Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 30. Juni 1900

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 25, Seite 321 - 332
Fassung vom: 30. Juni 1900
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Bekanntmachung: 5. Juli 1900
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(Nr. 2688.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 30. Juni 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.[Bearbeiten]

I. Hinter §. 19 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:

§. 19a.[Bearbeiten]

In dem Bescheide kann dem Unternehmer auf seine Gefahr, unbeschadet des Rekursverfahrens (§. 20), die unverzügliche Ausführung der baulichen Anlagen gestattet werden, wenn er dies vor Schluß der Erörterung beantragt. Die Gestattung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
II. Hinter §. 21 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:

§. 21a.[Bearbeiten]

Die Sachverständigen (§. 21 Ziffer 1) haben über die Thatsachen, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Nachahmung der von dem Unternehmer geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten.

Artikel 2.[Bearbeiten]

I. Der §. 23 Abs. 2 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die fernere Benutzung bestehender und die Anlage neuer Privatschlächtereien in solchen Orten, für welche öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet werden, zu untersagen. [322]
II. Der §. 23 Abs. 3 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
Soweit durch landesrechtliche Vorschriften Bestimmungen getroffen werden, wonach gewisse Anlagen oder gewisse Arten von Anlagen in einzelnen Ortstheilen gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zugelassen sind, finden diese Bestimmungen auch auf Anlagen der im §. 16 erwähnten Art Anwendung.

Artikel 3.[Bearbeiten]

I. Im §. 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung werden nach den Worten „Geschäft eines Pfandleihers“ im ersten Satze die Worte: „Pfandvermittlers, Gesindevermiethers oder Stellenvermittlers“ und nach den Worten „die Erlaubniß“ im dritten Satze die Worte: „zum Betriebe des Pfandleihgewerbes“ eingeschaltet.
II. Im ersten Satze des §. 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung werden nach den Worten „schriftlichen Aufsätze“ die Worte: „von der gewerbsmäßigen Auskunftertheilung über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten“ eingeschaltet und die Worte: „von dem Geschäfte eines Gesindevermiethers und eines Stellenvermittlers“ gestrichen.
III. An Stelle des §. 38 Abs. 1 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen:
Die Zentralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, Pfandvermittler, Gesindevermiether, Stellenvermittler und Auktionatoren, soweit darüber die Landesgesetze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen.
Die in dieser Beziehung hinsichtlich der Pfandleiher bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen finden auf den im §. 34 Abs. 2 bezeichneten Geschäftsbetrieb Anwendung. Soweit es sich um diesen Geschäftsbetrieb handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Darlehens, der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem verabredeten Rückkaufpreis als bedungene Vergütung für das Darlehen und die Uebergabe der Sache als Verpfändung derselben für das Darlehen.
Hinsichtlich der Gesindevermiether und Stellenvermittler sind die Zentralbehörden insbesondere befugt, die Ausübung des Gewerbes im Umherziehen sowie die gleichzeitige Ausübung des Gast- und Schankwirthschaftsgewerbes zu beschränken oder zu untersagen.
IV. Im ersten Satze des §. 53 Abs. 3 der Gewerbeordnung werden nach den Worten „begonnen haben,“ die Worte: „sowie Pfandvermittlern, Gesindevermiethern und Stellenvermittlern, welche vor dem 1. Oktober 1900 den Gewerbebetrieb begonnen haben,“ eingeschaltet. [323]
V. Hinter §. 75 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:

§. 75a.[Bearbeiten]

Die Gesindevermiether und Stellenvermittler sind verpflichtet, das Verzeichniß der von ihnen für ihre gewerblichen Leistungen aufgestellten Taxen der Ortspolizeibehörde einzureichen und in ihren Geschäftsräumen an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Diese Taxen dürfen zwar jederzeit abgeändert werden, bleiben aber solange in Kraft, bis die Abänderung der Polizeibehörde angezeigt und das abgeänderte Verzeichniß in den Geschäftsräumen angeschlagen ist.
Die Gesindevermiether und Stellenvermittler sind ferner verpflichtet, dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen.

