Geschichte des Illuminaten-Ordens/Verfolgung des Baron Bassus

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Die Massregelung Zwackhs Geschichte des Illuminaten-Ordens (1906) von Leopold Engel
Die Massregelung Zwackhs
Die Loge Theodor vom guten Rat. Die Aussagen zweier Priester.


[272]
Verfolgung des Baron Bassus.

Zu den Ordensangehörigen, deren Name und Massregelung durch die Veröffentlichung von Schriften dem weiteren Publikum bekannt geworden sind, gehört Freiherr Thomas Franz Maria von Bassus.

Derselbe gelangte durch Erbschaft, infolge Todes seines Vetters, des Generalmajors von Bassus, in den Besitz der Familiengüter in Sandersdorf bei Ingolstadt, lebte jedoch meist in Graubünden, wo er Alt-Podesta zu Poschiavo und Traona war. Er war im Jahre 1778 durch Weishaupt selbst geworben worden, jedoch ward ihm weder ein Aufnahmerevers abverlangt, noch wurde er mit besonderem Zeremoniell aufgenommen.

Er sagt hierüber folgendes in seiner Verteidigungsschrift:

[273] »Auf[1] diese Art wurde ich also ein Illuminat, ohne dass Jemand von mir ein Revers um vielweniger einen Eid gefordert hätte und dadurch zeigten die ersten Ordensbrüder, dass sie ohne einigen Ceremonientand und ohne einiges Engagement blos auf meine Rechtschaffenheit ihr Zutrauen setzten, so dass sie mich sogar unter die Areopagiten, welchen Namen die höchste Classe der Illuminaten führte, setzten. Das heisst unter die Classe der Mitwissenden. Ich wusste nehmlich, dass der Professor Weishaupt der Erfinder und Stifter dieser Gesellschaft war, welches noch einige wenige andere und sonst Niemand wusste.«


Seine Freundschaft mit Zwackh hatte ihn verdächtigt. Es war bekannt geworden, dass dieser öfters in Sandersdorf anwesend war, jedoch wusste man nicht die Gründe dieser Besuche, die teils aus einer Freundschaft zu des Barons Gutsverwalter Franz Joseph Meyer stammten, dann aber notwendig wurden, weil ihm die Oberadministration aller Geschäfte des Barons für Bayern anvertraut war. Bassus selbst lebte selten in Sandersdorf, zuletzt im Herbst 1785, er bedurfte also eines Vertreters für seine in Bayern liegenden Güter, den er in Zwackh gefunden hatte. In dem vorigen Kapitel haben wir gesehen, wie schlecht Zwackh höheren Ortes angeschrieben war, es ist daher begreiflich, dass nach seiner Flucht namentlich jede Verbindung, die er mit Einwohnern Bayerns hatte, sobald eine solche bekannt wurde, diese verdächtig machte. Er schrieb nun am 30. März 1787 dem Verwalter Meyer nachfolgenden Brief aus Wetzlar:


Liebster Herr Verwalter!

Ich will Ihnen nunmehr die angenehme Nachricht zugeben, dass ich wirklich in einen erhabenen Posten eines der ansehnlichsten Reichsfürsten[2] mit Bewilligung des Zweibrückener Hofes getreten bin, und von diesem letzteren die Zusicherung erhalten habe im Successionsfalle wiederum in meine erste Stelle als Fiscal einzurücken. In Zeit zwey Monathen muss ich von hier an meinen Bestimmungsorth ab, nachdem ich zuvor noch in Zweybrücken [274] meine Aufwartungen mache. Ich empfehle Ihnen die versprochene Einsendung der Cassa Gelder an meinen Vater, weil bereits meine Anweisungen und die altforderungen dringend werden. Aus Graubünden habe ich Briefe, dass dort alles gesund und sich mein Freund unendlich freut, weil ich die Gegend von Sandersdorf in meinen Aufenthalt regulirt habe; mündlich seiner Zeit das Nähere. Leben Sie indessen recht wohl und empfehlen uns Ihrer Frau. Kann sie mir auf diesen Brief antworten, so schicken sie diese nicht über München, sondern Directe durch ein Couvert an meinen Schwager anhiero unter meiner Adresse durch die Post zu Ingolstadt.

