Die deutsche Genossenschaftsbewegung

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
<<< >>>
Autor: Schulze-Delitzsch
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Die deutsche Genossenschafts­bewegung
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 12, S. 184–187
Herausgeber: Ernst Keil
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1867
Verlag: Verlag von Ernst Keil
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Leipzig
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
[[Bild:|250px]]
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite


[184]
Die deutsche Genossenschaftsbewegung.
Von Schulze-Delitzsch.


Während die politische Einigung unseres deutschen Vaterlandes sich in einer Weise zu gestalten beginnt, welche die volle Verwirklichung unserer nationalen Forderungen wiederum in ungewisse Ferne rückt, ist auf anderem Felde ein Stück deutsche Einheit gefördert und zwar auf demjenigen, auf welchem allein für wahrhaft gedeihliche politische Reformen die Grundlage gewonnen werden muß, auf socialem. Die deutschen Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften sind es, von denen schon mehrfach in diesen Blättern die Rede gewesen ist, welche sich von Neuem in den Prüfungen der verflossenen Jahre bewährt haben und an Zahl wie an Umfang und solider Begründung Fortschritte aufweisen, welche die Augen der civilisirten Welt auf sie lenken. Bei den genauen und gewissenhaften statistischen Erhebungen über Zahl und Geschäftsverkehr derselben, wie sie ihre Organisation möglich macht, lassen sich diese Resultate aus den „Jahresberichten“[1] leicht und sicher entnehmen, welche die von ihnen gegründete „Anwaltschaft der deutschen Genossenschaften“ regelmäßig veröffentlicht.

Von kleinen, vereinzelten Anfängen in der Stadt Delitzsch gegen Ende des Jahres 1849 unter Leitung des Verfassers dieser Darstellung in den Rohstoff-Vereinen der Tischler und Schuhmacher, hat sich die deutsche Genossenschaftsbewegung in eigenthümlicher, den Verhältnissen in unserem Vaterlande entsprechender Weise zu ihrem jetzigen Stande emporgeschwungen. Mit den Vorstufen der Vergesellschaftung, gleich der englischen, und nicht sofort mit der höchsten Form der Vereinigung, der Productivgenossenschaft, beginnend, blieb sie von den vielen Unfällen der französischen bewahrt, welche unvermittelt diese letztere Richtung eingeschlagen hatte. Indessen waren diese ersten Schritte selbst, die bei uns geschahen, von denen in England, in Gemäßheit der Verschiedenheit der Zustände, verschieden.

Da in England bei vollster Gewerbefreiheit das Kleinhandwerk mit seinen alten Institutionen fast ganz bei Seite geschoben, der fabrikmäßige Großbetrieb zur Regel geworden war, begannen die Massen der Lohnarbeiter damit, durch ihre Vereinigung bessere Arbeitsbedingungen und Schutz gegen ungerechtfertigten Druck Seitens der Arbeitgeber zu suchen. Dem gesellte sich sodann das Streben nach wirthschaftlicher Erleichterung und Abhülfe in Bezug auf die hohen Preise und schlechte Beschaffenheit der Lebensmittel in den dichtbevölkerten großen Städten und Industriebezirken, da insbesondere die Fälschung hierbei einen gesundheitsgefährlichen Grad erreicht hatte. Die trade-unions und stores waren es daher, die sich in England vorzugsweise einbürgerten, die Vereine in einzelnen Gewerken zur Wahrnehmung der gemeinsamen Arbeiterinteressen und die Consumvereine zur gemeinsamen Beschaffung, später zur gemeinsamen Fabrikation nothwendiger Lebensbedürfnisse. Erst nachdem hier eine Capitalansammlung durch regelmäßiges Einsteuern, ein Einleben in die genossenschaftlichen Formen, Geschäftsübung und Unternehmungsgeist aus kleinen Anfängen heraus sich in den betheiligten Arbeiterkreisen entwickelt hatten, schritt man zu den eigentlichen Productiv-Associationen, zur Gründung größerer industrieller Unternehmungen auf gemeinsame Kosten und Gefahr. Die Bedeutung mehrerer dieser industriellen Unternehmungen – wir sprechen nur den Namen Rochdale aus – ist bekannt, und die meisten derjenigen, welche nachweislich im gedeihlichen Bestande sich befinden, lassen sich auf stores oder trade-unions zurückführen, welche letztere namentlich nach mehrfachen Versuchen der Besserung der Lohnhöhe mittels organisirter Strikes dazu gelangten, ihre Capitalien durch Gründung von eignen Geschäften in fruchtbarerer Weise zu nutzen.

