Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen

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Titel: Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen.
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Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 22, Seite 384–402
Fassung vom: 8. Juli 1868
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Bekanntmachung: 11. Juli 1868
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(Nr. 129.) Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen. Vom 8. Juli 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, für den zum Norddeutschen Bunde gehörenden Theil des Großherzogthums Hessen, für die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, für das Herzogthum Lauenburg, für die freie und Hansestadt Lübeck und deren Gebiet, sowie für die nach dem 1. Januar d. J. in die Zolllinie des Zollvereins gezogenen und noch zu ziehenden Preußischen und Hamburgischen Gebietstheile, was folgt:

I. Allgemeine Bestimmungen.

§. 1. 1. Höhe der Steuer.

Die Steuer von dem im Inlande erzeugten Branntwein soll für das Preußische Quart Branntwein zu 50 Prozent Alkoholstärke nach dem Alkoholometer von Tralles 19/16 Silbergroschen betragen.

§. 2. 2. Auf welchem Wege dieselbe erhoben wird.

Diese Steuer wird erhoben:
a) bei der Bereitung des Branntweins aus Getreide oder anderen mehligen Stoffen nach dem Rauminhalte der zur Einmaischung oder Gährung der Maische benutzten Gefäße (Maischbottichsteuer); [385]
b) bei der Bereitung des Branntweins aus nicht mehligen Stoffen nach der Menge der dazu zu verwendenden Materialien (Branntweinmaterialsteuer).

§. 3. 3. Erhebungssätze a.Maischbottichsteuer.

Die Maischbottichsteuer (§. 2. a.) wird mit drei Silbergroschen für jede 20 Preußische Quart des Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmaischung erhoben.
Von landwirthschaftlichen Brennereien, welche nur in dem Zeitraume vom 1. November bis zum 16. Mai, diesen Tag mit eingeschlossen, im Betriebe sind, in dem vorhergegangenen Sommerhalbjahre ganz geruht haben, nur selbst gewonnene Erzeugnisse verwenden und an einem Tage nicht über 900 Preußische Quart Bottichraum bemaischen, sollen jedoch nur zwei Silbergroschen und sechs Pfennige für 20 Preußische Quart Maischraum erhoben werden.

§. 4. b. Branntweinmaterialsteuer.

An Branntweinmaterialsteuer (§. 2. b.) wird entrichtet:
a) für jeden Eimer zu 60 Preußischen Quart eingestampfte Weintreber, Kernobst oder auch Treber von Kernobst und Beerenfrüchten aller Art vier Silbergroschen;
b) für jeden Eimer Trauben- oder Obstwein, Weinhefen und Steinobst acht Silbergroschen;
c) bei anderen nicht mehligen Stoffen, welche zur Branntweinerzeugung verwendet werden möchten, wird die Steuer durch die oberste Finanzbehörde des betreffenden Staates nach Verhältniß der Ausbeute und nach dem Normalsatze (§. 1.) festgesetzt.

§. 5. 4. Vergütung der Steuer bei Versendung von Branntwein ins Ausland.

Bei der Ausfuhr von Branntwein nach dem Auslande wird eine Rückvergütung der Steuer von 11 Silberpfennigen für das Quart zu 50 Prozent Alkohol nach Tralles gewährt.

II. Vorschriften über die Erhebung und Kontrolirung der Steuer.

§. 6. 1. Anmeldung der Geräthe.

Wer eine Brennerei einrichten oder einen Destillirapparat anschaffen will, ist gehalten, solches vorher der betreffenden Steuerhebestelle anzuzeigen und derselben mindestens acht Tage vor Anfang des Betriebes eine Nachweisung nach einem besonders vorzuschreibenden Muster einzureichen, worin die Räume zur Aufstellung der Geräthe und zum Betriebe der Brennerei, die Brenn- und Maischgefäße, als: Blasen, Helme, Maischwärmer, Kühlapparate, Maischbottiche, [386] Vormaischbottiche, Kartoffeldämpfer und andere Dampfgefäße, Kühl-, Hefen- und Schlempegefäße, Maisch-, Lutter- und andere Reservoirs u. s. w., ingleichen der in Preußischen Quarten ausgedrückte gesammte Rauminhalt jedes einzelnen dieser Geräthe genau und vollständig angegeben sein müssen. Dieser Nachweisung muß ein einfacher Grundriß desjenigen Raumes, in welchem sich die Brennereigeräthe befinden, und ihrer Stellung in demselben nach einem von der Steuerbehörde vorzuschreibenden Muster beigefügt und die darin bezeichnete Stellung der Geräthe während jeder Betriebszeit so lange unverändert beibehalten werden, als Abänderungen nicht durch Einreichung eines anderweiten Grundrisses angezeigt worden sind.
Ebenso liegt dem Besitzer einer Brennerei oder eines Destillirapparates ob, wenn Geräth angeschafft wird, oder wenn das bereits angemeldete ganz oder zum Theil abgeändert worden ist, binnen drei Tagen nach der Empfangnahme des Geräthes der Steuerhebestelle davon Anzeige zu machen und dasselbe nicht ohne die von letzterer zu ertheilende amtliche Bescheinigung in Gebrauch zu nehmen.
Zur Anzeige binnen drei Tagen ist derselbe auch verpflichtet, wenn das bereits angemeldete Geräth ganz oder zum Theil in ein anderes Lokal gebracht wird.
Diejenigen, welche zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes eine Brennerei oder einen Destillirapparat bereits besitzen, sind verpflichtet, den Steuerhebestellen die vorgeschriebene Nachweisung der Betriebsräume und Geräthe, wenn ein Betrieb stattfinden soll, mindestens acht Tage vor Anfang desselben, sonst aber jedenfalls im Laufe desjenigen Monats, welcher der Publikation dieser Verordnung folgen wird, einzureichen, soweit dies nicht bereits auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften geschehen ist.

