Die Protokolle des Carlsbader Congresses von 1819

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Titel: Die Protokolle des Carlsbader Congresses von 1819
Untertitel:
aus: Wichtige Urkunden für den Rechtszustand der deutschen Nation, mit eigenhändigen Anmerkungen, Seite 106 bis 182
Herausgeber: Johann Ludwig Klüber, C. Welcker
Auflage: 2. unveränderte Auflage
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1845
Verlag: Verlag von Friedrich Bassermann
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Erscheinungsort: Mannheim
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[106]

Zweite Abtheilung.
Die Urkunden.
Erster Abschnitt.
Die Protokolle des Carlsbader Congresses von 1819, nebst ihren Beilagen.
Mit einem Anhang, enthaltend diplomatische Aktenstücke aus den Jahren 1819, 1820 und 1822.
Vorbericht von Johann Ludwig Klüber.


Die Protokolle des Carlsbader Congresses fanden sich, mit andern, in dem Nachlasse eines Staatsmannes, der in der Lage war, dieselben ächt und vollständig zu besitzen. Diese Verhandlungen, von auserwählten Special-Bevollmächtigten noch nicht des vierten Theils der Mitglieder des deutschen Bundes, gehören nun schon der Geschichte an. Unbedenklich scheint daher ihre Bekanntmachung um so mehr, da das, was das Licht vertragen kann, das Licht nicht zu scheuen braucht.

Ist doch schon weit mehr als die Hälfte der Carlsbader Diplomaten, theils heimgegangen zu den Schatten ihrer ritterlichen Altvordern, theils abgetreten von dem politischen Schauplatze. Wenn auch nicht gepriesen von ihren Zeitgenossen, mit wenigen Ausnahmen, doch belohnt mit Ruhegehalten aus Steuerkassen oder mit Staatsgütern, stehen sie ihrer unbestechlichen Nachwelt todt oder lebendig gegenüber. Ruhend auf den errungenen Lorbeeren, stehen sie ihr zu Gericht und vernehmen das Urtheil über ihre Thaten. Die aber noch am Staatsruder mehr oder weniger sich festgehalten, gelangen dadurch zu klarer Erkenntniß Dessen, was auch Ihrer wartet.

Der Aufruf nach Carlsbad erging von den deutschen Großmächten, von Oesterreich und Preußen. Die vier Königshöfe, Baiern, Sachsen, Hannover, Würtemberg waren dabei nicht wohl zu umgehen, obgleich die Staaten zweier von ihnen schon damals zu den constitutionellen gehörten; die beiden andern konnten [107] erst zwölf und dreizehn Jahre später nicht umhin, es auch zu werden. Bei der Einberufung des damals schon constitutionellen Badens, war auf die bekannte Willfährigkeit seines Fürsten, bei seinem Minister wenigstens auf Eifer mit Zuversicht zu rechnen. Bei dem das Herzogthum Nassau dirigirenden Minister durfte man sich eines gleichen Eifers und der thätigsten Beihülfe versichert halten. So auch bei dem Staatsminister von Mecklenburg.

Eifersüchtig auf Bewahrung seiner Unabhängigkeit von Außen, hatte der sonst der unbeschränkten monarchischen Staatsform ergebene Kurfürst von Hessen nicht für räthlich erachtet, den Congreß zu beschicken. Dennoch erschien, vier Tage vor dem Schluß der Carlsbader Conferenzen, in der achtzehnten Sitzung, der von dem Fürsten von Metternich von Wien nach Carlsbad eingeladene kurhessische Gesandte am Wiener Hofe, Freiherr von Münchhausen. Sein Erscheinen, obwohl sehr wahrscheinlich höchsten Orts in Geheim genehmigt, in gewisser Art entschuldigend, verwahrte er sorglich die Rechte und Ansichten seines Herrn gegen den Schein einer förmlichen Theilnahme. Nur referiren, sagt das Protokoll, wolle er demselben, was zu Carlsbad bisher vorgekommen und noch weiter berathen werden möchte; ohne Instruktion, werde er immer nur seine (des Gesandten) persönliche Ansichten und Ueberzeugungen auszusprechen vermögen, folglich nur als zugelassener Gast, doch nach Belieben mitsprechend, wollte er angesehen sein.

Auch der staatskluge, welterfahrne, charakterfeste Großherzog von Sachsen-Weimar, dem sein Land schon bald nach dem Wiener Congreß einen Verfassungsvertrag verdankte, hatte nicht für gut gefunden, auf der Carlsbader Tagsatzung durch einen Abgesandten zu erscheinen. Nur in der vierten Conferenz hatte sich, wie das Protokoll spricht, sein „gerade hier (in dem Kurort) anwesender“ Staatsminister von Fritsch als Gast eingefunden, von dem Fürsten Metternich, in Folge gemeinschaftlicher Uebereinkunft, eingeladen, bei der Berathung über die Universitäten, Gymnasien und Schulen „seine Ansichten nach den bisherigen Erfahrungen mitzutheilen.“

Die Persönlichkeit der Carlsbader Diplomaten spricht sich aus in den Protokollen und deren Beilagen; sie ist auch ohnedieß, von fast allen hinlänglich bekannt. Genügen mag somit hier bloß ein Verzeichniß ihrer Namen: [108]

Fürst von Metternich, Haus-, Hof- und Staatskanzler, für Oesterreich;
Graf von Bernstorff, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, neben ihm Freiherr von Krusemark, preußischer Gesandter am Wiener Hof, für Preußen;
Graf von Rechberg, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, neben ihm Freiherr von Stainlein, baierischer Gesandter am Wiener Hofe, für Baiern;
Graf von Schulenburg-Klosterrode, k. sächsischer Minister am Wiener Hofe; erst in den zwei letzten Sitzungen erschien der Staats- und Kabinetsminister Graf von Einsiedel, für Königreich Sachsen;
Graf von Münster, Staats- und Kabinetsminister, neben ihm Graf von Hardenberg, hannöverscher Gesandter zu Wien, für Hannover;
Graf von Winzingerode, Minister der auswärtigen Angelegenheiten für Würtemberg;
Freiherr von Berstett, Staats- und Kabinetsminister, für Baden;
Freiherr von Plessen, Staatsminister, für Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz;
Freiherr von Marschall-Biberstein, Staatsminister, für Nassau;

Als Protokollführer diente der Freiherr von Plessen, und im Uebrigen vielfach, besonders dem Fürsten Metternich, als Federführer der k. k. österreichische Hofrath von Gentz, berühmt durch Schicksale, Denk- und Handlungsweise und Schriften, wie durch politische Gewandtheit und dienstfertige Geneigtheit, fremde Meinungen und Grundsätze, der erhaltenen Vorschrift gemäß, mit Wärme und der ihm eigenen wort- und phrasenreichen politischen Rhetorik darzustellen und zu vertheidigen.

Von wegen der genannten zehn Höfe, ward von diesen Staatsmännern in drei und zwanzig Conferenzen, vom 6. bis 31. August 1819, mit ausgezeichneter Emsigkeit das Carlsbader Tagwerk vollbracht.

In politischer und bundesrechtlicher Hinsicht sind im Allgemeinen bemerkenswerth: [109]

1) daß die Carlsbader Verhandlungen und Beschlüsse außerhalb der Bundesversammlung Statt hatten;
2) daß dabei nur zehn, also noch nicht der vierte Theil[1] der damaligen Bundesgenossen durch Bevollmächtigte vertreten wurden, ungeachtet der auf dem Papier der Bundes-Akte (Art. 3) stehenden Rechtsgleichheit aller Bundesglieder, als solcher;
3) daß die Carlsbader Beschlüsse am 20. September 1819 in dem engern Rath der Bundesversammlung von der k. k. österreichischen Präsidial-Gesandtschaft zur Annahme proponirt, und daß sie auf der Stelle[2], ohne vorausgegangene Berichterstattung und Instruktions-Einholung, ohne Erörterung und Berathung, ohne spezielle Abstimmung einmüthig angenommen, daß sie in Masse und durch Acclamation aller Gesandten zu einem Bundesversammlungs-Beschluß erhoben wurden, allseitig „mit dem Ausdruck des lebhaftesten und ehrerbietigsten Dankes für die von Seiner Kaiserlich-Königlichen Majestät andurch neuerdings bethätigte unermüdete hohe Sorgfalt für das Beste des deutschen Bundes[3].“

Die Hauptgegenstände der Carlsbader Berathungen waren:

1) die Beschränkung der Preßfreiheit;
2) Maßregeln wider die Gebrechen der Universitäten, Gymnasien und Schulen, und wider die dabei angestellten Lehrer;[110]
3) Anordnung einer Central-Untersuchungs-Commission zu Mainz, für Untersuchung demagogischer Umtriebe und revolutionärer Verbindungen[4];
4) Vereinbarung über Sinn und Auslegung des dreizehnten Artikels der Bundesakte, betreffend die landständische Verfassung in Bundesstaaten, mit sorgfältiger Unterscheidung zwischen landständischer und repräsentativer Verfassung, welche letzte, mit Volksvertretung „nur das Ende oder der Anfang einer Revolution sein könne“ und „im offenbarsten Widerspruch mit dem Begriff des deutschen Bundes stehe“, daher „das Fortschreiten auf dem Wege repräsentativer Verfassung in Bundesstaaten von Bundeswegen aufzuhalten, auch Oeffentlichkeit landständischer Versammlungen nicht zu dulden sei“, und den Fürsten nicht die Befugniß zustehe, „den Landständen Rechte einzuräumen, welche ihrer Souveränetät widerstreben“;
5) Errichtung einer provisorischen Executions-Ordnung, für Vollziehung der Carlsbader Beschlüsse durch die Bundesversammlung, als Folge des Grundsatzes, daß in Deutschland die Beschlüsse des Bundes die höchste Autorität seien, und daß der Bund in Beziehung auf sich, in der Bundesversammlung die höchste und oberste gesetzgebende Gewalt anerkennen müsse.

Nebenher kamen auch zur Sprache:

a) Erleichterung des Handels und Verkehrs, mit Beziehung auf den Art. 19 der Bundesakte;
b) Auslegung des 14. Artikels der Bundesakte, betreffend die Rechtsverhältnisse der subjicirten vormaligen Reichsstände und des ehemaligen unmittelbaren Reichsadels, [111] insbesondere die Beseitigung der zwischen ihnen und ihren Souveränen obwaltenden Streitigkeiten.

In dem letzten der Carlsbader Protokolle, wurden sogenannte Ministerial- oder Kabinets-Conferenzen zu Wien angekündigt, für Ausbildung und Befestigung des deutschen Bundes, wobei von allen Bundesgenossen Bevollmächtigte erscheinen sollten. Diese Conferenzen hatten Statt, vom 25. November 1819 bis 24. Mai 1820. Aus ihnen ging hervor die Wiener Schlußakte vom 16. Mai 1820, welche durch einen Beschluß der Bundesversammlung, in dem Plenum vom 8. Juni 1820, zu einem Grundvertrage des Bundes erhoben ward[5]. Die Protokolle dieser Versammlung sind noch nicht zur Kenntniß des Publikums gelangt.

An die Carlsbader Verhandlungen und die Wiener Ministerial- oder Kabinets-Conferenzen und deren Beschlüsse schließen sich in gewisser Art an:

Das Protokoll[6] und die Deklaration[7] des Aachener Congresses, beide vom 15. November 1818;

Die Circular-Depeschen der Kabinette der verbündeten Souveräne, vom Troppauer Congreß aus erlassen am 8. December 1820[8];

Die Circular-Depeschen der Kabinette der genannten Souveräne, erlassen auf dem Laibacher Congreß, vom 12. Mai 1821[9];

Die Declaration der verbündeten Souveräne auf dem Laibacher Congreß, vom 12. Mai 1821[10];

Die Cirkular-Depesche der Kabinetsminister von Oesterreich, Rußland und Preußen, datirt vom Congreß von Verona, am 14. Dezember 1822[11].[112]

Ein Rundschreiben[12] des Berliner Kabinetsministers Grafen von Bernstorff, an die preußischen diplomatischen Agenten im Sinne der Carlsbader Beschlüsse erlassen, gab Anlaß zu Erörterungen und Widersprüchen französischer Publicisten[13].

Einer scharfen Kritik unterwarf die Carlsbader Beschlüsse besonders Herr von Pradt in einem eigenen, weit verbreiteten und vielgelesenen Buche[14]. Er kannte aber nur das, was die Bundesversammlung davon bekannt gemacht hat; die Protokolle und ihre Beilagen, hätten sie ihm vor Augen gelegen, würden seine Tadelsucht noch mehr gereizt haben. Die beherzigungswertheste Stelle seines Buchs möge hier zum Schluß dienen.

„Le genre humain est en marche; il ne peut rétrograder; le refouler est impossible. Il faut donc se borner à le diriger dans la pente qu’il a prise par la nouvelle organisation des sociétés, et par la communication des peuples entre eux; il n’y a plus de secret possible, plus d’actions isolées: agir sur l’un c’est agir sur tous; en un mot, le monde n’est plus qu’une école d’enseignement mutuel, dont les gouvernans peuvent bien encore être les moniteurs, mais non pas les mâitres.“

Geben wir der Zeit, wessen sie bedarf, so wird sie sich in ruhiger Weise entwickeln. Wollen wir ihr dasselbe vorenthalten, [113] so wird sie selbst zugreifen, und dann über Gebühr und Bedürfniß nehmen. „Kommen wird in jedem Fall, was kommen soll und will, wir mögen es einleiten oder aufzuhalten suchen. Nur wird es in Donnerwettern hereinbrechen, wenn es gehindert wird, seine Lebenswärme still zu entfalten[15].“

Der Herausgeber. (J. L. Klüber.)     

Protokoll der (ersten) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 6. August 1819.

In Gegenwart

des Herrn Fürsten v. Metternich (für Oesterreich).
des Herrn Grafen v. Bernstorff (für Preußen).
des Herrn Grafen v. Rechberg (für Baiern).
des Herrn Freiherrn v. Plessen (für Mecklenburg).
des Herrn Grafen v. Schulenburg (für Königreich Sachsen).
des Herrn Grafen v. Hardenberg (für Königr. Hannover)
des Herrn Grafen v. Münster (für Königr. Hannover)
des Herrn Grafen v. Winzingerode (für Würtemberg).
des Herrn Freiherrn v. Marschall (für Nassau).
des Herrn Freiherrn v. Berstett (für Baden).
des Herrn Freiherrn v. Stainlein (für Baiern).
des Herrn Freiherrn v. Krusemark (für Preußen[16]).

(Und als Protokollführer der k. k. österreichische Herr Hofrath v. Gentz).

Der Herr Fürst Metternich eröffnete die Conferenz mit der Erklärung: Die hiesige[17] Anwesenheit mehrerer Minister und Gesandten von deutschen Bundesstaaten gebe ihm die erwünschte Veranlassung, sich mit ihnen ungesäumt über die Besorgnisse und Gefahren vertraulich zu berathen, in welche sowohl der ganze Bund, [114] als auch die einzelnen Bundesstaaten durch die revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen, welche man in der letzten Zeit entdeckt habe, versetzt würden. Die ihm darüber, nach den in verschiedenen Ländern angestellten Untersuchungen zugegangenen Mittheilungen, setzten dieselben nicht nur außer Zweifel, sondern lieferten auch solche gegründete Anzeigen und Nachweisungen, daß zur Sicherstellung des Gesammtwesens der einzelnen Staaten die ernstesten und dringendsten Maaßregeln nöthig würden[18]

Seine Majestät der Kaiser hielten Sich, als Mitglied des Bundes, verpflichtet, Ihrerseits die Sache in Anregung zu bringen.

Sie könnten Sich aber auch für Ihre eigenen Staaten nicht dabei beruhigen, wenn durch dergleichen Umtriebe die Grundfeste aller bürgerlichen Ordnung erschüttert werden sollte. Seine Kaiserliche Majestät wünschten dieserhalb die Ansichten der übrigen Bundesglieder zu kennen, um über die erforderlichen Maaßregeln sich gemeinschaftlich zu verständigen, und diesfallsige Anträge an den Bundestag zu bringen.

In dieser Hinsicht übergab der Herr Fürst eine Punktation, worin die allgemeinen Grundsätze, abgeleitet aus der Bundesakte und dem Begriff des deutschen Bundes, so wie eine spezielle Anwendung derselben entwickelt waren, und wodurch die vorzüglichsten Gegenstände einer Uebereinkunft nach den zwei Klassen bezeichnet wurden, je nachdem sie entweder durch ihre Dringlichkeit augenblickliche Maaßregeln erfordern, oder wegen ihres Zusammenhangs mit den Grundverhältnissen des Bundes ausführlichere Berathschlagungen nothwendig machen.

Die sämmtlichen Minister und Gesandten erkannten sowohl die Richtigkeit der aufgestellten Grundsätze, als auch die Dringlichkeit ernsthafter und gemeinsamer Maßregeln[19], und erklärten sich sehr bereit, auch nach der hier angegebenen Klassifikation sich über die bezeichneten Gegenstände vertraulich zu berathen. Von dem Königl. Würtembergischen Minister ward hierbei nur noch [115] die Frage gestellt, ob nicht der in der 2. Klasse unter Lit. a benannte Gegenstand (die Erläuterung des Art. 13 der Bundes-Akte) auch noch zu der 1. Klasse als dringende Maaßregel gezogen werden möchte?

Der Herr Fürst von Metternich und einige andere Minister erwiederten hierauf: Durch den allgemeinen Grundsatz Nr. II. wäre die bestimmte Andeutung gegeben, um eine nähere Erläuterung des Art. 13 der Bundesakte herbeizuführen, man erwarte nur, was in dieser Hinsicht von den verschiedenen Seiten geäußert werden möchte.

Die gedachte Punktation ward hierauf unter Lit. A. dem Protokolle beigefügt.

Ueber die ersten Gegenstände der ersten Klasse brachte der Herr Fürst Metternich nun die näheren Vorschläge, und legte

ad 1 wegen ungesäumter Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Presse zwei Ausarbeitungen vor, nämlich eine Aufstellung des Standpunktes, aus welchem eine im deutschen Bunde zu ergreifende Maaßregel gegen den Unfug der Presse beurtheilt werden muß, und Grundlinien eines Beschlusses zu Verhütung des Mißbrauchs der Presse in den deutschen Bundesstaaten, wodurch insbesondere vorgeschlagen wird, die gehörige landesherrliche Aufsicht über politische Blätter und Zeitschriften, durch eine gewisse Censur auszuüben. Beide sind unter Lit. B. und C. dem Protokoll beigefügt.

Es ward von Einigen hierbei bemerkt: wie noch jetzt in dem bei weitem größten Theil von Deutschland eine Censur bestehe und in denjenigen Ländern, welche seither theils verfassungsmäßig die Freiheit der Presse eingeführt, theils dieselbe nur geduldet hätten, doch die Mißbräuche derselben so einleuchtend gewesen wären, daß in dem gegenwärtigen Moment von gefährlichen[20] Umtrieben, dieses so wirksame Vehikel dazu benommen werden müsse; jedoch scheine es rathsam, dieses nicht mit einemmal und für alle Zeiten auszusprechen, sondern nur auf eine bestimmte Zeit von 3 oder auch von 6 Jahren eine Censur nach übereinstimmenden Normen einzuführen. [116]

Der Königl. würtembergische Minister war dagegen der Meinung, wie eine Censur überhaupt nicht der gehegten Absicht entspreche, noch ein ausreichendes Mittel sei; auch werde man schwerlich so viel tüchtige Subjekte zu Censoren finden, er halte vielmehr dafür, daß die neue französische Einrichtung mit dem Cautionnement die bessere sei, da es ihm bedenklich scheinen müsse, wenn diejenigen Staaten, in welchen bereits die Censurfreiheit eingeführt sei, dem Volke diese Vergünstigung wieder entziehen wollten[21]. Von mehreren Seiten ward demselben aber entgegnet: Die genannte französische Einrichtung sei ein neuer Versuch, von dem erst noch abzuwarten stünde, in wie weit er überhaupt ausreiche; dann passe er aber in manchem Betracht nicht auf Deutschland, und sei nicht genügend, um dem Uebel und Nachtheil schon vorzubeugen. Man kam dahin überein, nach näherer Kenntnißnehmung von gedachten beiden Ausarbeitungen, die Sache weiter zu besprechen.

ad 2. Ueber die dringendsten Maaßregeln in Hinsicht auf die Universitäten, Gymnasien und Schulen behielt der Fürst Metternich sich vor, nächstens gleichfalls eine Ausarbeitung vorzulegen, und desfallsige Vorschläge zu begründen.

ad 3. Wegen Maaßregeln in Ansehung der bereits entdeckten[22] Umtriebe, vereinbarte man sich über eine gewisse gemeinsame, vom Bunde ausgehende Central-Untersuchungs-Commission, und der Herr Minister Frhr. v. Marschall übernahm es, die desfallsigen Ansichten in einen Entwurf zu bringen, und denselben bei nächster Conferenz vorzulegen.

Man verabredete sich zum Schlusse, die Conferenzen über die in Berathung zu ziehenden Gegenstände fortzusetzen. [117]

Protokoll der (zweiten) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 7. August 1819.

In Gegenwart

Aller in der ersten Conferenz Anwesenden.

Zufolge der in der gestrigen Conferenz genommenen Verabredung legte der Frhr. v. Marschall heute den gefertigten Entwurf zu einem bei der Bundesversammlung in Antrag zu bringenden Bundesbeschluß vor, um eine von dem Bunde ausgehende Central-Commission zu bestellen:

„zur gemeinschaftlichen Untersuchung und factischen Eruirung der hochverrätherischen Unternehmungen und Handlungen, über welche gegen mehrere Individuen und Verbindungen zu solchem Zwecke in einzelnen Bundesstaaten nähere und entferntere Anzeigen (Indicien) vorliegen.“

Nachdem gedachter Entwurf nach dem Inhalt seiner 11 Artikel genau discutirt, und die dabei gemachten Bemerkungen und Abänderungen eingetragen worden, so ward derselbe dem Protokoll unter Anlage Lit. D. angefügt, und man behielt sich die weitere Erörterung und Genehmigung noch so lange vor, bis sämmtliche Mitglieder der Conferenz durch die zu nehmenden Abschriften davon zu einer noch näheren Prüfung in Stand gesetzt sein würden.

Wegen der Form, in welcher die Sache beim Bundestage anzubringen und zu behandeln wäre, glaubte man die passendste Einleitung zu finden, wenn der kaiserlich österreichische Hof den eigentlichen Antrag zu der betreffenden Central-Untersuchungs-Commission und die Vorschläge zu deren Einrichtung mittelst einer Präsidial-Proposition zu Protokoll an den Bundestag bringen, die nähere Ausführung von den Motiven, wie von der Lage der Sache aber noch außerdem blos in vertraulichen Besprechungen mittheilen, und es alsdann der weiteren Bestimmung des Bundestags überlassen wolle: in wie weit die auf diesem Wege genommene Kenntniß der Sache für den zu fassenden Beschluß genügen, oder ob der Bundestag noch zuvor durch eine zu bestellende Commission diese Anträge noch mehr erörtern möchte?