Dagegen war in Deutschland ein anderer Weg angezeigt, weil die für England erwähnten wirthschaftlichen Uebelstände sich bei weitem nicht in demselben Grade zeigten und die Zersetzung der älteren Formen des Gewerbsleben keineswegs so weit vorgeschritten war, sondern allmählich in einer Weise vor sich ging, daß, wenn man die vortheilhaften Vorbedingungen des Gewerbebetriebes im Großen den kleinern Gewerbtreibenden so weit thunlich zuführte, immer noch eine Möglichkeit der Existenz, ja die des Uebergangs in den Großbetrieb für den Einzelnen geboten war. Daher gewannen zunächst die Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Beziehung der Rohstoffe und Magazinirung fertiger Waaren zum Verkauf Seitens der Handwerker eines Faches hier Boden, so wie die Vorschuß- und Credit-Vereine zur Beschaffung der nöthigen Geldmittel für kleine Gewerbtreibende und Arbeiter aller Art, denen sich der eigentliche Bankverkehr entzieht und Baarvorschüsse überhaupt nur schwer und zu sehr drückenden Bedingungen zu Theil werden. Und diese beiden, unseren Nachbarländern bis dahin fremden Genossenschaftsformen sind es hauptsächlich, welche dem deutschen Genossenschaftswesen seinen Charakter verleihen und sich so sehr als unentbehrliche Grundlage alles weiteren soliden Fortschritts zu höhern Bildungen bewährt haben, daß sie gegenwärtig auch in jenen Ländern, besonders in Frankreich, Eingang finden, die uns der Zeit nach in der Bewegung voraus waren.

Was die Details der Organisation bei den einzelnen Arten der Genossenschaft anlangt, so ergeben sich Wesen und Zweck der Rohstoff-Magazine und Consum-Vereine von selbst. Dagegen wird über die Einrichtung der Creditgenossenschaften, unserer Vorschußvereine und Volksbanken, als einer deutschen Schöpfung, Näheres beizubringen sein, was zum Verständniß der Resultate nöthig ist, umsomehr als dadurch zugleich gewisse Hauptprincipien der Genossenschaft überhaupt näher in das Licht gestellt werden, welchen auch die übrigen Arten derselben im Wesentlichen den Credit danken, dessen sie beim Publicum genießen.

Es wird nämlich die Selbsthülfe bei Beschaffung der nöthigen Geldmittel in Wirthschaft und Gewerbe in diesen Vorschuß- und Creditvereinen dadurch in das Werk gesetzt, daß:

1. die Vorschußsucher selbst Träger und Leiter des auf Befriedigung ihres Creditbedürfnisses gerichteten Instituts, d. h. Mitglieder des Vorschußvereins, und daher Risico und Gewinn des Geschäfts ihnen gemeinsam sind;

2. daß der durch den Verein vermittelte Geldverkehr überall auf geschäftlichem Fuße (Leistung und Gegenleistung) geordnet ist, so daß den Vereinsgläubigern durch die Vereinscasse, ebenso wie der letzteren durch die Vorschußnehmer bankmäßige Zinsen und Provisionen nach den Verhältnissen des Geldmarktes, endlich den Geschäftsführern angemessene Vergütungen für ihre Arbeit gewährt werden;

3. daß entweder durch sofortige Vollzahlung oder meist allmählich durch fortlaufende kleine Beisteuern der Mitglieder Geschäftsantheile (Guthaben) derselben in der Vereinscasse gebildet werden, nach deren Höhe der Geschäftsgewinn vertheilt und ihnen bis zur Erreichung der festgesetzten Normalsumme zugeschrieben wird, wodurch man, wie durch Actien, ein stets wachsendes eignes Capital für das Vereinsgeschäft erhält;

4. daß außerdem durch Eintrittsgelder der Mitglieder und Gewinnantheile ein Gesammtvermögen des Vereins als Reserve angesammelt wird, welches vorzugsweise zur Deckung von Verlusten dient;

5. daß die außerdem zum vollen Geschäftsbetriebe erforderlichen fremden Gelder anlehensweise auf gemeinschaftlichen Credit und unter solidarischer Haft aller Mitglieder ausgenommen werden;

6. daß endlich die Zahl der Mitglieder unbeschränkt und der Eintritt Allen, welche den allgemeinen Bedingungen des Statutes genügen, offen steht, ebenso der Austritt, letzterer unter Innehaltung gewisser Kündigungsfristen.

