Gebührenordnung für Rechtsanwälte

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Titel: Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 23, Seite 176–192
Fassung vom: 7. Juli 1879
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Bekanntmachung: 14. Juli 1879
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[176]

(Nr. 1315.) Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Vom 7. Juli 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

§. 1.

Die Vergütung für die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, auf welches die Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung Anwendung findet, sowie für die berathende Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts, welche den Beginn oder die Fortsetzung eines solchen Verfahrens betrifft, bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§. 2.

Für die Ausführung eines Auftrags, dessen gemeinschaftliche Erledigung mehreren Rechtsanwälten übertragen ist, steht jedem derselben die volle Vergütung zu.

§. 3.

Bei Ausführung von Aufträgen mehrerer Auftraggeber durch dieselbe Thätigkeit haftet jeder Auftraggeber dem Rechtsanwalte für denjenigen Betrag an Gebühren und Auslagen, welcher bei abgesonderter Ausführung seines Auftrags erwachsen sein würde. Die Mitverhaftung der anderen Auftraggeber kann dem Rechtsanwalte gegenüber nicht geltend gemacht werden.

§. 4.

Für die Thätigkeit als Beistand stehen dem Rechtsanwalte die gleichen Gebühren zu wie für die Vertretung.

§. 5.

Für Unterzeichnung eines Schriftsatzes erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie für Anfertigung desselben.

§. 6.

Für Anfertigung und Uebersendung von Rechnungen über Gebühren und Auslagen und für Zahlungsaufforderungen wegen derselben kann der Rechtsanwalt eine Gebühr nicht beanspruchen.

§. 7.

Bei dem Betrieb eigener Angelegenheiten kann der Rechtsanwalt von dem zur Erstattung der Kosten des Verfahrens verpflichteten Gegner Gebühren und [177] Auslagen bis zu dem Betrage fordern, in welchem er Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

§. 8.

Der niedrigste Betrag einer jeden nach den Vorschriften der Abschnitte zwei bis vier zu berechnenden Gebühr wird auf eine Mark bestimmt.

Zweiter Abschnitt. Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

§. 9.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden die Gebühren nach dem Werthe des Streitgegenstandes erhoben.
Der Gebührensatz beträgt bei Gegenständen im Werthe:
1. bis 20 Mark einschließlich 2 Mark,
2. von mehr als 20 bis 60 Mark einschließlich 3 Mark,
3. von mehr als 60 bis 120 Mark einschließlich 4 Mark,
4. von mehr als 120 bis 200 Mark einschließlich 7 Mark,
5. von mehr als 200 bis 300 Mark einschließlich 10 Mark,
6. von mehr als 300 bis 450 Mark einschließlich 14 Mark,
7. von mehr als 450 bis 650 Mark einschließlich 19 Mark,
8. von mehr als 650 bis 900 Mark einschließlich 24 Mark,
9. von mehr als 900 bis 1.200 Mark einschließlich 28 Mark,
10. von mehr als 1.200 bis 1.600 Mark einschließlich 32 Mark,
11. von mehr als 1.600 bis 2.100 Mark einschließlich 36 Mark,
12. von mehr als 2.100 bis 2.700 Mark einschließlich 40 Mark,
13. von mehr als 2.700 bis 3.400 Mark einschließlich 44 Mark,
14. von mehr als 3.400 bis 4.300 Mark einschließlich 48 Mark,
15. von mehr als 4.300 bis 5.400 Mark einschließlich 52 Mark,
16. von mehr als 5.400 bis 6.700 Mark einschließlich 56 Mark,
17. von mehr als 6.700 bis 8.200 Mark einschließlich 60 Mark,
18. von mehr als 8.200 bis 10.000 Mark einschließlich 64 Mark.
Die ferneren Werthsklassen steigen um je 2.000 Mark und die Gebührensätze in den Klassen bis 50.000 Mark einschließlich um je 4 Mark, bis 100.000 Mark einschließlich um je 3 Mark und darüber hinaus um je 2 Mark.

§. 10.

Auf die Werthsberechnung finden die Vorschriften der §§. 9 bis 13 des Gerichtskostengesetzes Anwendung.

§. 11.

Die für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebende Festsetzung des Werthes ist für die Berechnung der Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend. [178]

§. 12.

Gegen den im §. 16 des Gerichtskostengesetzes bezeichneten Beschluß steht dem Rechtsanwalte die Beschwerde nach Maßgabe der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung zu.

§. 13.

Die Sätze des §. 9 stehen dem als Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalte zu:
1. für den Geschäftsbetrieb, einschließlich der Information (Prozeßgebühr);
2. für die mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr);
3. für die Mitwirkung bei einem zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossenen Vergleiche (Vergleichsgebühr).
Die Sätze des §. 9 stehen demselben zu fünf Zehntheilen zu:
4. für die Vertretung in dem Termine zur Leistung des durch ein Urtheil auferlegten Eides sowie in einem Beweisaufnahmeverfahren, wenn die Beweisaufnahme nicht blos in Vorlegung der in den Händen des Beweisführers oder des Gegners befindlichen Urkunden besteht (Beweisgebühr).