Um jedoch aber auch über die Zusammensetzung der genannten Central-Commission einige sichernde Bestimmungen zu treffen, so verabredete man, daß zwar die Wahl derjenigen sieben [118] Bundesstaaten, welche jeglicher ein Mitglied zur Central-Commission zu ernennen hätten, nur von dem Bundestag ausgehen und vorgenommen werden könnte. Jedoch fand man es zweckmäßig, wenn dazu einige betheiligte Bundesstaaten, aber wiederum auch andere gewählt würden, bei denen bis jetzt noch keine solche revolutionären Umtriebe entdeckt und zur Untersuchung gebracht worden, und in dieser Hinsicht kam man überein:

daß diejenigen Höfe, deren Minister und Gesandte sich hier anwesend befinden, ihre Bundesgesandtschaften dahin instruiren wollten, damit durch eine gleichmäßige Wahl die Höfe von Oesterreich, Preußen, Baiern, Hannover, Baden, Darmstadt und Nassau ernannt würden, um ihrer Seits Mitglieder dieser Central-Untersuchungs-Commission abzuordnen.

Der Königl. Sächsische Gesandte beschränkte sich jedoch darauf, wie er bei seinen persönlichen Verhältnissen (dies bezieht sich darauf, daß von Sachsen allein kein dirigirender Staats-Minister hier anwesend ist. Schon in der ersten Sitzung habe ich bemerkt, daß ich und wahrscheinlich alle Anwesende nur sub spe rati abschließen könnten; jedoch nicht begehrt, daß diese Bemerkung ins Protokoll aufgenommen werde, weil sie sich von selbst versteht[23]!] diese Verabredung seinem hohen Hofe nur zur Genehmigung vortragen könne.

Schließlich versprachen sich noch bei dieser Gelegenheit, sämmtliche Mitglieder, die äußerste Geheimhaltung sowohl der Protokolle selbst, als aller Aeußerungen in diesen vertraulichen Berathungen überhaupt[24].[119]

Protokoll der (dritten) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 8. August 1819.

In Gegenwart

Aller in der ersten Sitzung Anwesenden.

Man nahm heute den ersten in der Punctation (Beilage A des I. Protokolls) proponirten Gegenstand, die ungesäumte Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Presse weiter in Berathung und nachdem man diejenigen Ansichten, welche in den beiden gründlichen Ausarbeitungen unter B und C des ersten Protokolls hierüber aufgestellt werden, von allen Seiten näher erwogen hatte, so vereinigte man sich in der Meinung, daß die nöthige landesherrliche Aufsicht unter gegenwärtigen bewegten Zeitumständen nur mittelst einer zweckmäßigen Censur-Anstalt, nach bestimmten Normen, gleichmäßig für alle Bundesstaaten, und mit gehörigem Ernst in der Ausführung geübt werden könne. Man bemerkte dabei, daß der weit eingerissene Mißbrauch der Presse und die durchaus revolutionäre Tendenz fast aller politischen Tagblätter erst wieder in gewisse Schranken der Ordnung gewiesen sein müssen, und daß in dem Bundesverhältniß jeder Staat den andern nothwendig sicher zu stellen habe, daß seine bestehenden Einrichtungen und sein ganzer Rechtszustand nicht durch einseitige Beurtheilungen und umwälzende Theorien öffentlich angegriffen und verunglimpft werden würden, bevor auch nur der Zeitpunkt eintreten könne, in Erwägung zu ziehen, ob die Einführung einer repressiven Gesetzgebung in einzelnen deutschen Staaten mit dem bestehenden Bunde vereinbarlich, und daher eine Ungebundenheit der Presse auch in derselben nicht vorher zuzugestehen sei.

Man verhandelte hierauf die Frage: in wie weit der deshalb bei dem Bundestag anzubringende Antrag auf den Art. 18 der Bundesakte zu begründen? oder ob nicht vielmehr die zu bestimmende Censur für alle periodischen Blätter als eine provisorische Maaßregel allgemein, und also auch in denjenigen Bundesstaaten, welchen bisher eine mehr oder mindere Freiheit der Presse zugestanden war, einzuführen sein möchte.

Nach längerer Erörterung der verschiedenen Ansichten hierüber, entschied man sich für die letztere Meinung dahin: daß die gedachte Censur nach den abzufassenden gleichförmigen Vorschriften [120] als provisorische Maaßregel bei der gegenwärtigen bewegten Zeit und den revolutionären Umtrieben[25], vorläufig auf fünf Jahre auch in denjenigen deutschen Bundesstaaten, wo sie noch nicht besteht, eingeführt und vor allem zweckmäßig gehandhabt werden sollte, und es wurde der Frhr. v. Plessen ersucht, mittelst Beiziehung der k. k. Hofraths von Gentz, nach Anleitung der Grundlinien (Beilage C) den Entwurf der diesfallsigen Proposition an den Bundestag nach den Motiven und daraus abzuleitenden Resultaten zu einem gesetzlichen Bundesbeschluß auszuarbeiten (s. 10. Sitz.) und der Versammlung nächstens vorzulegen.

Außerdem ward noch erinnert, daß es weiter in der Befugniß des Bundes stehen würde, auch fremde Zeitungen und politische Blätter, welche Grundsätze gegen die Ordnung verbreiteten, die man im deutschen Bunde beobachtet wissen wollte, nöthigenfalls zu untersagen.

Es wurde demnächst bemerkt, wie die verschiedenen, durch die augenblickliche Lage der Dinge veranlaßten bringenden Maaßregeln[26], welche jetzt von dem Bundestage ausgehen sollten, auch in der einzelnen Anwendung und Ausführung genugsam gesichert werden müßten, und wie deshalb der Bundesversammlung noch mehr, wie solches bisher der Fall gewesen, die Mittel und Gewalt beizulegen wäre, um sowohl jene provisorischen Anordnungen, als ihre Beschlüsse überhaupt, selbst gegen eintretende Weigerungen zur gehörigen Folgeleistung und Vollziehung zu bringen.

Worauf der Herr Graf von Münster und der Freiherr von Marschall es gefälligst übernahmen, den Entwurf eines Gesetzes zu einer solchen Vollziehungsordnung zu fertigen, und in einer der nächsten Sitzungen vorzulegen[27].[121]

Protokoll der (vierten) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 9. August 1819.

In Gegenwart

Aller in der ersten Sitzung Anwesenden, und des Herrn Freiherrn von Fritsch (für Sachsen-Weimar-Eisenach).

Der Herr Fürst von Metternich hatte, in Gefolge gemeinschaftlicher Uebereinkunft, auch den gerade hier anwesenden großherzoglich Sachsen-Weimarischen Staatsminister Freiherrn von Fritsch eingeladen, an der heutigen Conferenz Theil zu nehmen, und bei der Berathung über die dringendsten Maaßregeln, in Hinsicht auf die Universitäten, Gymnasien und Schulen seine Ansichten nach den bisherigen Erfahrungen mitzutheilen.

Der Frhr. von Fritsch äußerte: wie man sich weimarischer Seits hauptsächlich nur mit denjenigen Anstalten[28] beschäftigt, und dabei freilich schon mit mannigfachen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt habe; gegenwärtig sei man im Begriff, wiederum neue Statuten für die Universität Jena zu machen, und einen im Orte befindlichen Pro-Canzler zu setzen, der als Curator die landesherrliche Aufsicht auch über Professoren gehörig zu führen im Stande wäre.

Bei der Frage: wie mit den Professoren zu verfahren sein dürfe, deren Lehrsätze verdächtig und gegen die bestehende Ordnung[29] gerichtet wären? meinte der Frhr. von Fritsch, es würde eine Abforderung und Nachweisung der Grundsätze und Lehren, wornach sie unterrichten, zu verfügen sein.

Man war dahin einverstanden, daß Professoren, welche wegen ihrer Lehrsätze oder wegen unerlaubter geheimer Verbindungen von einer Universität entfernt worden, auf keiner andern deutschen Lehranstalt oder hohen Schule wieder angenommen werden sollten.

Da man nun von dem Bundestags-Ausschuß, welcher bereits zur Beförderung einer gleichmäßigen Aufsicht und verbesserter Ordnung auf deutschen Universitäten niedergesetzt worden, baldigst dazu die umfassenden gutachtlichen Vorschläge zu erwarten hat, so fand man es nur angemessen, wenn man sich hier dahin vereinbaren [122] würde, die deßfallsigen Grundsätze allgemein annehmen und gemeinschaftlich befolgen zu wollen.

Weil der Frhr. von Fritsch Willens war, morgen von hier nach Weimar zurückzureisen, so machte der Herr Fürst von Metternich denselben mit der Absicht bekannt, die dringendsten Maaßregeln zu ergreifen, um mit Ernst und Nachdruck denjenigen gefährlichen Umtrieben ein Ziel zu setzen, die auf verschiedene Weise zum Umsturz aller bürgerlichen Ordnung hinstrebten.[30]

Der Frhr. von Fritsch erklärte darauf sehr bestimmt, wie der Großherzog, sein Herr, gewiß jederzeit thätlich mitzuwirken wünschen, wenn von Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit die Rede sei, daß er aber auch schon im Voraus hier die Zusicherung ertheilen könne, daß der Großherzog zu den Maaßregeln, welche für diesen Zweck gegenwärtig verabredet würden, wie solche auf dem Bundestage proponirt werden sollten, gern seine Zustimmung würde geben, und darnach seine Bundesgesandtschaft instruiren wollen.

Protokoll der (fünften) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 10. August 1819.

In Gegenwart

Aller in der ersten Sitzung Anwesenden.

Der Herr Graf v. Münster und der Freiherr v. Marschall legten heute die übernommene Ausarbeitung vor, zur Sicherstellung der Vollziehung sämmtlicher zur Handhabung der Ruhe in den Bundesstaaten, bei den gegenwärtig zu treffenden provisorischen Maaßregeln gefaßten Bundesbeschlüsse und der deßhalb zur Disposition der Bundesversammlung zu stellenden executiven Mittel.

In diesem Betreff ward, nach vorausgeschickter Einleitung, ein Gesetzes-Entwurf in acht Artikeln der Versammlung mitgetheilt, welche denselben für heute nur vorläufig besprechen konnte, und beschloß: diesen Aufsatz hier unter der Beilage: Lit. E und F dem Protokolle anzufügen, und nachdem alle Mitglieder davon Abschriften genommen, die weitere Berathung darüber nächstens anzustellen. [123]

Protokoll der (sechsten) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 11. August 1819.

In Gegenwart

Aller in der ersten Sitzung Anwesenden.

Der zum gestrigen Protokoll gebrachte Gesetzes-Entwurf, um die gehörige Vollziehung der bei den gegenwärtig zu treffenden provisorischen Maaßregeln gefaßten Bundesbeschlüsse zu sichern, ward in der heutigen Conferenz in Berathung genommen, und jeder Artikel einzeln verlesen und discutirt.

Wegen des 6. Artikels vereinigte man sich hierbei über eine etwas veränderte Redaktion, nämlich, daß den Worten: „aus diesem Grunde für nothwendig erachtet,“ noch hinzugesetzt würde: „oder die Bundesversammlung dieserhalb einzuschreiten für erforderlich hält,“ und wo es weiter heißt: „so beschließt auf Vortrag der Commission die Versammlung“ anstatt der Worte: über deren Aufhebung oder Abänderung zu setzen: „über deren Anwendung oder Modifikation in Beziehung auf den vorliegenden Fall.“

Wornach der 6. Artikel des Entwurfs in seiner veränderten Redaktion vollständig so lauten würde:

Artikel 6.

„Sieht sich ein einzelner Bundesstaat zu der Anzeige veranlaßt, oder ergiebt sich aus Thatverhältnissen, welche zur Kenntniß der Bundesversammlung gelangen, daß die Bundesbeschlüsse darum in einem einzelnen Staat nicht vollzogen werden, weil entweder Einrichtungen, Particular-Landesgesetze oder Verwaltungsordnungen in dem Bundesstaat bestehen, die den Vollzug verhindern und die Staatsverwaltung die Dazwischenkunft der Bundesversammlung aus diesem Grunde für nothwendig erachtet, oder die Bundesversammlung dieserhalb einzuschreiten für erforderlich hält, so beschließt auf Vortrag der Commission die Versammlung über deren Anwendung oder Modifikation in Beziehung auf den vorliegenden Fall, und giebt von diesem Beschlusse dem betreffenden Bundestags-Gesandten Nachricht, welcher nach den Art. 4 und 5 enthaltenen Bestimmungen, den Vollzug in dem festzusetzenden Termine der Versammlung anzuzeigen hat.“ [124]

Die weitere Discussion des gedachten Gesetzentwurfs bis zu dessen Annahme, ward zur mehreren Prüfung auf eine der nächsten Conferenzen ausgesetzt.

Protokoll der (siebenten) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 13. August 1819.

In Gegenwart

Aller in der ersten Sitzung Anwesenden.

Die heutige Sitzung wurde durch die Erwägung einiger Ansichten eröffnet über die Fragen:

1) Ist die Interpretation des 13. Artikels der Bundesakte nöthig?
2) Zu welchem Zwecke könnte dieselbe stattfinden?
3) Welches wäre der Augenblick der Ausführung des Beschlossenen?

Und es ward zu dem Ende in einem eigenen Aufsatze[31] entwickelt:

I. der gegenwärtige Thatbestand;
II. die Rechte des Bundes in directer Beziehung auf die Anwendung des 13. Artikels in den einzelnen deutschen Staaten;
III. die Anwendung dieser Rechte auf das bereits bestehende, und auf das noch zu geschehende Constitutions-Wesen der einzelnen deutschen Staaten;
IV. Wahl der Mittel zur Erreichung des gemeinschaftlichen Zweckes.

ad I. Veranlaßte die Redaktion des 13. Artikels zu der Betrachtung:

a) die deutschen Fürsten hätten ihren Völkern eine Garantie für die Begründung eines Rechtszustandes in Beziehung auf wesentliche Gegenstände ihres gemeinschaftlichen Interesses geben wollen. [125]

b) Der Wortlaut „landständische“ Verfassungen wäre im Gegensatz von rein repräsentativen Verfassungen[32][33] gewählt; denn es habe in der Absicht der deutschen Fürsten gelegen, und hätte in selbiger liegen müssen, die möglichste Einheit in den wesentlichsten Institutionen der deutschen Staaten zu sichern, eine Einheit, welche nur in dem Begriff von ständischen Verfassungen gefunden werden könne.

Der Begriff von landständischen Verfassungen sei übrigens mit dem Herkommen in Deutschland so innig verwebt, daß derselbe den deutschen Regierungen näher liegen müsse, als die Nachahmung von Institutionen, welche als die Folge von Revolutionen in fremden Reichen eingeführt worden. Ferner habe die Gefahr, welche für die Ruhe der Staaten aus der Einführung einer Volksrepräsentation, selbst unter den möglichsten Beschränkungen [126] in der Form entstehen könne, den Regierungen im Jahr 1815 nicht so deutlich vorgelegen, als sie ihnen heute vorschweben müsse, weil damals die Erfahrung noch nicht gemacht gewesen. Der Satz, daß eine Volksvertretung nur das Ende oder der Anfang einer Revolution sein könne, würde damals von wenigen anerkannt, und von vielen Seiten bestritten worden sein[34]

c) Aus dem kurz angeführten Stand der Dinge ward gezeigt, wie Deutschland heutigen Tages in die vier Cathegorien zu reihen sei:

1) Staaten, welche ihre alten landständischen Verfassungen beibehalten haben;
2) Staaten, welche neuere landständische Verfassungen, entweder auf die Basis der ältern, oder nach einem neuen Entwurf gebildet haben;
3) Staaten, welche unter der Benennung von Ständen, eine in der Form mehr oder weniger ausgedehnte Volksrepräsentation haben;
4) Staaten, welche noch ohne Verfassungen, weder landständische, noch repräsentative, bestehen.

Aus solcher Zusammenstellung ergebe sich:

a) daß in den meisten deutschen Staaten der 13. Artikel der Bundesakte, von dem allgemeinen Gesichtspunkte des Verfassungswesens aus gesehen, erfüllt zu sein scheine;
b) daß derselbe jedoch, in seinem reinen Begriffe und Wortlaute, nur in jenen Staaten erfüllt sei, in welchen ständische Verfassungen bestehen[35]

ad II. Wenn die deutschen Fürsten, welche den Bund bilden durch die Bundesakte insbesondere ad 1 und 2 bestimmte Rechte erlangt hätten, so wären auf der andern Seite von ihnen wiederum Pflichten zu übernehmen, welche aus diesen Rechten fließen, und ohne deren Erfüllung diese letzteren nur illusorisch sein müßten. Diese Pflichten wären: [127]

1) die Gewährleistung wechselseitigen Beistandes und Hülfe zu den gemeinsamen Bundeszwecken;

2) die gehörige Verhütung von Maaßregeln und Bestimmungen in einzelnen deutschen souveränen Staaten, welche die Existenz der Mitstaaten und sonach jene des Bundes gefährden könnten, oder damit unvereinbarlich wären[36].

Hieraus ward die Schlußfolge gezogen:

daß eine Auslegung des Artikels 13, und dessen Anwendung in einem mit den Bundesbegriffen im Widerspruche stehenden Sinne in einzelnen deutschen Staaten, von dem gesammten Bunde in ihrer Wesenheit angegriffen und nicht geduldet werden könne[37].

Es ward hiebei zur näheren Einleuchtung das Beispiel angeführt: Wenn ein Fürst seiner Souveränetät entsagen, sein Land [128] zur Republik, und sich selbst zu dem ersten Beamten erklären wollte, der in seiner Wesenheit monarchische, und durch souveräne Fürsten geschlossene Bund in dieser ersten wesentlichsten seiner Grundlagen sich angegriffen und erschüttert finden müsse, und befugt sei, die sich solchergestalt irrende deutsche Regierung zur Erfüllung ihrer Societätspflichten aufzurufen, und wenn die Prätention von Seiten der Regierten ausgienge, diese zu ihrer Pflicht gegen ihre souveräne Regierung zurückzuführen. Es sei auch noch zu bedenken, wie der deutsche Bund unter der Garantie stehe, welche den sämmtlichen Verfügungen der Congreßakte zu Theil geworden; als europäischer Staat könne er sich selbst durch einen gemeinsamen Beschluß nicht auflösen, ohne den übrigen europäischen Mächten über einen solchen Schritt Rede zu stehen, und ihre Intervention zu Gunsten der Erhaltung einer der wesentlichsten europäischen Institutionen herbeizuführen[38].[129]

ad III. Die Anwendung dieser Rechte auf die einzelnen Constitutionen betreffend, so sei es wohl unverkennbar, daß unter mehr oder weniger beschränkten Formen die Volksvertretung durch Volkswahl begründende Constitutionen, mit dem Begriffe des Bundes, welcher doch eine in Beziehung auf denselben höchste gesetzgebende Gewalt in der Bundesversammlung erkennen müsse, im offenbarsten Widerspruche ständen, und es genüge der Erwägung des Umstandes:

daß in den deutschen repräsentativ-constitutionellen Staaten die gesetzgebende Gewalt zwischen dem Fürsten und dem Volke getheilt sein solle,

um die Unvereinbarlichkeit dieses Verhältnisses mit dem Bundesbegriffe zu constatiren, nach welchem die aus Gesandten der deutschen souveränen Fürsten bestehende Bundesversammlung die oberste gesetzgebende Gewalt, demnach die unverbrüchlichste Erfüllung der Bundespflichten zur Erreichung der Bundeszwecke von Seiten der den Bund bildenden Fürsten bedinge.

Es fließe demnach aus dem reinen Begriffe des Bundeswesens, daß der Bund das Recht habe, zu fordern, daß kein ähnliches Verhältniß in deutschen Staaten bestehe[39].

ad IV. Bei der Ansicht über die Mittel zur Erreichung des [130] gemeinsamen Zwecks, würden die in Carlsbad eröffneten Besprechungen den Stoff der erfreulichen Ueberzeugung darbieten, daß die deutschen Höfe, ohne Rücksicht auf irgend ein isolirtes Verhältniß[40], von der Wahrheit belebt wären, daß ihr gemeinschaftliches, von jenem ihrer Völker unzertrennliches, Interesse

1) ihr engstes wechselseitiges Anschließen im treuen Sinne des Bundes fordere;
2) daß dieses Ziel in der gegenwärtigen Lage der Dinge nicht mehr ohne die gehörige Interpretation und Anwendung der Bundesakte, und insbesondere des 13. Artikels derselben, wie nicht minder ohne Ausbildung des Bundeswesens, so wie der gesetzlichen Kraft und Thätigkeit der Bundesversammlung, erreicht werden könne.

Die Untersuchung hierüber würde sich jedoch nur auf die Staaten beziehen können, welche, unter dem Namen von Ständen, Verfassungen einführten, die man mit der Benennung von Repräsentativverfassungen hinlänglich bezeichne, und auf jene, welche noch ohne ständische Verfassungen bestehen.

Die wesentliche Verschiedenheit in der Lage derselben erheische allerdings die reifste Würdigung, wenn man auch annehmen dürfe, daß der Wille der Regierung feststehe, in der richtigen Auslegung des 13. Artikels der Bundesakte, Remedur gegen das bereits Geschehene und vollkommen oder theilweise Ausgeführte zu suchen.

Zwei Gelegenheiten böten sich indessen dar, um die jedem ferneren Schritte vorzugehende Einigung zwischen den deutschen Regierungen, sowohl über den Grundsatz, als über die Art und Mittel zur Anwendung des Grundsatzes, herbeizuführen, die gegenwärtige Zusammenkunft in Carlsbad und eine in Wien[41] zu veranlassende. [131]

Eine nie außer Acht zu lassende Regel der gegenwärtigen Verhandlungen müsse sein, daß durch die zu ergreifenden zeitlichen Maaßregeln den Grundsätzen, auf welchen der Bund beruhe, und eben so wenig der Möglichkeit, daß diesen Grundsätzen in der nächsten Berathung die angemessenste Folge und Auslegung gegeben werden könne, auf keine Weise vorgegriffen werde.

In Folge alles dessen wünschte der Herr Fürst v. Metternich nun zu vernehmen und in Berathung zu ziehen: welches die an den Bund, und von demselben, noch vor Vertagung der Bundesversammlung zu ergehenden Vor- und Anträge in Beziehung auf den 13. Artikel sein dürften?