Daß bei der weitaus wichtigsten Frage, der Beschaffung eines ausreichenden Betriebsfonds für unsere Volksbanken, die bei Nr. 3–5 vorstehend angegebenen Maßregeln Hand in Hand gehen müssen, versteht sich von selbst. Ohne Bildung eines eignen unkündbaren Fonds in Geschäftsantheilen der Mitglieder (Guthaben), welche zwar Eigenthum der Einzelnen bleiben, aber während ihrer Mitgliedschaft weder ganz noch theilweis aus dem Vereinsgeschäfte zurückgezogen werden dürfen, und einer Reserve, welche [185] Gesammteigenthum der Mitglieder ist und bei eintretenden Verlusten soviel möglich verhüten soll, daß auf die Geschäftsantheile zurückgegriffen werden muß: würden die Geschäfte der Vereine jeder soliden Grundlage entbehren und das Publicum, welches mit ihnen in Verbindung träte, ebenso wie ihre Mitglieder selbst in hohem Grade gefährdet sein. Deshalb mußte in einer auch den Unbemittelten möglichen Weise durch kleine Monatsbeisteuern von wenigen Groschen für die allmähliche Ansammlung eines solchen Capitals gesorgt werden, das noch außerdem durch die Zuschreibung der Dividende anwächst, in welcher zugleich ein höchst wirksamer Sporn zur Erhöhung des Eifers in Verstärkung dieser Beiträge gegeben ist, weil eben die Theilnahme an der Dividende sich nach der Höhe des von den einzelnen Mitgliedern auf ihre Geschäftsantheile Eingezahlten richtet. Indessen hieße es einen Hauptzweck der Genossenschaften verfehlen, sich auf diese immer erst im Laufe der Zeit und nach und nach in Fluß kommende Geldquelle zu beschränken. Zur vollständigen Befriedigung des Capitalbedürfnisses der Mitglieder genügt dieselbe nur etwa bei Vereinen, wie es deren einzelne giebt, die ausschließlich aus unselbstständigen Lohnarbeitern bestehen und daher wenig Capital bedürfen. Im Allgemeinen beweist der durchaus ungenügende Verkehr der nur mit eignem Capital wirthschaftenden Sparvereine, daß es für unsere Vereine immer eine Aufgabe von hervorragender Wichtigkeit bleibt, fremdes Capital an sich heranzuziehen und so dem Kleinverkehr dieselben Geldquellen zu eröffnen, welche bisher ausschließlich dem Großverkehr offen standen und diesem zum Theil seine Ueberlegenheit sicherten, da er, blos auf das eigne Capital der Unternehmer verwiesen, nicht halb die Macht entwickeln würde, mit der wir ihn auftreten sehen.

Zu diesem Behufe gilt es, eine Creditbasis zu organisiren, welche das Publicum bewegt, zur Anlage seiner Baarschaft unsere Vereinscassen als sicher und bequem zu betrachten, und dies ist in den Vorschußvereinen durch die solidarische oder persönliche Gesammthaft aller Vereinsmitglieder für die vom Vereine angeliehenen Gelder und eingegangenen Verbindlichkeiten in überraschender Weise gelungen. Dem unbemittelten Arbeiter und Gewerbtreibenden versagt sich, wenn er vereinzelt auftritt, regelmäßig der Credit oder wird ihm nur höchst ungenügend und unter den ungünstigsten Bedingungen zu Theil. Denn die Verwerthung seiner Arbeitskraft, welche so zu sagen seinen ökonomischen Werth ausmacht und das einzige Mittel ist, seinem Gläubiger gerecht zu werden, hängt von zu vielen Zufälligkeiten ab, welche der Arbeiter nicht in der Gewalt hat und die sich jeder Controle des Gläubigers entziehen, weshalb sie keine Sicherheit für die Capitalanlage bietet. Dies ändert sich jedoch, sobald größere Gruppen von Arbeitern und Gewerbetreibenden sich verbinden und den Ausfall, den die Gläubiger etwa bei Einzelnen erleiden könnten, durch Einstehen Aller für Einen und Eines für Alle übertragen, indem die Vertheilung desselben auf Viele die Vertretung weniger lästig macht. Und in solchem Maße hat sich die auf diese einfachen Principien gegründete Organisation bei unsern Vereinen bewährt, daß dieselben fast ohne Ausnahme sich im Vertrauen des Publicums in der kurzen Zeit ihres Bestehens so zu befestigen vermochten, daß sie ihren Geldbedarf in Anlehen und ihnen freiwillig zugebrachten Spareinlagen reichlich zu decken vermochten.

