichen Bestimmungen des Statuts und die darauf beruhende Handlungsfähigkeit der Stiftung in der SBZ in Frage zu stellen, ist es für die Beurteilung der Enteignungsfolgen entscheidend, daß die enteigneten Produktionsstätten nicht mehr als zweckgebundenes Sondervermögen von autonomen, nur den Bestimmungen des Stiftungsstatuts unterworfenen Willensträgern verwaltet, sondern durch Befehle eines Staates gelenkt werden, der selbst Wirtschaft treibt und die Betriebe als Unternehmer nach den Grundsätzen seiner eigenen Planung gewerblich nutzt, ohne an das Stiftungsstatut gebunden zu sein.

[29] Ohne Erfolg beruft die Revision sich ferner darauf, der Stifter E. A. habe in § 5 III des Statuts die Verwaltung der Stiftung ausdrücklich den behördlichen Weisungen in demselben Umfange unterstellt, in dem jede Privatperson ihnen Folge leisten müsse. In § 5 III heißt es, daß die Stiftungsverwaltung auf Staatsinteressen, welche den ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende Rücksicht nehmen dürfe, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten sei. Diese Bestimmung hat der Stifter dahin erläutert, daß durch die Verbindung der Stiftungsverwaltung mit einer Staatsbehörde die Geschäftsunternehmen der Carl-Zeiss-Stiftung auch nicht mittelbar zu Staatsbetrieben werden und nicht etwa einer besonderen Staatsaufsicht außerhalb der allgemeinen, im öffentlichen Recht jeweils vorgesehenen Beaufsichtigung der Industrieunternehmungen unterliegen (E. A. aaO zu § 5 II und III). Die Übernahme der Stiftungsbetriebe durch den Staat als außerhalb der Stiftung stehenden gewerblichen Unternehmer steht danach mit dem [119] erklärten Willen des Stifters im Widerspruch. Sie schafft eine besondere und unmittelbare Abhängigkeit der Betriebsleitung von staatlichen Weisungen, die weit über die allgemeine Achtung vor dem Gesetz hinausgeht, wie § 5 III sie im Auge hat.

[30] Unerheblich ist ferner, daß ebenso wie andere in der SBZ enteignete Betriebe auch die Stiftungsbetriebe der Carl-Zeiss-Stiftung in der Bundesrepublik mit ihrem dort belegenen Vermögen identisch fortgesetzt werden, welches von der in ihrer Wirkung territorial begrenzten Enteignung nicht erfaßt worden ist (BGH, GRUR 1958, 189, 193 – ‚Zeiss‘; GRUR 1959, M7, 371 – ‚E. A.‘). Hieraus läßt sich nichts für die Frage herleiten, ob die Stiftung an dem vom Berufungsgericht unterstellten Stiftungssitz in der SBZ noch als handlungsfähig angesehen werden kann, von dem aus der vorliegende Rechtsstreit geführt wird. Diese Frage ist vielmehr nach dem am Sitz geltenden Rechtszustand zu beurteilen. Dort aber haben die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe als Organe der Stiftung zu bestehen aufgehört.