Der Ihrige.


Dieser Brief, jetzt im Bayrischen Staats-Archiv, wurde unterschlagen, ebenso wie ein zweiter, den Chalgrin, der entgegengesetzt von Montezan Gegner der Illuminaten war, in seinem Bericht nach Paris vom 7. Mai 1787, angibt. Es heisst da in Übersetzung:


»Ich habe die Ehre Monseigneur in meiner Depesche Ihnen über das Betragen und Stellung des Herrn Zwack zu sprechen. Dieses Individuum, welches noch immer keine Ruhe giebt, hat es gewagt einen neuen Brief hierher zu schreiben. Derselbe war an einen Landshuter Privatmann gerichtet. Herr Zwack führt darin an, dass er um die Gunst des Herzogs von Zweybrücken sich beworben und da seiner Ansicht nach der Churfürst nicht mehr lange leben könne,[3] würde er bald wieder in Bayern erscheinen und würde durch die Gnade des Herzogs in seine alten Ämter und Würden wieder eingesetzt. Diesen Brief, den die Regierung unterschlagen hatte, bekam der Churfürst zu gleicher Zeit mit einem andern Brief zu lesen, worin er Kenntniss bekommt von einem andern seiner Unterthanen, des Herrn Baron von Montgelas.« — — —


Das Original dieses unterschlagenen Briefes ist vorhanden und sandte die Herzogin Maria Anna eine Abschrift desselben an Herrn v. Hohenfels nach Zweibrücken mit heftigen Ausfällen gegen Zwackh, um ihn dort unmöglich zu machen. Sie sagt: »Monsieur je vous joins ici la copie d'une lettre de ce vilain [275] Zwackh dont l'original ecrit de sa main est dans celle de l'Electeur.« —

Wir haben hier in diesen Briefen die Veranlassung zu der Bassus'schen Haussuchung, sowie der Sequestrierung der Güter des Barons. — Zorn gegen Zwackh war die Ursache und darunter mussten dessen Freunde leiden.

Der Befehl zu der Visitation und Sequestrierung lautet:

Serenissimus Elector.

Demnach seine Churfürstl. Durchlaucht etc. bey dem Baron Bassus zu Sandersdorf nicht nur eine Visitation der dortigen Papiere vornehmen, sondern auch seine hierländischen Güter, sequestrieren zu lassen entschlossen ist, als haben sich beyde Hofräthe, Engel und von Stock auf Kosten desselben also gleich mit Beyziehung eines Canzelisten nach Sandersdorf zu begeben, die dortigen Papiere zu durchsuchen, und was davon nach dem Illuminatismus riecht oder sonst verdächtig ist an sich zu bringen, wie nicht weniger, den Hofmarschverwalter sowohl als die Unterthanen in die Pflicht zu nehmen, sohin mit dem künftigen Prästandis, dann dero getreuen Verwalt, und Verehrung an den Hofrath zu weisen, desgleichen sich über den vorkommenden Umstand dass der Zwack dato noch Sandersdorf in Pacht haben solle, gründlich zu informiren.

München, den 2. May 1787. Carl Theodor
Churfürst.

Der Passus im Zwackhschen Brief, der Verwalter Meyer solle die Gelder dem Vater Zwackhs einsenden, der jedenfalls für den Sohn in die übernommenen Pflichten der Oberadministration[4] eingetreten war, ist ganz verständlich, wenn man Kenntnis von dieser Oberadministration hat. Höheren Ortes hatte man damals augenscheinlich diese Kenntnis nicht und schloss demnach aus der Briefstelle, Zwackh sei Pächter und Eigentümer der geforderten Summen. Deswegen im Befehl der Hinweis, man solle sich informieren, ob Zwackh Sandersdorf in Pacht habe. War letzteres der Fall, so konnte man sich bequem durch den Sequester an Zwackh für dessen Flucht rächen und der kurfürstliehen Kasse, die stets Geld brauchte, aufhelfen.

