Erneuertes Mandat wieder das unbefugte Trompeten-Blasen und Heer-Paucken-Schlagen

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Titel: Erneuertes Mandat wieder das unbefugte Trompeten-Blasen und Heer-Paucken-Schlagen.
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Fundstelle: Sonderdruck von Johann Riedel, Dresden, Königl. und Kurfürstlich Sächsicher Hof-Buchdrucker
Fassung vom: 23. Juli 1711
Ursprungsfassung: 7. März 1661
Bekanntmachung: 23. Juli 1711
Inkrafttreten: 23. Juli 1711
Anmerkungen:
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Ihrer Königl. Majest.
in Pohlen/
und
Churfl. Durchl. zu Sachsen/etc.
Erneuertes
M A N D A T
Wieder
Das unbefugte Trompeten-Blasen und Heer-Paucken-Schlagen/
De dato den 23. Julii
Anno 1711.

DRESDEN/
Druckts Johann Riedel / Königl. und C. S. Hoff-Buchdr.

[3] WIr Friedrich August / von GOTTES Gnaden / König in Pohlen / Groß-Hertzog in Litthauen / zu Reussen / in Preussen / Mazovien / Samogitien / Kyovien / Vollhinien / Podolien / Podlachien / Lieffland / Smolenscien / Severien und Schernicovien etc. Herzog zu Sachsen / Jülich / Cleve / Berg / Engern und Westphalen / des Heiligen Römischen Reichs Ertz-Marschall und Chur-Fürst / auch desselben Reichs / in denen Landen des Sächß. Rechtens / und an Enden in solch Vicariat gehörende / dieser Zeit Vicarius, Landgraff in Thüringen / Marggraff zu Meissen / auch Ober- und Nieder-Laußitz / Burggraff zu Magdeburg / Gefürsteter Graff zu Henneberg / Graff zu der Marck / Ravensberg und Barby / Herr zum Ravenstein / etc. Entbiethen allen und ieden Unseren Praelaten / Graffen / Herren / denen von der Ritterschafft / Ober-Haupt-Creyß- und Ambtleuthen / Bürger-Meistern und Räthen der Städte / Richtern / Schultheissen / Gemeinden in Flecken / Dörffern / auch sonst insgemein allen Unterthanen und Verwandten / sowohl denen / so sich Unsers Schutzes gebrauchen / und in Unserm Chur-Fürstenthumb und Landen ihr Gewerbe treiben / Unsern Gruß / Gnade und geneigten Willen / Und fügen ihnen darneben allergnädigst zu wissen / wie daß Uns Unser Ober-Hoff- und Feld-Trompeter / und lieber getreuer / David Zapffe / vor sich und im Nahmen der übrigen Hoff- und Feld- auch sämbtlicher anderer Trompeter und Heer-Paucker / allerunterthänigst zu erkennen gegeben / was maßen der Mißbrauch des Trompeten-blasens / auch Paucken-schlagens / hin und wieder in Unserm Chur-Fürstenthumb und Landen / sonderlich aber an denen Gräntzen / dergestalt eingerissen und gemein werden wollen / daß fast keine Bauer-Hochzeit / Kirchmeß / oder ander dergleichen Gelag mehr vollbracht würde / worbey nicht Lärmen- und March-blasen / auch andere Auffzüge / und zwar / von der Kunst nicht zugethanen Persohnen / zu hören seyn solten / allermaßen sowohl die Thürmer- [4] und Hauß-Leuthe in denen Städten / bey vorfallenden Bürgerlichen Ausrichtungen / als auch so gar die Dorff-Spiel-Leuthe bey denen Zusammenkünfften und Lobe-Täntzen auff denen Dörffern / derer Trompeten und Paucken / oder doch zum wenigsten statt dieser Ersteren / sich der Wald-Hörner und so genannten Invention Trompeten bedieneten / und dardurch ihre freye Kunst auff vielerley Arth gemißbrauchet würde / Mit allergehorsambster Bitte / Wir möchten / als ihr Oberster Patron und Richter / sie hierunter in Unsern mächtigen Schutz nehmen / und vermittelst eines offenen gedruckten Mandats / gleich Unseren Vorfahren an der Chur / wieder dergleichen ungebührliche Beeinträchtigungen und Eingriffe / ernst- und nachdrückliche Verordnung ergehen lassen; Nun denn obiges Unternehmen wieder den klaren Inhalt und Buchstaben derer Trompetere / von Alters her / gehabten / und nur noch neulicher Zeit von letzthin verstorbener Römischer Kayserlicher Majestät ihnen hinwieder auffs neue ertheilten und geschärfften / als auch von Uns Selbst unlängsthin confirmirten Privilegii läufft / als worinnen bey dem Zehenden Punct dergleichen bey hoher Straffe verbothen / und Unser Groß-Herr Vater / der weyland Durchlauchtigste Fürst und Herr / Herr Johann Georg der Andere / Hertzog zu Sachsen / Jülich / Cleve und Berg / des Heil. Röm. Reichs Ertz-Marschall und Chur-Fürst / etc. Christseeligster Gedächtnüs / mit öffentlichen Anschlägen / und bey der / wieder die Verbrechere gesetzten Hundert Gülden Straffe / vermittelst eines / de dato Dreßden / den 7den Martii, Anno 1661. ausgelassenen Mandats zu steuern / gesuchet / welches folgenden Inhalts ist:

VOn GOTTES Gnaden / WIR Johann Georg der Andere / Hertzog zu Sachßen / Jülich / Cleve und Berg / des Heil. Röm. Reichs Ertz-Marschall und Chur-Fürst / Landgraf in Thüringen / Marggraf zu Meissen / auch Ober- und Nieder-Laußitz / Burggraf zu Magdeburg / Graf zu der Marck und Ravensberg / Herr zu Ravenstein / etc. Thun hiermit kund iedermänniglich / wie daß Uns Unser Ober-Hof- und Feld-Trompeter / und lieber getreuer Hanns Arnold / in Nahmen Unserer bestallten Hof- und Feld- auch sämbtlichen in Unserm Chur-Fürstenthumb und Landen / befindlicher Trompeter und Heer-Pauckere / mit Vorlegung des Original-Patents / unterthänigst vorbracht / was [5] maßen Unser Höchstgeehrtester Herr Vater / Christseeligsten Andenckens / auf sein / und der anderen Hof- und Feld-Trompeter und Heer-Paucker / beschehenes unterthänigstes suppliciren / den 10. Julii des 1650sten Jahres dasjenige Privilegium, so die sämbtliche Trompeter- und Heer-Paucker-Gesellschafft / wegen des Trompeten-blasens und Heer-pauckens / von weyland Röm. Kayserl. Majest. Herrn Ferdinando dem Andern / auf öffentlichen Reichs-Tage zu Regenspurg / den 24. Octobris, Anno 1630. erhalten / und besonders damahls / den Siebenden Punct / wegen allerhand eingeführten / und dieser Kunst zu nahe gehenden Mißbräuche / durch ein offenes Patent publiciren lassen / Nachdem nun / den 4. Junii, Anno 1658. Zeit Unsers getragenen Reichs-Vicariats sie anderwerts umb Verneuerung und fernere Confirmation solcher Privilegien unterthänigst gebethen / Und Wir ihrem ziemlichen Suchen gnädigst statt gegeben / erwehnte Privilegia, darinnen enthaltene Articul und Ordnungen / unter andern aber auch den Zehenden Punct / welcher von Wort zu Wort also lautet:

Zum Zehenden.