[31] Damit sind auch Stiftungskommissar und Stiftungsverwaltung in der SBZ als Organe der Carl-Zeiss-Stiftung funktionsunfähig geworden. Für die Einrichtung des Stiftungskommissars ergibt sich dies schon daraus, daß sie im Statut als Vertretung der Stiftungsverwaltung bei den Geschäftsleitungen der stiftungseigenen Betriebe vorgesehen ist, um deren statutengemäße Führung zu überwachen. Sie setzt mithin stiftungseigene, nach dem Statut geführte Betriebe voraus. Aber die Funktion der Stiftungsverwaltung ist ebenfalls nicht losgetrennt von den stiftungseigenen Betrieben und ihren Geschäftsleitungen denkbar. Die Zweckbestimmung der Stiftung, Rechtsform für diese Betriebe zu sein, und die hierdurch bedingte enge Verkettung der drei Stiftungsorgane miteinander gestatten es nicht, durch staatlichen Zwangsakt die Stiftungsbetriebe und mit ihnen das zentrale Organ – die Geschäftsleitungen – zu beseitigen, auf diese; Weise zugleich einem weiteren Organ • dem Stiftungskommissar – die Möglichkeit statutengemäßen Handelns zu nehmen, gleichwohl aber eine Behörde im Gebiet des ehemaligen Landes Thüringen wie den Rat des Bezirks G. als Stiftungsverwaltung so auftreten zu lassen, als wenn die statutengemäße Organisation der Stiftung noch unangetastet bestände. In Wahrheit kann die Behörde, die sich hier als Stiftungsverwaltung bezeichnet, infolge der Zerstörung dieser Organisation in der behaupteten Eigenschaft schon deshalb nicht mehr tätig werden, weil das Statut eine von den übrigen Organen getrennte Stiftungsverwaltung ohne Stiftungsbetriebe bei Fortbestand der Stiftung nicht kennt. Das zeigt sich auch in der gegenüber dem Statut völlig veränderten, statutenwidrigen Aufgabe, die diese Behörde jetzt wahrnimmt. Ihr liegt es nicht ob, durch den Stiftungskommissar als Mittelsperson eine statutengerechte, d. h. vor allem eine von stiftungsfremden Interessen wie denen der sowjetzonalen Staatswirtschaft unbeeinflußte Führung der stiftungseigenen Betriebe durch die Geschäftsleitungen zu gewährleisten und für die im Statut vorgesehene Verwendung der Stiftungserträge zu sorgen. [120] Vielmehr verwaltet sie mit Hilfe ihr zugewendeter staatlicher, also stiftungsfremder Mittel, wie die ihr nach dem Klagevortrag von den volkseigenen Betrieben zu überweisenden Beträge sie darstellen würden, eine Reihe von Einrichtungen mit Fürsorgecharakter, die ohne organische Beziehung zu stiftungseigenen Betrieben nunmehr eine ‚in toter Hand‘ befindliche Vermögensmasse darstellen (E. A. aaO zu § 116). Sie übt damit nicht die Funktion eines Stiftungsorgans, sondern staatliche Verwaltungstätigkeit aus, die sie nicht dazu berechtigt, sich die Stellung einer statutengemäßen Stiftungsverwaltung beizulegen.

[32] Daß ihr diese Stellung nicht zukommen kann, folgt schließlich noch aus einer weiteren Erwägung. Wenn das Statut die thüringische Behörde, der die Angelegenheiten der Universität J. unterstellt sind, oder mangels einer solchen Zuständigkeit die oberste Verwaltungsbehörde innerhalb Thüringens zur Stiftungsverwaltung bestimmt hat, so hatte diese Bestimmung zur alleinigen Grundlage, daß sich in Thüringen die stiftungseigenen Betriebe befanden (§ 6), mit deren Geschäftsleitungen die Stiftungsverwaltung zur Erfüllung des Statuts nach der darin getroffenen Regelung zusammenzuwirken hatte. Nach der Enteignung der stiftungseigenen Betriebe und der Beseitigung der statutenmäßigen Geschäftsleitungen ist diese Grundlage weggefallen. In Thüringen besteht auch aus diesem Grunde keine statutengemäße Stiftungsverwaltung mehr. Hinsichtlich des von der Enteignung nicht erfaßten Vermögens außerhalb der SBZ kann die Stiftung in der Folge nur noch in dem Teil Deutschlands vertreten werden, in dem die bindende Kraft des Statuts noch anerkannt und beachtet wird. Nach dem vernünftig erwogenen Sinn des § 114 bedeutet dies, daß die Vertretung der Stiftung nunmehr auf die Geschäftsleitung desjenigen Betriebs übergegangen ist, der in diesem Teil Deutschlands seit der Enteignung die Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss) fortsetzt. Welche Stellung die Mitglieder der Geschäftsleitung dieses Betriebes, die ihre Tätigkeit als Verwalter des industriellen Westvermögens der Optischen Werkstätte seinerzeit im Einvernehmen mit den Stiftungsorganen in J. aufgenommen haben, früher innerhalb der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte in J. innehatten, ist hierfür bei einer dem Zweck der Stiftung entsprechenden Auslegung des § 114 des Statuts nicht entscheidend.