§. 14.

Soweit der Auftrag vor der mündlichen Verhandlung erledigt ist, ohne daß der Rechtsanwalt die Klage eingereicht hat oder einen Schriftsatz hat zustellen lassen, steht ihm die Prozeßgebühr nur zu fünf Zehntheilen zu.
In einem Verfahren, für welches eine mündliche Verhandlung durch das Gesetz nicht vorgeschrieben ist, findet die gleiche Ermäßigung statt, soweit der Auftrag erledigt ist, bevor der Antrag an das Gericht eingereicht, der mündliche Antrag gestellt oder der Auftrag an den Gerichtsvollzieher oder den diesen Auftrag vermittelnden Gerichtsschreiber ertheilt ist.

§. 15.

Die Verhandlungsgebühr steht dem Rechtsanwalte nicht zu, welcher zur mündlichen Verhandlung geladen hat, ohne daß dieselbe durch das Gesetz vorgeschrieben oder durch das Gericht oder den Vorsitzenden angeordnet war.

§. 16.

Für eine nicht kontradiktorische Verhandlung (Gerichtskostengesetz §. 19) steht dem Rechtsanwalte die Verhandlungsgebühr nur zu fünf Zehntheilen zu. Diese Minderung tritt in Ehesachen und in den vor die Landgerichte gehörigen Entmündigungssachen nicht ein, sofern der Kläger verhandelt.
Die Verhandlung im vorbereitenden Verfahren (Civilprozeßordnung §§. 313 bis 316) gilt als kontradiktorische mündliche Verhandlung.

§. 17.

Insoweit sich in den Fällen des §. 13 Nr. 4 die Vertretung auf die weitere mündliche Verhandlung erstreckt, erhöht sich die dem Rechtsanwalte zustehende Verhandlungsgebühr um fünf Zehntheile und, wenn die weitere mündliche Verhandlung eine nicht kontradiktorische ist, um die Hälfte dieses Betrags. [179]

§. 18.

Die Vergleichsgebühr steht dem Rechtsanwalte nur zu fünf Zehntheilen zu, wenn ihm für denselben Streitgegenstand die volle Verhandlungsgebühr zusteht und der Vergleich vor dem Prozeßgericht oder einem ersuchten oder beauftragten Richter abgeschlossen ist.

§. 19.

Sechs Zehntheile der in den §§. 13 bis 18 bestimmten Gebühren erhält der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt für die Vertretung im Urkunden- oder Wechselprozesse (Civilprozeßordnung §§. 555 bis 567).

§. 20.

Fünf Zehntheile der in den §§. 13 bis 18 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt, soweit die durch die Gebühr zu vergütende Thätigkeit ausschließlich die im Gerichtskostengesetze §. 26 Nr. 1 bis 10 bezeichneten Gegenstände betrifft.

§. 21.

Der Rechtsanwalt erhält neben den ihm sonst zustehenden Gebühren die Prozeßgebühr nur zu fünf Zehntheilen, wenn seine Thätigkeit ausschließlich die Erledigung eines bedingten Urtheils betrifft.

§. 22.

Der Rechtsanwalt erhält die Prozeßgebühr und die Verhandlungsgebühr nur zu fünf Zehntheilen, wenn seine Thätigkeit Anträge auf Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung §§. 447 bis 455) oder die Anordnung der von Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen (Civilprozeßordnung §. 862) betrifft. Für die Vertretung bei der Beweisaufnahme erhält der Rechtsanwalt die Beweisgebühr (§. 13 Nr. 4).

§. 23.

Drei Zehntheile der in den §§. 13 bis 18 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt, wenn seine Thätigkeit betrifft:
1. die im Gerichtskostengesetze §. 27 Nr. 1, §. 34 Nr. 1, §. 35 Nr. 2, 4, §. 47 Nr. 1 bis 12 bezeichneten Angelegenheiten;
2. die Zwangsvollstreckung.

§. 24.

Zwei Zehntheile der in den §§. 13 bis 18 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt, wenn seine Thätigkeit die im Gerichtskostengesetze §. 35 Nr. 1, §. 38 bezeichneten Anträge oder Gesuche betrifft.

§. 25.

Jede der im §. 13 benannten Gebühren kann der Rechtsanwalt in jeder Instanz rücksichtlich eines jeden Theils des Streitgegenstandes nur einmal beanspruchen. [180]

§. 26.

Für die Bestimmung des Umfanges einer Instanz im Sinne des §. 25 finden die Vorschriften der §§. 30, 31 des Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung.

§. 27.