Leider war jedoch Zwackh nicht Pachter, und nur der Umstand, dass auf Sandersdorf weitere Illuminatenpapiere gefunden [276] wurden, verschleierte die ganz ungesetzliche, vor Auffindung der Papiere schon beschlossene Sequestrierung, die nur ein Gewalteingriff war, ohne jede Berechtigung. Die gefundenen Papiere wurden nun als Nachtrag von Originalschriften auf kurfürstlichen Befehl gedruckt und enthalten jetzt wertvolle Urkunden über die Entwicklung des Ordens. Bassus gibt über den Erhalt dieser Schriften in seiner schon mehrfach erwähnten Schrift folgende Erklärung:


Dieses neue scharfe Verboth (gemeint ist das zweite Verbot vom August 1785) setzte alle dortige Maurer und Illuminaten in Bewegung, alle eilten mit ihren anbefohlenen Reversen zur höchsten Stelle, oder zu ihren Vorständen, und suchten ohne Zeitverlust den höchsten Befehl zu erfüllen. Bey dieser Gelegenheit wurden mir vom Canonicus Hertel oder vom Grafen von Constanzo dessen ich mich eigentlich nicht mehr erinnere, einige versiegelte Paquete Schriften eingehändigt, mit dem Ansuchen, ich möchte solche aufbewahren und dann mit sicherer Gelegenheit Weishaupt überschicken, als ich mich erkundigte, was darinn enthalten sey, hiese es, es wären die Rechnungen, von der zu München gehabten Loge S. Theodor vom guten Rath, welche man aufzubewahren verlangte, um sich wider alle Vorwürfe die etwa mit der Zeit gegen die treue Verwaltung der Gelder gemacht werden könnte, zu schützen, denn es sey heut zu Tage, ohnedem nichts von den schwarzesten Verläumdungen sicher. Da ich den folgenden Herbst nach Sandersdorf ging, nahm ich die Paquete mit mir, erfuhr da, dass Weishaupt auf Reisen sey, legte sie also in den Schreibkasten in mein Cabinet, und um eben nicht jedem zu entdecken, woher ich solche erhalten hatte, und damit sie doch im Fall meines Absterbens an seine Behörde gelangen könnten, schrieb ich mit meiner eigenen Hand darauf, dass mir diese Schriften so verschlossen für den Herrn Professor Weishaupt zur Verwahrung seyen überschickt worden, gegen Ende des Herbstes (1785) verliesse ich Sandersdorf und kam nach Poschiavo zurück, wo ich meine ganze Familie versammelt hatte und nun ganzer zwey Jahre zugebracht habe, ohne mich von Haus weg zu begeben.« — —


Selbstverständlich sollte nun dem Baron Bassus aus diesem neuen Funde von Illuminatenschriften ein Verbrechen konstruiert [277] werden. Die Kommissäre Engel und Stock liessen sich 301 fl. 57 Kr. an Kosten der Reise, sowie Deputaten für 7 Tage zahlen, über die am 8. Mai 1787 quittiert wurde und brachten die Schriften zur näheren Untersuchung und Beurteilung nach München.

Inzwischen protestierte Bassus kräftig gegen das gegen ihn beliebte Verfahren, namentlich gegen den Sequester. — Carl Theodor konnte sich nicht verschweigen, dass ihm sicherlich Ungelegenheiten entstehen müssten, zumal Bassus wohl sein Vasall als Gutsherr war, aber nicht als sein Untertan angesehen werden konnte, infolge seiner Zugehörigkeit nach Graubünden.

Die wahre Sachlage, dass Zwackh nicht Pächter war, kam ebenfalls bald zum Vorschein und so blieb als Entschuldigung der Sequestrierung nur die Stempelung des Schlosses Sandersdorf als gefährliches Illuminatennest, wie es offiziell benannt wurde, übrig. Klar geht das alles aus nachfolgendem Befehl hervor:

Serenissimus Elector.

Welcher Gestalt sich der Baron Bassus sowohl über die zu Sandersdorf vorgenommene Visitation, als Sequestration beschwert, gibt der Anschluss mit mehreren zu vernehmen.

Gleichwie nun die Visitation nicht ohne vorläufig genügsamen Verdacht vorgenommen worden ist, so hat man auch durch den verhängten Sequester nur mit der sandersdorfer Administration, weil der Baron Bassus solche dem Zwackh übertragen hatte, eine andere Anstalt zu machen, und den weiteren Conventiculis an diesem renomirten Illuminaten-Nest vorzubeugen gesucht.