Diese wichtige Frage ward hierauf von verschiedenen Seiten behandelt, und indem sich mehrere mit den aufgestellten einleuchtenden Ansichten völlig einverstanden erklärten, so besprach man sich besonders über die desfallsige Proposition an den Bundestag und in wie fern selbige schon sogleich mit einem Grundsatze zu begleiten und zu erläutern wäre, aus dessen Folgerungen sich alsdann die Mittel ergeben dürften, welche zu der erforderlichen Abhülfe durch Modifikationen in den gedachten Verfassungen führen würden?

Hiebei ward unter andern auch die Frage aufgeworfen: ob es rathsam sein dürfte, zu verhüten, daß inzwischen für die nächste Zeit von etwa drei bis vier Monaten, keine neuen Verfassungen eingeführt würden?

Wiewohl man von mehreren Seiten das Bedenkliche und die Schwierigkeiten nicht verkannte, welche mit der Aufstellung eines allgemeinen Grundsatzes zu einer entscheidenden Ansicht über die bundesgemäße Bedeutung des 13. Artikels verknüpft sind, so kamen doch fast alle Mitglieder der Conferenz in der Meinung überein, daß gewisse und sichere Normen, und wo möglich noch während der hiesigen Conferenzen, wenn auch nur im Allgemeinen, aufgestellt werden möchten, um sowohl das fernere Fortschreiten auf dem Wege repräsentativer Verfassungen aufzuhalten, als auch den ohnedem vielfach divergirenden Instruktionen, die auf solchen am Bundestag zur Berathung gestellten Gegenstand ergehen würden, eine mehr gleichmäßig entsprechende Richtung zu geben.

Um dieserhalb über den leitenden Grundsatz, womit die nähere Bestimmung und Erläuterung des 13. Artikels der Bundesakte bei [132] der beabsichtigten allgemeinen Präsidial-Proposition am Bundestage sogleich in Berathung gestellt werden möchte, eine bestimmte Redaktion zu verabreden, so wurden die Herren Grafen v. Bernstorff, v. Rechberg und v. Münster und der Freiherr v. Plessen ersucht, eine solche gemeinschaftlich in Vorschlag zu bringen, und in einer der folgenden Sitzungen vorzulegen.

Protokoll der (achten) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 15. August 1819.

In Gegenwart

Aller in der ersten Sitzung Anwesenden.

Der Herr Graf von Bernstorff zeigte an, nachdem er mit denjenigen Herren Ministern zusammengetreten, denen nach dem letzten Protokoll vom 13. d. M. gemeinschaftlich mit ihm der Auftrag geworden, die leitenden Grundsätze aufzustellen, in deren Gemäßheit die beabsichtigte nähere Bestimmung und Erläuterung des 13. Artikels der Bundesakte beim Bundestage in Proposition zu bringen sein würde, so sei von ihm eine Skizze zur Fassung des gesammten Präsidial-Antrages am Bundestage nach den verschiedenen, dort zu proponirenden Gegenständen entworfen, und womit auch die andern Herren Mitglieder im Ausschusse sich völlig einverstanden erklärten.

Es ward hierauf von demselben der gedachte Aufsatz verlesen, worin, nach einer Einleitung über die Veranlassung zur Bestellung einer vom Bunde ausgehenden Central-Untersuchungs-Commission, in vier Hauptpunkten abgehandelt wurden:

1) die Gebrechen des Universitäts- und Schulwesens;
2) der Mißbrauch der Presse, und insbesondere der Zeitungs-Unfug;
3) die Ungewißheit in Betreff der Zeit, und ein allgemein verbreiteter Mißverstand in Betreff der Art der Vollziehung des 13. Artikels der Bundesakte;
4) Unbestimmtheit oder Verkennung der der Bundesversammlung zustehenden Befugnisse.[133]

Und hieraus wurden die besondern zweckmäßigen Anträge zu den Beschlüssen am Bundestag, nach den bereits in hiesigen Conferenzen verabredeten Entwürfen entwickelt.

Nächstdem wurden auch von dem Herrn Grafen von Münster Aeußerungen über den projectirten Theil des Präsidial-Vortrags, der sich auf den 13. Artikel der Bundesakte beziehen würde[42], vorgetragen.

Es ward darin erörtert, welches im Wiener Congreß und nach der derzeitigen Lage der Sache nur die Absicht, und daher auch die Bedeutung des 13. Artikels bei der Wahl des Ausdrucks „landständische Verfassungen“ sein könne; die den Bundesfürsten zur Pflicht gewordene Erhaltung der unter allgemeiner europäischer Garantie stehenden Bundesverfassung[43] erheische aber, daß der Satz rein ausgesprochen und von dieser Stunde an fest aufrecht erhalten werde, daß die Beschlüsse des Bundes die höchste Autorität in Deutschland wären[44], daß die Fürsten selber in dieser Rücksicht nicht befugt seien, den gesetzmäßigen Standpunkt ihrer Souveränetät zu verrücken, und ihren Landständen Rechte einzuräumen, die derselben widerstreben, oder die sogar zu Revolutionen im Innern führen könnten.

Ueber das verschiedentlich in Anrege gekommene Verbot der Oeffentlichkeit der ständischen Berathungen äußerte der Herr Graf, wie unter den von fremden Nationen erborgten Neuerungen bei landständischen Verhandlungen gewiß keine von Demagogen mehr mißbraucht worden wäre, als die Eröffnung der Tribünen für Zuhörer – wovon die Nachtheile angeführt wurden. Die Beibehaltung der offenen Tribünen in den vielen deutschen Ständeversammlungen würde den Revolutionsfreunden stets neuen Stoff darbieten, um das Volk aufzuregen, und die Vorbereitung ihrer Declamationen durch die Tribünen würde ihnen die Mittel [134] zur Erreichung verwerflicher Zwecke reichlich ersetzen, welche die Beschränkung des Unfugs der Presse ihnen zu nehmen beabsichtige. Dieser Unfug könne in den jetzigen Zeitverhältnissen nicht geduldet werden, und die vor den versammelten Ständen des Landes gepflogenen, und demnächst durch die Protokolle bekannt werdenden Verhandlungen würden zu jedem wünschenswerthen Zwecke für hinlänglich öffentlich zu halten sein.

Der Freiherr v. Plessen gab weiter noch eine erläuternde Ansicht[45] der Art. 1 und 13 der Bundesakte in deren Zusammenstellung, um die beabsichtigte Erläuterung, so weit solche aus der bisherigen Fassung jener Artikel und dem allgemeinen Sinn der Bundesakte abzuleiten steht, und dadurch den Unterschied zu zeigen, wenn die in einem Staate wirklich bestehenden Stände und Classen nach der vorhandenen Gliederung durch ihre theilweise Vertretung das Ganze bilden, oder wenn dagegen unter dem Begriffe der Volks-Souveränetät (?) die aus der Masse gewählten Deputirten sich für Vertreter des allgemeinen Volkswillens und der Volksstimme auszugeben trachten.

Nachdem man sich über diese Aufsätze besprochen, ward beschlossen: dieselben im Protokoll anzuführen, und solche, insbesondere den die ganze Redaktion umfassenden ersten Aufsatz, als Materialien und Anleitung zur Entwerfung der beabsichtigten Präsidial-Proposition am Bundestage zu gebrauchen, und es ward zu solcher Redaktion ein Ausschuß aus der Versammlung, bestehend aus [135] den Herren Grafen v. Bernstorff, v. Rechberg, v. Münster, und Frhrn. v. Plessen ernannt.

Hiebei wurden jedoch weitere Bemerkungen und Anträge, die man inzwischen in den folgenden Sitzungen beibringen möchte, noch vorbehalten.

Unter andern bemerkte der Herr Graf von Rechberg, wie er die in gegenwärtiger, sowie in mehreren früheren Conferenzen ausgesprochene Deutung einer Volksrepräsentation, aus welcher der Begriff einer Volks-Souveränetät hergeleitet werden könnte, nicht auf die baierische Verfassung anwenden könne[46][47]. Diese unterscheide sich wesentlich von allen bisher eingeführten Verfassungen dadurch, daß die früher bestandenen und noch bestehenden Classen theilweise vertreten, daß die legislative Gewalt mit den Ständen vollkommen (?) getheilt, indem diesen, nebst einer sechsjährigen Steuerbewilligung, nur die Zustimmung zu jenen Gesetzen überlassen sei, welche sich auf Freiheit und Eigenthum der Staatsbürger beziehen, und der König alle Rechte der höchsten Staatsgewalt nach der wörtlichen Bestimmung der baierischen Verfassungsurkunde in sich vereinige.

Auf die vorgedachte Anrege, ward von einigen Seiten der Wunsch geäußert, daß die Oeffentlichkeit der Berathungen in Ständeversammlungen nicht weiter zugelassen werden, und diese Maaßregel an die übrigen hier verabredeten angeknüpft werden möchte. Dabei entstand die Frage: in wie fern solches an die Preßbeschränkungen anzureihen und etwa auch der Druck der Protokolle der ständischen Berathungen zu verbieten oder unter Censur zu setzen sein dürfte?

Die Diskussion hierüber ward, bei den verschiedenen Meinungen noch weiter ausgesetzt. [136]

Protokoll der (neunten) Konferenz, gehalten Carlsbad, den 16. August 1819.

In Gegenwart

Aller in der ersten Sitzung Anwesenden.

Der Herr Graf von Winzingerode äußerte, wie er zwar sich überzeugt halte, der König, sein Herr, werde gern allem sich anschließen, was hier verabredet würde, jedoch sehe er sich veranlaßt, in Ansehung der beabsichtigten Erläuterung des 13. Art. der Bundesakte, in einem besondern Aufsatz[48] diejenigen Wünsche, welche man dabei von Seiten Würtembergs hege, sowie die Bedenklichkeiten auszudrücken, gegen die Ansichten, die der Redaktions-Comission zur Grundlage dienen sollen, und auch diesen Aufsatz zur Berücksichtigung an die gedachte Redaktions-Commission abzugeben. Es ward demnach dieser Aufsatz der gedachten Commission zugestellt.

Der Herr Graf von Bernstorff erklärte: heute bereits Instruction von seinem Hofe erhalten zu haben, nach welcher derselbe mit den bisherigen Berathungen in hiesigen Conferenzen völlig einverstanden wäre. Desgleichen würde er auch den vorgelegten Entwurf zur Bestellung einer Central-Untersuchungs-Commission in Betreff der revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen genehmigen. Man sei aber in Berlin der Meinung, wie man auf einem höhern, unbefangenen und freien Standpunkt stehen, und auch günstiger auf die öffentliche Meinung wirken würde, indem für diesen Gegenstand ein außerordentliches Bundesgericht bestellt würde, nach derjenigen ausgedehnteren Einrichtung, worüber er gegenwärtig der Versammlung den veränderten Entwurf vorlegen wolle.

Nachdem nun dieser Entwurf, über ein solchergestalt zu Mainz niederzusetzendes außerordentliches Bundesgericht, in 18 Artikeln verlesen, vorläufig besprochen, und unter Beilage G hier zu Protokoll genommen; so äußerte der Herr Fürst von Metternich, [137] die ganze Versammlung werde gewiß einmüthig dasjenige Gefühl theilen, welches er empfinde in Anerkennung des Werthes dieser vortrefflichen Arbeit, als auch in Hinsicht der Gesinnungen, welche der Königlich preußische Hof hierbei an den Tag lege, und wodurch die Vorschriften des Rechts und die gehörigen Formen mit nothwendigen Maaßregeln zur Erhaltung der inneren Ruhe und der bürgerlichen Ordnung erwogen worden seien. Jedoch könne er ohne eigene Erhaltung der Befehle Sr. K. K. Maj. nicht über den Antrag abstimmen, und dieß um so weniger, als er auf das erste detaillirte Projekt einer bloß untersuchenden Centralcommission, welches er dem Kaiser vorgelegt habe, erst der Antwort Sr. Maj. entgegensehen müsse, die er jedoch in den nächsten Tagen zu erwarten habe.

Der Herr Graf von Rechberg bemerkte, wie er sich in demselben Fall befinde, indem er bei seinem Hofe nur auf den ersten Entwurf einer Untersuchungs-Commission habe antragen können. Er sei auch nicht ohne eigenes Bedenken, indem der Satz, daß kein Unterthan seinem ordentlichen Richter entzogen werden sollte, in der baierischen Verfassung ausgesprochen wäre, durch diesen veränderten Entwurf aber auch der ganze Standpunkt sich verändere.

Von mehreren Seiten sprach man sich indessen in demselben Gefühle, der von dem Herrn Fürsten v. Metternich ausgesprochenen Anerkennung des vollkommensten Dankes für die gemeinnützlichen Gesinnungen, welche der Königl. preußische Hof so kräftig an den Tag lege, für ein außerordentliches Bundesgericht nach dem veränderten Entwurf aus. Namentlich erklärte der Herr Graf von Münster, Graf von Winzingerode (Anmerkung: wegen der durch Hrn. von Marschall entwickelten Gründe), Freiherr von Marschall und Freiherr von Plessen, ihren vollkommenen Beitritt und die Zweckmäßigkeit einer so erschöpfenden Maaßregel, da der Entwurf mit eben so vieler Umsicht und Bestimmtheit, als unter sorgfältiger Beobachtung der hier anwendbaren rechtlichen Formen abgefaßt sei, und man sich wohl versichert halten dürfe, er werde von sämmtlichen Bundesstaaten angenommen werden, in so fern man überhaupt geneigt sei, von Bundeswegen die nöthigen Maaßregeln zur Erhaltung der inneren Sicherheit in allen [138] Bundesstaaten zu ergreifen, und dem revolutionären Unwesen in allen seinen Verzweigungen ein Ziel zu setzen.

Von dem Freiherrn von Marschall, als Verfasser des ersten Entwurfs, ward hierauf noch weiter bemerkt: eine außerordentliche Bundesbehörde, welche nicht nur zur Untersuchung, sondern auch zur Aburtheilung der die Sicherheit aller Bundesstaaten in Gefahr setzenden Verbrechen, in dem vorliegenden außerordentlichen Falle angewendet werde, könne offenbar nur die Wirkung hervorbringen, daß die Aburtheilung nicht mehr von der individuellen Ansicht einzelner Localgerichts-Behörden abhängig erscheine, die öfters, besonders an den Orten, wo der Urtheilsspruch von Geschwornen abhänge, nicht immer fähig oder geneigt sein würden, auf den Standpunkt sich zu erheben, auf welchem ein Gericht stehen müsse, dessen Wirksamkeit unter den gegenwärtigen Umständen auf die Aufrechthaltung der bestehenden Staatseinrichtungen in Deutschland um so mehr den wesentlichsten Einfluß äußern werde, als unzeitige Nachsicht der Richterbehörden, nur als die gefährlichste Quelle neuer Verbrechen erscheinen könne.

Hierbei versteht sich von selbst, daß die in einzelnen Bundesstaaten bestehenden Particular-Gesetzgebungen, welche die Avocation der Unterthanen von dem ordentlichen Richter untersagen, nicht auf Fälle ausgedehnt werden könnten, wo ein Bundesgesetz eine Ausnahme begründe, da der Grundsatz feststehe, daß Particular-Landesgesetzgebungen den auf den Artikel 2 der Bundesacte gegründeten Beschlüssen des Bundes untergeordnet bleiben müssen, um so mehr, da der beschlußmäßige Richter über einen den Bund betreffenden allgemeinen Gegenstand vielmehr als der ordentliche Richter zu betrachten sei. Der Königlich preußische Entwurf habe, um auch den entferntesten Vorwurf der Erschwerung des Beweises der Unschuld[49] der Angeklagten zu vermeiden, alles erschöpft, was diesen die Vertheidigung erleichtern könne, indem in dem 14. Artikel festgesetzt worden, daß das Erkenntniß auf weitere Vertheidigung nach erfolgtem ersten Erkenntnisse von andern Richtern gefaßt werden solle. Nach der in vielen deutschen Staaten gewöhnlichen Einrichtung, pflege nehmlich dasselbe Gericht auch über die den Verurtheilten gestattete weitere Vertheidigung (ulterior defensio) zu [139] erkennen, während es nach dem neuen Entwurf zu Gunsten des Verurtheilten von andern Richtern hier geschehen werde.

Schließlich zeigte der Freiherr von Berstett zu Protokoll an, daß er einen Aufsatz wegen des freien Verkehrs unter den deutschen Bundesstaaten, zur Mittheilung bei den Mitgliedern der Conferenz in Umlauf setzen wolle. Er wünsche, daß dieser Gegenstand gerade jetzt nicht umgangen, sondern ernsthaft beleuchtet werde, um gründlich und offen darzuthun, in wie weit die Ausführbarkeit im Allgemeinen möglich wäre, oder doch vor der Hand wohlthätige Abänderungen des bisherigen Systems eintreten könnten, und welches die Hindernisse seien, die sich dem einen oder dem andern bestimmt entgegen setzen.

Einige andere Mitglieder der Versammlung und namentlich der Herr Graf von Winzingerode, unterstützten auch diesen Antrag, um dieserhalb nach hiesigen Verabredungen etwas an den Bundestag zu bringen.

Von andern Seiten ward aber entgegnet, wie die Sache von zu verwickelter Natur sei, um deßhalb hier etwas bestimmen zu können. Die Handelsvereine, welche sich zu deren Betrieb gebildet und an den Bundestag gewandt hatten, schienen nicht geeignet, eine Handlung zu befördern, die nur in Folge des 19. Art. der Bundesakte am Bundestage vorgenommen werden könnte, und bereits eingeleitet sei, und wobei sich auch die entgegenstehenden Schwierigkeiten noch mehr ergeben würden.

Der Freiherr von Plessen bemerkte noch, es würde praktisch sein, hiebei stufenweise zu Werke zu gehen, und zunächst den beim Bundestag genugsam verhandelten freien Verkehr den Bundesstaaten untereinander mit Lebensmitteln, und demnächst immer weiter mit allen weitern Erzeugnissen, so wie auch den ungehinderten oder nicht zu beschränkenden freien Durchgang zu befördern. Es sei dieses jedoch mit dem Zoll- und Mauthsystem, so wie solche gegenwärtig in mehreren, und zwar in den größeren Bundesstaaten bestehen, schwer zu vereinigen. [140]

Protokoll der (zehnten) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 18. August 1819.

In Gegenwart Aller in der ersten Sitzung Anwesenden, mit Ausnahme des Freiherrn von Krusemark.

Von der Redaktions-Commission[50] ward der im 3. Protokoll ihr aufgetragene, unter Zuziehung des Herrn Hofraths von Gentz gefertigte Entwurf, über die in Ansehung der Presse in allen Bundesstaaten zu treffenden gleichförmigen provisorischen Verfügungen heute vorgelegt, und von dem anwesenden Herrn Hofrath von Gentz verlesen. Der ganze Inhalt ward nach seinen zehn Artikeln besprochen und geprüft, wobei auch einige Bestimmungen nach den noch gemachten Bemerkungen eintreten.

Man fand sowohl die ganze Ausführung, wie die deßhalb aufgestellten Gesichtspunkte durchaus zweckmäßig und den Absichten entsprechend, so daß der gedachte Entwurf mit allgemeinem Beifall aufgenommen und genehmigt[51] ward, um ihn in dieser Art an den Bundestag zu bringen. Unter Anlage H ist derselbe dem Protokolle beigefügt; doch blieb es vorbehalten, etwaige Bemerkungen, die darüber inzwischen hier noch gemacht werden möchten, weiter zu besprechen[52].

In Beziehung auf den im letzten Protokoll königl. preußischer Seits gemachten Vorschlag zu Bestellung eines außerordentlichen Bundesgerichts in Betreff der revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen, trug der Herr Graf von Rechberg noch weiter vor, daß die nach allen Nachrichten sich vermehrende Gährung in den Gemüthern[53] schleunige Maaßregeln erfordern dürfte. Er müsse demnach anheim geben, ob es nicht zweckmäßig wäre, zunächst mit dem ersten Theil der königl. preußischen Proposition den Anfang zu machen, somit in Bezug auf die Umtriebe, [141] die Errichtung einer Central-Untersuchungs-Behörde vor allem zu beschließen, und deren Ausbildung in ein Gericht der weiteren Berathung der Bundes-Versammlung zu überlassen. Ueber erstern Gegenstand sei man einverstanden; die Bildung des vorgeschlagnen Gerichts unterliege aber der Einholung von Instruktionen, die vielleicht verzögernde Diskussionen veranlassen könnten.

Der Frhr. von Berstett erklärte hierauf, wie er sich diesen Aeußerungen vorläufig anschließen könne, vorbehaltlich weiterer Instruktionen oder nach den sich sonst ergebenden motivirenden Umständen.

Der Graf von Bernstorff erwiderte darauf, wie die Trennung der verschiedenen, unter sich in engem Zusammenhang stehenden, Theile des königl. preußischen Vorschlags, ihm weder natürlich noch zweckmäßig scheinen könne. Der Nutzen, den man sich von der Bestellung einer Centralbehörde zu versprechen habe, werde von der Ausdehnung ihrer Attributionen abhängen; eine nicht mit richterlicher Gewalt bekleidete Inquisitions-Commission werde die öffentliche Meinung nicht für sich haben; er hoffe um so mehr, daß man in einer Angelegenheit, wo offenbar weit weniger die Ruhe und Sicherheit einzelner Staaten, als die des ganzen Bundes bedroht und gefährdet erscheine, von der Idee eines Bundesgerichts nicht abgehen werde, als dafür überdem auch die Analogie der ehemaligen Reichs-Justiz-Verfassung spräche, nach welcher Landfriedensbruchs-Sachen zur Competenz des Reichsgerichts gehörten.

Demnächst machte der Frhr. von Berstett noch, im Verfolg der zum 8. Protokoll gebrachten Erörterungen über den 13. Artikel der Bundesakte nachstehende Aeußerung: In Beziehung auf die in dem genannten Conferenz-Protokoll von dem Herrn Grafen von Rechberg gegebene Bemerkung, wie die in derselben, sowie in mehreren früheren Conferenzen ausgesprochene Deutung einer Volks-Repräsentation, aus welcher der Begriff einer mit dem monarchischen Princip des Bundes unverträglichen Volks-Souveränetät hergeleitet werden könne, auch auf die badische Constitution nicht passe, indem auch nach derselben die legislative Gewalt mit den Ständen keineswegs getheilt, sondern ebenfalls wie in der baierischen, auf ihre Zustimmung zu jenen Gesetzen beschränkt sei, welche die Freiheit der Personen oder das Eigenthum der Staatsangehörigen betreffen. Der Großherzog vereinige alle Rechte der Staatsgewalt in sich, übe solche nach den Bestimmungen der Verfassungsurkunde [142] aus, und erlasse außer den, aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrechte fließenden allgemeinen Verordnungen, auch noch solche, ohne ständische Berathung, die ihrer Natur nach zwar dazu geeignet sind, aber durch das Staatswohl dringend geboten werden, und keine Verzögerung erleiden.