Artikel 4.[Bearbeiten]

Im §. 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird nach dem Worte „Auktionatoren“ eingefügt: „Bücherrevisoren,“.

Artikel 5.[Bearbeiten]

Hinter §. 41a wird eingeschaltet:

§. 41b.[Bearbeiten]

Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten Gewerbetreibenden kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich zusammenhängende Gemeinden durch die höhere Verwaltungsbehörde vorgeschrieben werden, daß an Sonn- und Festtagen in bestimmten Gewerben, deren vollständige oder theilweise Ausübung zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, ein Betrieb nur insoweit stattfinden darf, als Ausnahmen von den im §. 105b Abs. 1 getroffenen Bestimmungen zugelassen sind.
Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Gewerbetreibende als betheiligt anzusehen sind und in welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Gewerbetreibenden festzustellen ist.

Artikel 6.[Bearbeiten]

Der Ziffer 9 des §. 56 Abs. 2 der Gewerbeordnung werden die Worte: „sowie Bruchbänder“ hinzugefügt.

Artikel 7.[Bearbeiten]

Dem §. 105e der Gewerbeordnung wird als Abs. 2 eingefügt:
Der Bundesrath trifft über die Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung von Ausnahmen nähere Bestimmungen; dieselben sind dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnißnahme mitzutheilen. [324]

Artikel 8.[Bearbeiten]

I. Hinter §. 114 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:

§. 114a.[Bearbeiten]

Für bestimmte Gewerbe kann der Bundesrath Lohnbücher oder Arbeitszettel vorschreiben. In diese sind von dem Arbeitgeber oder dem dazu Bevollmächtigten einzutragen:
1. Art und Umfang der übertragenen Arbeit, bei Akkordarbeit die Stückzahl;
2. die Lohnsätze;
3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den übertragenen Arbeiten.
Der Bundesrath kann bestimmen, daß in die Lohnbücher oder Arbeitszettel auch die Bedingungen für die Gewährung von Kost und Wohnung einzutragen sind, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder Theil des Lohnes gewährt werden sollen.
Auf die Eintragungen finden die Vorschriften des §. 111 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und dem Arbeiter nach Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragungen vor oder bei der Uebergabe der Arbeit kostenfrei auszuhändigen.
Die Lohnbücher sind mit einem Abdrucke der Bestimmungen der §§. 115 bis 119a Abs. 1 und des §. 119b zu versehen. Im Uebrigen wird die Einrichtung der Lohnbücher durch den Reichskanzler bestimmt.
Auf die von dem Bundesrathe getroffenen Anordnungen findet die Bestimmung im §. 120e Abs. 4 Anwendung.
II. Im §. 119b wird statt „§§. 115 bis 119a gesetzt: „§§. 114a bis 119a“.

Artikel 9.[Bearbeiten]

Im §. 120 Abs. 3 der Gewerbeordnung wird hinter den Worten „achtzehn Jahren“ eingefügt: „sowie für weibliche Handlungsgehülfen und -Lehrlinge unter achtzehn Jahren“.

Artikel 10.[Bearbeiten]

Hinter §. 133a der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:

§. 133aa.[Bearbeiten]

Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, so muß sie für beide Theile gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat betragen.
Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen werden. [325]
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch in dem Falle Anwendung, wenn das Dienstverhältniß für bestimmte Zeit mit der Vereinbarung eingegangen wird, daß es in Ermangelung einer vor dem Ablaufe der Vertragszeit erfolgten Kündigung als verlängert gelten soll.
Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig.

§. 133ab.[Bearbeiten]

Die Vorschriften des §. 133aa finden keine Anwendung, wenn der Angestellte ein Gehalt von mindestens fünftausend Mark für das Jahr bezieht.
Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Angestellte für eine außereuropäische Niederlassung angenommen ist und nach dem Vertrage der Arbeitgeber für den Fall, daß er das Dienstverhältniß kündigt, die Kosten der Rückreise des Angestellten zu tragen hat.