Im Falle der Zurücknahme oder Verwerfung des gegen ein Versäumnißurtheil eingelegten Einspruchs gilt das Verfahren über denselben für die Gebühren der Rechtsanwälte, mit Ausnahme der Prozeßgebühr, als neue Instanz.
Im Falle der Zulassung des Einspruchs steht dem Rechtsanwalte des Gegners der den Einspruch einlegenden Partei die Gebühr für die mündliche Verhandlung, auf welche das Versäumnißurtheil erlassen ist, besonders zu.
Ist das Versäumnißurtheil wegen Nichterscheinens des Schwurpflichtigen in einem zur Eidesleistung bestimmten Termine ergangen (Civilprozeßordnung §. 430), so finden die Bestimmungen des Absatz 2 auch auf den Rechtsanwalt der Partei Anwendung, welche den Einspruch eingelegt hat.

§. 28.

Das ordentliche Verfahren, welches nach der Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozesse sowie nach dem mit Vorbehalt in demselben erlassenen Urtheil anhängig bleibt (Civilprozeßordnung §§. 559, 563), gilt für die Berechnung der Gebühren des Rechtsanwalts als besonderer Rechtsstreit; der Rechtsanwalt muß sich jedoch die Prozeßgebühr des Urkunden- oder Wechselprozesses auf die gleiche Gebühr des ordentlichen Verfahrens anrechnen.

§. 29.

Die im §. 13 benannten Gebühren umfassen die gesammte Thätigkeit des Rechtsanwalts von dem Auftrage bis zur Beendigung der Instanz.
Zu der Instanz gehören insbesondere:
1. das Verfahren behufs Festsetzung des Werthes des Streitgegenstandes;
2. Zwischenstreite mit Nebenintervenienten sowie mit Zeugen oder Sachverständigen;
3. das Verfahren zur Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung §§. 447 bis 455), wenn die Hauptsache anhängig ist;
4. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sowie über einen Antrag auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvollstreckung (Civilprozeßordnung §§. 647, 657, 688, 690 Absatz 3, §§. 696, 710 Absatz 4), soweit das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache verbunden ist;
5. das Verfahren über einen Antrag auf Aenderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers (Civilprozeßordnung §. 539);
6. das Verfahren über die im Gerichtskostengesetze §. 47 Nr. 1 bis 12 bezeichneten Streitpunkte und Anträge; [181]
7. die Zustellung und Empfangnahme der Entscheidungen und die Mittheilung derselben an den Auftraggeber;
8. die Uebersendung der Handakten an den Bevollmächtigten einer anderen Instanz.

§. 30.

Die Gebühren werden besonders erhoben für die Thätigkeit bei Streitigkeiten und Anträgen, welche betreffen:
1. die Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung §§. 447 bis 455), wenn die Hauptsache noch nicht anhängig ist;
2. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sowie über einen Antrag auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvollstreckung (Civilprozeßordnung §§. 688, 690 Absatz 3, §§. 696, 710 Absatz 4), sofern das Verfahren von dem Verfahren über die Hauptsache getrennt ist;
3. den Betrag der zu erstattenden Prozeßkosten (Civilprozeßordnung §§. 98, 99).
Wird die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung bei dem Vollstreckungsgericht und bei dem Prozeßgericht beantragt, so wird die Prozeßgebühr nur einmal erhoben.

§. 31.

In der Zwangsvollstreckung bildet eine jede Vollstreckungsmaßregel zusammen mit den durch dieselbe vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zu der durch die Maßregel zu erlangenden Befriedigung des Gläubigers Eine Instanz.
Die landesgesetzlichen Bestimmungen in Betreff der Gebühren für eine den Landesgesetzen unterliegende Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

§. 32.

Das Verfahren über einen Antrag auf Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (Civilprozeßordnung §. 669), das Verfahren zur Abnahme des Offenbarungseides (Civilprozeßordnung §§. 781, 782) und die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung (Civilprozeßordnung §. 754 Absatz 3) bilden besondere Instanzen der Zwangsvollstreckung.

§. 33.

Die Vollstreckung der Entscheidung, durch welche der Schuldner nach Maßgabe des §. 773 Absatz 2 der Civilprozeßordnung zur Vorauszahlung der Kosten verurtheilt wird, scheidet aus der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Handlung als besonderes Verfahren aus.
Soll die Zwangsvollstreckung auf Unterlassung oder Duldung einer Handlung durch Strafen ausgeführt werden (Civilprozeßordnung §. 775 Absatz 1), so bildet eine jede Verurtheilung zu einer Strafe nach Maßgabe der Vorschriften des §. 29 den Schluß der Instanz. [182]
Die Erwirkung der einer Verurtheilung vorausgehenden Strafandrohung (Civilprozeßordnung §. 775 Absatz 2) gehört zur Instanz der Hauptsache; dem Rechtsanwalte, welcher diese Instanz nicht geführt hat, steht die im §. 23 bestimmte Gebühr zu.