Die Beschwerde hat also weder in einem noch andern Punkt den geringsten Grund, und obwohl hiernächst der Baron Bassus ein Mitglied des Illuminaten Ordens gewesen zu seyn widerspricht, so kann er doch den ihm beigelegten Ordensnamen Hannibal selbst nicht ableugnen und wird auch durch seine eigenhändigen Briefe überwiesen, worin er nicht nur das Ordens-Apostolat angetreten zu haben meldet, auch die angeworbenen Recruten versichert, dass dem Orden das churfürstliche Verboth mehr beförderlich als abbrüchig seyn werde.

Was nun der Apostel einer solchen Secte, welche unter dem Blendwerk der Aufklärung die wahre Religion zu untergraben, die landesherrlichen Vorrechte mit angemasstem jure [278] vitae et necis, collectarum archivi und sonst einzugreifen, die Mitglieder durch leiblichen Eid in unbegränzten Gehorsam zu erhalten und endlich sich der völligen Oberherrschaft in dem Staat zu bemeistern sucht, für eine Strafe von Rechtswegen verdiene, das wird und kann zwar ein jeder selbst leicht beurtheilen.

Seine Churfürstl. Durchlaucht wollen aber denselben nicht ungehört condemniren, und haben daher eine eigene Deputation und Untersuchungs Commission von Hofrevisions und Oberlandesregierungs Räthen verordnet, wozu von diesen der Titl. von Klieber und von Lippert, von jenen der Titl. Aichberger und Käppler, denen von den Hofräthen der Titl. Engel und von Stock unter dem Vorstand des Hofraths Präsidenten mit dem Auftrage ernannt sind, dass der Baron Bassus in Person anher berufen, ordentlich constituirt und mit seiner Verantwortung vernohmen Ihm auch gleich von den gedruckten Briefen jene Stücke, welche denselben betreffen, auf Begehren originales vorgelegt und endlich nach genugsam instruirten Sachen ein wohl überlegt rechtliches Gutachten ad manus darüber erstattet werde.

München,
d. 16. August 1787.
Carl Theodor.


Baron Bassus stellte sich dieser Deputation im Dez. 1787, die unter dem Vorsitz des Freiherrn v. Füll tagte; an Stelle des von Klieber war Oberlandesgerichtsrat Wilhelmseder getreten. Er betonte namentlich, dass er eigentlich kein Illuminat sei, infolge der bereits erwähnten Umstände bei seiner Aufnahme, dass nur private Zusammenkünfte harmloser Art in Sandersdorf stattfanden, wobei von Ordenssachen gar nicht gesprochen worden, und dass er niemals dem Orden Beiträge gezahlt habe. Über die Herkunft der Pakete machte er dieselben Angaben wie in seiner Rechtfertigungsschrift.

Die Deputation gab am 28. Januar 1788 ihren Bericht dem Kurfürsten ab, der, jedenfalls nicht wenig bewogen durch ein vom 31. des Christmonats 1787 datiertes, für den Baron eintretendes Schreiben der Häupter von Graubünden, eine demselben nicht ungünstige Entscheidung fällte.

Bassus musste sein Amt als Kämmerer niederlegen, der Sequester wurde widerrufen, ihm jedoch aufgelegt, das kurfürstliche Gebiet für jetzt und künftig zu meiden und namentlich [279] einen bindenden Revers zu unterschreiben. Bassus unterschrieb den Revers; derselbe lautet:

Revers.

