Ergänzungsstatut vom 23. Dec. 1808

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Autor: Jérôme Bonaparte
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Titel: Ergänzungsstatut vom 23. Dec. 1808
Untertitel:
aus: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren, Band 2, S. 127–129
Herausgeber: Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Auflage:
Entstehungsdatum: 1808
Erscheinungsdatum: 1817
Verlag: F. A. Brockhaus
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Erscheinungsort: Leipzig und Altenburg
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[127]
b) Ergänzungsstatut vom 23. Dec. 1808.

Wir Hieronymus Napoleon etc. etc.
haben, in Erwägung, daß die allgemeine Verwaltung der Justiz und des Innern täglich zu viele und zu verschiedene Gegenstände darbietet, als daß Unser, mit diesen beiden Departements zugleich beauftragter, Minister die zahlreichen und wesentlich von einander abweichenden Details derselben allein bearbeiten könnte; Kraft des 54. Artikels der Constitutionsurkunde, welche verfügt, daß die Constitution durch von Uns erlassene, und im Staatsrath discutirte, Verordnungen ergänzt werden soll;

nach Anhörung Unsers Staatsrathes,

beschlossen, und beschließen folgendes:

Art. 1. Die allgemeine Verwaltung der Justiz und des Innern soll, vom 1. Januar 1809 an gerechnet, zwei getrennte Ministerien bilden.

[128] Art. 2. Die Attributionen des Justiz-Ministeriums sind:

Die gewöhnliche (laufende) Correspondenz mit den Gerichtshöfen und Tribunalen, und mit den königlichen Procuratoren in allem, was auf die Verwaltung der Justiz, sowohl in Civil- als in peinlichen Sachen, Bezug hat; die Organisation der Gerichtshöfe, Tribunale und Friedensgerichte, und die Ausübung des Rechts der Oberaufsicht, und der Zurechtweisung; das Notariats- und Hypothekenwesen;

Die Berichte über die Begnadigungsgesuche und die an die Tribunale zu machende Versendung der Gnadenbriefe, und solcher, welche eine Milderung der Strafen enthalten;

Die Berichte über solche Fragen, welche eine Auslegung der Gesetze nothwendig machen;

Die Rechenschaft, welche dem Könige in Hinsicht der gesammelten Bemerkungen über die verschiedenen Zweige der Gesetzgebung, über die Mißbräuche, welche in die Ausübung der Justiz sich eingeschlichen haben, und über die Disciplin der Tribunale abzulegen ist; die Anweisung zur Bezahlung aller, die gerichtliche Ordnung betreffenden, Ausgaben; das Abdrucken der Gesetze, königlichen Decrete, Proclamationen oder Verordnungen in das Bulletin, und die Versendung desselben an alle Behörden;

Der Vorsitz in Unserm Staatsrathe, wenn derselbe, in Gemäßheit des 22. Artikels der Constitutionsurkunde vom 15. Nov. 1807, die Geschäfte des Cassationsgerichts versieht;

Die hohe Polizei des Königreiches;

Art. 3. Die Attributionen des Ministeriums des Innern sind:

Die Correspondenz mit den Präfecten, und die Oberaufsicht über die Verwaltung;

Die Aufrechthaltung der die Departementscollegien und die General-, Departements-, Districts- und Municipalräthe betreffenden Gesetze;

Das Personale der Ernennungen der temporairen und gänzlichen Dienstentsetzung der Präfecten, Unterpräfecten und Maire;

[129] Das Rechnungswesen der Departements und der Gemeinden;

Die Gefängnisse und Zuchthäuser;

Die Civilhospitäler, die zur Aufnahme der Bettler bestimmten Gebäude, die öffentlichen Unterstützungs- und Wohlthätigkeitsanstalten;

Der Ackerbau, die Baumschulen und Schäfereien; der öffentliche Gottesdienst, die Industrie, die Künste und Gewerbe;

Die Prämien und Aufmunterungen, die Gesundheitsmaßregeln, die Maße und Gewichte;

Der öffentliche Unterricht, die Museen, Volksfeste, Universitäten und Theater;

Die Verfertigung der Bevölkerungs- und der statistischen Tabellen, so wie derjenigen, über den Territorial-Ertrag;

Die öffentlichen Arbeiten, mit Ausschluß der Kanäle und Chausseen, welche bis zum 1. Januar 1810 fortfahren werden, zu den Attributionen des Finanzministeriums zu gehören, von dieser Zeit an gerechnet aber einen Theil der Attributionen des Ministeriums des Innern ausmachen sollen.

Es ist Unser Wille und Befehl, daß das gegenwärtige Statut, mit dem Staatssiegel versehen, in das Gesetzbulletin eingerückt, und an die Gerichtshöfe, Tribunale und Verwaltungsbehörden gesandt werde, damit dieselben es in ihre Register eintragen, sich genau darnach richten, und auf dessen Beobachtung halten; Unser Justizminister ist beauftragt, über die Vollziehung desselben zu wachen.

Gegeben in Unserm königlichen Pallaste zu Cassel, am 23. December 1808; im 2ten Jahre Unsrer Regierung.