§. 34.

Bei Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Geldstrafen oder Haft (Civilprozeßordnung §. 774) bildet das gesammte Verfahren eine Instanz.

§. 35.

Für die einmalige Erwirkung des Zeugnisses der Rechtskraft (Civilprozeßordnung §. 646) oder der Vollstreckungsklausel (Civilprozeßordnung §§. 662 bis 666, 703, 704 Absatz 1, §. 705 Absatz 1, 2, §. 809) steht weder dem Rechtsanwalte der Instanz, in welcher dieselben zu ertheilen, noch dem Rechtsanwalte, welcher mit dem Betriebe der Zwangsvollstreckung beauftragt ist, und für die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel weder dem Rechtsanwalte, welcher deren Vornahme veranlaßt hat, noch dem Rechtsanwalte, welcher mit dem Betriebe der weiteren Zwangsvollstreckung beauftragt ist, eine Gebühr zu.

§. 36.

Die Vorschriften der §§. 31 bis 35 finden bei Vollziehung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung (Civilprozeßordnung §§. 808 bis 813, 815) entsprechende Anwendung.
Die Instanz dauert bis zur Aufhebung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung oder bis zum Anfange der Zwangsvollstreckung aus dem in der Hauptsache erlassenen Urtheile.

§. 37.

Für die Mitwirkung bei einem der Klage vorausgehenden Sühneverfahren (Civilprozeßordnung §§. 471, 571) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der Sätze des §. 9.
Diese Gebühr wird im Falle der Verhandlung des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht auf die Prozeßgebühr angerechnet.
Ist in dem Falle des §. 471 der Civilprozeßordnung unter der Mitwirkung des Rechtsanwalts ein Vergleich geschlossen, so erhält er die vollen Sätze des §. 9.

§. 38.

Im Mahnverfahren erhält der Rechtsanwalt von den Sätzen des §. 9:
1. drei Zehntheile für die Erwirkung des Zahlungsbefehls, einschließlich der Mittheilung des Widerspruchs an den Auftraggeber;
2. zwei Zehntheile für die Erhebung des Widerspruchs;
3. zwei Zehntheile für die Erwirkung des Vollstreckungsbefehls.
Die Gebühr in Nr. 2 wird auf die in dem nachfolgenden Rechtsstreite zustehende Prozeßgebühr und die Gebühr in Nr. 3 auf die Gebühr für die nachfolgende Zwangsvollstreckung angerechnet. [183]

§. 39.

Für die Vertretung im Vertheilungsverfahren (Civilprozeßordnung §§. 758 bis 763, 768) stehen dem Rechtsanwalte fünf und, falls der Auftrag vor dem Termine zur Ausführung der Vertheilung erledigt wird, drei Zehntheile der Sätze des §. 9 zu.
Der Werth des Streitgegenstandes wird durch den Betrag der Forderung und, wenn der zu vertheilende Geldbetrag geringer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

§. 40.

Im Aufgebotsverfahren (Civilprozeßordnung §§. 823 bis 833, 836 bis 850) stehen dem Rechtsanwalte, als Vertreter des Antragstellers (Civilprozeßordnung §. 824), drei Zehntheile der Sätze des §.9 zu:
1. für den Betrieb des Verfahrens, einschließlich der Information;
2. für den Antrag auf Erlaß des Aufgebots;
3. für die Wahrnehmung des Aufgebotstermins.
Als Vertreter einer anderen Person erhält der Rechtsanwalt diese Gebühr nur einmal.

§. 41.

Drei Zehntheile der in den §§. 13 bis 18 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt:
1. in der Beschwerdeinstanz;
2. wenn seine Thätigkeit sich auf ein Verfahren beschränkt, welches die Aenderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers (Civilprozeßordnung §. 539) betrifft.
In der Instanz der an eine Nothfrist nicht gebundenen Beschwerde steht dem Rechtsanwalte die Prozeßgebühr nicht zu, wenn ihm dieselbe oder eine der in den §§. 37 bis 40 bezeichneten Gebühren in der Instanz zustand, in welcher die angefochtene Entscheidung ergangen ist.

§. 42.

Der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt, welcher auf Verlangen der Partei die Vertretung in der mündlichen Verhandlung einem anderen Rechtsanwalt übertragen hat, erhält neben den ihm zustehenden Gebühren fünf Zehntheile der Verhandlungsgebühr. Diese Gebühr wird auf eine ihm zustehende Verhandlungsgebühr angerechnet.

§. 43.