Ich unterthänigst endesgesetzter mache mich mit Verzicht auf allen geheimen Vorbehalt und bei meiner adelichen Ehre, Treue und glauben kraft diess hiermit verbindlich, dass ich in gemässheit der mehrfällig erlassenen Churfürstlichen höchsten Verordnung aller immer erdenklichen Verbindung mit dem der Religion, dem Staat und guten Sitten höchst gefährlichen Illuminaten-Orden mich vollkommen entschlage. Fürderhin weder conventiculis mehr beywohnen, noch zur anwerbung derley Ordensglieder, weder im Inn- noch im ausslande gebrauchen lassen, noch auch die Ordensglieder weder mit Hilfe, Rath und That unterstützen, ingleichen denenselben weder auf meinen holländischen gütern, noch ausser Landes einige Zuflucht oder Aufenthalt gestatten oder mit ihnen in eine correspondenz trete und Ordensschriften ferners mehr aufbewahre, sofort aller mittel und unmittelbaren gemeinschaft und anhänglichkeit wie diese immer Namen haben kann und mag, vollkommen entsage; auch denen diessfalls erlassene churfürstliche Verordnung schuld gehorsamst nachkommen und denenselben in allen unterthänigst Folge leisten wolle, und zwar dergestalten, dass im Fall ich dieser nun im mindesten direct oder indirect entgegen handeln solle, ich mich davon in Bemerk churfürstlich höchster Verordnungen und besonders in jener de dato 16. August 1787, (welche mir dessentwillen ausdrücklich und worttreulich commissionaliter vorgelesen worden ist) auf dem Übertrettungsfall gesetzten confiscations-relegations auch allenfalsigen Todes Strafe gehorsamst unterwerfen wolle.

Zu mehrerm Bekräftigung dessen habe ich gegenwärtigen Revers unter meiner eigenen Handunterschrift, und beygedruckte adliche Insiegl zu hohen Commissions Händen schuldgehorsamst ausgestellt,

geschehen München d. 18. Febr. 1788.


Der Hinweis auf die neue Verordnung vom 16. August 1787 bedarf einer Beleuchtung. Carl Theodor war seit seinen ersten Erlassen in immer grössere Angst vor den Illuminaten gehetzt worden, jedenfalls durch die phantastischen Aussagen eines Baron Mändel, auf den wir noch zurückkommen, und hatte infolgedessen [280] unter Trompetenschall in München nachfolgende unglaubliche Verordnung verkünden lassen, die auch sofort im Druck erschien.


»Es entdeckt sich, je länger, je mehr, wie schädlich und gefährlich die sowohl in- als ausser Landes schon so weit verbreitete Illuminatensecte für den Staat und die Religion seye.

Die allerbösesten Folgen und Würkungen, welche davon endlich auf die späteste Nachkommenschaft ausrinnen müssen, lassen sich kaum in die Ferne übersehen, so fern nicht noch in Zeiten auf die Ausrottung eines so grassierend, und weit mehr, als die Pest selbst, zu verabscheuenden Übels der ernsthaftest Bedacht genommen wird.

Es werden daher die hierinfalls schon ergangenen General-Mandata nicht nur widerhollt und erneuert, sondern auch dergestalt hiermit geschärft, dass sowohl derjenige, welcher sich hieführo in oder ausser Landes von Illuminaten anwerben lässt, oder selbst jemand dazu anwirbt, ohne Unterschied der Person, von was Würde, Stand oder Wesen sie immer seyn mag, dem Criminal-Process unterworfen, sofort der Anwerber am Leben mit dem Schwerd, der Angeworbene aber mit der Confiscation seines Vermögens und der ewigen relegation aus allen Churfürstlichen Ländereyen gegen geschworene Urfed bestraft werden sollte.

Unter der nemlichen confiscations- und relegations Straf werden die illuminaten Logen, sie mögen gleich auf diesen oder anderen Namen umgetauft seyn, ebenfalls verbothen, worauf man auch allenthalben gute Spehr' (Späher) bestellen, und die Gesellschaften, welche entweder in Wirth- oder Privathäusern mit versperrten Thüren oder sonst auf verdächtige Weise gehalten werden, als wahre Logen behandeln lassen, und die so leer als gewöhnliche Ausrede, das es nur ehrliche Compagnien von guten Freunden sind, zumal von jenen, welche sich des Illuminatismi und der Freygeisterei vorhin schon suspect gemacht haben, nicht annehmen wird.« — — —


Dieses Verbot, in dem sich die Despotie bis zur Todesstrafe versteigt gegen Mitglieder einer Gesellschaft, deren böse Absichten durch gar kein Gerichtsverfahren erwiesen worden sind, die zu erweisen nicht der geringste Versuch gemacht wurde, trotzdem Weishaupt sowie seine Anhänger dringend darum [281] baten, ist wohl der Gipfelpunkt ungeheuerlichster Rechtsbeugung. Der Herzog Ernst von Gotha hatte in seinem Brief vom 29. Aug. 1787 zugesagt, dass Weishaupt bestraft werden würde, falls eine Anzeige eine gerichtliche Untersuchung fundieren könnte und diese ihn schuldig findet, aber Carl Theodor dachte nicht daran, ein öffentliches Verfahren einzuleiten, das doch nur zu seinem Ungunsten auslaufen konnte. Nachdem die Bassussche Angelegenheit, die ebenfalls kein gerichtliches Verfahren darstellte, in der geschilderten Art verlaufen war, gab der Kurfürst sogar folgende Erklärung ab:


Serenissimus Elector.