Die Belege hierfür liefert der letzte im vorigen Jahre publicirte Jahresbericht des Verfassers für 1865 zur Genüge.

Bereits konnten in demselben als nach seinem System operirende Genossenschaften in Deutschland[WS 1]

961 Vorschuß- und Creditvereine,
199 Rohstoff-, Magazin- und Productiv-Genossenschaften in einzelnen Gewerken,
157 Consumvereine, also
1317 Vereine speciell nachgewiesen werden.

Zu ihnen treten täglich neue, so daß die Gesammtzahl gegenwärtig 15–1600, die Mitgliederzahl gegen 400,000 zu veranschlagen ist. Die von den Vereinen gemachten Geschäfte beliefen sich im letzten Jahre auf 80–90 Millionen Thaler, der Cassenumsatz auf mehr als das Doppelte. Als Anhalt für diese Zahlen dienen die speciell im Jahresberichte aufgenommenen und tabellarisch geordneten Rechnungs-Abschlüsse von 498 Vorschuß- und Credit-Vereinen, mithin etwa der Hälfte derselben, bereits für das Jahr 1865, welche, mit einem Mitgliederbestande von 169,595, im besagten Jahre über siebenundsechszig und eine halbe Million Thaler an Vorschüssen ausgegeben haben. Die Steigerung, welche stetig sowohl in den Geschäften, wie in der soliden Begründung der Vereine statt gefunden hat, ergiebt eine kurze tabellarische Zusammenstellung, welche bis zum Jahre 1859 zurückgeht und dem Jahresberichte S. 8 eingefügt ist. Darnach hat sich die Zahl der dem Verfasser bekannten Vereine seit dem Jahre 1859 bis Ende 1865 von 183 auf 961 vermehrt. Während 80 Vereine, die im Jahre 1859 ihre speciellen Rechnungsabschlüsse eingesendet haben, ein eigenes Vermögen in Geschäftsantheilen und Reserven von 276,846 Thaler angesammelt, 1,014,145 Thaler fremde Gelder in Anlehen und Spareinlagen aufgenommen und damit 4,141,436 Thaler Vorschuß-Geschäfte gemacht hatten, belaufen sich diese Zahlen bei 498 Vereinen, von denen die Rechnungsabschlüsse von 1865 vorliegen, für dieses Jahr auf: 4,852,558 Thaler an eigenem Fond, 17,656,776 Thaler an eingelegten fremden Capitalien und 67,569,903 Thaler an gemachten Vorschuß-Geschäften.

Demnächst erscheinen einige Bemerkungen über die Productivgenossenschaften am Platze, um manche höchst verkehrte Vorstellungen hierüber zu berichtigen.