§. 133ac.[Bearbeiten]

Wird ein Angestellter nur zur vorübergehenden Aushülfe genommen, so finden die Vorschriften des §. 133aa keine Anwendung, es sei denn, daß das Dienstverhältniß über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Die Kündigungsfrist muß jedoch auch in einem solchen Falle für beide Theile gleich sein.

Artikel 11.[Bearbeiten]

I. Im §. 134 der Gewerbeordnung wird als Abs. 3 eingeschaltet:
In Fabriken, für welche besondere Bestimmungen auf Grund des §. 114a Abs. 1 nicht erlassen sind, ist auf Kosten des Arbeitgebers für jeden minderjährigen Arbeiter ein Lohnzahlungsbuch einzurichten. In das Lohnzahlungsbuch ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag des verdienten Lohnes einzutragen; es ist bei der Lohnzahlung dem Minderjährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen und von dem Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung zurückzureichen. Auf das Lohnzahlungsbuch finden die Bestimmungen des §. 110 Satz 1 und des §. 111 Abs. 2 bis 4 Anwendung.
II. Im §. 134b Abs. 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung wird am Schlusse hinzugefügt:
mit der Maßgabe, daß die regelmäßige Lohnzahlung nicht am Sonntage stattfinden darf. Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden.

Artikel 12.[Bearbeiten]

Der §. 136 Abs. 1 der Gewerbeordnung erhält folgenden Zusatz:
Eine Vor- und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden [326] beschäftigt werden, und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor- und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigt.

Artikel 13.[Bearbeiten]

Der letzte Absatz des §. 138a der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche kein Hauswesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den im §. 105c Abs. 1 unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen Nachmittags nach fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb Uhr Abends hinaus gestatten. Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen. Eine Abschrift derselben ist in den Fabrikräumen, in welchen die Arbeiterinnen beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen.

Artikel 14.[Bearbeiten]

I. Hinter §. 139b der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:

VI. Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen.[Bearbeiten]

§. 139c.[Bearbeiten]

In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben (Komtore) und Lagerräumen ist den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.
In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als zwanzigtausend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen, in denen zwei oder mehr Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden, für diese mindestens elf Stunden betragen; für kleinere Ortschaften kann diese Ruhezeit durch Ortsstatut vorgeschrieben werden.
Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens ein und eine halbe Stunde betragen.

§. 139d.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen des §. 139c finden keine Anwendung
1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waaren unverzüglich vorgenommen werden müssen,
2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur sowie bei Neueinrichtungen und Umzügen,
3. außerdem an jährlich höchstens dreißig von der Ortspolizeibehörde allgemein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen. [327]

§. 139e.[Bearbeiten]

Von neun Uhr Abends bis fünf Uhr Morgens müssen offene Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim Ladenschluß im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
Ueber neun Uhr Abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein
1. für unvorhergesehene Nothfälle,
2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr Abends,
3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in Städten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als zweitausend Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sofern in denselben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages beschränkt.
Die Bestimmungen der §§. 139c und 139d werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist das Feilbieten von Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (§. 42b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetriebe im Umherziehen (§. 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung des §. 55a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

§. 139f.[Bearbeiten]

Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, daß die offenen Verkaufsstellen während bestimmter Zeiträume oder während des ganzen Jahres auch in der Zeit zwischen acht und neun Uhr Abends und zwischen fünf und sieben Uhr Morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Die Bestimmungen der §§. 139c und 139d werden hierdurch nicht berührt.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der betheiligten Geschäftsinhaber hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Geschäftsinhaber durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer Aeußerung für oder gegen die Einführung des Ladenschlusses im Sinne des vorstehenden Absatzes aufzufordern. Erklären [328] sich zwei Drittel der Abstimmenden für die Einführung, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die entsprechende Anordnung treffen.
Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern festzustellen ist.
Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Abs. 1 geschlossen sein müssen, ist der Verkauf von Waaren der in diesen Verkaufsstellen geführten Art sowie das Feilbieten von solchen Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (§. 42b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (§. 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung des §. 55a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