Weil die Trompeter und Heer-Paucker allein vor Kayser / Könige / Chur-Fürsten / Grafen / Herren / Rittermäßigen Standes und dergleichen Qvalitäts-Personen / exerciren / und derohalben nicht iedermann gemein sind / So soll kein ehrlicher Trompeter und Heer-Paucker / mit Gaucklern / Thürmern / Stadt-Pfeiffern / Spiel-Leuthen / oder dergleichen / wie sie sonsten Nahmen haben mögen / mit der Kunst einiger maßen Gemeinschafft halten / mit denenselben sich hören lassen / und dardurch die Kunst höchlichen verschimpffen / bey Straffe / so die Cameradschafft erkennet / vielweniger aber soll einigen Comoedianten / Gaucklern / Glücks-Häffnern / Thürmern / außer seiner Comoedien-Spiel / Glücks-Buden / Thürmen / noch sonsten einigen Stadt-Pfeiffer oder Spielmann / bey Gräflichen / Freyherrlichen / Adelichen / Bürgerlichen oder anderen Hochzeiten / Kind-Tauffen / Lobe-Täntzen / Kirch-Messen / und anderen dergleichen Zusammenkünfften / mit Trompeten oder Heer-Paucken sich hören lassen / oder deren / weniger der Posaunen / als ob es Trompeten wären / mit Auffzügen / Täntzen / Lermen-blasen / gebrauchen / und im wiedrigen Fall ihnen iedes Orts Obrigkeit / auch ohne der Trompeter und Heer-Paucker Ansuchen / solches bey hoher Straffe verbiethen / und die Trompeter und Heer-Paucker iedesmahl bey dieser Verordnung manuteniren und schützen helffen / als damahls des Heil. Röm. Reichs Verweser und sonsten Landes-Fürstl. Macht und Obrigkeit wegen / vor Uns / Unsere Erben und Nachkommen gnädigst [6] confirmiret / Und aber Uns erwehnter Hanns Arnold / vor sich und wegen Unserer Hoff- und Feld-Trompeter / auch Hoff- und Feld-Heer-Paucker / itzo unterthänigst klagende anbracht / was massen in Unserm Chur-Fürstenthumb und Landen / nahe und ferne / allerhand Mißbräuche eingerissen / indeme / ungeachtet hiebevor ernster ergangener Poenal-Mandaten / die Thürmer und Hauß-Leuthe / Gäuckler / Comoedianten und Glücks-Büdner / nicht nur die Trompeten (wie ihnen etwa dißfalls auff Thürmen / bey Comoedien / Gauckel-Spielen und Glücks-Buden vergönnet) sondern nunmehro auch alle Bauer-Spiel-Leuthe sich nebst obgemelten unterfangen / aller und ieder Orthen / da es ihnen beliebet / fürnehmlich in Gelacken / Bürger- und Bauer-Hochzeiten / Kind-Tauffen / Jahr-Märckten / Kirch-Messen / Lobe-Täntzen und dergleichen Convivien / ja wohl gar bey anrüchtigen Personen / so wohl etliche die Posaune / als ob es Trompeten wären / in aller üppigen Völlerey und ärgerlichen Leben / bey ietzigen sorglichen Zeiten / mit Auffzügen / Marchen / Täntzen und Lermen-blasen / die Anwesenden veranlassen / darzu auch den Trompeten-Schall zum höchsten mißbrauchen / und dieses umb so viel desto mehr / weil etliche von denen verordneten Unter-Obrigkeiten Unserer Lande / solchen unbefugten Persohnen bißhero nicht alleine nachgesehen / sondern auch dieselbigen an unterschiedlichen Orthen selbst gebrauchet / und dardurch solchen Mißbrauch eingeführet / Dannenhero unterthänigst gebethen / die gantze Trompeter- und Heer-Paucker-Gesellschafft / so wohl in Unsern / als auch wegen Unsers tragenden Reichs-Marschall-Ambts / in denen benachbarten Chur- und Fürstenthümbern / in gnädigsten Schutz zu nehmen / so Wir ihnen auch nicht abschlagen können / sondern vielmehr über angedeuteten Privilegio, und dem am 10. Junii 1650. allbereit ergangenen Mandat, gehalten haben wollen. Gebiethen demnach hierauf allen und ieden Unseren Praelaten / Grafen / Herren / Land-Vöigten / denen von der Ritterschafft / Ober- Haupt- und Ambts-Leuthen / Schössern / Verwaltern / Ambts-Befehlichshabern / Bürger-Meistern und Räthen in Städten / Richtern und Schultheissen uffn Dörffern / und ingemein allen Unseren Unterthanen und Schutz-Verwandten / denen dieses Unser Patent oder dessen Abdruck insinuiret werden möchte / Sie wollen denen Comoedianten / Gaucklern / Glücks-Büdnern / Stadt-Pfeiffern / außerhalb der Comoedien / Gauckel-Spielen / Glücks-Buden und Thürmen / Ingleichen auch insgemein allen und ieden Bürger- und Bauer-Spiel-Leuthen / wie die Nahmen haben / weder bey Adelichen / Bürgerlichen und Bauer-Hochzeiten / Kind-Tauffen / Jahr-Märckten / Kirch-Messen / Lobe-Täntzen und dergleichen Convivien / mit der Trompeten / noch mit [7] der Posaunen / auff Trompeten-Arth zu blasen / im geringsten verstatten / noch zulassen / bey Strafe Hundert Rheinischer Gold Gülden / welche von einem iedweden / der solch Unserm Mandate zuwieder leben wird / unnachläßig eingebracht / hiervon die Helffte in Unsere Renth-Cammer / die andere Helffte aber Unseren bestallten Hoff- und Feld-Trompetern zu ihrer habenden Casse / gegen Qvittung eingeliefert werden solle / damit dem üppigen ärgerlichen Leben und eingerissenen Mißbrauche endlich gesteuert werde / Es sollen auch obgemelte Unsere Ober- und Nieder-Obrigkeiten und Untherthanen Unserer Lande / die Verbrechere und Ubelthäter / so die Trompeten bißhero unrechtmäßig gebrauchet / gebührlichen strafen / ihnen die Trompeten abnehmen / und solche Unserm Ober-Trompeter abfolgen lassen / Daran geschicht Unser ernster Will und Meynung / Zu Uhrkund dessen haben Wir dieses Patent unter Unserer eigenhändigen Churfürstl. Unterschrifft und vorgedruckten Secret ausgestellet / So geschehen zu Dreßden / am 7. Martii, Anno 1661.