Sicher liegt in der Productivgenossenschaft, d. h. in der Vereinigung einer Anzahl von Kleinmeistern oder Lohnarbeitern zur Gründung und zum Betriebe eines Geschäfts im Großen für gemeinsame Rechnung, die höchste Form der Genossenschaft vor, welche am nächsten und unmittelbarsten an die Lösung der socialen Frage herantritt. Zugleich ist sie aber auch die schwierigste, welche die größten Anforderungen an ihre Mitglieder stellt, sowohl an ihre Einsicht wie an ihre sittliche Kraft. Es ist daher ein großer Fehlgriff, zur Bildung solcher Genossenschaften unvermittelt und ohne ausreichende Vorbereitung zu schreiten, welche für die unerläßliche Capitalansammlung so wie für Ausbildung in geschäftlichen Kenntnissen und praktischer Routine zu sorgen hat. Wie viele Opfer und Mühen die Durchführung solcher Unternehmungen erfordert, beweist ihre Geschichte in England und Frankreich zur Genüge, und die Erfahrungen bei uns bestätigen dies durchaus. Ist es in den meisten Fällen doch den Mitgliedern unmöglich, sich die Fähigkeit zur Einrichtung und Leitung eines größeren Geschäfts anzueignen, ohne daß sie sich vorher allmählich in kleineren Verhältnissen vorbilden und einarbeiten. Auch der technisch tüchtigste Arbeiter bringt die Uebersicht über das Ganze eines industriellen Unternehmens in großem Maßstabe aus der Werkstätte nicht ohne Weiteres mit. Ja, selbst an dem rechten genossenschaftlichen Geiste fehlt es nur gar zu sehr unter der Mehrzahl der Arbeiter, denen das Aufgehen in der Gesammtheit, die Unterordnung unter eine feste, aus ihrer eigenen Mitte hervorgegangene Leitung, ohne welche die Sache doch gar keinen Bestand hat, noch äußerst schwer wird. Und was sollen wir erst von der Beschaffung des unentbehrlichen Gründungs- und Betriebsfonds sagen, die doch eine längere Zeit zur Ansammlung aus allmählichen Ersparnissen erfordert? Denn wenn man auch beim Geschäftsbetriebe auf Credit angewiesen ist und diesen sich in der Eingangs gedachten Art, mittels der Solidarhaft, verschafft, so muß doch das Geschäft selbst bestehen und sich äußerlich vor dem Publicum als lebensfähig darstellen, wenn dieses zu Creditgewährung sich entschließen soll. Deswegen müssen die Mitglieder mindestens so viel unter sich zusammenbringen, daß sie die erste Geschäftseinrichtung davon bestreiten, die ersten Anzahlungen auf Baulichkeiten, Maschinen, Werkzeuge machen können. Und so viel an Capital kann eine größere Anzahl von Arbeitern in einigen Jahren recht wohl zusammen sparen und muß es, ehe sie mit irgend einiger Aussicht auf Erfolg das Geschäft eröffnen kann. Denn nur so gewinnt man die nöthigen materiellen Garantieen und beweist zugleich den erforderlichen Grad von Einsicht und sittlichem Halt, um das Vertrauen des Publicums und somit Credit für den weiteren Geschäftsbetrieb zu erlangen.

Am füglichsten wird sich dies Alles erreichen lassen, wenn man, wie in England, mit den niedern Stufen der Vergesellschaftung beginnt, wie wir dies schon andeuteten. So werden die Rohstoff- und Magazin-Vereine als treffliche Vorschulen zu Productivassociationen solcher Kleinmeister dienen, welche aus dem handwerksmäßigen in den Fabrikbetrieb übergehen wollen, indem sie die Capitalansammlung regeln, die Kenntniß der Bezugs- und Absatzquellen sowie Geschäftsroutine und Erfahrungen für größere Unternehmungen vermitteln. Andererseits erscheinen die Consumvereine in denselben Beziehungen besonders geeignet, die Production [186] der nöthigsten Bedürfnisse ihrer Mitglieder für gemeinsame Rechnung vorzubereiten, indem sie obenein, sobald sie die angemessene Ausbreitung gewonnen haben, solchen Geschäften in ihren Mitgliedern einen sichern Kundenkreis mitbringen. In denjenigen Geschäftszweigen aber, wo eine solche Vorbereitung nicht thunlich erscheint, wird ein Sparverein am Platze sein, der außer der Capitalansammlung seinen Mitgliedern zugleich in Buchführung und Cassenwesen, überhaupt in gemeinsamer Geschäftsbehandlung praktische Anleitung giebt.