Da übrigens, nach §. 2 der Verfassung, alle organischen Beschlüsse der Bundesversammlung, welche die verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands oder die Verhältnisse deutscher Staatsbürger im Allgemeinen betreffen, einen Theil des badischen Staatsrechts ausmachen, und für alle Classen von Staatsangehörigen verbindlich werden, so bald sie von dem Staatsoberhaupte verkündigt worden sind; so bedürfe es blos angemessener und kräftiger Bundesbeschlüsse zur Anwendung dieses Grundsatzes, um jeden Versuch einer demagogischen Auslegung der Verfassung und jede Deutung, welche mit dem Princip des Bundes im Allgemeinen, und mit irgend einer Bundespflicht insbesondere, im Widerspruch stehen würde, zu vereiteln.

Endlich wurden die Maßregeln wegen der Universitäten und Gymnasien von einigen Seiten wieder in Anregung gebracht, um demjenigen Folge zu geben, was darüber im 4. Protokolle verhandelt worden.

Hierbei wurden dann besonders die Fragen discutirt, in wie fern die sofortige Anstellung von Curatoren oder Regierungs-Commissarien an Ort und Stelle zur gehörigen Aufsicht, und ferner die Entfernung und Entlassung von solchen Professoren, denen nachzuweisen wäre, daß sie verderbte Theorien und dem Staat nachtheilige Grundsätze lehrten, und der Jugend beizubringen suchten, nicht als unverzüglich eintretende provisorische Maaßregeln mit der gesammten Präsidial-Proposition in Verbindung zu setzen wären?

Es ward dagegen von andern Seiten[54] eingewandt, da die strenge Aufsicht über die Universitäten und Gymnasien ein Gegenstand sei, mit dem sich bereits am Bundestage eine Commission beschäftige, von welcher auch nächstens ein Gutachten, dessen vorläufiger Mittheilung man hier entgegensehen würde, erstattet werde; so scheine es angemessen, alsdann diejenigen Punkte, wie die hier [143] benannten, herauszuheben, und gleich, ohne vorherige Instruktionseinholung, durch provisorischen Beschluß vom Bundestag eintreten zu lassen, da dieser auch keine Schwierigkeit haben könnte, wenn man sich hier zu Protokoll über jene Punkte vereinbaren, und darnach die Bundesgesandten instruiren wolle.

Bei der obwaltenden Verschiedenheit der Meinungen, blieb die Entscheidung über diese Fragen für heute noch ausgesetzt.

Protokoll der (eilften) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 19. August 1819.

In Gegenwart

Aller, in der ersten Conferenz Anwesenden.

Der Entwurf des Beschlusses über die Presse ward nochmals durchgegangen, und man beliebte dabei nachstehende kleine Abänderungen und Zusätze[55]:

ad 3. Im Anfange, wo es heißt: „da der gegenwärtige Beschluß durch die unter den obwaltenden Umständen von den Bundesregierungen einstimmig anerkannte Nothwendigkeit vorbeugender Maaßregeln u. s. w. wäre das Wort: „einstimmig“ wegzulassen.

ad 6. In der Mitte, bei der Stelle: „daß die Bundes-Versammlung gehalten sei, die vorgebrachte Beschwerde commissarisch untersuchen zu lassen“ wäre anstatt „commissarisch“ zusetzen: „durch eine aus ihrer Mitte zu bestellende Commission.“

ad 6 in fine, wo gesagt wird: „die Bundes-Versammlung soll außerdem befugt sein, die zu ihrer Kenntniß gelangenden, unter der Hauptbestimmung direkt begriffenen Schriften, in welchen deutschen Staaten sie auch erscheinen mögen, wenn solche nach dem Gutachten einer von ihr ernannten Commission, der Würde des Bundes, der Sicherheit einzelner Staaten, oder der Erhaltung des Friedens und der Ruhe in Deutschland zuwiderlaufen, ohne vorhergegangene Aufforderung, aus eigener Auctorität durch einen Ausspruch, von welchem keine Appellation stattfindet zu unterdrücken, wäre zu setzen: „durch einen nach Mehrheit der Stimmen zu fassenden Beschluß, ohne weitern Recurs.“ [144]

ad 8 in fine, anstatt: „nahmhafter Geldstrafen“ zu setzen: „angemessener.“

ad 9, wäre in den beiden Fällen, wo von Aussprüchen der Bundesversammlung die Rede ist, anstatt „Aussprüche“ „Beschlüsse“ zu setzen.

Bei der Bestellung der Commission aus der Mitte der Bundes-Versammlung ad 6 wurde weiter noch die Frage aufgeworfen: in wie ferne eine solche Commission von fünf Mitgliedern nicht etwa als ein Compromiß eintreten könnte, welches die Sache entscheide, und indem sie davon an die Bundes-Versammlung berichtete, diese alsdann blos veranlaßte, von ihretwegen durch den betreffenden Gesandten des betreffenden Bundesstaates die Erfüllung desselben zu bewirken?

Von andern Seiten ward jedoch vorgezogen, daß die gedachte Commission hiebei nicht sowohl einen Ausspruch thue, als nur ein Gutachten abzugeben hätte, über welches letztere dann die Bundes-Versammlung, wie über jeden andern commissarischen Vortrag, nach Stimmenmehrheit einen Beschluß fassen möchte, indem sich die Gesandten der beiden betheiligten Bundesstaaten der Abstimmung enthalten würden.

Da im Wesentlichen der Zweck auf eine und die andere Art zu erreichen steht, so hat man sich über keine Abänderung vereinbart und es bei der Fassung des Entwurfs im Artikel 6 dieserhalb belassen, welche für die letztere Meinung spricht, und in dem man es der Bundes-Versammlung überläßt, dieses nach ihrem sonstigen Geschäftsgange einzurichten.

In Beziehung auf das Universitätswesen erklärte hierauf der Herr Fürst von Metternich, wie die dringendsten Verfügungen, welche von dem Bunde als gerichtliche[56] (?) Maaßregeln bis zu dem Beschluß über den Bericht der betreffenden Bundestags-Commission ausgesprochen werden sollten, die folgenden sein würden:

1) die Aufstellung außerordentlicher Regierungs-Commissarien bei den deutschen Universitäten.

Ihr Geschäft wäre die Oberaufsicht über die Lehre, die Lehrer, und die Studirenden. [145]
Das Verhältniß derselben zu den bestehenden ordentlichen Senaten, wäre zu bestimmen.

2) Suspension der bestehenden akademischen Gesetze und Privilegien, in so fern dieselben ein Hinderniß gegen die Dimission notorisch schlechter Professoren und Lehrer, und die Verfolgung der demagogischen Umtriebe ergeben sollten.

3) Wechselseitige Verabredung der Regierungen, keinem wegen der Lehre entfernten Professor auf anderen Universitäten Anstellung zu verleihen.

4) Allgemeines Gesetz: daß auf keiner deutschen Universität Studirende aus auswärtigen deutschen Staaten, ohne die gehörige Legitimation, daß sie hierzu die landesherrliche Bewilligung erhalten haben, zugelassen werden.

Die weitere Beschließung über dieses Universitätswesen ward indessen verschoben, bis das vorgedachte Gutachten der Bundestags-Commission hier eingegangen sein wird.

Protokoll der (zwölften) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 20. August 1819.

In Gegenwart

Aller in der ersten Sitzung Anwesenden.

Der Herr Fürst von Metternich eröffnete die Sitzung mit der Anzeige: daß ein aus Wien eingelangter Courier ihm die Antwort des Kaisers auf die von ihm an Se. Majestät gemachte Anzeige des Vorschlags einer in Mainz zu errichtenden Special-Untersuchungs-Commission, gebracht habe, und daß er sich demnach im Stande finde, der Conferenz die volle Zustimmung Sr. K. K. Majestät zu dieser Maaßregel anzukündigen. Da Se. Majestät jedoch den diesseitigen Gesetzes-Entwurf (Protokoll 2, Lit. D) dem Antrage des Herrn Fürsten von Metternich gemäß, dem Vice-Präsidenten der kaiserlich-österreichischen obersten Justizstelle, Freiherr von Gärtner, zur Einsicht mitgetheilt, und derselbe Sr. Majestät ein schriftliches Gutachten über diesen so wichtigen Gegenstand unterlegt habe, welches dem Herrn Fürsten von Metternich, seines innern Werths wegen, würdig scheine zur Kenntniß der Conferenz [146] gebracht zu werden; so verlas der Herr Fürst diese Ausarbeitung des Freiherrn von Gärtner und deponirte sie ad Protocollum, Beilage I.

Der Herr Fürst bemerkte, daß er allerhöchsten Orts beauftragt sei, die Erinnerung des Freiherrn von Gärtner ad art. 2 des Gesetz-Entwurfs zu unterstützen, zugleich aber zu erklären, daß Se. Majestät keineswegs auf jener ad art. 8 und 9 bestünden, indem Allerhöchst dieselben erachteten, daß die gehörige Beschränkung der vorzunehmenden Arrestationen auf die nothwendige, sowie die Einrichtung des Unterkunft-Lokals für die Arrestanten, der gemeinsamen Sorge und Umsicht der Commission sowohl, als der des Festungs-Commando’s überlassen werden könne, welche demselben übrigens nebstbei noch zur Pflicht gemacht werden dürfe.

Zur Bemerkung des Freiherrn von Gärtner ad art. 10 des Gesetzes-Entwurfs bemerkte der Herr Fürst von Metternich, wie ihm scheine, daß dieselbe nur unter Berücksichtigung der letzten königl. preußischen Proposition in Ueberlegung gebracht werden könne; worauf der Freiherr von Marschall die Motive der bestehenden Redaktion mittelst der Bemerkung vertheidigte, daß es durchaus gegründet sei, daß der inquirirende Richter oder Commissarius nach den bestehenden Regeln des gewöhnlichen peinlichen Prozesses nicht darüber zu entscheiden habe: ob nach geschlossenem Informativ-Verfahren oder General-Inquisition, der Inculpirte (Bezüchtigte) in förmlichen peinlichen Anklagestand zu versetzen, oder die Special-Inquisition gegen ihn zu erkennen sei, vielmehr dieses Erkenntniß von dem alsdann eintretenden ordentlichen Richter oder (wenn die königl. preußische Proposition angenommen, und es nicht ausdrücklich anders festgesetzt werden solle) von dem Spruch-Senate erfolgen müsse.

Etwas dieser Ansicht Entgegenstehendes, sei auch bei der Fassung des 10. Art. des Projects nicht beabsichtigt worden, indem ausdrücklich am Ende dieses Artikels gesagt werde: daß wenn sich aus der Generaluntersuchung ergebe, daß gegen die inculpirten Individuen der peinliche Prozeß erkannt werden könne, sie an die Gerichte der betreffenden Bundesstaaten zur Aburtheilung abzuliefern seien; dabei sei unterstellt worden, daß in diesem Falle nach hergebrachter Proceßform sowohl über das Versetzen des Inculpaten in förmlichen Anklagestand oder das Stattfinden des peinlichen Processes, sowie über die Bestrafung selbst, von dem einschlagenden [147] Criminalgerichtshof des betreffenden Bundesstaats die Entscheidung zu erfolgen habe.

Zur Vermeidung jedes möglichen Mißverständnisses könne dieses noch deutlicher angedeutet werden, wenn man zur endlichen Redaction des Beschlusses in dieser Beziehung schreiten werde.

Zwischen die Worte am Ende des Artikels:

„diesen das weitere gerichtliche Verfahren gegen dieselben zu überlassen,“

wären die Worte nach dem Wort: Verfahren einzuschalten: sowohl in Erkennung des peinlichen Verfahrens selbst, als der Freisprechung oder Bestrafung.

Der Herr Fürst von Metternich eröffnete hierauf der Conferenz seine Ansicht über den dermaligen Standpunkt der hiesigen Verhandlungen in den Worten: „diese Verhandlungen seien auf einen Punkt gediehen, in welchem nöthigerweise die Fragen in Erwägung gezogen werden müßten:

ob die Conferenz sich über die Aufstellung der allgemeinen, im Grundsatz beliebten Centraluntersuchungs-Commission vereinigen,

oder

ob dieselbe die von einigen der Herren Conferenz-Mitglieder erwarteten Befehle der Monarchen in Betreff des Königlich preußischer Seits vorgeschlagenen Gerichtshofs abwarten wolle, bevor sie zu einem Beschlusse in dieser so höchstwichtigen Angelegenheit schreite?

Die Untersuchung dieser Fragen scheine auf den doppelten Gesichtspunkt des Rechts und der Klugheit gegründet werden zu müssen. Die Betrachtungen, welche das Königlich preußische Kabinet zur Proposition der augenblicklichen Errichtung eines obersten Gerichts bewogen haben dürften, seien sehr gewichtig. Dasselbe habe seine Ueberzeugung ausgesprochen, daß

in dem Gerichte etwas weit Imponirenderes, als in einer Untersuchungs-Commission liege, und daß die Errichtung des erstern statt der zweiten (oder vielmehr nach der preußischen Proposition, die Unterabtheilung der vorgeschlagenen obersten Gerichtsstelle in drei Senate, deren unterster die Untersuchungs-Commission zu ersetzen hätte), in dieser Beziehung [148] weit kräftiger auf den öffentlichen Geist wirken müsse, als die Errichtung einer bloßen Untersuchungs-Commission.

Beinebst sei zu erwägen, daß im preußischen Staate zuvörderst eine leidige Anomalie in den Resultaten der gerichtlichen Urtheile erfolgen könnte, wenn diese letzteren von preußischen Gerichtsstellen zu ergehen hätten.

Diese Ansicht und vielleicht selbst diese Gewißheit ergehe aus dem Umstande, daß im Preußischen zwei Gerichtsformen für die Criminalprocesse stattfinden. In den dießseits rheinländischen Provinzen bestehe nämlich die Gerichtsform nach altdeutscher Sitte, in den jenseitigen bestehe sie in französisch-englischer Form, vermittelst Jury’s. Nun stehe allerdings zu erwarten, daß die dießseitigen Richter die Schuldbarkeit des Beinzüchtigten erkennen würden, während die der oberrheinischen Jury das Nichtschuldig aussprechen dürften, daß demnach die Urtheile über dasselbe Verbrechen, von den Staatsrichtern hart, und von den Volksrichtern leicht ausfallen könnten (!!!).

Welche Rückwirkung ein solcher Mißstand heute auf das deutsche Publikum machen dürfte, sei nicht nur klar, sondern auch schwer in seinen Folgen zu berechnen, indem durch ein solches ausgesprochenes Verhältniß die Jurys noch weit mehr, als sie deren bereits genießen, die öffentliche Stimme für sich gewinnen müssen.

Wenn es nun unläugbar ist, daß die Einführung der Jurys mit der ganzen, auf selbe Bezug habenden Gerichtsform, der Oeffentlichkeit der Gerichtspflege u. s. w., den Umsturz der meisten, heute bestehenden Institutionen unausweichlich bedingt[57], so sei diese Frage allerdings von der größten Wichtigkeit.

Dieselben Betrachtungen gelten allerdings für die baierischen Staaten, in Beziehung auf die Gerichtsverfassung der dieß- und jenseitigen rheinländischen Gebietstheile.

Daß der deutsche Bund, als Staat[58][59] das Recht habe, unter den Bedingungen der gesetzlichen und föderativen Formen einen [149] Centralgerichtshof zu bilden, scheine dem Herrn Fürsten von Metternich, in Beziehung auf den vorliegenden Fall auf reinen Begriffen des Staatsrechts gegründet.

Daß die Privatrechte der Unterthanen unter der Errichtung eines ähnlichen Gerichtshofs berücksichtigt werden könnten, scheine ihm eben so sicher.

Der Königlich preußische Vorschlag liefere übrigens hierzu die Belege. Wenn man auch Bemerkungen über irgend eine einzelne Bedingung dieser preußischen Arbeit machen könnte: so würden dieselben nie ausgiebig genug zu sein vermögen, um den Satz der Möglichkeit, daß die Rechte der Unterthanen gesichert bleiben können, über den Haufen zu stoßen.

Wenn der Herr Fürst seiner persönlichen Ueberzeugung gemäß, der einzigen, von welcher derselbe bis zur Einlangung der von ihm bei Sr. K. K. Majestät nachgesuchten Befehle, ohne den letztern auf irgend eine Art vorgreifen zu wollen, ausgehen könne, dennoch die Frage aus dem Gesichtspunkte des Rechts, und selbst unter jenem der Erwägung mehrerer Vortheile als entschieden betrachten, so bleibe nicht minder die Klugheit in der Ausführung der Sache zu erwägen. Von diesem Gesichtspunkte aus gesehen, frage derselbe

a) ob man bereits sicher sei, eine bedeutende Zahl zu Capitalstrafen zu verurtheilender Schuldigen zu finden?[60]
Die Umtriebe seien Hochverrath.

Wie viele Hochverräther werden sich aber als Resultat der Untersuchungs-Commission ergeben? Der Herr Fürst erklärte aber in diesem speziellen Falle, mit dem Begriffe Hochverräther diejenigen Individuen, auf welche die Gerichte die Strafe des Hochverraths, und diese ist unter allen Gesetzgebungen dieselbe, anwendbar finden dürften.

Wie schwer oft dieses Verhältniß bei politischen Umtrieben und Verbrechen erwiesen werden könne, lehre die Erfahrung.

b) Würde eine sehr große Anstalt mit einem, in direkter Beziehung auf selbe, kleinen Resultate nicht weit eher compromittiren als heilbringend sein?
Die größte Anstalt im deutschen Bunde sei allerdings die [150] Errichtung eines eigenen außerordentlichen Gerichtshofes, das, was der französische Ausdruck: haute cour de justice, am besten bezeichne. Das kleinste Resultat müsse, im Gegensatze, eine geringe Zahl von diesem außerordentlichen Bundesgerichtshofe zu ergehender Capital-Urtheile werden.

Der Herr Fürst bemerkte hier, daß er in dem vorliegenden Falle einen wesentlichen Unterschied als Rückwirkung auf die öffentliche Meinung zwischen kleineren und größeren Strafaussprüchen annehmen müsse – denn solche Strafen, welche sich auf die bloße Besserung der Verführten beschränkten, und selbst wenn ihre Verführer nur in eine Lage versetzt würden, in welcher die Gesellschaft vor ihrem verderblichen Einflusse auf eine bestimmte Zeit gesichert würde, dürften von dem großen Haufen nicht für ein würdiges Resultat der Errichtung eines deutschen Gerichtshofes anerkannt werden.

c) Wäre es unter so bewandten Umständen nicht der Klugheit gemäß, daß man sich (erst dann) zur Errichtung des Gerichtshofes entschließe, wenn man ein Urtheil über die Resultate der Untersuchungs-Commission zu fällen vermöchte?

Seiner Meinung gemäß sollte die Proposition der zu errichtenden Untersuchungs-Commission weder die Errichtung eines obersten Gerichts verkündigen, noch selbige ausschließen. Dieses Mittel könnte dennoch, den Umständen gemäß vorbehalten und sodann ergriffen, oder beseitigt werden, ohne daß der freien Wahl des einen oder des andern irgend eine Präjudiz im Wege stünde.

Die Versammlung fand sowohl in dem Vortrage hier, wie in dem beigefügten Gutachten des Herrn Vice-Präsidenten von Gärtner, den Gegenstand vielseitig und erschöpfend beleuchtet, und beschloß demnach, denselben weiter zu erwägen und zu verhandeln, nachdem der Königlich preußische Herr Minister auch hierüber die durch einen abgeschickten Courier erbetenen ferneren Anweisungen und Ansichten seines Hofes erhalten haben würde.

Letzterer bemerkte jedoch vorläufig, wie die Besorgniß, daß die Resultate der Bestellung eines Bundesgerichts der Wichtigkeit und Ausdehnung dieser Anstalt nicht entsprechen möchten, seines Erachtens durch die Betrachtung gehoben oder aufgewogen werde, daß es bei dieser Bestellung weniger darauf ankomme, große Resultate zu liefern, als kräftig und günstig auf die Meinung zu wirken: daß es an der Zahl der Schuldigen nicht fehlen [151] werde, könne schon nicht mehr zweifelhaft sein[61], aber gerade weil die Frage, ob wirklich Hochverrath vorhanden sei? als eine der zartesten und schwierigsten angesehen werden müsse, sei es wichtig, die Gerichtsbehörde, welche über solche zu entscheiden habe, mit möglichster Würde, Feierlichkeit und Vertrauen zu umgeben.

Sollte es auch geschehen, daß sämmtliche, des Hochverraths Angeklagte, oder dessen Verdächtige, freigesprochen würden, so würde es auch dann nicht minder wichtig sein, daß ganz Deutschland die Ueberzeugung gewinne, daß dieser Freisprechung möglichst strenge und unbefangene Prüfung zum Grunde liege. Und daß hinreichende Gründe zur Anklage vorhanden wären, würde sicher auch in diesem Falle aus der Bekanntmachung der Akten zur Genüge hervorgehen.

In Betreff der zu einzelnen Punkten in dem von Gärtnerischen Gutachten gemachten Bemerkungen, fand man

ad art. 2. es allerdings wichtig, daß die in rubro des Entwurfs gebrauchten Worte: „Untersuchung und factische Eruirung der hochverrätherischen verbrecherischen Unternehmungen“ schon im Voraus eine gewisse Erkennung des Grades des Schuldigseins involviren würden, weßhalb dann statt derselben zu setzen wäre: „der revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen.

Bei den Erinnerungen ad 8 und 9 ergab es sich, daß in dem Entwurfe selbst ad 8 bereits bestimmt worden, wie die Abführung der Arrestanten zur Untersuchungs-Commission nach Mainz, nur nach anerkannter unumgänglicher Nothwendigkeit geschehen solle, hierdurch also die von Gärtnerische Bemerkung schon erledigt war.

Die Erinnerung ad 9 wollte man aber in so weit berücksichtigen, daß darin von keiner Gefangenschaft, sondern nur von einem angemessenen Verwahrsam der zur Haft gebrachten Individuen geredet werde.

Die Bemerkung ad 10, in wiefern es klar auszusprechen sei, „daß die Commission, so wie sie überhaupt keine richterliche Gewalt ausüben werde, so auch in dieser Hinsicht dem ordentlichen Richter nicht vorgreifen würde, wollte man nach obigem Beschluß bis zur weitern Bestimmung noch ausgesetzt sein lassen. [152]

Protokoll der (dreizehnten) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 21. August 1819.

In Gegenwart Aller in der zehnten Sitzung Anwesenden.

Die Redaktions-Commission zeigte an: sie wäre in diesen letzteren Tagen unter Zuziehung des Herrn Hofraths v. Gentz zusammengetreten, um nach dem erhaltenen Auftrage sich mit der Abfassung der allgemeinen Präsidial-Proposition[62] zu beschäftigen, wodurch die hier verabredeten Bestimmungen und Maaßregeln zur Beschlußnahme an den Bundestag gebracht werden sollten.