§. 7. 2. Abmeldung der Geräthe.

Besitzer von Brennereien dürfen keine Brennereigeräthe (§. 6.) und andere Personen keine Destillirgeräthe, nämlich Blasen, Helme und Kühler, weder ganz noch theilweise aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Bezirks angezeigt und von dieser eine Bescheinigung darüber erhalten haben.

§. 8. 3. Vermessung und Bezeichnung der Geräthe.

Die in den Brennereien vorhandenen, die künftig hinzukommenden und die abgeänderten Brennereigeräthe und Gefäße werden nach der Bestimmung der Steuerbehörde numerirt, auch von derselben nachgemessen und, soweit es thunlich ist, mit einem Stempel versehen. Den ermittelten Rauminhalt und die Nummer muß der Brennereibesitzer an den Gerathen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten lassen; wie solche zu bewirken und wo sie anzubringen sei, wird für jedes Geräth von der Steuerbehörde bestimmt.
Bis zur amtlichen Nachvermessung der Maischgefäße, welche lediglich im Interesse der Steuerverwaltung erfolgt, dienen die über den Rauminhalt abzugebenden Anmeldungen zur vorläufigen Berechnung der Steuer. [387]

§. 9. 4. Außergebrauchsetzen der Geräthe.

Die vorhandenen Maisch- und Destillirgeräthe werden von der Steuerbehörde für die Zeit, während welcher ein Betrieb nicht angemeldet und gestattet worden, auf angemessene Weise außer Gebrauch gesetzt.

§. 10. 5. Vorschriften für die Benutzung der Brennereien und Geräthe.

Wer eine Brennerei in Betrieb setzen will, ist verpflichtet, vor dem Beginn desselben den Betriebsplan nach den näheren Bestimmungen der §§. 24. ff. der Steuerhebestelle anzumelden, diesen Betriebsplan in der Brennerei auszuhängen, solchen reinlich aufzubewahren und demselben bei dem Betriebe genau nachzukommen.

§. 11.

Wer Branntwein aus nicht mehligen Stoffen bereiten will, hat zuvor der Steuerhebestelle nach näherer Vorschrift des §. 35. ein Verzeichniß seiner sämmtlichen Materialvorräthe, welches zugleich den Ort ihrer Aufbewahrung angeben muß, einzureichen, auch jeden ferneren Zugang zur Nachtragung in das Verzeichniß sogleich anzumelden. Der zur Verarbeitung bestimmte Theil des Materials wird auf den Grund des Betriebsplans, welcher den Aufbewahrungsort während der Betriebszeit angeben muß, in dem Vorrathsverzeichnisse abgeschrieben.
Während des Zeitraums, auf welchen der Betriebsplan lautet, und so lange die Brennerei nicht unter Siegel gelegt worden ist, darf in der Brennerei kein anderer als der in dem Betriebsplan angegebene Vorrath von den im §. 4. bezeichneten Stoffen vorhanden sein.

§. 12. 6. Verpflichtung zur Befolgung der Kontrolevorschriften.

Die vorstehend zur Kontrolirung der Steuer ertheilten Vorschriften (§§. 6. bis 11.) und die zu deren Vervollständigung getroffenen reglementairen Bestimmungen ist nicht nur derjenige, welcher die Brennerei betreibt, oder für seine Rechnung betreiben läßt, sondern auch ein Jeder, welcher bei der Brennerei beschäftigt ist, zu beobachten schuldig.

§. 13. 7. Wann die Steuer zu entrichten ist.

Die Branntweinsteuer ist, sofern nicht nach den von der obersten Finanzbehörde zu erlassenden Bestimmungen eine Stundung bewilligt wird, spätestens am letzten Tage des Monats, in welchem ein Brennereibetrieb stattgefunden hat, zu entrichten. Wer diesen Zahlungstermin einmal versäumt, muß die Steuer bei jeder ferneren Anmeldung vorausbezahlen.

§. 14. 8. Erlaß der Branntweinsteuer.