Johann Georg Chur-Fürst.

 L. S.       Wolff Siegfried von Lüttichau/

Christoph Schindler.

Und Wir dann derer Eingangs-berührten Ober-Hoff- und Feld- auch sämbtlicher anderer Trompetere und Heer-Pauckere / dißfalls an Uns beschehenen allerunterthänigsten Suppliciren und geziehmenden Bitten / allergnädigst statt zu geben / in Ansehung ihrer für sich habenden alten und neuen Käyserlichen / wie auch von Uns selbst und Unseren Vorfahren / ihnen ertheilten Privilegien / und in mehrern Betracht / daß zeithero mit dem Trompeten-blasen / sowohl auff denen eigentlichen Trompeten und Posaunen / als auch denen so genannten Wald-Hörnern / Inventions-Trompeten und anderen / auff Trompeten-Arth zugerichteten Instrumenten / vielfältige Unordnung und Mißbrauch / in Städten und auff dem Lande und Dörffern vorgegangen / und derselben sich bey Ausrichtung und Zusammenkünfften gemeiner Bürger- und Bauers-Leuthe gebrauchet worden / kein Bedencken [8] finden; Als ergehet darauff hiermit an alle und iede obbemelte Unsere Praelaten / Grafen und Herren / die von der Ritterschaft und Beambten / wie die Nahmen haben mögen / Ingleichen die Gerichte in Städten und Dörffern / Unser Befehl / daß sie Unserer vorangezeigten Intention gemäß / über dem inserirten / hierdurch wiederholeten und erneuerten Mandat, steiff / fest und unverbrüchlich halten / Insonderheit das Tantz- Lärmen- und Auffzüge-blasen / auff Trompeten und andern Instrumenten / sonderlich aber mit Wald-Hörnern und denen so genannten Inventions-Trompeten / wann nicht von Ministris, Cavaliern / Officiern / graduirten und in Unseren Diensten / oder sonst in officio publico stehenden Personen / Ausrichtungen / Ehren- und Gast-Mahle geschehen / bey sich und denen Ihrigen nicht verstatten / sondern solches unter einer Straffe von Einhundert Rheinischen Gold-Gülden / verbiethen und untersagen / Darwieder offterwehnter Trompeter- und Heer-Paucker-Gesellschafft zum Schaden und Nachtheil / auff keine Weise handeln lassen / sondern dieselbe wieder die Verbrecher und Ubertretere / iederzeit biß an Uns gehörig schützen / und ihnen / wenn sie darumb angelanget werden / wie auch von selbsten / bedürffenden falls / hülffliche Hand leisten / denen Comoedianten / Gaucklern / Seil-Täntzern und dergleichen Leuthen / auch das Trompeten-blasen bey ihren Spielen in denen Städten nicht gestatten / wie nicht weniger für ihre Person sich demselben allenthalben gemäß / bey Vermeidung ernster Straffe und Einsehens / bezeigen und erweisen sollen.

Woran Unser zuverläßiger Will und Meynung beschiehet / Zu Uhrkund mit Unserm zu Ende auffgedruckten Cantzley-Secret besiegelt / und geben zu Dreßden / am 23. Julii, Anno 1711.

AUGUSTUS REX.

 L. S.       Wolff Siegfried von Kötteritz/

Johann Christoph Günther.