§. 139g.[Bearbeiten]

Die Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen diejenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der im §. 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze in Ansehung der Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume und der für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Geräthschaften sowie in Ansehung der Regelung des Geschäftsbetriebs erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen.
Die Bestimmungen im §. 120d Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

§. 139h.[Bearbeiten]

Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-, Arbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung sowie die Maschinen und Geräthschaften zum Zwecke der Durchführung der im §. 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs enthaltenen Grundsätze zu genügen haben. Die Bestimmung im §. 120e Abs. 4 findet Anwendung.
Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen sind, können sie durch Anordnung der im §. 120e Abs. 2 bezeichneten Behörden erlassen werden.

§. 139i.[Bearbeiten]

Die durch §. 76 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie durch §. 120 Abs. 1 begründete Verpflichtung des Geschäftsinhabers findet an Orten, wo eine vom Staate oder der Gemeindebehörde anerkannte Fachschule besteht, hinsichtlich des Besuchs dieser Schule entsprechende Anwendung. [329]
Der Geschäftsinhaber hat die Gehülfen und Lehrlinge unter achtzehn Jahren zum Besuche der Fortbildungs- und Fachschule anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen.

§. 139k.[Bearbeiten]

Für jede offene Verkaufsstelle, in welcher in der Regel mindestens zwanzig Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebs eine Arbeitsordnung zu erlassen.
Auf die Arbeitsordnung finden die Vorschriften der §§. 134a, 134b Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, des §. 134c Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, des §. 134d Abs. 1 und der §§. 134e, 134f entsprechende Anwendung.
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den §§. 71 und 72 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden.
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniß einzutragen, welches den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung sowie den Grund und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern der Ortspolizeibehörde jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß.
Auf Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, finden die Bestimmungen der §§. 134a, 134b Abs. 1 Ziffer 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, des §. 134c Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, des §. 134e Abs. 2 und des §. 134f entsprechende Anwendung. Dieselben sind binnen vier Wochen der unteren Verwaltungsbehörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. Oktober 1899 erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen finden der §. 134d Abs. 1 und der §. 134e Abs. 1 entsprechende Anwendung.

§. 139l.[Bearbeiten]

Auf das Halten von Lehrlingen in offenen Verkaufsstellen sowie in anderen Betrieben des Handelsgewerbes findet die Bestimmung des §. 128 Anwendung.

§. 139m.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen der §§. 139c bis 139i finden auf den Geschäftsbetrieb der Konsum- und anderer Vereine entsprechende Anwendung.
II. Im §. 154 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird anstatt „§§. 105 bis 133e“ gesetzt: „§§. 105 bis 133e, 139c bis 139m“ und hinter „§§. 105, 106 bis 119b“ eingeschaltet: „sowie, vorbehaltlich des §. 139g Abs. 1 und der §§. 139h, 139l, 139m, die Bestimmungen der §§.“. [330]

Artikel 15.[Bearbeiten]

I. Im §. 145 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird statt „§§. 146 und 153“ gesetzt: „§§. 145a, 146 und 153“.
II. Hinter §. 145 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:

§. 145a.[Bearbeiten]

