Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 19
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TITULUS XIX.
Von der Gerichtlichen Klage:
ARTICULUS 1.
Auff die ergangene Citation, und erscheinung der Partheyen / sol zu angesetztem Gerichts-Tage der Kläger seine Klage mündlich / jedoch verständlich und langsam / vorbringen / damit sie von dem Gericht-Schreiber oder Protonotario müge protocollirt werden / und die Geschicht / warümb und aus was Uhrsachen er klage / wahrhafftiglich erzehlen / und endlich seine petition und Bitte thun / war er vermeyne / das der Beklagter ihm auff seine angestelte Forderung zu geben oder zu thun schüldig sey. 2.
Würde aber der Kläger durch einen Anwald handelen / sol derselbe seine Vollmacht aus dem Gerichts-Buch / oder habenden Original Gewalt / [64] verlesen lassen / und damit seine Person zu der Sache legitimiren. 3.
Gleicher gestalt / da der Beklagter durch einen Anwald antworten wolte / sol desselben Vollmacht aus dem Gerichts-Buch / oder habenden schrifftlichen Gewalt / verlesen werden / und mag darauff der Anwald / biß zum nechsten / dilation[1] bitten. Anmerkungen (Wikisource)
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