Gesetz, betreffend die Ausprägung einer Nickelmünze zu zwanzig Pfennig

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Ausprägung einer Nickelmünze zu zwanzig Pfennig.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1886, Nr. 8, Seite 67
Fassung vom: 1. April 1886
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. April 1886
Inkrafttreten:
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(Nr. 1643.) Gesetz, betreffend die Ausprägung einer Nickelmünze zu zwanzig Pfennig. Vom 1. April 1886.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Im Artikel 3 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) ist unter Nr. 2 vor dem Worte „Zehnpfennigstücke“ einzuschalten: „Zwanzigpfennigstücke,“.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. April 1886.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.