Ein Erlaß der Steuer kann nur dann erfolgen, wenn durch einen außerordentlichen Zufall[388]
a) eine unvermeidliche Unterbrechung des Betriebes entsteht, oder
b) die Maische eines versteuerten unangebrochenen Bottichs gänzlich unbrauchbar geworden ist.

§. 15. 9. Richtige Berechnung und Erhebung der Steuer.

Zu viel erhobene Gefälle werden zurückgezahlt, wenn binnen Jahresfrist, vom Tage der Versteuerung an gerechnet, der Anspruch auf Ersatz angemeldet und begründet wird. Wenn der Anspruch ganz oder theilweise zurückgewiesen wird, so ist dagegen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde binnen einer Präklusivfrist von sechs Wochen zulässig. Wendet sich der Reklamant an eine inkompetente Behörde, so hat diese das Rekursgesuch an die kompetente Behörde abzugeben, ohne daß dem Reklamanten die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen ist.
Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls innerhalb Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nachgefordert werden. Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zurückerstattung oder Nachzahlung der Gefälle beziehungsweise gegen den Staat und den Steuerschuldigen erloschen; dem Staate bleiben jedoch seine Rechte auf Schadenersatz gegen die Beamten, durch deren Schuld die Gefälle gar nicht oder unrichtig erhoben worden, jederzeit vorbehalten, ohne daß die Beamten befugt sind, den Steuerschuldigen wegen Nachzahlung der Gefälle in Anspruch zu nehmen.

III. Betriebsvorschriften.

A. Im Allgemeinen.

§. 16. 1. Anmeldung und Beaufsichtigung der Brennereigeräthe. a. Anmeldung der Geräthe.

Die Einreichung des nach §. 6. der Steuerhebestelle zu übergebenden Grundrisses der Brennereiräume und Geräthe muß in doppelter Ausfertigung geschehen, und ein Exemplar von jener bescheinigt, in derselben Art, wie weiter unten im §. 25. wegen des Betriebsplanes bestimmt werden wird, in der Brennerei aufgehängt werden.

§. 17. b. Vermessung der Geräthe.

Bei Vermessung der Blasen und der Maischbottiche ist in ihrer waagerechten Stellung derjenige innere Raum, welchen sie vom Boden zum äußersten Rande bis zum Ueberlaufen haben, durch die Steuerbeamten ohne allen Abzug auszumitteln.

§. 18. c. Amtliche Bescheinigung über die Anmeldung der Geräthe.

Die Steuerhebestelle ist verpflichtet, über die Anmeldung, die Vermessung und ihr Ergebniß und die Art der Bezeichnung eine Bescheinigung zu ertheilen.
Nur durch diese Bescheinigung, welche nebst den Vermessungs-Verhandlungen in der Brennerei aufbewahrt werden muß, kann der Nachweis geführt werden, daß die Geräthe vorschriftsmäßig angemeldet worden. [389]

§. 19. 2. Aufsicht auf die Geräthe.

Die zu den Brennereien gehörigen Geräthe müssen in den Betriebsräumen zusammen aufbewahrt werden. Dahin nicht gehörige Gefäße dürfen in denselben nicht vorhanden sein.
Destillirgeräthe und Maischgefäße stehen so lange, als sie nicht zum Gewerbebetriebe angemeldet werden, dergestalt unter besonderer Aufsicht der Steuerbehörde, daß ihre Benutzung zu einem außerordentlichen Zwecke, namentlich auch zur Bereitung von Viehfutter, ohne Steuerentrichtung nur auf vorgängige Anmeldung und unter den von der Steuerbehörde anzuordnenden Sicherheitsmaaßregeln erfolgen darf.
Bei Personen, welche mit dergleichen Geräthschaften blos handeln, oder sie zum Handeln verfertigen, sind solche dieser Aufsicht nicht unterworfen.

§. 20.

Wer Destillirgeräthe besitzt, welche nicht im Gebrauch sind, ist dennoch verbunden, sie dem Steuerbeamten auf Erfordern vorzuzeigen, damit er sich überzeugen könne, daß sie noch in dem Zustande befindlich sind, in welchen sie zur Verhütung ihres Gebrauchs versetzt worden.
Diejenigen, welche Destillirgeräthe blos verfertigen, oder damit handeln, sind hierunter nicht begriffen.

§. 21.

Destillirgeräthe, welche ausschließlich zu anderem Gebrauche, als zur Branntweinbrennerei, gehalten werden, stehen zwar nicht unter der für Branntweinbrennereien angeordneten Kontrole (§. 19.), bleiben aber, zur Verhütung von Mißbräuchen, der allgemeinen Aufsicht der Steuerbehörde unterworfen.

§. 22. 3. Verfahren, um Geräthe außer Gebrauch zu setzen.

