Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs

aus Wikisource, der freien Quellensammlung

Wechseln zu: Navigation, Suche

Basisdaten
korrigiert
Titel: Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Reichsgesetzblatt Teil I 1934 S. 751
Fassung vom: 2. August 1934
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. August 1934
Inkrafttreten:
Anmerkungen: Der Erlass ist mit Wirkung vom 9. Mai 1945 außer Kraft getreten. Siehe Nationalsozialistisches Recht
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Wikipedia-logo.png Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
RGBL I 1934 S 0751.png


Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 1. August 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 747).
Vom 2. August 1934
Herr Reichsinnenminister!
Die infolge des nationalen Unglückes, das unser Volk getroffen hat, notwendig gewordene gesetzliche Regelung der Frage des Staatsoberhauptes veranlaßt mich zu folgender Anordnung:
1. Die Größe des Dahingeschiedenen hat dem Titel Reichspräsident eine einmalige Bedeutung gegeben. Er ist nach unser Aller Empfinden in dem, was er uns sagte, unzertrennlich verbunden mit dem Namen des großen Toten. Ich bitte daher, Vorsorge treffen zu wollen, daß ich im amtlichen und außeramtlichen Verkehr wie bisher nur als Führer und Reichskanzler angesprochen werde. Diese Regelung soll für alle Zukunft gelten.
2. Ich will, daß die vom Kabinett beschlossene und verfassungsrechtlich gültige Betrauung meiner Person und damit des Reichskanzleramtes an sich mit den Funktionen des früheren Reichspräsidenten die ausdrückliche Sanktion des deutschen Volkes erhält. Fest durchdrungen von der Überzeugung, daß jede Staatsgewalt vom Volke ausgehen und von ihm in freier und geheimer Wahl bestätigt sein muß, bitte ich Sie, den Beschluß des Kabinetts mit den etwa noch notwendigen Ergänzungen unverzüglich dem deutschen Volke zur freien Volksabstimmung vorlegen zu lassen.
Berlin, den 2. August 1934.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Persönliche Werkzeuge