Dem Rechtsanwalte, welchem von der Partei oder auf deren Verlangen von dem Prozeßbevollmächtigten nur die Vertretung in der mündlichen Verhandlung oder die Ausführung der Parteirechte in derselben übertragen ist, steht neben der Verhandlungsgebühr die Prozeßgebühr zu fünf Zehntheilen zu. Letztere Gebühr steht ihm auch dann zu, wenn der Auftrag vor der mündlichen Verhandlung erledigt wird. Erstreckt sich die Vertretung auf eine mit der mündlichen [184] Verhandlung verbundene Beweisaufnahme (§. 13 Nr. 4), so erhält der Rechtsanwalt außerdem die Beweisgebühr.

§. 44.

Dem Rechtsanwalte, welcher lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozeßbevollmächtigten führt; steht eine Gebühr in Höhe der Prozeßgebühr zu. Er erhält nur fünf Zehntheile, wenn ihm in unterer Instanz die vorbezeichnete Gebühr oder die Prozeßgebühr zustand.
Die mit der Uebersendung der Akten an den Rechtsanwalt der höheren Instanz verbundenen gutachtlichen Aeußerungen dienen nicht zur Begründung dieser Gebühr, wenn nicht zu denselben Auftrag ertheilt war.

§. 45.

Der Rechtsanwalt, dessen Thätigkeit sich auf die Vertretung in einem nur zur Leistung des durch ein Urtheil auferlegten Eides oder nur zur Beweisaufnahme bestimmten Termine beschränkt, erhält neben der dem Prozeßbevollmächtigten im gleichen Falle zustehenden Beweisgebühr eine Gebühr in Höhe von fünf Zehntheilen der Prozeßgebühr. Letztere Gebühr steht ihm auch dann zu, wenn der Auftrag vor dem Termin erledigt wird.
Die Wahrnehmung eines weiteren Termins zur Fortsetzung der Verhandlung begründet nicht eine Erhöhung der Gebühr.

§. 46.

Beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anfertigung eines Schriftsatzes, so erhält er eine Gebühr in Höhe von fünf Zehntheilen der Prozeßgebühr.

§. 47.

Für einen ertheilten Rath erhält der nicht zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von drei Zehntheilen der Prozeßgebühr.
Eine Gebühr in Höhe von fünf Zehntheilen der Prozeßgebühr steht dem mit Einlegung der Berufung oder der Revision beauftragten Rechtsanwalte zu, wenn derselbe von der Einlegung abräth und der Auftraggeber seinen Auftrag zurücknimmt.

§. 48.

Der nicht zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt erhält höchstens die für den Prozeßbevollmächtigten bestimmte Gebühr, falls die ihm aufgetragenen Handlungen in den Kreis derjenigen Thätigkeit fallen, für welche die dem Prozeßbevollmächtigten zustehende Gebühr bestimmt ist.

§. 49.

Wird ein Rechtsanwalt, nachdem er in einer Rechtssache thätig gewesen, zum Prozeßbevollmächtigten bestellt, so erhält er für die ihm vorher aufgetragenen Handlungen, soweit für dieselben die dem Prozeßbevollmächtigten zustehende Gebühr bestimmt ist, und als Prozeßbevollmächtigter zusammen nicht mehr an Gebühren, als ihm zustehen würde, wenn er vorher zum Prozeßbevollmächtigten bestellt worden wäre. [185]

§. 50.

Wird der einem Rechtsanwalt ertheilte Auftrag vor Beendigung der Instanz aufgehoben, so stehen dem Rechtsanwalte die Gebühren in gleicher Weise zu, als wenn die Instanz zur Zeit der Aufhebung des Auftrags durch Zurücknahme der gestellten Anträge erledigt wäre, unbeschadet der aus einem Verschulden sich ergebenden civilrechtlichen Folgen.

§. 51.

Bei Vertretung mehrerer Streitgenossen, einschließlich der Nebenintervenienten, stehen dem Rechtsanwalte die Gebühren nur einmal zu. Bei nachträglichem Beitritte von Streitgenossen erhöht sich durch jeden Beitritt die Prozeßgebühr um zwei Zehntheile. Die Erhöhung wird nach dem Betrage berechnet, bei welchem die Vollmachtgeber gemeinschaftlich betheiligt sind; mehrere Erhöhungen dürfen den einfachen Betrag der Prozeßgebühr nicht übersteigen.

§. 52.

Für die bei dem Reichsgerichte zugelassenen Rechtsanwälte erhöhen sich die Gebührensätze in der Revisionsinstanz um drei Zehntheile.

Dritter Abschnitt. Gebühren im Konkursverfahren.

§. 53.

Auf die Gebühren im Konkursverfahren finden die Vorschriften der §§. 9, 11, 12 entsprechende Anwendung.

§. 54.

Im Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens (Konkursordnung §§. 96 bis 98) erhält der Rechtsanwalt zwei Zehntheile, oder, wenn er einen Gläubiger vertritt, fünf Zehntheile der Sätze des §. 9.

§. 55.