Um für die Zeit, wo die Maisch- und Destillirgeräthe nicht in Betrieb sein dürfen, ihre unbefugte Benutzung für letzteren zu verhindern, werden entweder
a) die Geräthe an Ort und Stelle durch einen Steuerbeamten unter Verschluß gesetzt, in welchem Falle der Brennereibesitzer die Materialien zur Versiegelung oder zum Verschlusse, und zwar in guter brauchbarer Beschaffenheit, zu liefern hat, oder
b) es muß ein Theil des Destillirgeräths am nächsten Wochentage nach Ablauf der Betriebsfrist an die Steuerhebestelle abgeliefert werden. Befindet sich letztere nicht am Orte, so wird für den Transport des Geräths auf jede halbe Meile Entfernung Eine Stunde gut gerechnet. [390]
c) Kommt es darauf an, in Brennereien, welche zum Betriebe angemeldet sind, das Destillirgeräth während einzelner betriebsloser Tage und Stunden außer Gebrauch zu setzen, und ist die Hebestelle über eine Viertelmeile entfernt, so kann auch gestattet werden, daß ein von der Steuerbehörde zu bestimmendes Stück des Destillirgeräths entweder bei einer zuverlässigen Person im Orte, oder, in Ermangelung einer solchen, in einem von dem Brennereilokale möglichst entfernten Raume im Gehöft des Brennereibesitzers niedergelegt werde.
Eine zur Aufbewahrung des Destillirgeräths geeignete und willfährige Person zu ermitteln, ist Sache des Brennereibesitzers; sie für den Zweck anzuerkennen oder nicht, hängt von der Steuerbehörde ab.
d) Findet in Maischbrennereien zwischen mehreren Einmaischungen ein Zwischenraum in der Art statt, daß in Maischgefäßen an demselben Tage, wo sie leer geworden, nicht wieder eingemaischt wird, so kann die Steuerbehörde verlangen, daß jene Maischgefäße für den Tag oder die Tage des Nichtgebrauchs schief gestellt werden.
Wenn eine Brennerei ganz ruht, tritt in der Regel Verschluß der Geräthe an Ort und Stelle ein, über dessen Anlegung von dem Steuerbeamten eine Verhandlung aufgenommen wird, welche bis zur Wiederabnahme des Verschlusses in der Brennerei aufbewahrt werden muß. Ob innerhalb der Betriebszeit einzelne Geräthe und welche außer Gebrauch zu setzen, und welches der oben unter a. bis d. angegebenen Mittel dazu in Anwendung kommen soll, ist nach den Umständen von der Steuerbehörde zu bestimmen.

§. 23. 4. Verfahren bei zufälligen Unterbrechungen des Betriebes.

Wenn in den im §. 14. erwähnten Fällen der Brennereibetrieb unterbrochen wird, so ist dies mit Beachtung der dieserhalb zu erlassenden näheren Anordnungen sogleich der Steuerbehörde anzuzeigen, welche die Richtigkeit der Angabe an Ort und Stelle untersuchen läßt und die zu entrichtende Steuer festsetzt.

B. Vorschriften für die Benutzung der Brennereien und Geräthe.

§. 24. AA. Maischbrennereien. 1. Anmeldung des Betriebes.

Der im §. 10. angeordnete Betriebsplan muß nach dem von der Steue­behörde vorzuschreibenden Muster für einen vollen Kalendermonat, oder wenn der Betrieb erst im Laufe eines Monats beginnen soll, für den noch übrigen Theil des Kalendermonats eingereicht werden, und die Einreichung mindestens drei Tage vor der ersten Einmaischung erfolgen.
Außer den im §. 14. erwähnten Fällen kann eine Abänderung des angemeldeten Betriebs einmal im Monate dann gestattet werden, wenn der Betrieb dadurch verstärkt wird. [391]

§. 25. 2. Anfertigung und Erfordernisse der Betriebspläne und Verfahren mit denselben.

Der Betriebsplan, zu dessen Anfertigung nur allein das von der Steuerhebestelle unentgeltlich zu liefernde Formular benutzt werden darf, muß deutlich geschrieben und, ohne daß darin etwas abgeändert oder ausgelöscht ist, zweifach der ersteren übergeben werden.
Mangelhaft gefertigte Betriebspläne giebt dieselbe sofort zur Berichtigung zurück, und es wird in solchen Fällen die Einreichung als nicht geschehen betrachtet.
Findet sich bei der von der Hebestelle vorzunehmenden Prüfung des Betriebsplans nichts zu erinnern, so werden beide Exemplare von derselben genehmigt und vollzogen; das eine bleibt bei der Steuerhebestelle, das andere wird dem Brennereibesitzer zurückgegeben, welcher gehalten ist, noch vor Anfang der ersten Einmaischung dasselbe an einem hellen Orte in der Brennerei, welchen die Steuerbehörde dazu auswählt, anzuheften und dort in einem Behältnisse, über dessen Beschaffenheit die Steuerbehörde nähere Anleitung geben wird, während der ganzen Dauer des angemeldeten Betriebs unbeschädigt zu erhalten, damit die Aufsichtsbeamten und Jeder, der in die Brennerei eintritt, alsbald solches einsehen können.
Wenn die Betriebszeit abgelaufen ist, muß dieses Exemplar von dem Brennereibesitzer binnen drei Tagen an die Hebestelle zurückgeliefert und kann alsdann gegen das bei der Steuerhebestelle zurückgebliebene Exemplar ausgetauscht werden.