[33] 4. Die danach zu verneinende Vertretungsbefugnis des Rates des Bezirks G. scheitert aber noch an einem anderen Umstand, den das Berufungsgericht im Ergebnis gleichfalls zutreffend gewürdigt hat. Der Rat des Bezirks G. ist eine Behörde desselben Staates, der die Stiftungsbetriebe enteignet und damit nach dem Vorhergehenden in seinem Gebiet die Möglichkeit einer dem Statut entsprechenden Betätigung der Stiftung zerstört hat. Nach dem vom Berufungsgericht eingehend und rechtsirrtumsfrei gewürdigten zentralistischen Verwaltungsaufbau der SBZ ist diese Behörde hinsichtlich aller von ihr zu erfüllenden Aufgaben von den Weisungen der staatlichen Zentralorgane abhängig und daher dem Enteignungsstaat gleichzusetzen. Diesem Staat kann indessen, nachdem er die Organisation der Stiftung in der dargelegten Weise zerschlagen hat, nicht die Legitimation zuerkannt werden, einzelne seinen Zielen dienliche [121] Funktionen früherer Stiftungsorgane aus der unzerteilbaren Gesamtheit des statutengemäßen Stiftungsorganismus herauszunehmen und sie nunmehr unter Berufung auf das Stiftungsstatut nicht als der Enteignungsstaat, der er ist, sondern unter dem Namen der Stiftung auszuüben. Dies ist erst recht nicht zulässig, wenn jene Funktionen, wie hier, dazu benutzt werden sollen, der unter der Bezeichnung einer Stiftungsverwaltung auftretenden sowjetzonalen Behörde und damit in Wirklichkeit dem sowjetzonalen Staat den Einfluß auf das nicht enteignete Stiftungsvermögen außerhalb der SBZ zu eröffnen, also praktisch die Wirkungen der Enteignung auf dieses Vermögen auszudehnen. Ein solches Vorgehen ist nicht nur mit dem Stiftungsstatut unvereinbar, nach dem die Stiftungsverwaltung als Organ zur Wahrung der stiftungseigenen Belange bestellt ist; es widerspricht auch der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik (Art. 30 EGBGB). Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie demgegenüber die Verantwortung der sowjetzonalen Behörden für die Enteignung durch den Hinweis in Frage stellen will, daß die Enteignung auf das Potsdamer Abkommen und die zu seiner Durchführung erlassenen Befehle der Besatzungsmacht zurückgehe. Dem steht die mit einer Verfahrensrüge nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Aufnahme der Stiftungsbetriebe in die Liste der zu enteignenden Unternehmen von sowjetzonalen deutschen Dienststellen veranlaßt worden ist, die dabei in jedem Einzelfall nach freiem Ermessen gehandelt haben.

[34] Der Rat des Bezirks G. ist hiernach zur Vertretung der Stiftung auch deshalb nicht befugt, weil es sich bei ihm um eine Behörde desselben Staates handelt, der durch die Enteignung der Stiftungsbetriebe die Handlungsunfähigkeit der Stiftung herbeigeführt hat.

[35] III. Da der Rat des Bezirks G. mithin weder die statutengemäße Stiftungsverwaltung darstellt noch aus einem anderen Rechtsgrunde als gesetzlicher Vertreter der Stiftung anerkannt werden kann, kommt es für Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites nicht auf die weitere Frage an, ob die Bekl. zu 1) bis 3) im Jahre 1945 von ihren Ämtern als lebenslänglich bestellte Mitglieder der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte (Firma Carl Zeiss) zurückgetreten sind. Diese Frage wäre, wie sich schon aus dem früheren Revisionsurteil des Senats ergibt, nur für den Fall erheblich geworden, daß der Rat des Bezirks G. als statutengemäße Stiftungsverwaltung zu betrachten wäre. Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine Rücktrittserklärung seinerzeit von den Bekl. zu 1) bis 3) nicht abgegeben und von dem damaligen Stiftungskommissar Dr. B. auch nicht angenommen worden sei, bedürfen daher keiner Erörterung.