Für die Vertretung im Konkursverfahren erhält der Rechtsanwalt sechs Zehntheile, wenn jedoch die Vertretung vor dem allgemeinen Prüfungstermine (Konkursordnung §. 126) sich erledigt oder erst nach demselben beginnt, vier Zehntheile der Sätze des §. 9.

§. 56.

Der Rechtsanwalt erhält die Sätze des §. 9 besonders:
1. für die Thätigkeit bei Prüfung der Forderungen;
2. für die Thätigkeit in dem Zwangsvergleichsverfahren;
3. für die Thätigkeit in dem Vertheilungsverfahren.

§. 57.

Beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anmeldung einer Konkursforderung, so erhält derselbe zwei Zehntheile der Sätze des §. 9. [186]

§. 58.

Für die Vertretung:
1. in der Beschwerdeinstanz,
2. in dem Verfahren über Anträge auf Anordnung von Sicherheitsmaßregeln im Falle des §. 183 Absatz 2 der Konkursordnung
erhält der Rechtsanwalt besonders die im zweiten Abschnitte (§§. 23, 41) bestimmten Gebühren.

§. 59.

Die Gebühren der §§. 54 bis 56 sowie des §. 58 im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über Eröffnung des Konkursverfahrens (Konkursordnung §. 101) oder den Beschluß über Bestätigung eines Zwangsvergleichs (Konkursordnung §. 174) werden, wenn der Auftrag von dem Gemeinschuldner ertheilt ist, nach dem Betrage der Aktivmasse (Gerichtskostengesetz §. 52) berechnet.
Ist der Auftrag von einem Konkursgläubiger ertheilt, so werden die Gebühren der §§. 54, 55, 57 und die Gebühr im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über Eröffnung des Konkursverfahrens nach dem Nennwerthe der Forderung, die Gebühren des §. 56 und die Gebühr im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über die Bestätigung eines Zwangsvergleichs nach dem Werthe der Forderung des Gläubigers unter entsprechender Anwendung des §. 136 der Konkursordnung berechnet.

§. 60.

In einem wieder aufgenommenen Konkursverfahren erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach den Bestimmungen der §§. 55 bis 59 besonders.

§. 61.

Insoweit dem Rechtsanwalte Gebühren für die Vornahme einzelner Handlungen im Konkursverfahren zustehen, darf der Gesammtbetrag derselben die im §. 55 bestimmte Gebühr nicht übersteigen.
Wird der Rechtsanwalt, nachdem er einzelne Handlungen im Konkursverfahren vorgenommen hat, mit der Vertretung im Konkursverfahren beauftragt, so erhält er zusammen nicht mehr an Gebühren, als ihm zustehen würde, wenn er vorher mit der Vertretung im Konkursverfahren beauftragt worden wäre.

§. 62.

Die Gebühren werden für jeden Auftrag gesondert, ohne Rücksicht auf andere Aufträge, berechnet.

Vierter Abschnitt. Gebühren in Strafsachen.

§. 63.

In Strafsachen erhält der Rechtsanwalt als Vertheidiger in der Hauptverhandlung erster Instanz: [187]
1. vor dem Schöffengerichte 12 Mark;
2. vor der Strafkammer 20 Mark;
3. vor dem Schwurgericht oder dem Reichsgerichte       40 Mark.

§. 64.

Erstreckt sich die Verhandlung auf mehrere Tage, so erhöhen sich die im §. 63 bestimmten Gebühren für jeden weiteren Tag der Vertheidigung um fünf Zehntheile.
Im Verfahren auf erhobene Privatklage findet diese Bestimmung nicht Anwendung.

§. 65.

Findet in den auf Privatklage verhandelten Sachen eine Beweisaufnahme statt, so erhöht sich die im §. 63 bestimmte Gebühr um 6 Mark.

§. 66.

In der Berufungsinstanz sowie in der Revisionsinstanz stehen dem Rechtsanwalte die in den §§. 63 bis 65 bestimmten Sätze zu. Die Stufe bestimmt sich nach der Ordnung des Gerichts, welches in erster Instanz erkannt hat.

§. 67.

Für die Vertheidigung im Vorverfahren erhält der Rechtsanwalt:
1. in den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen 6 Mark;
2. in den zur Zuständigkeit der Strafkammer gehörigen Sachen 10 Mark;
3. in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte oder des Reichsgerichts gehörigen Sachen       20 Mark.

§. 68.

Fünf Zehntheile der im §. 63 bestimmten Sätze stehen dem Rechtsanwalte zu für Anfertigung:
1. einer Schrift zur Rechtfertigung einer Berufung;
2. einer Schrift zur Begründung einer Revision;
3. eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens;
4. eines Gnadengesuchs.
Die Stufe bestimmt sich nach der Ordnung des Gerichts, welches in erster Instanz erkannt hat.

§. 69.

Für Einlegung eines Rechtsmittels sowie für Anfertigung anderer, als der im §. 68 bezeichneten Anträge, Gesuche und Erklärungen erhält der Rechtsanwalt je 2 Mark.