§. 26. 3. Allgemeine Regeln für den Betrieb. a. Beschränkung der Maischbereitung in Bezug auf Raum und Zeit.

Für jeden zur Einmaischung bestimmten Tag darf nicht unter 600 Preußische Quart Maischraum angemeldet werden, auch sind kleinere Maischbottiche als von 300 Quart Inhalt nicht zulässig.
Die Einmaischungen dürfen nur geschehen:
in den Monaten Oktober bis einschließlich März von Morgens 6 Uhr bis Abends 10 Uhr,
in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr.

§. 27. b. Regelmäßigkeit im Gebrauch der Maischbottiche.

Dem Brennereibesitzer bleibt zwar freigestellt, wie oft und wann er während des Monats, für welchen er den Betrieb angemeldet hat, die angemeldeten Maischbottiche benutzen will; die Benutzung derselben muß jedoch in einer regelmäßigen Reihenfolge dergestalt geschehen, daß in dem zuerst geleerten Maischbottiche auch mit der Einmaischung zuerst wieder begonnen wird. [392]

§. 28. c. Benutzung steuerfreier Nebengefäße.

Wenn die Bereitung und Aufbewahrung der Maische bis zum Abbrennen derselben nicht in den versteuerten Maischbottichen allein geschehen soll, sondern dazu, oder zu einer mit der Branntweinfabrikation zu verbindenden Hefenbereitung aus Maische, die steuerfreie Benutzung noch anderer Gefäße oder Geräthe gewünscht wird, so muß dazu die besondere Erlaubniß der Steuerbehörde nachgesucht werden.

§. 29. d. Beschränkung des Abbrennens der Maische auf aa. bestimmte Tage.

Dem Brennereibesitzer ist gestattet, die Maische entweder am dritten oder vierten Tage nach der Einmaischung, den Tag derselben mitgerechnet, abzubrennen und darnach den Betriebsplan einzurichten. Die an Einem Tage bereitete Maische muß auch an Einem Brenntage vollständig abgeluttert werden.
Ein früheres oder späteres Abbrennen der Maische ist in der Regel nicht gestattet; wird in außerordentlichen Fällen eine Ausnahme nöthig, so muß zuvor der Steuerhebestelle davon Anzeige gemacht, und deren schriftliche Genehmigung, welche jedoch bei Anträgen auf späteres Abbrennen nicht über den vierten Tag hinaus gegeben wird, dem Betriebsplan beigeheftet werden.

§. 30. bb. auf Stunden.

An den Tagen, wo Branntweinblasen zum Betriebe angemeldet sind, darf in der Regel von 7 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens nicht gebrannt werden. Ist wegen der Stärke des Betriebs, oder nach der Eigenthümlichkeit des Brenngeräths, oder in anderen besonderen Fällen eine Ausnahme nöthig, so ist darauf bei der Steuerbehörde anzutragen, welche nach Prüfung der für den Antrag geltend gemachten Gründe die Genehmigung, den Umständen nach, nicht versagen wird.

§. 31. 4. Freimachung der Geräthe.

Wenn unter amtlichen Verschluß gesetzte Maisch- und Destillirgeräthe in Betrieb kommen sollen, so bestimmt die Hebestelle, wann sich ein Beamter zur Abnahme des Verschlusses in der Brennerei einfinden soll.
Der Brenner ist nicht gehalten, auf den Beamten länger als eine Stunde über die bestimmte Zeit zu warten, und kann nach deren Ablauf, wenn ein bekannter und glaubwürdiger Mann gegenwärtig ist, und dieser den Verschluß als unversehrt anerkannt hat, denselben abnehmen.

§. 32. 5. Vorschriften für den gleichzeitigen Betrieb der Brauerei und Brennerei.

Da, wo die Braumalzsteuer besteht, darf bei dem gleichzeitigen Betriebe der Brauerei und Brennerei für die letztere, falls nicht die von der Brauerei zu entrichtende Steuer fixirt ist, reines Malzschrot nicht verwendet, das zur Brennerei bestimmte Malz muß vielmehr vor dem Schroten auf der Mühle wenigstens zum vierten Theile mit ungemalztem Roggen vermischt werden. Wird an Orten, wo die Braumalzsteuer besteht, neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so ist zu letzterem Behufe der Gebrauch von reinem Malzschrot zwar gestattet, dasselbe muß jedoch besonders angemeldet und aufbewahrt werden und steht unter der Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde. [393]

§. 33. BB. Brennereien zur Bereitung von Branntwein aus nicht mehligen Stoffen. 1. Anmeldung des Betriebs.

