Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs. Vom 6. März 1899

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 7, Seite 133
Fassung vom: 6. März 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. März 1899
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[133]


(Nr. 2550.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs. Vom 6. März 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Einziger Artikel.[Bearbeiten]

Der Nummer 30 des durch die Bekanntmachung vom 24. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) veröffentlichten Zolltarifs wird am Schlusse als Anmerkung folgende Bestimmung hinzugefügt:
3. Ungemusterte, taffetbindige Gewebe aus Seide des Maulbeerspinners ohne jede Beimischung von Floretseide oder von Seide des Eichenspinners oder von anderen Spinnstoffen und beiderseitig mit festen Kanten gewebt, roh, auch abgekocht (gebleicht)
100 kg . . . . . . . . . .300 ℳ.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 6. März 1899.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.