Und so ist es unter Leitung des Verfassers in Deutschland gehalten worden, und wenn die Zahl der Productivassociationen deshalb noch keine große bei uns ist, so sind wir auch, wo nach diesen Anleitungen verfahren wurde, mit wenigen Ausnahmen vor dem Mißlingen bewahrt geblieben, welches unter den in Frankreich in Menge auftauchenden derartigen Unternehmungen in den Jahren 1849, 1850 u. f. epidemisch war. Von den im Jahresbericht pro 1865 aufgezählten sechsundzwanzig Productivassociationen (sie sind unter den hundertneunundneunzig Genossenschaften in einzelnen Gewerken inbegriffen) ist nur eine nach hoffnungsvollen Anfängen in Folge unsoliden Geschäftsbetriebs, namentlich zu großer Ausbeutung des ihr gewordenen Credits, zu Grunde gegangen, worüber das Nähere im Bericht beigebracht ist. Die übrigen dagegen arbeiten sich langsam aus kleinen und schweren Anfängen empor und haben die Verkehrsstörungen des letzten Krieges glücklich überwunden. Besonders bemerkenswerth sind die Productivgenossenschaften der Lampenmacher, Wagenbauer und Buchdrucker in Berlin, der Uhrmacher (Regulatorenfabrik) in Freiburg in Schlesien, der Maschinenbauer in Chemnitz, Danzig und in Berlin, der Nähmaschinenmacher in Bielefeld u. a., sämmtlich von Arbeitern begründet, von denen im nächsten Jahresbericht für 1866 voraussichtlich recht befriedigende Abschlüsse mitgetheilt werden können. Die genannte Uhrmachergenossenschaft – Firma Endler u. Comp. – hatte bereits im ersten Betriebsjahre vom 1. April 1865 bis dahin 1866 bei vierzehn Mitgliedern 1182 Thaler Capital als deren Geschäftsantheile angesammelt und 1030 Thlr. baar in Anleihen aufgenommen, außer 523 Thlr. Credit bei Bezug von Rohstoffen, und war dadurch in den Stand gesetzt, im Laufe des Jahres für 3972 Thlr. Rohstoffe zu beziehen, davon für 3346 Thlr. zu verarbeiten und 4270 Thlr. Arbeitslöhne nebst 1766 Thlr. Geschäftsspesen und 54 Thlr. Zinsen an die Gläubiger zu zahlen.

Verkauft wurden für 9164 Thlr. gefertigte Waaren – Regulator-Uhren – und für 2771 Thlr. (Kostenpreis) waren am Jahresschlusse auf Lager. Der Reingewinn betrug 726 Thlr., welcher jedoch nicht an die Mitglieder ausgezahlt, sondern deren Geschäftsantheilen zugeschlagen wurde, die sich dadurch auf 1894 Thlr. erhöhten.

Den bereits bestehenden Productivgenossenschaften treten nun in nächster Zeit manche hinzu, die noch mit den Vorbereitungen zu thun haben, und so darf man auch bei dieser Genossenschaftsform um so mehr eine gedeihliche Entwickelung in unserm Vaterlande erwarten, als es bisher meist gelungen ist, dieselbe auf wirthschaftlich richtigen Bahnen zu erhalten. Der Verfasser aber, dem es vergönnt war, bei Gründung derselben mit wenigen Ausnahmen rathend und helfend einzugreifen, meint der Sache den besten Dienst zu thun, wenn er nach wie vor ernstlich vor allem übereilten Vorgehen dabei warnt, unbeirrt von dem Geschrei solcher klugen Leute, welche in allen Dingen am liebsten mit dem Ende anfangen und da ernten möchten, wo sie nicht gesäet haben. Nicht gegen Productivassociationen an sich, wohl aber gegen alle haltlosen und leichtsinnigen Unternehmungen dieser Art kämpft der Verfasser, weil sie unermeßliches Elend über die Betheiligten bringen und die Sache der Genossenschaft überhaupt in ganzen Bevölkerungskreisen auf lange hinaus discreditiren.