Bezüglich der Anmeldung des Betriebs kommen die Bestimmungen der §§. 24. und 25. auch bei der Bereitung von Branntwein aus nicht mehligen Stoffen zur Anwendung. Der Betriebsplan darf für die Periode, auf welche er lautet, in der Regel nur auf Stoffe von einem und demselben Steuersatze gerichtet sein; wer für die ganze angemeldete Betriebszeit den höheren Steuersatz (§. 4. Litt. b. ) entrichtet, ist in der Wahl der nicht mehligen Stoffe und deren Abwechselung keiner Beschränkung unterworfen.
Wer in einem Jahre nicht mehr als 15 Preußische Eimer Stoffe der ersten (§. 4. Litt. a.) oder 7 Eimer der zweiten Art (§. 4. Litt. b.) zu Branntwein verwenden kann oder will, muß diesen Vorrath innerhalb eines Kalendermonats abbrennen, auch darf überhaupt nicht weniger als beziehungsweise 15 und 7 Eimer für einen Monat angemeldet werden.

§. 34. 2. Bestimmung der Brennzeit.

In Ansehung der Brennzeit greifen zwar die Bestimmungen des §. 30. ebenfalls Platz, jedoch kann dieselbe, wenn die Anzahl der angemeldeten Blasenfüllungen, welche nicht unter zwei an einem Tage sein darf, der Produktionsfähigkeit der Blase innerhalb der vierzehnstündigen Brennzeit nicht entspricht, durch die Steuerbehörde auf das wirkliche Bedürfniß vermindert werden.

§. 35. Materialkontrole. a. Abgabe von Material-Vorrathsverzeichnissen.

Die im §. 11. vorgeschriebenen Material-Vorrathsverzeichnisse müssen in doppelter Ausfertigung übergeben werden, und die Art und Menge des in jedem Gefäße befindlichen Materials, sowie den Aufbewahrungsort enthalten.
Auf dieses Verzeichniß findet dasjenige ebenfalls Anwendung, was im §. 25. wegen der Betriebspläne vorgeschrieben ist.

§. 36. b. Revision der Materialvorräthe.

Bei Revision der Vorräthe an Material werden alle, dergleichen Vorräthe enthaltende Gefäße für voll angenommen; bei eingestampften Weintrestern, Kernobst und Trestern von demselben jedoch für die obere unbrauchbare Schicht zehn Prozent von dem Inhalt des Gefäßes in Abzug gebracht.

§. 37.

Der Revision wird das nach §. 35. abzugebende Verzeichniß zum Grunde gelegt und unter demselben der Befund von dem revidirenden Beamten bescheinigt. Ergiebt sich hierbei nach dem im vorigen Paragraphen gedachten Abzuge gegen den angezeigten Gesammtvorrath ein Mehrbetrag und beläuft sich dieser nicht auf ein Zehntheil, so tritt, wie bei einem Minderbefund, nur eine Berichtigung des Verzeichnisses ein; wegen eines größeren Mehrbetrages muß jederzeit das Strafverfahren eingeleitet werden. Das eine Exemplar des mit der Revisionsbescheinigung versehenen Verzeichnisses wird bei der Steuerhebestelle zurückbehalten, das andere Exemplar aber dem Brennereibesitzer zurückgegeben, der solches aufbewahrt und bei Aufstellung der Betriebspläne benutzt. [394]

§. 38.

Werden neue Vorräthe angeschafft, so müssen solche der Hebestelle angemeldet und unter gehöriger Revision in dem Verzeichnisse (§. 35.) in Zugang gebracht werden. Ebenso muß jede Verwendung des in diesen Verzeichnissen enthaltenen Materials zu anderen Zwecken, als unter gehöriger Anmeldung zum Branntweinbrennen, der Hebestelle angezeigt und nachgewiesen werden, es müßte denn auf ferneren Brennereibetrieb bis zum nächsten Septembermonat ganz verzichtet werden, in welchem Falle die Materialkontrole, von der Verzichtung ab, bis dahin aufhört.

§. 39.

Der zum Brennen angemeldete und von dem Vorrathsverzeichnisse zu diesem Zwecke abgeschriebene Theil der Materialien wird auf den Grund des Betriebsplans besonders revidirt und unter demselben der Befund von der Hebestelle bescheinigt. Bei Abweichungen des Befundes von dem angemeldeten Betrage findet die dieserhalb in dem §. 37. gegebene Vorschrift Anwendung.
Die Steuerzeichen an den Gefäßen müssen, bis deren Inhalt ganz abgebrannt ist, unverletzt erhalten werden.

§. 40. 4. Verfahren, wenn Material verdorben ist.