§. 70.

Die in den §§. 63 bis 66 sowie die im §. 67 bestimmten Gebühren umfassen die Anfertigung der zu derselben Instanz oder zu dem Vorverfahren [188] gehörigen Anträge, Gesuche und Erklärungen, sowie die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen oder Verfügungen derselben Instanz oder des Vorverfahrens.

§. 71.

Auf die Gebühr für Rechtfertigung der Berufung (§. 68 Nr. 1) und auf die Gebühr für Begründung der Revision (§. 68 Nr. 2) wird die Gebühr für Einlegung des Rechtsmittels (§. 69) angerechnet.

§. 72.

Im Falle der Vertheidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Vertheidiger erhöhen sich die Gebühren um fünf Zehntheile.

§. 73.

In Ansehung der Gebühren für Vertretung eines Privatklägers, eines Nebenklägers oder einer Verwaltungsbehörde (Strafprozeßordnung §. 464) kommen die Bestimmungen über die Gebühren für die Vertheidigung zur entsprechenden Anwendung.
Die Anfertigung einer Privatklage begründet für den Rechtsanwalt die im §. 67 Nr. 1 bestimmte Gebühr.

§. 74.

Für Anfertigung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Falle des §. 170 der Strafprozeßordnung erhält der Rechtsanwalt die im §. 67 bestimmten Sätze.

§. 75.

Nach Maßgabe der Vorschriften des zweiten Abschnitts (§. 23) stehen dem Rechtsanwalte Gebühren besonders zu für die Vertretung:
1. in dem Verfahren behufs Festsetzung der zu erstattenden Kosten (Strafprozeßordnung §. 496 Absatz 2);
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, welche über eine Buße oder über Erstattung von Kosten ergangen sind (Strafprozeßordnung §§. 495, 496).

Fünfter Abschnitt. Auslagen.

§. 76.

Für die Höhe der dem Rechtsanwalte zustehenden Schreibgebühren sind die Vorschriften des §. 80 des Gerichtskostengesetzes maßgebend.

§. 77.

Für Verpackung von Briefen und Akten dürfen Auslagen nicht berechnet werden. [189]

§. 78.

Bei Geschäftsreisen erhält der Rechtsanwalt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§. 18, 37, 39 Absatz 2 der Rechtsanwaltsordnung:
I. an Tagegeldern 12 Mark Pf.;
II. für ein Nachtquartier 5 Mark Pf.;
III. an Fuhrkosten einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung:
1. wenn die Reise auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden kann, für das Kilometer Mark 13 Pf.
und für jeden Zu- und Abgang 3 Mark Pf.;
2. anderenfalls Mark 60 Pf.
für das Kilometer der nächsten fahrbaren Straßenverbindung. Haben höhere Fuhrkosten aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.

§. 79.

Die Fuhrkosten werden für die Hin- und Rückreise besonders berechnet.
Hat ein Rechtsanwalt Geschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort zurückgelegte Weg ungetheilt der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen.
Bei einer Reise zur Ausführung der Aufträge mehrerer Auftraggeber findet die Vorschrift des §. 3 entsprechende Anwendung.

§. 80.

Für Geschäfte am Wohnorte stehen dem Rechtsanwalte weder Tagegelder noch Fuhrkosten zu; dasselbe gilt von Geschäften außerhalb des Wohnortes in geringerer Entfernung als zwei Kilometer von demselben.
War der Rechtsanwalt durch außergewöhnliche Umstände genöthigt, sich eines Fuhrwerks zu bedienen, oder waren sonstige nothwendige Unkosten, wie Brücken- oder Fährgeld, aufzuwenden, so sind die Auslagen zu erstatten.
Für einzelne Ortschaften kann durch die Landesjustizverwaltung bestimmt werden, daß den Rechtsanwälten bei den nicht an der Gerichtsstelle vorzunehmenden Geschäften die verauslagten Fuhrkosten zu erstatten sind.

§. 81.

Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für ein volles Kilometer gerechnet.

§. 82.

Der Rechtsanwalt, welcher seinen Wohnsitz verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher ertheilten Auftrags Tagegelder und Reisekosten nur insoweit verlangen, als sie ihm auch bei Beibehaltung seines Wohnsitzes zugestanden haben würden. [190]

§. 83.

Hat ein Rechtsanwalt seinen Wohnsitz an einem Orte, an welchem sich kein Gericht befindet, so kann die Landesjustizverwaltung bestimmen, daß ihm Tagegelder und Reisekosten nur insoweit zustehen, als er solche auch verlangen könnte, wenn er seinen Wohnsitz an dem Orte des Amtsgerichts, in dessen Bezirk er wohnt, genommen hätte.

Sechster Abschnitt. Einforderung von Gebühren und Auslagen.

§. 84.

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber angemessenen Vorschuß fordern.