[36] IV. Für den hiernach gegebenen Fall, daß sie im Prozeß durch den Rat des Bezirks G. nicht dem Gesetz entsprechend vertreten ist, hat die Kl. sich hilfsweise darauf berufen, Dr. S., der in J. zum Bevollmächtigten der Carl-Zeiss-Stiftung in Angelegenheiten der Optischen Werkstätte (Firma Carl Zeiss) bestellt sei, habe der Klage zugestimmt und Vollmacht dafür erteilt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, auch Dr. S. könne nicht als gesetzlicher Vertreter der Kl. betrachtet werden; denn selbst wenn er [122] entgegen den vorgelegten Urkunden nicht mit zeitlicher Beschränkung, sondern auf Lebenszeit zum Vorstandsmitglied der Firma Carl Zeiss ernannt worden sei, erfülle er seit der Enteignung dieses Stiftungsbetriebs als nunmehriger Werksdirektor des VEB nicht mehr die Voraussetzungen des § 28 II des Statuts, wonach die Mitglieder der Vorstände außer dem Dienst der Stiftung kein besoldetes Amt bekleiden dürfen.

[37] Die Revision greift diese Begründung an. Sie meint, für den eingetretenen Fall, daß der Stiftungsbetrieb einmal nicht nur eine Abteilung der Stiftung bilde, sondern eigene Rechtspersönlichkeit genieße, könne die Verknüpfung zwischen Stiftungsvorstand und Betrieb, wie sie in der Stellung des Dr. S. zum Ausdruck komme, nur im Sinne des Stifters gelegen haben.

[38] Ob dem beizupflichten wäre, kann auf sich beruhen. Die Begründung des Berufungsgerichts begegnet allein schon deshalb Bedenken, weil selbst die verbotswidrige Übernahme einer besoldeten Tätigkeit außerhalb der Stiftung noch nicht notwendig zur Folge haben würde, daß die dem betreffenden Vorstandsmitglied zustehende Vertretungsmacht für die Stiftung erlischt, um die es sich hier handelt. Indessen scheitert die Vertretung der Kl. durch Dr. S. daran, daß in der SBZ infolge der Enteignung der Stiftungsbetriebe die statutenmäßigen Geschäftsleitungen dieser Betriebe beseitigt worden sind und mithin auch die etwaige Bestellung eines Mitglieds einer solchen Geschäftsleitung zum Bevollmächtigten der Stiftung in Angelegenheiten des betreffenden Stiftungsbetriebs (§ 9 I) hinfällig geworden ist. Dieselben Gesichtspunkte, aus denen der Rat des Bezirks G. nicht als statutengemäße Stiftungsverwaltung auftreten kann, schließen auch eine Vertretungsbefugnis des Dr. S. als Bevollmächtigter der Geschäftsleitung aus.

[39] V. Das Berufungsgericht ist nach alledem mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß es im vorliegenden Rechtsstreit an einer gesetzlichen Vertretung der klagenden Stiftung fehlt. In der angefochtenen Entscheidung hat es deshalb zutreffend das Urteil des LG bestätigt, durch das die Klage als unzulässig abgewiesen worden war. Die Revision gegen das Berufungsurteil war daher zurückzuweisen, wobei in der Fassung des Urteilspruchs die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien hinsichtlich der Ansprüche gegen den nach Erlaß des Berufungsurteils verstorbenen Bekl. zu 1) zu berücksichtigen war.

[40] Das Berufungsgericht hat die Kosten aller Rechtszüge dem Rat des Bezirks G. auferlegt. Es ist hierbei der ständigen Rechtsprechung gefolgt, wonach bei einer Klage, die von einem nicht legitimierten Vertreter namens einer prozeßunfähigen Partei erhoben worden ist, die Kosten den Vertreter treffen (RGZ 66, 37, 39; BGH v. 4. 5. 1955 – IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181 insoweit nicht abgedruckt).

[41] Dem ist auch wegen der Kosten der vorliegenden Revision beizutreten. Soweit die Hauptsache sich in der Revisionsinstanz erledigt hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 91 a ZPO; im übrigen ergibt sie sich aus § 97 ZPO.“