Zuletzt wenden wir uns der Organisation des Genossenschaftswesens zu, welche zu den günstigen Resultaten desselben ganz besonders beigetragen und sich bei uns ganz naturwüchsig von unten herauf entwickelt hat, wie dies in keinem andern Lande geschehen. Nachdem der Verfasser durch die seit Ende 1849 zunächst in seinem Heimathkreise von ihm in das Leben gerufenen Associationen und seine Schriften die Anregung zu gleichen Unternehmungen nach allen Seiten hin gegeben, gestaltete es sich von selbst, daß ihm thatsächlich die Leitung der Bewegung blieb und er bei Errichtung neuer Vereine, wie bei sonstigen wichtigen oder bedenklichen Vorfällen regelmäßig um Rath und Beihülfe angegangen wurde, namentlich den vielfachen Eingriffen der Behörden gegenüber, womit man die neuen Schöpfungen verfolgte. Dieses lediglich auf freies Vertrauen gegründete Verhältniß bestand fast ein Jahrzehnt hindurch, bis auf das Dringen einer Anzahl von Vorschußvereinen in der Pfingstwoche 1859 zu Weimar die erste Versammlung von Deputirten der Vereine abgehalten wurde, welche zunächst ein Correspondenzbureau als Centralstelle einsetzte, woraus sich in den nächsten Jahren der allgemeine Verband der deutschen Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften herausbildete, der durch das auf dem Vereinstage zu Mainz im August 1864 angenommene „Organische Statut“ seine jetzige Gestalt erhielt. Der Verband beschickt einen jährlich stattfindenden allgemeinen Vereinstag durch Deputirte der dazu gehörigen Vereine, welcher als oberste Instanz, ohne irgend in die Selbstständigkeit der einzelnen Vereine in deren speciellen Angelegenheiten einzugreifen, die gemeinsamen Angelegenheiten ordnet. Die Geschäfte des Verbandes führt ein besoldeter Anwalt mit förmlich eingerichtetem Bureau, welche Stelle bisher der Verfasser eingenommen hat. Als Zwischenglieder zwischen diesen Centralorganen und den einzelnen über ganz Deutschland verbreiteten Vereinen sind sogenannte Unter-, d. h. Provincial- oder engere Landesverbände, gebildet aus den Genossenschaften einzelner deutscher Länder, Provinzen oder auch gemeinsamer Gewerbsbranchen, welche die Wahrnehmung der Sonderinteressen und den engeren Verkehr der einbezirkten Vereine, sowie die Vermittelung mit den Centralstellen zum Zwecke haben. Indem sie dem allgemeinen Vereinstage durch besondere Versammlungen, die Unterverbandstage, vorarbeiten und ihre Erfahrungen austauschen, geben sie zugleich dem Anwalt Gelegenheit, sich durch den Besuch derselben von den Bedürfnissen dieser engeren Genossenschaftskreise zu unterrichten und in gegenseitiger persönlicher Verständigung den Zusammenhang mit der Gesammtbewegung aufrecht zu erhalten. Bereits sind einundzwanzig solcher Unterverbände durch ganz Deutschland (mit Ausnahme Oesterreichs) gebildet und greifen lebendig in den Organismus ein. Die von ihnen gewählten Vorstände bilden als engerer Ausschuß eine Körperschaft, welche dem Anwalt zur Seite steht, um bei wichtigeren Vorkommnissen zugezogen zu werden und besonders die Finanzen des Verbandes zu überwachen.

Die Functionen des Anwaltes bestehen in:

a) Vertretung des Genossenschaftswesens im Allgemeinen vor dem Publicum, namentlich der Gesetzgebung und den Behörden gegenüber;

b) Förderung der einzelnen Genossenschaften mit Rath und That, durch Belehrung, Auskunftsertheilung, Entwerfung und Revision ihrer Statuten, so wie Vermittelung des Geschäftsverkehrs und der Capitalsaushülfe zwischen ihnen;

c) Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des allgemeinen Vereinstages;

d) Aufstellung einer möglichst genauen Statistik über die Resultate der Genossenschaften zum Behufe des Vergleichs der gemachten Erfahrungen und Einrichtungen;

e) Redaction und Herausgabe eines besonderen Organs für das Genossenschaftswesen in der Tagespresse.

Auf diese Weise ist, ohne die freie Bewegung der einzelnen Vereine im Mindesten zu hemmen, ein Ganzes, ein Mittelpunkt geschaffen zum Austausch der gemachten Erfahrungen, zur Kritik der getroffenen Einrichtungen, zu Rath und Hülfe gegen jeden Angriff, jede Verlegenheit der einzelnen Glieder, zu machtvollem Zusammenfassen der Einzelkräfte endlich, behufs Wahrnehmung gemeinsamer Interessen, wie zu geschlossenem Zusammenstehen drohenden Lagen und Gefahren gegenüber. Und hat sich auch im Augenblicke nur erst die kleinere Hälfte der deutschen Genossenschaften – sechshundert und zwölf – dem Verbande angeschlossen, seine Wirksamkeit kommt doch, bei ihrer vollen Oeffentlichkeit, allen zu statten und ist der hauptsächlichste Hebel gewesen, mittels dessen das Genossenschaftswesen bei uns die Entwickelung und Bedeutung erlangt hat, deren es sich gegenwärtig erfreut.

