Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. Vom 8. März 1886
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(Nr. 1635.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. Vom 8. März 1886.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.[Bearbeiten]
- Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1886/87 zur Bestreitung einmaliger Ausgaben
a) der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage von 17.742.496 Mark, b) der Marineverwaltung im Betrage von 7.701.900 Mark, c) der Eisenbahnverwaltung im Betrage von 3.294.460 Mark, im ganzen bis zur Höhe von 28.738.856 Mark
- vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.
§. 2.[Bearbeiten]
- Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung, (Reichs-Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Bad Ems, den 8. März 1886.