§. 85.

Dem Auftraggeber gegenüber werden die Gebühren des Rechtsanwalts fällig, sobald über die Verpflichtung, dieselben zu tragen, eine Entscheidung ergangen ist, sowie bei Beendigung der Instanz oder bei Erledigung des Auftrags.

§. 86.

Die Einforderung der Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn vorher oder gleichzeitig eine von dem Rechtsanwalt unterschriebene Berechnung derselben mit Angabe des Werthes des Streitgegenstandes, sofern der Werth maßgebend, und unter Bezeichnung der zur Anwendung kommenden Bestimmungen dieses Gesetzes mitgetheilt wird.
Die Mittheilung dieser Berechnung kann auch nach erfolgter Zahlung verlangt werden, so lange nicht die Handakten zurückgenommen sind oder die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung derselben erloschen ist (Rechtsanwaltsordnung §. 32).

Siebenter Abschnitt. Schlußbestimmungen.

§. 87.

Für Erhebung und Ablieferung von Geldern erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr:
von 1 Mark für jedes angefangene Hundert des Betrags bis 1.000 Mark;
von 50 Pfennig für jedes angefangene Hundert des weiteren Betrags bis 10.000 Mark;
von 25 Pfennig für jedes angefangene Hundert des Mehrbetrags.
Für Erhebung und Ablieferung von Werthpapieren erhält der Rechtsanwalt nach Maßgabe des Werthes die Hälfte der vorstehenden Gebühren. [191]
Die Gebühr für Erhebung und Ablieferung von Geldern kann von diesen bei der Ablieferung entnommen werden.

§. 88.

Für die Ausarbeitung eines Gutachtens mit juristischer Begründung hat der Rechtsanwalt angemessene Vergütung zu beanspruchen. Ueber die Höhe der Vergütung wird im Prozeßwege, nach eingeholtem Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer, entschieden.

§. 89.

Ist für das dem Rechtsanwalt übertragene Geschäft der Betrag der Gebühr in diesem Gesetze nicht bestimmt, so erhält er eine unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu bemessende Gebühr.

§. 90.

Insofern in diesem Gesetze für die begonnene oder vorbereitete Ausführung eines vor der vollständigen Ausführung erledigten Auftrags eine Gebühr nicht vorgesehen ist, erhält der Rechtsanwalt eine nach Maßgabe des §. 89 zu bemessende Gebühr.

§. 91.

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung:
1. im schiedsrichterlichen Verfahren;
2. im Verfahren wegen Nichtigkeitserklärung oder Zurücknahme eines Patents;
3. im Disziplinarverfahren nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61);
4. im ehrengerichtlichen Verfahren gegen Rechtsanwälte;
5. bei der Untersuchung von Seeunfällen.
Für die Berechnung der Gebühren des im schiedsrichterlichen Verfahren als Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts gilt das gerichtliche Verfahren im Falle des §. 862 der Civilprozeßordnung als zum schiedsrichterlichen Verfahren gehörig.
Das Verfahren vor der Disziplinarkammer, vor dem Ehrengericht und vor dem Seeamte steht im Sinne des §. 63 dem Verfahren vor der Strafkammer gleich.

§. 92.

Fällt eine dem Rechtsanwalt aufgetragene Thätigkeit, für welche ihm nach Vorschrift dieses Gesetzes eine Vergütung zusteht, zugleich in den Kreis derjenigen Angelegenheiten, in welchen die den Rechtsanwälten zustehende Vergütung durch landesgesetzliche Vorschrift geregelt ist, so kommt, soweit die Anwendung beider Vorschriften zu einer zweifachen Vergütung derselben Thätigkeit führen würde, nur eine derselben und zwar die dem Rechtsanwalte günstigere zur Anwendung. [192]

§. 93.

Sofern der Rechtsanwalt nicht einer Partei zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet oder als Vertheidiger bestellt ist, kann der Betrag der Vergütung durch Vertrag abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes festgesetzt werden. Die Festsetzung durch Bezugnahme auf das Ermessen eines Dritten ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist an den Vertrag nur gebunden, soweit er denselben schriftlich abgeschlossen hat.
Der Auftraggeber kann eine Berechnung der gesetzlichen Vergütung nach Maßgabe des §. 86 verlangen.
Hat der Rechtsanwalt durch den Vertragsschluß die Grenze der Mäßigung überschritten, so kann die durch Vertrag festgesetzte Vergütung im Prozeßwege, nach eingeholtem Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer, bis auf den in diesem Gesetze bestimmten Betrag herabgesetzt werden.

§. 94.

Für das Verhältniß des Auftraggebers oder des Rechtsanwalts zu dem Erstattungspflichtigen kommt die vertragsmäßige Festsetzung der Vergütung (§. 93) nicht in Betracht.

§. 95.

Dieses Gesetz tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 7. Juli 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.