Abgesehen davon, daß es dem Verfasser ohne den Verband nicht möglich geworden wäre, seine ganze Zeit und Kraft der Genossenschaftssache zu widmen, würde z. B. die Gründung und Erhaltung eines besonderen Fachblattes, wie wir es in den von dem Verfasser gegründeten „Blättern für Genossenschaftswesen“ [187] (früher unter dem Titel „Innung der Zukunft“)[2] besitzen, nicht haben stattfinden können. Während in England und Frankreich eine ganze Anzahl solcher Unternehmungen aufgetaucht sind, um nach kurzem Dasein wieder zu verschwinden, wächst unser Blatt von Jahr zu Jahr und hat sich in einem gesicherten Leserkreise wie in einem Stamm tüchtiger Mitarbeiter aus den Leitern der verbundenen Vereine zu festem Bestand emporgeschwungen.

Von nicht geringerer Bedeutung ist die Gründung eines größeren Bankinstitutes, der deutschen Genossenschaftsbank in Berlin, welche die verbundenen Vereine seit 1865 in das Werk gesetzt haben, einer Commanditgesellschaft auf Actien, vorläufig mit 270,000 Thlr. Capital dotirt, wovon drei Viertheile von den Genossenschaften und deren Mitgliedern aufgebracht worden sind. Dieselbe hat die Bestimmung, einmal den Genossenschaften für den Fall des Bedürfnisses bankmäßigen Credit zu gewähren und ihnen, soweit thunlich, den Großbankverkehr zu eröffnen, sodann aber auch Ab- und Zufluß der den Genossenschaften selbst zu Gebote stehenden Capitalien im gegenseitigen Interesse regeln zu helfen. Bereits hat eine große Zahl unserer Vereine mit diesem Institute gedeihliche Verbindungen angeknüpft, welche sich fort und fort vermehren, und schon ist die Verstärkung des Fonds desselben in das Auge gefaßt, um dasselbe in den Stand zu setzen, auch bei kritischen Lagen den Genossenschaften eine feste Stütze zu bieten.

Endlich, und damit ist eine neue Aera für die Entwickelung der deutschen Genossenschaften eröffnet, ist es in der neuesten Zeit den Bemühungen des Anwaltes unter energischer Mitwirkung des Verbandes gelungen, die Sicherung der privatrechtlichen Stellung der Genossenschaften mittels der Gesetzgebung durchzusetzen. Zwar ist dies zunächst nur für Preußen der Fall. Da indessen das hier durchgebrachte Gesetz sich wesentlich an das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch anlehnt und die Principien desselben über das Gesellschaftsrecht auf eine darin übergangene Form der Vergesellschaftung, die genossenschaftliche, anwendet, so wird seine Einführung in den übrigen deutschen Staaten, wo das Handelsgesetzbuch gilt, keine Schwierigkeit haben. Vielmehr wird es nur Sache der in den einzelnen Ländern befindlichen Genossenschaften sein, ihre Bedürfnisse der Gesetzgebung gegenüber gehörig geltend zu machen, um zu dem erwünschten Ziele zu gelangen. Denn – wie dies der Verfasser den preußischen Ministern bei ihrem mehrjährigen, erst jetzt überwundenen Widerstande gegen den von ihm eingebrachten Gesetzentwurf im Abgeordnetenhause wiederholt gesagt hat – die Genossenschaften sind bereits eine Macht, ein Factor im Wirthschaftsleben unseres Volkes, mit dem man rechnen muß, soll die Bilanz stimmen, und willig oder widerwillig, ihre gesetzliche Anerkennung kann man höchstens auf kurze Zeit vertagen, aber nimmermehr versagen.



  1. Jahresberichte über die auf Selbsthülfe gegründeten deutschen Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften für 1859 bis 1865 von Schulze-Delitzsch, derzeitigem Genossenschaftsanwalt. Leipzig, Verlag von Gustav Mayer.
  2. Blätter für Genossenschaftswesen. Organ des allgemeinen Verbandes deutscher Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften. Jahresabonnement ein Thaler zehn Neugroschen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Deuschland