Es wären hiebei die verschiedenen Aufsätze benutzt, welche ihr deshalb von den Herren Grafen von Münster, Grafen von Winzingerode, Freiherrn von Marschall und Freiherrn von Plessen zugegangen. Hauptsächlich aber hätten die zum siebenten Conferenz-Protokoll ausgesprochenen Grundsätze, so wie die von dem Herrn Grafen von Bernstorff über die gesammte Redaction entworfenen Grundzüge, wie solche zum 8. Protokoll allgemein angenommen worden, dabei zur Anleitung gedient. Da bei der Redaction die verschiedenen besonderen Theile einzeln bearbeitet werden könnten, so habe man zuvörderst versucht, über die dritte Abtheilung der Präsidial-Proposition:

Die Ungewißheit über den Sinn des 13. Artikels der Bundesakte und Mißdeutung desselben

sich zu verständigen, und die vielseitigen Ansichten und Interessen, die sich dabei gezeigt hätten, möglichst zu verschmelzen. Man verstelle zur Beurtheilung der Versammlung, in wie weit solches hierdurch erreicht werden möchte.

Es ward hierauf von dem hier anwesenden Herrn Hofrath von Gentz der gefertigte Entwurf über den genannten dritten Theil, und demnächst auch von dem zweiten Theil der (Präsidial) Proposition, nämlich über den Mißbrauch der Presse verlesen, und nachdem selbige discutirt, auch einige dießfallsige Bemerkungen sogleich eingetragen waren, so bezeugte die Versammlung ihren allgemeinen [153] Beifall und ihr Einverständniß mit diesen beiden Arbeiten, sowohl in Hinsicht der gewählten Darstellungen, Ausdrücke und Wendungen, als der kraftvollen und doch gemessenen Haltung und Würde.

Man kam auch noch überein, daß in der zweiten Abtheilung wegen des Mißbrauchs der Presse ebenfalls die sehr großen Nachtheile mit angeführt würden, die durch die Oeffentlichkeit der Verhandlungen in den ständischen Versammlungen entständen, und dieselbe neben jenem Mißbrauch der Presse als eine der sehr stark einwirkenden Ursachen aufgezählt ward, um die öffentliche Meinung zu mißleiten und zu verderben[63].

Die Versammlung beschloß hierauf, daß die beiden gedachten Entwürfe zur theilweisen Redaction im Allgemeinen angenommen wären, nur mit Vorbehalt von Bemerkungen und Abänderungen, die etwa noch im Einzelnen gemacht werden möchten.

Die Redactions-Commission versprach, in den nächsten Tagen auch die andern Theile der Präsidial-Proposition vorzulegen.

Protokoll der (vierzehnten) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 22. August 1819.

In Gegenwart

Aller in der zehnten Sitzung Anwesenden.

Die provisorische Executionsordnung nach dem Entwurfe Beilage E und F zum (fünften) Protokoll, kam heute in weitere Rücksprache, indem der Herr Graf v. Bernstorff erklärte, wie sein Hof, nach den ihm neuerlichst zugegangenen Instruktionen, im Allgemeinen völlig damit einverstanden sei, und er sich nur einzelne Bemerkungen, die etwa bei der letzten Redaction noch zu machen wären, vorbehalten wolle.

Da von mehreren Mitgliedern zu öfterem schon die Absicht und der Wunsch ausgesprochen war, daß der gedachte Entwurf nicht sowohl für die einzelnen provisorischen Maaßregeln allein, die hier vereinbart würden, als vielmehr zu einer provisorischen Executionsordnung überhaupt dienen und aufgestellt werden möchte, [154] so ward von dem Freiherrn von Plessen zu dem Ende vorgeschlagen: den Art. 1. des Entwurfs nachstehendermaaßen zu fassen:

§. 1. Bis zur Abfassung einer definitiven, in allen ihren Theilen vollendeten Executionsordnung, soll die Bundesversammlung durch gegenwärtige provisorische Einrichtung befugt und angewiesen sein, allen ihren Beschlüssen, die sie zur Erhaltung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung[64] und zum Schutz des Besitzstandes (bis zum betretenen rechtlichen und gerichtlichen Wege) zu fassen, sich für hinlänglich veranlaßt und berechtigt hält, die gehörige Folgeleistung und Vollziehung auf nachstehende Weise zu verschaffen.

Und den bisherigen Inhalt des Art. 1 und 2 des Entwurfs zu verbinden, doch so, daß die Wahl der Commission jedesmal nur für einen bestimmten Zeitraum geschehe, und der Art. 2 dann so lauten würde:

§. 2. Zu diesem Ende wählt die Bundesversammlung jedesmal für den Zeitraum von 6 Monaten, aus ihrer Mitte eine Commission von 5 Mitgliedern, welche auch während der Ferien in Thätigkeit bleibt.

Der Freiherr von Plessen bemerkte bei dieser Gelegenheit noch: die Befugniß des Bundestags, seinen Beschlüssen die gehörige Folge und Vollziehung zu verschaffen, sobald solche eine bestimmte Aufgabe oder Leistung enthalten, liege ohnedem einleuchtend schon in dem Begriff der Sache und in der Natur des Bundes – es wäre bisher nur darauf angekommen, daß die dazu dienlichen Mittel durch eine organische, mithin definitive Einrichtung auch zur Verfügung und Disposition des Bundes gestellt werden, damit eine von ihm ausgehende Requisition, theils für rechtmäßig erkannt, theils auch wirklich befolgt werde. Eine solche Executionsordnung habe sich im Laufe der Verhandlungen am Bundestage immer dringender und nöthiger gezeigt; da jedoch ihre genaue Ausarbeitung für alle Fälle und verschiedenartige Beschlüsse noch mehrere Zeit erfordern dürfte, so würde die Aufmerksamkeit für jetzt hauptsächlich nur auf die Vollziehung derjenigen Beschlüsse [155] gerichtet, die zur Aufrechthaltung der innern Sicherheit und der allgemeinen Ruhe und Ordnung zu fassen wären[65].

Indem man gegenwärtig nach dem Project schon dem Bundestage hiezu die Wege und Mittel in Händen geben wolle, so würde es nicht nur einen widrigen Eindruck machen, diese auf einzelne Fälle oder provisorische Maaßregeln beschränken zu wollen, gleichsam als ob die gehörige Sicherheit nur auf einzelnen Fußpfaden oder Nebenwegen, und nicht auf dem offenen geraden Wege gefunden werden könne, sondern da sich täglich aufs neue noch andere Fälle darbieten könnten, so würde auch die Ausführung derselben nicht vollständig und zweckmäßig erreicht werden, wenn nicht dasjenige Princip, was man hiebei in Gemäßheit des Art. 2 der Bundes-Akte[66] aufgestellt habe, auch nach seinem ganzen Umfange bei der Vollziehung aller solcher Beschlüsse, zur Erhaltung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ruhe und Ordnung im Bunde, angeordnet werden würde. Den Schutz im Besitzstande aber, so lange die festgesetzten Rechtsmittel und gerichtlichen Wege betreten werden können, wäre der Bund so sehr allen Bundesgliedern schuldig, daß ohnedem nicht einmal die Existenz oder irgend ein Bestand des Bundes überhaupt zu gedenken sei; denn nur insofern der Bund seine Glieder zu schützen vermöge, also die zu Gebot stehenden Mittel anzuwenden habe, sei die innere Sicherheit aufrecht zu erhalten, und könnten die Einzelnen verhindert werden, sich nicht aus eigenen Mitteln zu befehden. Dieses würde hinlänglich den nur für diese Sicherheitszwecke gemachten Ueberschlag einer provisorischen Executionsordnung rechtfertigen, und für welche sich gewiß eine Stimmenmehrheit ergeben werde.

Die meisten Mitglieder der Conferenz waren mit diesem Vorschlag zur Abänderung des Entwurfs einverstanden, und beschlossen, denselben bei der ferneren Revision des letztern zu berücksichtigen.

Der Graf von Münster zeigte hierauf an: wie er, nach dem ihm geäußerten Wunsch der Versammlung, das von der angeordneten Bundestags-Commission ausgearbeitete, aber zur Zeit noch nicht abgestattete Gutachten über das Universitätswesen durch den Gesandten von Martens, dem als Mitglied der Commission [156] die Zusammenstellung der verschiedenen Ansichten aufgetragen sei, sich habe einschicken lassen, solches so eben erhalten habe, welches er hier vorlegen wolle. Nachdem dasselbe nun verlesen worden, und in weitere Berathung genommen werden sollte, so beschloß man vorläufig, eine Commission, bestehend aus den Herren Grafen von Rechberg, von Münster, von Winzingerode und Freiherrn von Berstett, zu ernennen und zu beauftragen:

1) aus dem gedachten Commissions-Gutachten und beigefügten Entwurf diejenigen Punkte herauszuheben, welche davon unter den dringenden Umständen gegenwärtig sogleich mittelst Disciplinar-Verfügung der einzelnen Bundesstaaten zur eigentlichen Anwendung zu bringen wären? wobei denn auch die letzthin von dem Fürsten Metternich zum 11. Protokoll in dem Betreff gemachten Anträge zu erwähnen sein würden.
2) Wegen der übrigen Punkte des Entwurfs sich gutachtlich zu äußern, in wie weit dieselben geeignet wären, daß mittelst einer an den Bundestag zu bringenden Proposition darüber ein gemeinsamer Beschluß, und durch denselben die Verfügungen auch auf das gesammte Schulwesen ausgedehnt werden möchten, anstatt daß die Bundestags-Commission bisher nur eine bloße Vereinbarung derjenigen Bundesstaaten, welche Universitäten haben, und die auf solche abzielenden Maaßregeln beabsichtigt.

Protokoll der (fünfzehnten) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 23. August 1819.

In Gegenwart

Aller in der zehnten Sitzung Anwesenden.

Der Herr Fürst von Metternich theilte mit: Er habe, nach der genommenen Verabredung, das vierte Protokoll nach Weimar an den großherzoglichen Minister Freiherrn von Fritsch zur Mitunterschrift geschickt, und solches nun von demselben unterzeichnet zurückerhalten, nebst einem Begleitungsschreiben, wodurch der Freiherr von Fritsch die hier gegebene Zusicherung bestätigt, daß der Großherzog jederzeit thätig mitzuwirken wünsche, wenn von der [157] Erhaltung der Ruhe und öffentlichen Sicherheit die Rede sei, und aus diesem Grunde sich denjenigen allgemeinen Maaßregeln anschließe, welche für diesen Zweck gegenwärtig verabredet werden. Es ward dieses Schreiben urschriftlich unter Lit. K. dem Protokolle beigefügt.

Von dem Herrn Grafen von Schulenburg wurden hierauf zufolge der von seinem Hofe erhaltenen Instruktion nachstehende Bemerkungen über den Entwurf (Lit. F.) der provisorischen Executionsordnung zu Protokoll gebracht.

ad Art. 1. Bei dem wichtigen Auftrage dieser Commission, bei der Gleichheit der Interessen aller Bundesstaaten, ohne Unterschied ihres Umfanges, und bei der Nothwendigkeit von dieser Commission oder den die Commissarien leitenden Bundesstaaten, jeden Schein der Anmaßlichkeit zu entfernen, möchte die Wahl der Commissarien von Zeit zu Zeit erneuert werden, und es würde vielleicht nützlich sein, die sofort zu erwählende Commission nur bis zum Wiedereintritt der Sitzungen bestehen zu lassen, und sodann zu einer neuen Wahl zu schreiten.

ad Art. 6. Bei dem zufolge des 6. Conferenz-Protokolls verabredeten Zusatz, finden Se. Majestät zu bemerken, daß das Einschreiten der Bundes-Versammlung nur dann eintreten dürfe, wenn von dem betreffenden Staate dem durch den Bundesgesandten an ihn gelangenden Antrag der Bundes-Versammlung unstatthafte Weigerungsgründe entgegengestellt worden sind.

ad Art. 7. Die Beurtheilung und Anzeige an den Bund, in wie fern ein Staat außer Stand sei, die den Vollziehungen entgegenstehenden Hindernisse zu heben, würde zunächst dem Staat selbst vorbehalten sein, und nur dann, wenn die Bundesversammlung wahrnehme, daß der Staat die Mittel, die Vollziehung durchzusetzen, verabsäume, oder sein Unvermögen einzugestehen aus anderen Rücksichten sich abhalten läßt, würde die Bundesversammlung Dehortatorien beschließen und weiter verfahren können.

ad Art. 8. Wäre dahin zu sehen, daß die Executions-Kosten nicht die Kräfte des zu exequirenden Bundesgliedes überstiegen.

Nach gehaltener Besprechung ward von der Versammlung deshalb vereinbart, auf die Bemerkung ad Art. 1 wären überhaupt nach der eingeführten Geschäftsordnung bei der Bundesversammlung keine permanenten Commissionen, und in dem Betracht auch bereits [158] in dem gestrigen Protokoll der Vorschlag gemacht und angenommen, diese Commission alle 6 Monate neu zu wählen.

ad Art. 6. Es verstehe sich allerdings, daß, wenn der Bundes-Gesandte des betreffenden Staates, dem zur Vollziehung eines Bundesbeschlusses eine Modifikation seiner Einrichtungen etc. angesonnen worden, statthafte Gründe vorbringen würde, solche von der Bundesversammlung auch zu beachten wären, doch habe die Bundesversammlung über deren Statthaftigkeit auch selbst zu urtheilen.

ad Art. 7. Allerdings würden von dem betreffenden Staate selbst zuvor die Hindernisse zu heben, oder dessen Anzeige, daß dieses nicht geschehen könne, zu erwarten, oder nach Vorkommenheit vom Bundestage zu begehren sein, in der Art, wie solches hier bestimmt sei.

ad Art. 8. Wäre der Punkt der Executionskosten im Entwurf noch genauer zu fassen: daß nicht die Regierung, sondern der betreffende Staat solche zu tragen habe, auch daß die Kosten dabei nicht über das Bedürfniß des vorliegenden Zweckes ausgedehnt werden, und nur zur Erstattung der wirklichen Auslagen dienen sollten.

Man beschloß mithin, sowohl hiernach, wie auch in Gemäßheit der Vorschläge zum gestrigen Protokoll, die Abänderungen und Zusätze bei dem Entwurfe zur provisorischen Executionsordnung eintreten zu lassen, und ersuchte die ersten Verfasser desselben, Herrn Grafen von Münster und Freiherrn von Marschall, sich gefälligst bald hiermit beschäftigen zu wollen.

Protokoll der (sechzehnten) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 24. August 1819.

In Gegenwart

Aller in der ersten Sitzung Anwesenden.

Die, nach dem ehegestrigen Protokoll beauftragte Commission wegen des Universitätswesens, stattete ihren Vortrag ab und legte einen Entwurf vor, worin diejenigen Punkte in dem Betreff herausgehoben und zusammengestellt waren, welche als dringend zu einer provisorischen Verfügung gleich zum Voraus, ehe noch die übrigen Punkte des Gutachtens der Bundestags-Commission auf dem gewöhnlichen Wege bei der Bundes-Versammlung verhandelt werden könnten, zu einer unverweilten Ausführung geeignet scheinen. [159]

Bei der Discussion darüber, kam besonders die Frage vor, in wie fern alle im Entwurf bezeichnete Verfügungen von der Art wären, um gegenwärtig sogleich als provisorisch gerechtfertigt und in Antrag gebracht zu werden?

Der Herr Fürst von Metternich machte dieserhalb in Beziehung auf seine früheren Aeußerungen verschiedene Bemerkungen, nach denen es im Wesentlichen nur erforderlich sein würde: wie die Bundesstaaten sich gegeneinander verbinden, durch außerordentliche Curatoren oder Regierungs-Commissarien an Ort und Stelle eine genauere, strengere Aufsicht über ihre Universitäten und bis auf selbigen zu lehrenden Grundsätze zu führen: Die Professoren und Lehrer auf gesammten Unterrichts-Anstalten, welche die Lehrfreiheit mißbrauchten, um individuelle Meinungen und Ansichten gegen die bestehende Ordnung, gegen die Einrichtungen und Gesetze des Bundes oder der einzelnen Bundesstaaten, zu verbreiten, oder auch die studirende Jugend durch allerlei Schwärmereien und einseitige Vorspiegelungen von ihrer zukünftigen Bestimmung abzuleiten suchten, nach Befinden und Beschaffenheit der jedesmaligen Umstände, entweder bei anzustellender Untersuchung durch Urtheil und Recht, oder sobald nur die Sache gehörig erwiesen, auch durch eintretende nöthige Disciplinar-Verfügung suspendirt und entfernt, die solchergestalt von einer Universität oder Schule entfernten Lehrer aber in keinem andern deutschen Bundesstaate wieder angenommen werden sollen. Auch ein sogenanntes Cartell der Universitäten unter einander, wegen Nichtaufnahme der von einer Universität weggeschickten Studirenden, würde allgemein auf alle Universitäten auszudehnen sein.

Sämmtliche übrige Punkte dürften am füglichsten im Zusammenhange der ordentlichen Berathung des Bundestags anheim verstellt werden, und werde die durchgehende Gleichmäßigkeit der Verfügungen am meisten zu verstärkter Wirksamkeit derselben beitragen.

Auf den Vorschlag des Herrn Fürsten von Metternich übernahm es der hier anwesende Herr Hofrath von Gentz, zum Zweck der Redaction der Präsidial-Proposition, diese Ansichten noch weiter zu bearbeiten und in nächster Conferenz vorzulegen.

In Betreff des Entwurfs zur provisorischen Executions-Ordnung bemerkte der Herr Graf von Rechberg, zum vierzehnten [160] Protokoll: wie er seinem Hofe den früheren Entwurf einer provisorischen, auf die temporären Maaßregeln berechneten Executions-Ordnung vorgelegt, und nur auf diesen Entwurf Instruktion erhalten habe. Er könne daher, ohne eine neue einzuholen, den vorgeschlagenen Abänderungen nicht beitreten.

Ferner ward von dem Herrn Grafen von Schulenburg zu Protokoll erklärt:

So viel den preußischen Entwurf der Verfassung des außerordentlichen Bundesgerichts anlangt: so sind Se. Majestät in der Hauptsache mit diesem Entwurf einverstanden, nur in Ansehung der, Art. 6, 8, 9 und 10 dem Bundesgericht beigelegten Befugnisse, sich mit den in den einzelnen Staaten bestehenden Special-Commissionen und andern Behörden in unmittelbare Communikation zu setzen, und an letztere zu verfügen, geht Sr. Majestät Ansicht dahin, daß die Anträge des Bundesgerichts entweder an das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, oder an die von letzterm dem Bundesgericht zu benennenden Central- oder Polizeibehörden gelangen, und zwar entweder durch den Bundesgesandten, oder vom Bundesgericht unmittelbar an das Ministerium, oder an die benannte Justiz- oder Polizei-Centralbehörde. Dann werden die vorbereitenden Untersuchungen gewiß zweckmäßiger, vollständiger und selbst in kürzerer Zeit vollführt werden, als durch das von den mehresten Staaten entfernte, mit den Local- und Personal-Verhältnissen unbekannte Bundesgericht.

Das unmittelbare Einschreiten des Bundesgerichts würde nur dann, nach dem Dafürhalten Sr. Majestät, eintreten können, wenn der requirirte Bundesstaat den Requisitionen keine Folge geleistet, oder die ihm übertragenen Untersuchungen säumig geführt und auf Anzeige des Bundesgerichts die Bundes-Versammlung oder die niedergesetzte Commission die Nothwendigkeit, das Bundesgericht unmittelbar einwirken zu lassen, anerkannt hätte. In Ansehung der Dauer dieses Bundesgerichts, wird es übrigens nicht undienlich sein, auszusprechen, daß solches nach beendigten Untersuchungen und wiederhergestellter Ruhe werde aufgelöset werden.

Was ferner das eingesandte Preßgesetz anlangt: so wünschen Se. Majestät, daß bei dem zu erlassenden Bundesgesetze die Censur nicht auf die im ersten Artikel des fraglichen Entwurfs benannten Schriften eingeschränkt, sondern daß die Censur für alle Schriften, [161] periodischen Blätter und Zeitungen, resp. beibehalten, oder, dafern sie aufgehoben, wieder hergestellt werde.

Sodann finden Se. Majestät bedenklich, daß, wie nach dem 6. Artikel vorgeschlagen worden, der Bundes-Versammlung die Befugniß zugestanden werde, Schriften, so ihr, oder der von ihr ernannten Commission gefährlich scheinen, aus eigener Autorität in den Bundesstaaten zu unterdrücken. In solchen Fällen würde der betreffende Staat von dem Ermessen und dem Wunsche der Bundes-Versammlung durch den Bundesgesandten jedesmal in Kenntniß zu setzen und nur dann zu unmittelbaren Verfügungen der Bundes-Versammlung zu schreiten sein, wenn deren Antrag unberücksichtigt geblieben, oder aus unstatthaften Gründen abgelehnt worden wäre.

Mit den übrigen Artikeln dieses Gesetz-Entwurfs sind Se. Majestät einverstanden.

Die Versammlung beschloß hierauf: in Betreff des außerordentlichen Bundesgerichts, oder auch der Central-Commission, wurde die Bemerkung um so mehr richtig befunden, als es auch jetzt (jederzeit?) die Absicht gewesen sei, daß die Bundes-Central-Stelle sich mit andern als den Staats- oder doch den obern Landesbehörden in Verbindung oder Communikation zu setzen habe. Diese vom königl. sächsischen Hofe ausgestellten näheren Bestimmungen wären jedoch in der Fassung des Entwurfs noch zu benutzen.

In Ansehung des Preßgesetzes[67]: so sei nach dem Geist und Sinn desselben jedem einzelnen Bundesstaate vorbehalten, die angemessenen und ausreichenden Maaßregeln in seiner Verwaltung zu ergreifen, um die im Bunde und zur Sicherstellung seiner Mitstaaten zu übernehmende Verpflichtung einer gehörigen Aufsicht über seine Presse zu erfüllen; weshalb es denn auch jeder Staatsverwaltung nur überlassen bleiben könne, ob und in wie weit sie die Censur einführen und auf welche Schriften sie solche ausdehnen wolle[68] ? [162]

Die Fassung des 6. Artikels des Entwurfs aber, nach welcher es der Bundes-Versammlung zustehen solle, die zu ihrer Kenntniß gelangenden unter der Hauptbestimmung des §. 1 begriffenen Schriften, wenn solche nach dem Gutbefinden der von ihr ernannten Commission der Würde des Bundes, der Sicherheit einzelner Bundesstaaten, oder der Erhaltung der Ruhe und des Friedens zuwiderlaufen, auch ohne vorhergegangene Aufforderung, aus eigener Autorität, zu unterdrücken – diese Fassung dürfte um so mehr beizubehalten sein, wenn nicht der eigentliche Zweck, der weitern Verbreitung solcher Schriften noch bei Zeiten entgegen zu treten, verfehlt werden sollte, indem jede Unterhandlung, welche einen solchen Beschluß vorläufig in einen bloßen Wunsch und Antrag an den betreffenden Staat verwandeln sollte, die ganze Natur dieser Maaßregel verändern müsse, ohne dadurch die Verwaltung des einzelnen Staates günstiger zu stellen, indem doch am Ende immer die Beurtheilung der dagegen angeführten Gründe und deren Statthaftigkeit von der Bundes-Versammlung abhängen müsse.