Die in den Fällen der §§. 16, 24 und 25 gemäß §. 21 Ziffer 1 zugezogenen Sachverständigen werden bestraft,
1. wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten;
2. wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offenbaren oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen, mit Gefängniß, neben welchen, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.
Im Falle der Ziffer 1 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein.
III. Im §. 146 Abs. 1 der Gewerbeordnung erhalten die Ziffern 2 und 3 folgende Fassung:
2. Gewerbetreibende, welche den §§. 135, 136, 137, 139c oder den auf Grund der §§. 139, 139a getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln;
3. Gewerbetreibende, welche dem §. 111 Abs. 3, §. 113 Abs. 3 oder dem §. 114a Abs. 3, soweit daselbst die Bestimmungen des §. 111 Abs. 3 für anwendbar erklärt worden sind, zuwiderhandeln.
IV. Im §. 146a der Gewerbeordnung wird der Schluß nach den Worten „Beschäftigung giebt“ wie folgt abgeändert:
oder den §§. 41a, 55a, 139e, §. 139f Abs. 4 oder den auf Grund des §. 105b Abs. 2 erlassenen statutarischen Bestimmungen oder den auf Grund des §. 41b oder des §. 139f Abs. 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.
V. 1. Im §. 147 Abs. 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung werden die Worte „auf Grund des §. 120d“ durch die Worte: „auf Grund der §§. 120d, 139g“ und die Worte „auf Grund des §. 120e“ durch die Worte: „auf Grund der §§. 120e, 139h“ ersetzt. [331]
2. Die Ziffer 5 des §. 147 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
5. wer eine Fabrik betreibt oder eine offene Verkaufsstelle hält, für welche eine Arbeitsordnung (§§. 134a, 139k) nicht besteht, oder wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung oder Abänderung her Arbeitsordnung nicht nachkommt.
VI. Der §. 148 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird wie folgt abgeändert:
1. Hinter Ziffer 4 wird eingeschaltet:
4a. wer außer den Fällen des §. 360 Nr. 12, §. 367 Nr. 16 des Strafgesetzbuchs den auf Grund des §. 38 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
2. Die Ziffer 8 erhält folgende Fassung:
wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die durch die Obrigkeit oder durch Anzeige bei derselben festgelegten Taxen überschreitet oder es unterläßt, das gemäß §. 75 oder §. 75a vorgeschriebene Verzeichniß einzureichen;
3. Die Ziffer 12 erhält folgende Fassung:
wer es unterläßt, der durch §. 134e Abs. 1, §. 134g, §. 139k Abs. 5 für ihn begründeten Verpflichtung zur Einreichung der Arbeitsordnung, ihrer Abänderungen und Nachträge nachzukommen.
VII. Der §. 149 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird wie folgt abgeändert: Hinter Ziffer 7 wird eingeschaltet:
7a. wer es unterläßt, gemäß §§. 75, 75a das Verzeichniß anzuschlagen oder dem Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen.
VIII. Im §. 150 Abs. 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung werden die Worte „in Ansehung der Arbeitsbücher“ durch die Worte: „in Ansehung der Arbeitsbücher, Lohnbücher oder Arbeitszettel“ ersetzt.
IX. Im §. 150 Abs. 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung werden die Worte „des §. 120 Abs. 1“ durch die Worte: „des §. 120 Abs. 1, des §. 139i“ ersetzt.
X. §. 150 Abs. 1 Ziffer 5 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: wer es unterläßt, den durch §. 134c Abs. 3, §. 139k Abs. 4 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen.

Artikel 16.[Bearbeiten]

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1900 in Kraft.

Artikel 17.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Gewerbeordnung, wie er sich aus den Aenderungen ergiebt, welche in diesem Gesetz und den Gesetzen vom
15. Juni 1883, Reichs-Gesetzbl. S. 73,
1. Juni 1891, Reichs-Gesetzbl. S. 261, [332]
19. Juni 1893, Reichs-Gesetzbl. S. 197,
6. August 1896, Reichs-Gesetzbl. S. 685,
18. August 1896, Reichs-Gesetzbl. S. 604,
10. Mai 1897, Reichs-Gesetzbl. S. 437,
und vom
26. Juli 1897, Reichs-Gesetzbl. S. 663
sowie durch die am 12. Juli 1884, 31. Januar 1885, 15. Februar 1886, 16. Juni 1886, 16. Juli 1888, 9. Februar 1898 und 31. Oktober 1899 bekannt gemachten, vom Reichstage genehmigten Beschlüsse des Bundesraths (Reichs-Gesetzbl. von 1884 S. 118, von 1885 S. 8, von 1886 S. 28 und S. 204, von 1888 S. 218, von 1898 S. 27 und von 1899 S. 664) festgestellt sind, durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, den 30. Juni 1900.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.