Material, welches bei der Revision verdorben und untauglich zur Verwendung auf Branntwein gefunden werden möchte, ist von dem revidirenden Steuerbeamten, wenn es mehr als die oben nach §. 36. zu vergütende Schicht begreift, entweder mit Zustimmung des Brennereibesitzers aus dem Aufbewahrungsgefäß sogleich auszusondern und von dem Vorrathsverzeichnisse oder dem Betriebsplane abzusetzen, oder aber, wenn der Brennereibesitzer dieses nicht will, oder nicht zugegen ist, das ganze Gefäß, worin sich dieses verdorbene Material befindet, aus der Vorrathserklärung auszuscheiden.
Außerdem kann auf angebliches Verdorbensein von Material keine Rücksicht genommen werden.

§. 41. 5. Fixation der Brennereien.

Für Brennereibetrieb, der ununterbrochen wenigstens sieben Tage fortgehen soll, kann auch, und zwar auf diese oder längere Zeit innerhalb jeden Kalendermonats, Fixation der Steuer eintreten. Diese wird dann berechnet nach Maaßgabe der zu verwendenden Materialgattung und derjenigen Menge dieses Materials, welche während der erklärten Betriebszeit ohne Unterbrechung mit den zum Gebrauch bestimmten Destillirgeräthen nach ihrer Betriebsfähigkeit (§. 34.) in Branntwein umgewandelt werden kann. [395]
Die Steuerkontrole beschränkt sich alsdann allein darauf, die Geräthe nur während der Betriebszeit außer Verschluß zu lassen und dahin zu sehen, daß keine höher besteuerten Materialgattungen zur Verwendung auf Branntwein kommen.
Die oben vorgeschriebene Materialkontrole ruht für so fixirte Brennereien und sie sind nicht gehalten, besondere Betriebspläne abzugeben, oder ihre Materialbestände nachzuweisen. Eine solche Steuerfixation hängt übrigens von dem freien Uebereinkommen der Verwaltung mit dem Steuerpflichtigen ab, und es sind zu dem Ende die Bedingungen in der Fixationsbewilligung bestimmt auszudrücken.
Die Steuerbehörde kann zu jeder Zeit die Fixationsbewilligung zurücknehmen, wenn die Geräthe verändert und die festgesetzten Bedingungen nicht erfüllt werden.

§. 42. 6. Gleichzeitiger Betrieb der Brennerei aus Getreide oder Kartoffeln.

Brennereien, welche außer den §. 4. genannten Stoffen auch Getreide, Kartoffeln u. s. w. auf Branntwein verarbeiten, sind in dieser Hinsicht ganz nach den für die Branntweinbereitung aus solchen Materialien bestehenden Vorschriften zu behandeln.

IV. Rechte und Pflichten der Steuerbeamten bei Ausübung des Dienstes.

§. 43. 1. Revisionsbefugniß der Steuerbeamten. a. Besuch der Gewerbsräume.

Das Gebäude, in welchem eine Brennerei betrieben wird, wohin auch die Räume, in welchen die Gefäße zum Einmaischen, Abkühlen, Kochen und Dämpfen des Materials aufgestellt sind, sowie die Gefäße, in welchen nicht mehlige Stoffe, und die Räume, in denen außer Gebrauch gesetzte Theile des Destillirgeräths aufbewahrt werden, gehören, kann, sobald die Brennerei zum Betriebe angemeldet ist, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten Behufs der Revision besucht, und muß ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet werden.
So lange in der Brennerei gearbeitet wird, muß der Zugang derselben stets unverschlossen sein.

§. 44.

In derselben erstreckt sich die Revisionsbefugniß der Beamten darauf, nachzusehen, daß
a) überhaupt die Brennereigeräthe unverändert, so wie sie angegeben und bezeichnet worden, auch keine unangemeldeten Geräthe vorhanden sind, und außer Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch in diesem Zustande befinden;
b) der abgegebene Betriebsplan in allen Theilen pünktlich befolgt werde, auch, insofern aus nicht mehligen Stoffen gebrannt wird, keine unangemeldete Gefäße mit dergleichen Stoffen vorhanden sind. [396]

§. 45. b. Haussuchungen.

Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Staat die schuldigen Gefälle zu verkürzen, begangen worden, und deshalb eine förmliche Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, welche Brennerei betreiben, oder bei anderen, so darf sie nur unter Beachtung der für Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschriebenen Formen und an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder Verheimlichung von Beständen steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind.

§. 46. c. Verhalten derjenigen, bei welchen revidirt wird.

Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten, oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die ihnen obliegenden Geschäfte, es mögen solche in Revision des Betriebs, Nachmessung der Geräthe, Anlegung des Verschlusses oder Feststellung des Thatbestandes bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen.

§. 47. 2. Dienststunden und bereite Abfertigung.

Die Dienststunden, in welchen die Erhebungsbeamten an den Wochentagen zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Verwaltung. Als Regel wird festgesetzt, daß, wo die Hebestellen mit zwei oder mehreren Beamten besetzt sind, die Dienststunden folgende sein sollen:
in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr,
in den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr. – An anderen Orten sind die Dienststunden auf die Vormittagszeit von 9 bis 12 Uhr eingeschränkt.
Wenn es nöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung der Steuerpflichtigen möglichst bewirkt werden. Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo dergleichen stattfinden, besonders bekannt gemacht werden.