Dennoch war die Versammlung der Meinung, daß es bei gedachter Fassung des 6. Artikels im Entwurfe zu belassen sein möchte, die Bundes-Versammlung jedoch, nach der schon eingeführten Ordnung, dergleichen Beschlüsse nicht anders wie durch den Bundesgesandten, an den betreffenden Staat könnte gelangen lassen.

Protokoll der (siebzehnten) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 25. August 1819.

In Gegenwart

Aller in der zehnten Sitzung Anwesenden.

Zufolge des im gestrigen Protokoll erhaltenen Auftrags, übergab der Herr Hofrath von Gentz den Entwurf eines provisorischen Beschlusses, über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maaßregeln, in vier Artikeln.

Bei der desfallsigen Discussion wurden von verschiedenen Seiten noch Bemerkungen gemacht, die sofort einige Zusätze und Abänderungen veranlaßten.

Insbesondere sprach man darüber ad 1, in wie fern die bisherigen Curatoren, welche bei den meisten Universitäten schon [163] gegenwärtig angestellt wären, auch als solche außerordentlich Bevollmächtigte eintreten könnten, und man fand allerdings hierbei kein Bedenken, wenn selbige nur, wie zu der beabsichtigten näheren Aufsicht unumgänglich erforderlich, an Ort und Stelle anwesend wären, und die Regierung sie für geeignet halten würde. Ferner war die Rede von der Stellung solcher außerordentlicher Bevollmächtigten zu den Professoren, und wie sie ohne unmittelbare Einmischung in das Materielle der Lehrvorträge der gemachten Aufgabe zu genügen vermöchten? Man hielt für angemessen, statt dessen zu setzen: „ohne Einmischung in das Wissenschaftliche und die Lehrmethode.“

ad §. 2, fand man es zwar in der gehörigen Ordnung, daß eine Maaßregel dieser Art auf den vollständig motivirten Antrag des der Universität vorgesetzten Regierungs-Bevollmächtigten geschehen müsse, daß jedoch auch eine Regierung veranlaßt sein könnte, außerdem noch ihr zugekommene Anzeigen in Untersuchung zu nehmen, oder ihren Bevollmächtigten zur Wahrnehmung seiner Pflichten aufzufordern, weshalb noch der Zusatz gemacht ward: „oder in Folge eines von demselben vorher eingeforderten Gutachtens.“

ad §. 3, ward am Ende noch der Zusatz beschlossen: „daß Individuen, die nach Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses erweislich in geheimen Verbindungen geblieben, oder in solche getreten sind, in kein öffentliches Amt aufgenommen werden.“

Zu §. 4 wurden keine Erinnerungen gemacht.

Im Allgemeinen war man solchergestalt, nach diesen getroffenen Veränderungen, mit dem genannten Entwurf einverstanden, so wie solcher hier unter Lit. L. dem Protokoll beigefügt worden[69]; jedoch wurden sonst, und unter anderen von dem Herrn Grafen von Münster, etwanige einzelne Erinnerungen und Abänderungen hiebei vorbehalten.

Demnächst zeigten die Herren, Graf von Münster und Freiherr von Marschall, an: wie sie nach erhaltenem Auftrage, in Gemäßheit der zu den 14. und 15. Conferenz-Protokollen angenommenen Vorschläge und Bemerkungen, den Entwurf der provisorischen Executions-Ordnung in den Art. 1, 2, 6, 7 und 8 abgeändert hätten. Es wurden diese Artikel verlesen und die [164] Abänderungen genehmigt; die solchergestalt revidirte provisorische Executions-Ordnung aber vollständig in allen 8 Artikeln diesem Protokolle unter Lit. M. angelegt.

Protokoll der (achtzehnten) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 26. August 1819.

In Gegenwart

Aller in der zehnten Sitzung Anwesenden, und des Freiherrn von Münchhausen, (kurhessischer Gesandter am Wiener Hofe).

Der Herr Fürst von Metternich hatte, nach der mit den übrigen Mitgliedern der Conferenz genommenen Rücksprache, den von Wien hierher eingeladenen kurhessischen Gesandten am k. k. Hofe, Freiherrn von Münchhausen, in die Versammlung eingeführt, um, nachdem derselbe aus den ihm mitgetheilten Protokollen die bisherigen Verhandlungen ersehen haben würde, den ferneren Berathungen beizuwohnen.

Der Freiherr von Münchhausen äußerte: wie sehr er das ihm hierdurch bezeigte Vertrauen erkenne, und daher auch mit vollkommener Bereitwilligkeit die Verpflichtung übernehme, dem Kurfürsten, seinem Herrn, von allem zu referiren, sowohl was bisher vorgekommen, als was noch weiter hier berathen werden möchte. Bei seiner Theilnahme an den ferneren Conferenzen, werde er freilich immer nur seine persönlichen Ansichten und Ueberzeugungen auszusprechen vermögen, da er mit keiner Instruktion mehr darüber versehen werden könne; jedoch dürfe er nicht zweifeln, daß der Kurfürst auch Seiner Seits gern allen denjenigen Maaßregeln und Verabredungen würde beitreten wollen, welche durch den Drang der Umstände und durch die Zeitverhältnisse veranlaßt und als allgemeine Verfügungen im Bunde für heilsam gefunden würden.

Man beschäftigte sich hierauf mit der weitern Berathung über den Entwurf eines provisorischen Beschlusses über die, in Ansehung der Universitäten und öffentlichen Schulen zu ergreifenden Maaßregeln, zur Erledigung verschiedener noch vorgebrachten Erinnerungen , die noch dabei umständlich erörtert, und einige Veränderungen veranlaßten, die sogleich im Entwurf nach der Anlage L.[165] im gestrigen Protokoll eingetragen wurden; in deren Folge derselbe nun die endliche Genehmigung erhielt.

Protokoll der (neunzehnten) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 27. August 1819.

In Gegenwart

Aller in der achtzehnten Sitzung Anwesenden.

Ueber die provisorische Executions-Ordnung, wurden heute noch von dem Herrn Grafen von Münster einige Bedenklichkeiten und der Wunsch geäußert, solche bis auf die einzelnen provisorischen Maaßregeln, welche wegen der gegenwärtigen Zeitumstände ergriffen werden, beschränkt zu sehen.

Der Herr Graf von Rechberg und Freiherr von Stainlein wiederholten bei dieser Gelegenheit dieselben Ansichten, die sie baierischer Seits schon deshalb zu erkennen gegeben hätten.

Der Herr Fürst von Metternich, Herr Graf von Bernstorff, und mehrere andere Mitglieder entwickelten hierauf vollständig nochmals alle diejenigen Gründe, warum eine auch nur provisorische Executionsordnung nicht auf die einzelnen Fälle, worin Sicherheitsmaaßregeln für den Augenblick geboten werden, eingeschränkt bleiben könnte, sondern wenigstens von dem Prinzip der innern Sicherheit überhaupt ausgehen müsse, um allen denjenigen Beschlüssen eine gewisse Vollziehung zu verschaffen, wodurch die Bundesversammlung nur die ihr Art. 2 der Bundesakte gewordene Aufgabe gleichmäßig zu erfüllen, in den Stand gesetzt sein würde [70].

Alle übrigen Mitglieder waren hiermit vollkommen einverstanden, um die provisorische Exekutions-Ordnung, in Beziehung auf den 2. Art. der Bundesakte eintreten zu lassen und so zu bezeichnen; nur der Herr Graf von Rechberg bezog sich auf seine deshalb zum 14. Protokoll abgelegte Erklärung und wiederholte seine Bemerkungen, daß er außer Stande sei, der vorliegenden Executionsordnung beizutreten, und der Freiherr von Münchhausen erklärte, daß er die Zustimmung seines Hofes zu der entworfenen [166] Bundes-Executionsordnung in ihrer Anwendung auf andere Bundesangelegenheiten, als diejenigen sind, welche die demagogischen Umtriebe und revolutionären Verbindungen beträfen, ohne vorgängige weitere Berathung derselben in der Bundesversammlung bezweifeln müsse, und daß er sich verpflichtet halte, rücksichtlich des gewünschten allgemeinen Einverständnisses, dieses Bedenken zu erkennen zu geben[71].

In dem gedachten Entwurfe ward nun noch die Abänderung beliebt, Art. 6, statt der Worte: „weil entweder Einrichtungen, Particulargesetze oder Verwaltungsverordnungen in dem Bundesstaate bestehen“ bloß zu setzen: „weil entweder Localverordnungen etc.[72]

Namens der Redactions-Commission ward durch den Herrn Hofrath von Gentz hierauf von dem Entwurf zum Präsidial-Vortrage die allgemeine Einleitung verlesen, und darin die nähere Ausführung der vier Gegenstände, als so viele Abtheilungen des Vortrags angegeben, nämlich:

1) Ungewißheit über den Sinn und die daraus entspringenden Mißdeutungen des 13. Artikels der Bundesakte[73];

2) unrichtige Vorstellungen von den der Bundesversammlung zustehenden Befugnissen und Unzulänglichkeit der Mittel, wodurch diese Befugnisse geltend zu machen sind;

3) die Gebrechen des Schul- und Universitätswesens;

4) der Mißbrauch der Presse, und insbesondere der mit den Zeitungen, Zeit- und Flugschriften bisher getriebene Unfug.

Hiermit ward die Absicht und der Wunsch des k. k. Hofes verbunden:

daß die Bundesversammlung sich unverzüglich mit diesen wichtigen Gegenständen beschäftige; die Präsidial-Gesandtschaft daher angewiesen sei, die verschiedenen, sowohl auf die aufgeführten vier Punkte, als auf die Ernennung einer Central-Commission, deren Bestimmung und Geschäft sich im Verlaufe dieses Vortrags näher ergeben werden, Bezug habenden Entwürfe und Beschlüsse mitzutheilen. [167]

Da die Abtheilungen 1 und 4 über den 13. Artikel der Bundesakte und über die Presse schon früher in dem 13. Protokoll vorgelegt und gebilligt waren, so wurde noch die Fassung der 3. Abtheilung heute verlesen, und sowohl diese, wie die Redaction der Einleitung, mit allgemeinem Beifall und Genehmigung aufgenommen; der nun noch rückständige 2. Theil und die Beweggründe über die Central-Untersuchungs-Behörde aber sollten in den beiden nächstfolgenden Sitzungen vorgelegt werden.

Protokoll der (zwanzigsten) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 28. August 1819.

In Gegenwart

Aller in der achtzehnten Sitzung Anwesenden.

Der Herr Fürst von Metternich gab Mittheilung von der Art und Weise, wie die übrigen deutschen Höfe, deren Minister oder Gesandten bei den hiesigen Conferenzen nicht zugegen gewesen, von den Resultaten derselben mittelst der entworfenen Präsidial-Proposition aufs baldigste in Kenntniß zu setzen und zum Einverständniß, sowie zum Beitritt durch unverweilte Instructions-Ertheilung an ihre Bundesgesandtschaften einzuladen wären.

Der Herr Fürst benachrichtigte auch die Versammlung, daß von ihm dazu bei mehreren Höfen die Einleitungen bereits getroffen, und daß solches bei den übrigen noch unverzüglich so geschehen würde, daß hoffentlich bis zur Mitte Septembers aufs Längste alle Instruktionen eingegangen, und der Beschluß auf die Präsidial-Proposition gefaßt werden könne.

Aus Veranlassung der durch die niedergesetzte Redactions-Commission in der gestrigen Sitzung zur nähern Berathung vorgelegten Theile des zu entwerfenden Präsidialantrages, und in Gemäßheit so eben erhaltener Instruktion, verlas der königlich würtembergische Minister den dem Protokoll sub lit. N angeschlossenen Aufsatz.

Von dem Herrn Fürsten von Metternich wurde vorbehalten hierauf in nächster Conferenz im Protokoll zu antworten. [168]

Auf Anrege des Herrn Grafen von Winzingerode in dem vorgedachten Aufsatz, wurde in dem Entwurf zum Preßgesetze[74] im Art. 1 am Ende noch der Zusatz beliebt:

wenn dergleichen Schriften irgend einem Bundesstaate Anlaß zur Klage geben, so soll diese Klage im Namen der Regierung, an welche sie gerichtet ist, nach den in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Formen gegen die Verfasser oder Verleger der dadurch betroffenen Schrift erledigt werden.

Bei dieser Gelegenheit schlug auch der Herr Graf von Bernstorff, nach der von seinem Hofe erhaltenen Anweisung, bei dem Preßgesetz folgende kleine Abänderungen vor:

im Art. 1 statt der Worte: „regelmäßig wiederkehrende Hefte“ bloß zu setzen: „Heftweise“; und in demselben Artikel die Bogenzahl der Druckschriften, die nicht ohne Vorwissen und Genehmigung der Landesbehörden zum Drucke befördert werden dürfen, von 15 auf 20 Bogen zu setzen.

Ferner im Artikel 4 bei der Stelle:

insofern dadurch die Würde oder Sicherheit anderer Bundesstaaten verletzt, die Verfassung oder Verwaltung derselben feindselig angegriffen wird, das Wort „feindselig“ als die Verfügung beschränkend, wegzulassen.

Diese Vorschläge wurden angenommen, und die Veränderungen darnach im Entwurfe eingetragen.

Weiter erklärte der Herr Graf von Bernstorff, in Folge einer ihm zugegangenen neuen Instruction, daß die königlich preußische Regierung, welche in ihrem Entwurfe eines Bundesbeschlusses in Betreff eines außerordentlichen Centralgerichts, dem gegen diese Maaßregeln in mehreren Cabineten erhobenen Bedenken bereits auf eine genügende Weise begegnet zu haben glaube, zwar noch die Hoffnung hege, daß man sich schließlich für ihren Vorschlag vereinigen werde, daß sie sich aber, falls jene Bedenken obsiegen sollten, auch gern gefallen lassen wolle, daß der Bund sich für jetzt auf die Niedersetzung einer Untersuchungs-Commission beschränke, und sich die Bestellung einer richterlichen Behörde nur [169] für den Fall vorbehalte, daß sich aus dieser angeordneten Untersuchung ein hinreichender Anlaß zu einem peinlichen Proceß ergebe.

Der Herr Hofrath von Gentz verlas hierauf, Namens der Redactions-Commission, den zweiten Abschnitt des Präsidial-Vortrages, betreffend unrichtige Vorstellung von den der Bundes-Versammlung zustehenden Befugnissen und Unzulänglichkeit der Mittel, wodurch diese Befugnisse geltend zu machen sind, welcher weiter besprochen und beifällig angenommen wurde.

Protokoll der (einundzwanzigsten) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 29. August 1819.

In Gegenwart

Aller, in der achtzehnten Conferenz Anwesenden.

Heute legte der Herr Hofrath von Gentz noch den letzten Abschnitt und Schluß der entworfenen Präsidial-Proposition, betreffend die Motive zu Bestellung einer Centraluntersuchungs-Behörde, vor, und ward auch diese Redaction vollkommen genehmigt, so daß nunmehr der vollständige Entwurf des gesammten Präsidial-Vortrags angenommen ward, und die Dictatur desselben zu Abschriften für alle Conferenz-Mitglieder beschlossen wurde.

In der Einleitung des Entwurfs traf man nur noch auf Anrege des Freiherrn v. Marschall die kleine Abänderung, daß im 3. §. a I. statt der Worte: auf welche keine menschliche Macht noch Weisheit unmittelbar und augenblicklich zu wirken vermag, gesetzt werde: „auf welche keine Regierungen – – etc.“

Bei dem Beschlußentwurf selbst, über die zu stellende Central-Commission zur Untersuchung der entdeckten revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen, discutirte man genauer noch die Frage: in wiefern damit eine gerichtliche Behörde zu verbinden wäre, durch welche die durch die angestellte Untersuchung auch wirklicher Verbrechen schuldig Befundenen zu bestrafen sein würden, oder ob man das weitere Verfahren hierbei von Seiten des Bundes noch ausgesetzt sein lassen wollte?

Die Meinungen deßhalb waren zwar verschieden! nach der von dem Herrn Fürsten von Metternich gestellten Ansicht, [170] entschied man sich jedoch für die letztere, so daß nach geschlossener einzelner oder der allgemeinen Untersuchung, es zur weiteren Beurtheilung der Bundes-Versammlung verstellt bleiben sollte, die Einleitung der gehörigen gerichtlichen Wege darnach zu beschließen.

Es ward nunmehr eine Commission, bestehend aus den Herren Grafen von Bernstorff und von Schulenburg, und aus den Freiherren von Marschall und von Plessen, beauftragt, den ersten Entwurf einer solchen Commission[75] mit dem folgenden von dem königlich preußischen Herrn Minister übergebenen Plan zu vergleichen, und solche in der Hinsicht einer bloß vorläufigen Untersuchungsbehörde zusammen zu stellen, auch die sonst hierbei von einigen Conferenzmitgliedern, und unter andern von dem Herrn Grafen von Schulenburg, gemachten und angenommenen Bemerkungen zu berücksichtigen.

Zuletzt ward auch noch der Entwurf zur provisorischen Executions-Ordnung wieder verlesen, und nach stattgefundener Revision, angenommen.

Protokoll der (zweiundzwanzigsten) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 30. August 1819.

In Gegenwart

Aller in der achtzehnten Sitzung Anwesenden, und des Herrn Grafen von Einsiedel.

Der königlich sächsische Staatsminister Herr Graf von Einsiedel war bereits früher von dem Herrn Fürsten von Metternich zur Theilnahme an den hiesigen Conferenzen eingeladen, bisher aber durch Geschäfte in Dresden zurückgehalten, und erst zu der heutigen Conferenz hier eingetroffen.

Der Herr Fürst von Metternich gab heute zuerst Mittheilung von Antworten, die er von Sr. kaiserlichen Majestät unmittelbar über einige Punkte der hiesigen Verhandlungen erhalten hatte, insbesondere wegen des Preßgesetzes und der Bestellung einer Central-Untersuchungs-Commission. Da wegen der letzteren [171] bereits früher die königlich sächsische und mehre andere Erklärungen für die Ernennung einer bloß untersuchenden Commission sich ausgesprochen hätten, so zeigten sich auch die Ansichten Sr. k. k. Majestät hierin völlig übereinstimmend.

Demnächst erklärte der Herr Fürst, in Erwiederung auf die von dem Herrn Grafen von Winzingerode zum vorletzten Protokoll abgegebenen Aeußerungen: der Herr Fürst halte sich verpflichtet, (seine Meinung) über die in demselben berührten speciellen Anträge zu der Kenntniß und der Beurtheilung der Conferenz zu bringen. Der innigste Wunsch beseele ihn bei diesem Schritte, daß durch die richtige Erwägung wahrer und unläugbarer, sowohl völkerrechtlicher als auch privatrechtlicher Grundsätze, das erste Gut erzeugt werde: – die Beruhigung der Gemüther.

Indem der Fürst von Metternich den Beweggründen Gerechtigkeit widerfahren läßt, welche Se. königliche Majestät von Würtemberg zu dem Ausspruche der Grundsätze bewogen haben, welche in der Eingabe des Herrn Grafen von Winzingerode die erste Stelle einnehmen, sprach derselbe seine Ueberzeugung aus, daß so wie die hier gefaßten Beschlüsse dem dringend Nöthigen volles Genüge leisten, die nächste Zusammenkunft in Wien die beste Gelegenheit darbieten werde, um jedem ächten Grundsatze die gehörige Anwendung und Ausbildung, im Begriffe der Befestigung des Föderativbandes zu geben. Se. Majestät der Kaiser hätten übrigens seit dem Entstehen des Bundes den Grundsatz: daß in dem Bunde kein Verhältniß stattfinden dürfe, welches dessen Grundbegriff entgegenstehe, sich stets gegenwärtig gehalten, und der Herr Fürst von Metternich erklärte, daß er, um diese Behauptung zu belegen, sich mit voller Beruhigung auf jede Proposition, sowohl welche von kaiserlich österreichischer Seite auf dem Bundestag gemacht worden sei, als auf jede auf selbem abgegebene österreichische Stimme beziehen könne.

Die königlich würtembergische Eingabe berühre jedoch einige specielle Punkte, über welche der Herr Fürst von Metternich die folgenden Ansichten und Grundsätze auszusprechen sich verpflichtet halte:

1) Eine, Erleichterung der bestehenden Handelsbeschränkungen bezweckende Interpretation des 19. Artikels.[172]

Der Herr Fürst von Metternich erklärte: daß er, indem er die Wichtigkeit dieser Frage erkenne, sich jedoch die im hohen Maße bestehenden Schwierigkeiten der Aufgabe nicht bergen dürfe.

Deutschland bestehe aus einer Verbrüderung souveräner Staaten, welche in ihrer Gesammtheit in dem europäischen Staatensystem als Eine Macht erscheinen.

Der Handel, seine Ausdehnung, wie seine Beschränkung gehören zu den ersten Befugnissen der souveränen Gewalt. In Deutschland könne demnach die Handelsfrage nicht allein in Beziehung auf die deutsche Gesammtmacht aufgenommen und erwogen werden – denn der deutsche Handel bilde sich vor allem aus jenem der deutschen Staaten – diese Frage könne vielmehr nur in Erwägung gezogen werden, wenn die erste, die vorläufige Bedingung, die Handelsverhältnisse, unter den deutschen Bundesstaaten zu einer gedeihlichen Verständigung gereift sein würde.

Wie einseitig, und demnach wie schwer, die Erreichung dieses ersten Zieles sei, liege in der Natur der Dinge.

Die hier versammelte Conferenz könne das Geschäft weder beginnen, noch sich demselben selbst nähern, weil sie dasselbe nicht beendigen könne. Sie könne nähere Grundsätze selbst nicht aussprechen, denn die Grundsätze seien hier die Sache selbst.

Der k. k. Hof erachte demnach, daß in Beziehung auf die nähere Ausbildung des 19. Artikels der Bundesakte vor der Hand geschehen sei, was geschehen konnte. Die Bundes-Versammlung hat nämlich unterm ........ eine Zeitfrist zur Berichtseinholung über die Anwendung des 19. Artikels der Bundesakte eingeräumt. In die Zwischenzeit wird die Vereinigung in Wien fallen. Dieser Vereinigung könne mit allem Fuge jede nähere vorbereitende Beleuchtung der Frage vorbehalten bleiben.