Nachdem Sr. Churfürstliche Durchlaucht missfälligst vernohmen, dass man sich von Seite höchstdero Hofraths aufhält, dass über die in Illuminatensachen erfolgte gnädigste Rescripten nicht öffentlich präponieret, auch die von denen selbst gnädig ernannte Commissarien von Engel und von Stockh nach Ausweiss von Rescripten erhobene Erfahrungen und Constituten gleichfalls nicht öffentlich abgelessen worden sind; als declariren Höchstdieselben, dass dero höchste Willens Meinung niemahlens gewesen, dieses Illuminaten-Wessen in Hochdero Hofrath öfentlich tractiren, und die hierin gleichfahls gesammelte acta kund werde, oder ein Gutachten von demselben oder von dem Commissarien abfordern zu lassen. Übrigens bezeigen Höchstdieselben in all denjenigen, was denen beiden Commissarien von examinirungswillen übertragen, und von ihnen genauest mit allmehligem Vorwissen Dero Hof Raths Praesidenten anbey genaust befolgt worden ist, dero höchste Zufriedenheit und lassen es dahero dem Churfürstl. Hofrath zur Nachricht andurch gnädigst ohnverhalten.

München, d. 14ten January 1788.
Carl Theodor. v. Kreitmayer.
dass original liegt bey denen Directorio actis
Sigl. d. 28. Febr. 1788. Hofrath v. Engel.
Churfürstl. gnädigste Geheime Rescript Abschrift.

Dieses Dokument beweist, dass aussergerichtliches Verfahren beliebt und anbefohlen wurde, — und sogar Todesstrafe für unbewiesene Vergehen in dieser Zeit der Rechtsbeugung an zusetzen möglich war.

[282] Die Angelegenheit des Baron Bassus gab auch den drei schon genannten Anklägern von Cosandey, Vitus Renner, Georg Grünberger, jedenfalls unter dem Druck des unvermutet hochgewachsenen Verfolgungseifers, Veranlassung, gegen eine weitere Heranziehung ihrer Personen zu protestieren. Unter dem Datum des 6. Februar 1788 reichten die Genannten eine untertänigste gehorsamste Vorstellung ein, in der sie den Kurfürsten bitten, er wolle sie in Rücksicht dessen, was sie bisher in den Sachen wider die Gesellschaft der Illuminaten getan haben, von allen dem gnädigst verschonen, was ihnen den Hass derselben noch mehr zuziehen könnte. Sollten sie auf höchsten Befehl nochmal in diesen Sachen zu erscheinen gezwungen sein, so würde man nicht ermangeln, sie als Denunzianten und unversöhnliche Menschen neuerdings überall zu verschreien und verhasst zu machen. —

Wir können jetzt die Angelegenheit des Baron Bassus beschliessen und müssen zur weiteren Orientierung etwas zurückgehen.


  1. S. Vorstellung denen hohen Standeshäuptern der Erlauchten Republik Graubünden in Ansehung des Illuminaten Ordens auf hohen Befehl vorgelegt von Thomas Franz Maria Freyherrn von Bassus, Herrn zu Sandersdorf, Mendorf, Eggerschberg, Harlanden und Dachenstein etc.
  2. Der Fürstbischof von Lüttich.
  3. Diese Worte stehen nicht im Briefe Zwackhs, er spricht auch dort nur vom — Successionsfall, ohne das wann zu berühren.
  4. S. Seite 53, Vorstellung denen hohen Standeshäuptern.


Die Massregelung Zwackhs Nach oben Die Loge Theodor vom guten Rat. Die Aussagen zweier Priester.
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