Se. k. k. Majestät würden nicht nur mit Vergnügen der möglichsten Einigung entgegen sehen, sondern an Allerhöchstdenselben dürfte es wohl nicht liegen, wenn Sie durch die klarste und unbefangenste Aussprechung jedes von Ihnen als wahr erkannten Grundsatzes, unter specieller Berücksichtigung der Souveränetätsrechte der den Bund bildenden Staaten, und deren eigenthümlicher Lage und Verhältnisse zu einem definitiven Verständnisse nicht beizutragen vermöchten. [173]

2) Eine, die Ausdehnung der von den Mediatisirten und dem Adel zum Theil angesprochenen Befugnisse, zeitgemäß bestimmende Interpretation des 14. Artikels der Bundesakte.

Die Ansichten, welche Se. Majestät der Kaiser über die Verhältnisse der Mediatisirten und des ehemaligen Reichsadels unwandelbar hegen, beschränken sich auf die folgenden einfachen Grundsätze:

Se. Majestät erachten nämlich:

a) daß die deutsche Bundesakte – dieses Resultat der freien Uebereinkunft der deutschen Regierungen – jedes einzelne durch diese Akte gesicherte Recht, wenn auch nur ein Theil des Ganzen, wie das Ganze sichere;

b) daß keine Garantie der Bundes-Akte durch freie Willkühr verletzt werden könne, ohne daß alle Garantieen, welche die Bundes-Akte darbietet, sogleich gefährdet würden;

c) können Se. k. k. Majestät in keiner, der Bundes-Akte gemäßen Garantie irgend eines Rechtszustandes, ein Privilegium sondern ein ledigliches Recht erkennen[76];

d) daß jede zeitgemäße Auslegung eines Rechtszustandes, nur innerhalb der Grenzen desselben gesucht, und gefunden werden könne.

Von diesen Grundsätzen ausgehend, erachten Se. K. K. Majestät als erwiesen: daß die Mediatisirten so wie der ehemalige Reichsadel, ein gegründetes Recht auf die Erfüllung der ihnen günstigen Bestimmungen der Bundes-Akte haben; – daß es die Pflicht der deutschen Regierungen ist, diese Akte zu erfüllen, – daß demnach jeder unter dem Vorwande der Zeitbedürfnisse gegen diese Rechte und gegen diese Pflichten gerichtete Angriff, von einer ganz falschen Basis ausgehe[77], wenn derselbe gegen irrig vermeinte Privilegien streitet – daß eben aus dem sehr wesentlichen Unterschied zwischen den Begriffen eines politischen Rechtszustandes, vermöge welchem und unter dessen Schutze die Mediatisirten sowohl, [174] als der ehemalige Reichsadel, unter der Beibehaltung mehrerer Befugnisse, Unterthanen geworden sind und bleiben müssen, oder eines aus freier Willkühr gegebenen unwiderrufiichen Privilegiums starke Motive für die Regierungen gegen ungemessene Angriffe der untern Volksklassen ergehen können.

Der Herr Fürst von Metternich erklärte in Folge dieser Sätze sich beinahe enthoben zu glauben, vorerst versichern zu müssen, wie wenig Se. K. K. Majestät in Ihrer Eigenschaft als Bundesfürst jemals Prätentionen von Seite der Mediatisirten oder des ehemaligen Reichsadels zu erkennen oder zu berücksichtigen bereit sein würden, die eine Ausdehnung der Vorrechte, welche ihnen der Art. 14 der Bundes-Akte einräumt, zum Zwecke haben könnten.

Zugleich nehme derselbe keinen Anstand, den innigsten Wunsch Sr. K. K. Majestät auszudrücken, daß, nachdem der Rechtszustand der Mediatisirten und des ehemaligen Reichsadels, selbst unter nicht unwesentlichen Modifikationen, in den meisten deutschen Bundesstaaten auf dem Wege der freiwilligen Uebereinkünfte, unter der gehörigen beiderseitigen Berücksichtigung eines unbestreitbaren Rechtszustandes, gleichwie dringender Lokal-Verhältnisse, bereits berichtigt sei, ein gleiches beruhigendes Resultat ebenfalls in Würtemberg, auf diesem einzigen, von Allerhöchstdemselben als gedeihlich anerkannten und durch die Erfahrung bewährten Wege, baldigst erreicht werden möge.

Sollten übrigens Se. Königl. Majestät von Würtemberg irgend eine rechtliche oder freundschaftliche Hülfe in der Absicht in Anspruch zu nehmen für nöthig erachten, um Sr. K. K. Majestät unbekannte Prätentionen, welche eine Ausdehnung der Befugnisse des 14. Artikels der deutschen Bundes-Akte bezielen, zu beschwichtigen, oder um die Befriedigung möglicher, sich auf den würtembergischen Staat beziehender Modifikationen in der Anwendung einzelner Bestimmungen dieses Artikels auf dem Wege wechselseitiger Verständnisse zu erreichen, so wäre zur Erfüllung des ersten Zwecks, der Bundestag als die competente Behörde zu betrachten, gleichwie die Intervention eines oder mehrerer von Sr. Majestät allein zu bestimmenden und in Anspruch zu nehmenden Höfe die Erreichung des gemeinnützigen zweiten Zwecks vielleicht befördern könnte. [175]

Der Herr Fürst von Metternich schloß mit der Bemerkung: wie sehnlich Se. K. K. Majestät wünschen, daß die deutschen Höfe sich in jeder Angelegenheit zu ihrem eigenen Heile, wie zu jenem der Gesammtheit, nie von dem Gesichtspunkte trennen möchten, daß jede wahre Kraft von dem unverbrüchlichsten Festhalten an bestimmte Rechtssätze unzertrennlich ist, und daß das sicherste, vielleicht das einzige, ausgiebige Mittel, welches den Regierungen insbesondere heute zu Gebot steht, ihre Völker vor dem Umsturz des Bestehenden und den Gräueln einer Revolution zu sichern, in der unverbrüchlichen Anschließung an diesen Grundsatz liege. Daß derselbe durch die Revolutionärs unter jeder Form, oft selbst unter der schmeichelndsten, angegriffen oder umgangen würde, beweise aber für die Kraft des Grundsatzes.

Der Herr Graf von Winzingerode drückte hierauf die Besorgniß aus, daß die Fassung seines Antrags, die Intention desselben nicht deutlich genug bezeichnet habe; denn diese sei weder dahin gegangen, schon hier in Carlsbad die Feststellung von Grundsätzen über die beiden in Anregung gebrachten Gegenstände, noch in besonderer Beziehung auf den 14. Artikel eine auf Regulirung der würtembergischen Mediatisirten sich beschränkende Auslegung desselben zu veranlassen, noch viel weniger aber, anerkannten und wohlbegründeten Rechten zu nahe zu treten, obgleich es, wie die ganze Mediatisirung beweise, von deren Anwendung es sich handle, selbst den gerechtesten Regierungen nicht immer erlaubt sei, den beschränkten Maßstab des Privatrechts an staatsrechtliche, mit dem öffentlichen Rechte und allgemeiner Wohlfahrt in Beziehung stehende Verhältnisse zu legen: Jene Intention sei vielmehr dahin gegangen: Die Möglichkeit bedenklicher Folgen der hier verabredeten Maaßregeln, und Mittel zu deren Abwendung anzudeuten.

Unter diese Mittel zähle der König, sein gnädigster Herr, auch eine mit der des 13. Artikels zugleich in Antrag zu bringende Interpretation des 14. und zwar eine zeitgemäße.

Daß eine Interpretation auch dieses Artikels nothwendig sei, daß auch über ihn Mißverständnisse obwalten, könne wohl nicht bezweifelt werden, da ihm nicht alle Regierungen gleiche Anwendung geben, da er mehrfache Beschwerden beim Bundestage veranlaßt habe, und da selbst die Mediatisirten nicht alle gleich ausgedehnte Prätentionen aus ihm ableiten. [176]

Wenn aber Se. Majestät auf eine zeitgemäße Interpretation antrügen, so geschehe es allein im wahren und wohlberechneten Interesse der Mediatisirten und des Adels selbst, und in der Absicht, deren staatsrechtliche Verhältnisse dauerhaft und so begründet zu sehen, daß die Throne in ihnen eine zuverlässige Stütze zu finden und zu erhalten vermöchten.

Wie wenig eine nichtzeitgemäße, nur mit den bestehenden Organismen der Staaten, mit der Einheit der Administration, mit billigen Ansprüchen der übrigen Staatsgenossen disharmonirende Interpretation oder Anwendung, sie sei nun allgemein oder partiell, diese Forderungen erfüllen würde, bedürfe wohl keiner näheren Entwickelung.

Die schwierige Frage: was heute zeitgemäß sei? könne er hier vorgreifend berühren zu wollen, nicht die Absicht haben; ihre Entscheidung stehe nur dem Bunde zu, weßhalb er blos beauftragt worden sei, darauf anzutragen:

daß der Präsidial-Vortrag auch diesen Gegenstand zur Instructions-Einholung vorschlagen möchte.

Nachdem diese Aeußerungen zu verschiedenen Erörterungen auch über den Begriff einer zeitgemäßen Interpretation von unbestimmten Rechten Anlaß gegeben hatten, so bemerkte der Herr Fürst von Metternich in Beziehung auf seine vorhergegangene Erklärung, wie nur von der richtigen Auffassung der darin aufgestellten Grundsätze und sich daraus ergebenden Modalitäten, ein gedeihliches Resultat zu einer so wünschenswerthen Einigung und genügenden Berichtigung überhaupt zu erwarten sei.

Der Herr Graf von Bernstorff aber äußerte: wie er sich im Allgemeinen vollkommen den so eben von dem Herrn Fürsten gemachten Bemerkungen anschließen könne, und wegen der Mediatisirten insbesondere sich auf die deßfallsigen Preußischen bereits bekannt gemachten Edicte und Erklärungen beziehen wolle.

Die beiden königlich hannöverischen Herren Minister, und mehrere andere Conferenzmitglieder äußerten sich gleichfalls im Einverständnisse hiermit.

Der Herr Freiherr von Marschall legte hierauf den Entwurf zu der Central-Untersuchungs-Commission vor, so wie selbiger von der zu gestrigem Protokoll beauftragten Commission weiter bearbeitet worden, und es ward dieser Entwurf nun noch [177] weiter discutirt, und die endliche Revision und Annahme desselben bis zur nächsten Sitzung ausgesetzt.

Folgende kleine Abänderungen wurden noch bei andern Beschluß-Entwürfen gemacht:

Wegen des Preßgesetzes Art. 9.

Die Zahl der Jahre, in welcher der Redacteur einer verbotenen Zeitung oder Zeitschrift zu keiner solchen Redaction wieder zugelassen werden solle, von 3 auf 5 Jahre zu setzen.

Wegen der Universitäten zu §. 3 am Ende einen Zusatz zu machen: Bei geheimen Verbindungen, daß es heißen würde: „geheimen oder nicht autorisirten Verbindungen.“

Einige sonstige Veränderungen noch in diesen Entwürfen, und auch wegen der provisorischen Executions-Ordnung, wurden sogleich eingetragen.

Protokoll der (dreiundzwanzigsten) Conferenz, gehalten Carlsbad, den 31. August 1819.

In Gegenwart

Aller in der zweiundzwanzigsten Sitzung Anwesenden.

Der Herr Fürst v. Metternich erklärte: bei Eröffnung der hiesigen Conferenzen habe er in den mitgetheilten Punktationen zweierlei Gegenstände, die eine gemeinsame Berathung erforderlich machten, unterschieden; einmal solche, welche durch die Lage und Zeitumstände von so dringender Art wären, daß unverweilt Maaßregeln des gesammten Bundes dabei eintreten müßten; über diese habe man sich nun hier vertraulich berathen und einverstanden, so wie dieselben in dem Präsidial-Vortrag zusammengestellt wären, welchen Se. Majestät der Kaiser entschlossen wären, zur Fassung der darauf gegründeten Beschlüsse noch vor den nahe bevorstehenden Ferien an den Bundestag zu bringen.

Die zweite Art von Gegenständen wäre ihrer Natur nach zwar nicht so dringend, darum jedoch nicht weniger wichtig, da sie Einrichtungen und Anstalten zur nöthigen Ausbildung und Befestigung des Bundes bezwecken. Es wären deren einige schon in der vorerwähnten Punktation gedacht. Bei Beendigung [178] der gegenwärtigen Conferenzen sei es nun weiter seine Absicht, den anwesenden Herren Ministern und Gesandten auch diejenigen Punkte näher anzugeben und zu bezeichnen, welche ihm hauptsächlich geeignet schienen, bei der Wiedervereinigung, die in der Hälfte Novembers zu Wien statt haben sollte, berathen zu werden; und zwar unter der Bezeichnung des 20. Novembers, als des Tages der Eröffnung der Conferenzen. Die sämmtlichen Mitglieder der hiesigen Versammlung möchten sich für ihre Individuen hierdurch Namens Sr. K. K. Majestät zu den Wiener Conferenzen eingeladen sehen; an die übrigen Höfe sollten die behufigen Eröffnungen deßhalb ergehen. Der Zweck dieser Zusammenkunft könnte nur sein, daß man sich auch dort möglichst zu verständigen und einzuverstehen suchte, zur Bewirkung einstimmender Instruktionen über mehrere zu treffende Bestimmungen und Einrichtungen im Bunde.

Die Gegenstände, welche demnach in Wien zu berathen sein würden, wären nun zum Theil durch Commissionen am Bundestage vorbereitet, so daß deren Gutachten entweder abgestattet worden, oder sehr bald erfolgen würden, und die Bundes-Versammlung in dem Betreff Beschlüsse zu fassen habe, theils aber wären solche von der Art, daß sie, nachdem und in so weit man sich darüber näher verstanden und berathen haben würde, erst mit einigem Erfolg zur förmlichen Verhandlung des Bundestags gebracht werden möchten, um so mehr, als einige darunter nur eine Fortsetzung der hier schon getroffenen Einleitungen sein würden.

Der Herr Fürst bezeichnete zu diesem Ende die folgenden Gegenstände:

1) eine permanente Instanz, um den öffentlichen Rechtszustand im Bunde zu sichern, und die zum gerichtlichen Wege geeigneten Streitigkeiten der Bundesstaaten unter einander zu schneller Entscheidung zu bringen. Hierbei dürfte von dem Gesichtspunkte auszugehen sein, daß alle Streitigkeiten und Beschwerden zuvörderst an die Bundes-Versammlung gebracht, und zu deren Prüfung und Beurtheilung verstellt werden müßten, in wie weit solche politisch zu behandeln und von ihr selbst schon zu erledigen, oder ob dieselben einer gerichtlichen Entscheidung bedürften, und alsdann der deßhalb angeordneten permanenten Instanz, jedoch nur von dem Bundestage, zuzuweisen sein werden. Ebenfalls würde [179] der gerichtliche Spruch, so wie er von dieser Instanz an die Parteien erlassen worden, wiederum dem Bundestage mitzutheilen sein, als welcher auch nun die etwa nöthigen Executionsmittel zu dessen Vollziehung zu verfügen haben würde.
2) Die Entscheidung einer definitiven Executionsordnung, mit Bestimmung von ausreichenden kräftigen Mitteln, um sowohl die Beschlüsse des Bundestags, als auch die Erkenntnisse der gerichtlichen Instanz, in ungehinderte Vollziehung zu setzen.
3) Feststellung der völkerrechtlichen Verhältnisse des Bundes, in Ansehung von Krieg und Frieden.
4) Die Verhandlung über die Bundesfestungen, zur Beschlußnahme auf das betreffende Gutachten der Militär-Commission.
5) Die matricularmäßige Contingentstellung, zur weitern Prüfung der wegen angeblich zu großer Anstrengung im Frieden dagegen erhobenen Beschwerden.
6) Die Erleichterung des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, um den Artikel 19 der Bundes-Akte zur möglichsten Ausführung zu bringen, so viel die Verschiedenartigkeiten der Localitäten, und besonders die Steuer-Systeme der einzelnen Bundesstaaten, solche zulassen können.

Diese sechs Gegenstände möchten, als die gegenwärtig nothwendigsten, in einer eigenen Präsidial-Proposition zusammengestellt; der Bundes-Versammlung als solche empfohlen werden, um während der Ferien sich mit bestimmten Instructionen zu versehen, so daß bei wiedereröffneten Verhandlungen die Berathung darüber zu unausgesetzten Bundesbeschlüssen geführt werden könnte.

Außer diesen würden bei den Conferenzen in Wien noch, wie in Fortsetzung der hiesigen, einige andere, den Bund betreffende Gegenstände vorläufig zu besprechen, und vertraulich zu berathen sein; wohin zu rechnen wären:

7) Aufstellung des Grundsatzes: in wie weit die näher zu bestimmenden organischen Bundeseinrichtungen durch absolute oder relative Stimmenmehrheit in der Bundes-Versammlung entschieden werden können, und welche [180] Verhältnisse dabei zwischen der Majorität und Minorität eintreten.
8) Die Anwendung der in dem Präsidial-Vortrage aufgestellten Erläuterungen des Art. 13 der Bundesakte[78], mittelst der am Bundestage abzugebenden Erklärung der einzelnen Bundesstaaten.
9) Die richtige Anwendung und endliche Erfüllung des 14. Artikels der Bundesakte, allenfalls die Nachweisung der Hindernisse, der bei den Bundesstaaten deßhalb noch unerledigt gebliebenen Punkte.
10) Die endliche Bestimmung der nach Artikel 6 der Bundesakte in Frage gestellten Curialstimmen in Pleno, für die Mediatisirten[79].

Der Herr Graf von Bernstorff bemerkte bei dieser Veranlassung, daß man sich von den bevorstehenden wiener Verhandlungen die gedeihlichsten Resultate werde versprechen können, wofern alle dabei betheiligten Regierungen die Instructionen ihrer Bevollmächtigten in demselben Geiste abfassen wollten, welcher die carlsbader Verhandlungen belebt habe. Es sei daher zu Sicherung des Zwecks dieser Versammlung vor allem zu wünschen, daß gedachte Regierungen zwar einerseits ihre Ansichten und Wünsche möglichst scharf und bestimmt aussprechen, andrerseits aber ihre Abgeordneten ermächtigen wollten, sich zu allen denjenigen Modificationen und Ausgleichungen zu verstehen, ohne welche ein allseitig freundliches Einverständniß und eine unbedingte Einmüthigkeit der Beschlüsse nicht würden erzielt werden können. Sämmtliche Herren Minister stimmten dieser Bemerkung bei und versprachen, jeder von seiner Seite, so wie seine Stellung es ihm erlaube, zu dem angegebenen Zwecke mitzuwirken.

Herr Graf von Bernstorff erklärte hierauf, daß er es sich bei dem Schlusse der hiesigen Verhandlungen zur Pflicht machen [181] müsse, das Gefühl der lebhaftesten Dankbarkeit auszusprechen, mit welchem der Königl. preußische Hof in der Veranlassung dieser Verhandlungen einen neuen und ausgezeichneten Beweis der immer wachen und thätigen Fürsorge Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich für das Wohl und die Ruhe Deutschlands erkannt habe.

Worauf sämmtliche anwesende Herren Minister dem Herrn Fürsten von Metternich zu erkennen gaben, daß dieses Gefühl der Dankbarkeit gegen des Kaisers Majestät von ihren respectiven Höfen in dem vollsten Maaße getheilt werde.

Hierauf erwiederte der Herr Fürst von Metternich, wie er es sich zur Pflicht machen werde, diese Gesinnungen der Conferenz zur Kenntniß des Kaisers zu bringen.

Er kenne übrigens die Gefühle Sr. Majestät zu gut, um nicht als Bürge dafür einzutreten, wie sehr Allerhöchstdieselben es Sich zum unwandelbaren Geschäfte machen würden, stets im treuen Sinne des Bundes, dem gemeinsamen Besten mit Rath und That an die Hand zu gehen. Se. K. K. Majestät hätten, als die erste Veranlassung zu der hier so glücklich geendeten Zusammentretung, Sich unbedingte Verdienste um die Gesammtheit der deutschen Regierungen erworben, auf welche Allerhöchstdieselben jedoch nie einen andern Werth legen würden, als dem deutschen Vereine die Ueberzeugung gewährt zu haben, daß Allerhöchst Ihnen die Ruhe des gemeinsamen Vaterlandes vor Allem theuer sei, und wie bereit Sie seien und stets sein würden, jedem Uebel mittelst der vereinten Kraft Ihrer Bundesgenossen die Spitze zu bieten, jedes Recht zu schützen und jedes Gute zu befördern.

In seinem persönlichen Namen bat der Herr Fürst von Metternich die verehrungswerthen Mitglieder der Conferenz, seinen tiefgefühlten Dank für die vielfachen Beweise von Vertrauen zu empfangen, welche derselbe im Verlauf der Verhandlungen ununterbrochen erprobte. Sein innigster Wunsch sei, daß dieselben sein Gefühl des wahrhaft Guten und Nützlichen, welches von hier aus ergehen müsse, in seiner ganzen Fülle theilen möchten. Hierin werde derselbe den ersten und schönsten Lohn seiner Bemühungen und zugleich die sicherste Bürgschaft finden, daß der gelegte Keim zur gereiften Frucht gedeihen werde. Der Herr Fürst glaube bei dieser feierlichen Gelegenheit seine Ueberzeugung aussprechen zu müssen, daß jeder halb ausgeführte oder rückgängige Schritt in [182] den Grundsätzen, welche der Conferenz vom ersten Augenblicke an während ihrer ganzen Dauer so lebendig vorschwebten[80], durch den Umsturz alles Rechts gestraft werden würde, so wie jede Gefahr der Zeit durch das engste Festhalten an diese Grundsätze, und durch ihre fernere Ausbildung im Geiste der Wahrheit, welcher stets unzertrennlich von jener wahren Mäßigung sei, zum Wohle Deutschlands beseitigt werden könne.

Der Herr Fürst von Metternich dankte hierauf mit lebhafter Zustimmung der ganzen Versammlung, dem Herrn Freiherrn von Plessen für die Bereitwilligkeit und Unverdrossenheit, mit welcher er sich während der jetzt geschlossenen Verhandlungen, der Führung der Protokolle unterzogen habe. Wobei die ausgezeichnete und einsichtsvolle Weise, auf welche diese Aufgabe von ihm erfüllt worden war, von allen Seiten anerkannt wurde.

Schließlich drückte die Versammlung dem Herrn Hofrath von Gentz ihre wärmste Erkenntlichkeit für die wichtige Unterstützung aus, so sie in seinen durch das volle Gepräge seines großen Talents ausgezeichneten Arbeiten gefunden.


  1. Ein und vierzig waren ihrer in jener Zeit; denn Hessen-Homburg war schon 1817 aufgenommen, Sachsen-Gotha und Reuß-Lobenstein waren noch nicht ausgestorben, in der jüngeren Hauptlinie des Hauses Reuß waren drei souveräne regierende Bundesfürsten.
  2. Ein sogenanntes organisches Gesetz des Bundes, die vorläufige Geschäftsordnung der Bundesversammlung vom 14. Nov. 1816 setzt für die Berathung auf Anträge eines einzelnen Bundesstaates, in der Regel eine Zeitfrist von vierzehn Tagen, von der Anbringung angerechnet. Auch heißt es daselbst: „Für die Behandlung eines jeden Gegenstandes sind (in der Regel) drei Hauptstufen anzunehmen, nämlich: Der erste Antrag, die Erörterung und die endliche Abstimmung darüber.“ Die Zweckmäßigkeit dieser Anordnung leuchtet ein, den Regierungen soll Zeit zur Ueberlegung und Instruirung ihrer Bundestags-Gesandten gelassen, sie selbst und diese sollen gegen Uebereilung und Ueberraschung geschützt werden.
  3. Protokolle der deutschen Bundes-Versammlung, Band VIII. Seite 266. ff.
  4. Die Mainzer Central-Untersuchungs-Commission von de Pradt a. unten a. O., Part. II. p. 138, „le rébarbatif tribunal de Mayence“ genannt – im Herbst 1819 installirt mit großer Oeffentlichkeit, erhielt im Sommer und Herbst 1828 ihre Auflösung nach und nach in der Stille, ohne daß ein Resultat ihrer Wirksamkeit bekannt gemacht ward. Auch hat nie verlautet, daß sie Personen oder Verbindungen unmittelbar in Untersuchung genommen habe. Der Bundeskasse soll sie einen Aufwand von ungefähr 90,000 Gulden im 24 Guldenfuß, und den sieben Regierungen, welche Mitglieder derselben zu bestellen hatten, nahe an eine halbe halbe Million Kosten verursacht haben.
  5. Abgedruckt in Klüber’s Quellensammlung zu dem öffentlichen Recht des deutschen Bundes (Erlangen 1830. 8.) S. 180–220.
  6. In de Martens recueil des traités, Supplément, T. VIII, p. 554.
  7. Ebendaselbst, p. 561.
  8. Ebendaselbst, T. IX, p. 592.
  9. Ebendaselbst, p. 641. Auch in Murhard’s politischen Annalen, 1821, Heft II. S. 324 ff.
  10. Bei Martens l. c., T. IX, p.638. Auch bei Murhard a. a. O S. 322.
  11. In den Documenty dija istory diplomatischeskych etc. oder Documens historiques et diplomatiques faits par le Russie avec des Gouvernemens occidentaux, T. II. (à St. Petersbourg 1825. in-fol.), p. 705 et suiv. Auch in den Allgem. politischen Annalen, Bd. IX. Heft 2 (1823), S. 129 ff.
  12. In dem Journal de Francfort, octobre 1819.
  13. Deux lettres à M. le comte de Bernstorff, sur sa circulaire etc. concernant les conférences de Carlsbad et les résolutions de la diète de Francfort; in dem pariser Tagblatt Le Constitutionnel des 11 et 13 novembre 1819. Rèponse de M. le comte Alexandre Lameth à M. le comte de Bernstorff, als Zugabe abgedruckt am Schluß des Congrès de Carlsbad, par M. de Pradt, Partie II, wo (page 189) de Pradt folgende Note hinzufügt: „La raison supèrieure de celui-ci (de M. de Lameth) la dignité de son langage, forment un contraste frappant avec le vague et l’incohérence des allègations du diplomate prussien, ainsi qu’avec le peu de convenance de ses expressions. Son style à prétentions est pesamment léger et tristement plaisant“.
  14. Congrès de Carlsbad; par l’auteur du Congrès de Vienne, M. de Pradt, ancien archevêque de Malines. À Paris, I. Partie, 1819, II. Partie 1820 gr. in-8. Nouvelle édition, avec un Appendice sur la Circulaire attribuée à M. le comte de Bernstorff, par M. A. de Lameth. Paris 1820. Gr. in-8.
  15. Cajetan von Weiller, über die religiöse Aufgabe unserer Zeit; eine Rede, zu München gehalten. Im September 1819. Frankfurt bei Sauerländer.
  16. Zu den oben Genannten kamen später noch Freiherr v. Fritsch, für Sachsen-Weimar-Eisenach, in der vierten Conferenz; doch nur in dieser. Freiherr v. Münchhausen, kurhessischer Gesandter am österreichischen Hofe, für Kurhessen, in der achtzehnten Conferenz, und in den fünf folgenden, wiewohl, nach seiner Erklärung, ohne Ermächtigung und Instruktion von seinem Hofe. Graf v. Einsiedel, Staatsminister, für Königreich Sachsen, in der zwei und zwanzigsten Conferenz.
  17. Zufällige?
  18. Oben (S. 74 ff.) ist die unbezweifelbare Nichtexistenz revolutionärer Umtriebe und demagogischer Verbindungen und die wahre Entstehung und Natur des falschen Verschwörungslärms und der Täuschungen in Beziehung auf dieselben nachgewiesen. W.
  19. S. die vorige Note. Die Ueberzeugung der Herren Minister war übrigens trotz der kühnen Täuschungen immerhin eine unbegreiflich schnelle. W.
  20. Eine andere Gefahr, als die, daß eine freigelassene öffentliche Meinung für Erfüllung der fürstlichen Zusagen wirksam würde, war nicht vorhanden (S. 74 ff.) W.
  21. So eben erst hatte der König von Würtemberg in dem zu Stande gekommenen Grundvertrag mit seinem Volk vollkommene Preßfreiheit verbürgt. W.
  22. Ueber diese Entdeckung (S. 74 ff.) W.
  23. Die inclavirte Stelle ist ein Zusatz von dem Staatsminister von Winzingerode. Anmerk. in dem Original.
  24. Das Protokoll erwähnt nicht eines in dieser Sitzung von dem würtembergischen Bevollmächtigten, Grafen v. Winzingerode, übergebenen Aufsatzes, auf welchen sich derselbe in den von ihm in der neunten Sitzung übergebenen (unten folgenden) „Bemerkungen“ etc. bezieht. Jener Aufsatz folgt unten, unter der Ueberschrift: „Nähere Entwicklung “ etc. als Nebenbeilage 1 zu dem achten Protokoll. A. d. H.
  25. Hier hatte also selbst in solcher Verstimmung der Staatsmänner die offenbar allein richtige Ansicht gesiegt, daß auf die Bundesakte keine Beschränkung der Unterthanenrechte zu gründen sei. Oben (S. 64–68.) Nur als vorübergehende ausnahmsweise Nothmaßregel wollte man die Beschränkung entschuldigen. Ueber die Noth selbst (S. 74.) W.
  26. S. die vorige Note. W.
  27. Es geschah in der zehnten Sitzung. A. d. H.
  28. Hier scheint eine Lücke zu sein. A. d. H.
  29. Meinte man wohl hier auch die auf die bundes- und landesgesetzlich zugesagten, aber vielfach noch nicht eingeführten, constitutionellen Rechte gerichteten Lehrsätze? (S. oben S. 77 ff.) W.
  30. S. die vorige Note. W.
  31. Dieser Aufsatz, verfaßt von dem Hofrath von Gentz, steht unten in den Beilagen, als Nebenbeilage zu gegenwärtigem siebenten Protokoll. A. d. H.
  32. Die Frage: ob und worin landständische Verfassungen sich wesentlich unterscheiden von repräsentativen? wird erörtert in den Protokollen 7–10, 13, 19 und 23, dann in folgenden Beilagen: Die Nebenbeilage zu dem siebenten, die 1, 2, 4, 5 und 6 zu dem achten, und Nebenbeilage 2 zu dem neunten Protokoll. Die in diesen Erörterungen entwickelte Verschiedenheit der Ansichten ist wahrscheinlich die Ursache, daß gegen die ursprüngliche Absicht des Fürsten von Metternich, obige von demselben für sehr wichtig gehaltene Frage in dem zu Carlsbad verabredeten Präsidial-Vortrage am Bundestag unerwähnt gelassen ward, obgleich in der von dem Grafen Bernstorff entworfenen Skizze dieses Vortrags (Nebenbeilage 2 zu dem achten Protokoll, Nro. III.) und auch in dem von dem Grafen Münster projectirten Theil des Präsidial-Vortrags (Nebenbeilage 3 zu dem achten Protokoll), jener Unterschied berührt war. Man sehe das Protokoll der Bundesversammlung vom 20. September 1819 §. 220, Nro. I.; in den Protokollen der deutschen Bundesversammlung Bd. VIII. Wohl aber ward in diesem Präsidial-Vortrage auf solch einen Unterschied angespielt, in folgender Stelle: „Nie haben sie (die Stifter des Bundes) voraussetzen können, daß man das nicht zweideutige landständische Prinzip mit rein demokratischen Grundsätzen und Formen verwechseln würde.“ Für den in der Frage genannten Unterschied stritten, Fürst Metternich, Graf Bernstorff und Freiherr v. Marschall. Erinnerungen dagegen machten: Graf Winzingerode und (in seinem zweiten Aufsatz) Freiherr von Plessen. A. d. H.
  33. Ueber den gänzlichen Widerspruch der untergeschobenen künstlichen Deutung des Sinnes des Art. 13 mit der historischen und mit der juristischen Wahrheit siehe oben S. 7 ff. und unten den Zusatz zur Nebenbeilage zum siebenten Protokoll. Auch konnte weder in Carlsbad, noch in der Schlußakte zu Wien 1820 eine Auslegung des 13. Artikels in diesem Sinne den Sieg erringen. W.
  34. Armes England! armes Norwegen! armes Belgien! und alle ihr Länder mit repräsentativen Verfassungen! W.
  35. Also nicht in Baiern, Würtemberg, Baden! S. die vorletzte Note. W.
  36. Freilich gilt für Staaten und Regierungen der Grundsatz, daß im wahren Nothstand, d. h. in gegenwärtiger, gewisser Gefahr für die Existenz die zur Rettung unentbehrlichen Mittel, zwar an sich nicht rechtlich, aber doch auch nicht rechtsverletzend sind, daß sie vor dem juristischen Rechte verantwortet werden können, und daß nur die Moral und die Politik über sie entscheiden können. (S. Staatslexikon: Eminens jus!) Es fragt sich nur, war hier wahre Noth für die Existenz der deutschen Staaten oder Regierungen vorhanden und waren die Carlsbader Beschlüsse die unentbehrlichen Mittel zur Rettung dieser Existenz – und wie lange war ihre Dauer unentbehrlich zur Rettung? Darüber ist zu vergleichen oben der dritte Abschnitt, sodann unsere Geschichte und unser Zustand. Darin jedenfalls könnte wohl der rechtliche Nothstand nicht gesucht werden, daß ohne die Unterdrückungsmaßregeln der Carlsbader Beschlüsse die freie rechtliche öffentliche Meinung zur Erfüllung der selbst in dem Bundesgrundvertrag verbürgten fürstlichen Zusagen eines öffentlichen Rechtszustandes moralisch genöthigt haben würde. Daß nach dem deutschen Bundesgrundvertrag keine staatsrechtliche Beschränkung der Unterthanenrechte und der neueren Verfassungen rechtlich möglich sind, dieses beweiset vollständig der obige zweite Abschnitt. S. namentlich auch S.64 ff. – – Wie aber erklärt es sich wohl, daß zur Bekämpfung der angeblichen hochverrätherischen Verschwörungen die hohen Diplomaten unmittelbar zu Unterdrückungsmaßregeln nicht blos gegen die Presse, sondern auch der ständigen Verfassungen bestimmt wurden? Letztere waren ja doch nicht selbst der zu bekämpfende Hochverrath? Oder hatten sie irgendwo in ganz Deutschland eine hochverrätherische Gestalt? W.
  37. S. die beiden vorigen Noten! W.
  38. Man dachte bei dem Abschluß des Grundvertrags des völkerrechtlichen deutschen Bundes nicht an eine Beschränkung der inneren Souveränetät der deutschen Bundesstaaten zur Schützung der monarchischen Rechte, sondern nur an eine Garantie und Sicherung der äußeren Unabhängigkeit der Bundesstaaten und eine Garantie zeitgemäßer Herstellung einiger uralten land- und reichsständischen Rechte der Bürger (Oben S. 15, 54 und S. 55 ff.) Wenn man übrigens hier sich darauf beruft, daß selbst die Theilnehmer an der Wiener Congreßakte. z. B. England, Frankreich, weil diese Akte den deutschen Bundesvertrag garantirte, ein Recht hätten die Gefahr (!) abzuwenden, daß etwa ein Souverän seinem Volk zu viel Rechte, oder gar die Republik zugestehe, so bildet damit einen merkwürdigen Contrast die im Jahre 1832 vom Bunde ausgegangene energische Zurückweisung eines Anspruches von England und Frankreich, die Bürger gegen offenbar bundeswidrige Freiheitsbeschränkungen zu schützen. Bundesbeschluß vom 18. Sept. 1834. Jedenfalls hat völker- und staatsrechtlich auch der völkerrechtliche deutsche Bund keine größeren Rechte zu einer die Unterthanen beschränkenden Einmischung in die inneren Verfassungen der vollkommen souveränen Staaten, als die völkerrechtliche europäische Allianz, die in ihre Congreßakte zu Wien den deutschen Bundesgrundvertrag aufnahm, und ihn garantirte. S. oben S 15. Aber freilich indem man jetzt den deutschen Bund zu einer europäischen Institution erklärte (S. unten Beilage V.) und also Rußland und Frankreich eine Einmischung in deutsche Angelegenheiten einräumte, wie diese sie gewiß nie dulden würden, wollte die Politik wohl nur alle mittleren und kleineren Staaten dem europäischen Oesterreich und Preußen unterordnen, die ja gerade damals auf den Congressen von Laibach und Troppau mit Rußland vereint, eine Intervention und Dictatur über alle geringeren Staaten ausübten, welche nicht blos England und Frankreich, sondern die alte europäische Freiheit glücklicherweise endlich hemmten; dem deutschen Bundesrecht aber war dieses fremd. S. oben S. 54 ff. W.
  39. Der Königlich Hannövrische Bevollmächtigte, Graf Münster, der auch in Carlsbad anwesend war, und Graf Hardenberg erklärten in den Verhandlungen über den deutschen Bund mit Zustimmung der übrigen Contrahenten, daß unbeschränktes absolutistisches Recht des Regenten mit seiner Souveränetät durchaus nichts zu thun habe, und dann: „Der König von Großbritannien ist unläugbar eben so souverän, als jeder andere Fürst in Europa, und die Freiheiten seines Volkes befestigen seinen Thron, anstatt ihn zu untergraben.“ Klüber’s Akten des Wiener Congresses I. S 68. Größeres Recht in Beziehung auf die Gesetzgebung wollte aber doch wohl keine Verfassung den Ständen geben, als das englische Parlament besitzt, welches bekanntlich dieselben stets ebenso wie frühere deutsche Reichs- und Landstände mit dem Fürsten gemeinschaftlich ausübte. W.
  40. Dieses soll doch wohl nicht heißen: eine „isolirte, besondere“ beschworene Landesverfassung? W.
  41. Zu Wien wurden, in Folge der Carlsbader Beschlüsse, sogenannte Ministerial- oder Cabinets-Conferenzen vom 25. Novbr. 1819 bis 24. Mai 1820 gehalten, aus welchen die Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820 hervorging, für Ausbildung und Befestigung des deutschen Bundes, welche durch einen Beschluß der Bundesversammlung in dem Plenum vom 8. Juni 1820 zu einem Grundvertrag des Bundes erhoben ward. A. d. H.
  42. Dieser „Projectirte Theil des Präsidial-Vortrags“ folgt unten, nach seinem ganzen Inhalt. A. d. H.
  43. S. die drittletzte Note. W.
  44. Aber er ist doch bloß völkerrechtlicher Bund mit dem grundvertragsmäßigen Zweck und der grundvertragsmäßigen Rechtsgränze, die volle innere Souveränetät der Bundesstaaten zu erhalten. Und alles Grundvertragswidrige ist doch von selbst null und nichtig? (S. oben S. 53 ff.) W.
  45. Diese „erläuternde Ansicht“ des Freiherrn v. Plessen folgt unten als Nebenbeilage 4 zu gegenwärtigem achten Protokoll. Von ebendemselben befindet sich unten, als Nebenbeilage 6 auch zu diesem achten Protokoll, ein Aufsatz mit der Ueberschrift: „Ausgleichungs-Modus,“ welcher für Ausgleichung der verschiedenen Meinungen bestimmt ist. Eine entgegengesetzte Ansicht stellen zwei Aufsätze des Grafen Winzingerode dar, der eine, „nähere Entwicklung“ betitelt, als Nebenbeilage 1 zu diesem achten, der andere, unter der Ueberschrift „Bemerkungen.“ als Nebenbeilage 2 zu dem neunten Protokoll. – Von entgegengesetzter Ansicht gehen aus: Fürst Metternich, in dem von Gentz verfaßten Aufsatz, welcher unter den Beilagen als Nebenbeilage zu dem siebenten Protokoll sich befindet, und Graf Bernstorff in seiner „Skizze des Präsidial-Vortrags“ Nro. III, welcher als Nebenbeilage 2 zu dem achten Protokoll, unter die Beilagen aufgenommen ist. Man vergleiche Note 2 zu dem siebenten Protokoll. A. d. H.
  46. Dasselbe erklärte in Beziehung auf die badische Verfassung, der Frhr. v. Berstett, unten in dem zehnten Protokoll. A. d. H.
  47. Doch hat wohl noch Niemand ernstlich gezweifelt, daß die Badensche wie die Bairische, die Würtembergische, Hessische und Sächsische Verfassung dem guten deutschen Recht, den heutigen Gesellschaftsverhältnissen und den fürstlichen Zusagen gemäß, volksvertretende oder repräsentative Landstande begründen? (S. Zusatz zur Nebenbeilage zum 7. Protokoll). W.
  48. Dieser Aufsatz des Grafen v. Winzingerode folgt unten, als Nebenbeilage zu dem neunten Protokoll, unter der Aufschrift: „Bemerkungen über die Tags zuvor verlesenen Aufsätze“ u. s. w. Man vergleiche die Note 2 zu dem siebenten, und Note 1 zu dem achten Protokoll. A. d. H.
  49. Die Unschuld ist rechtlich zu vermuthen, nicht erst zu beweisen. A. d. H.
  50. Bestehend aus dem Frhrn. v. Plessen mit Beiziehung des Hofraths v. Gentz. A. d. H.
  51. Dennoch erhielt dieser Entwurf wesentliche Aenderungen und Zusätze, in den Sitzungen 11, 16 und 20. A. d. H.
  52. Es geschah in der nächstfolgenden Sitzung, und weiter in den Sitzungen 11, 16 und 20. A. d. H.
  53. Diese Gährung war doch wohl offenbar nur Folge der unglücklich ergriffenen Beruhigungsmittel des gemachten Verschwörungslärms, seiner Verhaftungen und der Reactionsmaaßregeln! W.
  54. Blos vom Grafen Bernstorff. Anm. im Original.
  55. Noch andere wurden beliebt, in den Sitzungen 16 u. 20. A. d. H.
  56. Statt „gerichtliche“ wird wahrscheinlich „provisorische“ zu setzen sein. A. d. H.
  57. Welches furchtbare Geständniß! O, du kräftiges Deutschland! O, ihr im Volksleben befestigten Throne! W.
  58. Als „Staat“? – Als föderative Gesammtmacht? Der Ausdruck „deutsche Gesammtmacht“ kommt unten in dem Protokoll XXII. vor. A. d. H.
  59. Ueber die entschieden nicht staatliche oder staatsrechtliche, sondern völkerrechtliche Natur des Bundes S. oben Zweiter Abschnitt, besonders S. 53 ff. W.
  60. Bekanntlich fand sich auch nicht Ein Mensch, der auch nur überhaupt zu einer geringeren Strafe verurtheilt werden konnte. (S. den dritten Abschnitt.) W.
  61. S. vorige Note.
  62. Sie steht abgedruckt in den Protokollen der deutschen Bundes-Versammlung, Bd. VIII. §. 220. A. d. H.
  63. War also die Staatsgefahr, die man durch Ausnahmsgesetze beseitigen wollte, von dieser Art, daß die ehrenwerthen Verhandlungen der würtembergischen, bairischen und badischen Stände sie begründeten? W.
  64. Die im Bundes-Grund-Vertrag so feierlich und absichtlich festgesetzte Ausschließung der inneren staatsrechtlichen Sicherung von Ruhe und Ordnung von dem Bundeszweck und der Bundesgewalt (oben S. 55 ff.) vergaß man also jetzt. W.
  65. S. vorige Note! W.
  66. S. die vorletzte Note! W.
  67. Wovon in den Protokollen der Sitzungen 3, 10, 11, 16 und 20. A. d H.
  68. Hiernach sollte also die im Art. 18 des Grundvertrags allen deutschen Bürgern von den Regierungen gesicherte Preßfreiheit gänzlich dem Belieben jeder einzelnen Regierung preisgegeben sein. Dazu aber sollten alle Regierungen durch Bundeszwang gehindert sein, das dem Volke gegebene Wort zu erfüllen, so weit es Schriften unter 20 Bogen betraf. Das ist doch wohl das Gegentheil vom Grundvertrag? W.
  69. Lit. L. ist dem Präsidialvortrag No. 2 angeschlossen.
  70. S. die vorletzte Note.
  71. Diese Gesandten hielten also am Bundesgrundvertrag fest.
  72. So rettete man für gewissenhafte Regierungen die Möglichkeit, beschworene Verfassungen zu halten.
  73. Freilich die wirklichen Befugnisse der Bundesgewalt (s. oben S. 54) genügten jetzt nicht. W.
  74. Worüber die Protokolle der Sitzungen 1, 3, 10, 11 und 16 nachzusehen sind. A. d. H.
  75. Einer bloßen Central-Untersuchungs-Commission? A. d. H.
  76. Gut, wenn dieses nicht blos vom Adel, sondern auch von den im Art. 13 und 18 dem Volk und den Bürgern zugesicherten Rechten, z. B. der Preßfreiheit gilt und vollends von der im Art. 2 zugesicherten Unabhängigkeit aller deutschen Staaten. W.
  77. S. die vorige Note. W.
  78. Die landständische Verfassung betreffend. A. d. H.
  79. Das wäre also der Rest jenes Steinischen und preußischen Vorschlags einer Nationalrepräsentation am Bundestag: (S. oben S. 51 u. f.). Hätte man auch das Volk jetzt ins Auge fassen wollen, so hätten mit den übrigen Vertretern der Landstände auch die Standesherren eine höhere nationale Stellung erhalten können. Aber man dachte nur an den Adel! W.
  80. Aber waren es nicht Grundsätze des Rückgangs in welchen hier der consequente Fortgang empfohlen wurde? W.