§. 48. 3. Ablehnen von Geschenken.

Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen für irgend ein Dienstgeschäft ein Entgelt oder Geschenk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung, es habe Namen, wie es wolle, verlangen oder annehmen. Andererseits dürfen die Steuerpflichtigen dergleichen unter keinen Umständen und unter keinerlei Vorwand geben oder nur antragen, ohne sich straffällig zu machen. [397]

§. 49. 4. Unzulässigkeit von Nebenerhebungen.

Außer den bestimmten Steuersätzen wird nichts erhoben; Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei ertheilt.

V. Von den Strafen und dem Strafverfahren.

A. Allgemeine Strafbestimmungen.

§. 50. 1. Strafe der Defraudation.

Wer eine Gewerbshandlung, von deren Ausübung die Entrichtung der Branntweinsteuer abhängig ist, vornimmt, hat, wenn solche entweder in einem von der Steuerhebestelle vollzogenen Betriebsplane gar nicht angegeben ist, oder von der hierin angegebenen dergestalt abweicht, daß daraus eine Verkürzung der Steuer folgt, die Strafe der Defraudation verwirkt.

§. 51. a. im ersten Falle.

Die Strafe der Defraudation besteht in einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt. Die Steuer ist überdem von der Strafe unabhängig zu entrichten.

§. 52. b. im ersten Rückfalle.

Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Außerdem darf der Schuldige, wenn er Brenner ist, das Recht zu brennen in einem Zeitraume von drei Monaten weder selbst ausüben, noch durch einen Anderen zu seinem Vortheile ausüben lassen.

§. 53. c. bei ferneren Rückfällen.

Im dritten Falle der Uebertretung nach vorhergegangener zweimaliger Bestrafung ist der sechszehnfache Betrag der nicht erlegten Steuer als Strafe verwirkt. Ist der Schuldige ein Brenner, so darf er das Gewerbe des Brennens nie und zu keinen Zeiten weder selbst ausüben, noch durch einen Anderen zu seinem Vortheile ausüben lassen.

§. 54. 2. Anwendung der Defraudationsstrafe, wenn außer Gebrauch gesetzte Maisch- oder Destilliergeräthe unbefugter Weise benutzt werden.

Wenn Maischgefäße, welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt worden, unbefugter Weise zum Einmaischen benutzt worden sind, so soll die Berechnung der Steuer und der Defraudationsstrafe in der Art geschehen, daß auf jeden dritten Tag von der Stunde ab, wo die Maischgefäße zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden sind, bis zur Zeit der Entdeckung eine Einmaischung angenommen wird. [398]

§. 55.

Sind in Brennereien, wo Branntwein aus nicht mehligen Stoffen bereitet wird, Destillirgeräthe, welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt worden, unbefugter Weise wieder in Betrieb gebracht, so werden die verkürzte Steuer und der Betrag der Defraudationsstrafe nach derjenigen Materialmenge zum höchsten Steuersatze berechnet, welche seit der Stunde, wo das unbefugter Weise gebrauchte Destillirgeräth zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden ist, bis zur Zeit der Entdeckung auf diesem Geräth hat zu Branntwein verarbeitet werden können.

§. 56. 3. Anwendung der Defraudationsstrafe bei der Verletzung von Fixationsbewilligungen.

Wird den bei Fixationsbewilligungen festgesetzten Bedingungen zur Verkürzung der Steuer entgegen gehandelt, so tritt die Strafe der Defraudation ein.

B. Besondere Strafbestimmungen.

§. 57. 1. Strafe der heimlichen oder anmeldungswidrigen Zubereitung und Aufbewahrung von Maische.

Die Einmaischung oder Zubereitung von Maische, die dem Steuerbeamten gar nicht angesagt, oder die an anderen Tagen, in anderen Räumen oder in anderen Gefäßen, als den in dem amtlich bestätigten Betriebsplane dazu angemeldeten, vorgenommen wird, soll an und für sich mit einer Geldbuße von Einhundert Thalern (Einhundert und funfzig Gulden) und mit der Konfiskation der gebrauchten Gefäße bestraft werden, die gesetzliche Defraudationsstrafe daneben aber nur alsdann eintreten, wenn die Absicht einer Verkürzung der Steuer nachgewiesen wird.

§. 58. 2. Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anmeldung steuerpflichtiger Stoffe.

Wenn der Vorschrift des §. 11. entgegen steuerpflichtige Materialien entweder gar nicht angezeigt, oder in größerer Menge, als solche nach den Bestimmungen der §§. 36. und 37. straffrei ist, oder an anderen Orten, als das Vorrathsverzeichniß und der Betriebsplan ergeben, vorgefunden werden, so findet eine Geldbuße von Einhundert Thalern (Einhundert und funfzig Gulden) statt. Wird bei Zuwiderhandlungen obiger Art zugleich die Absicht der Steuerverkürzung nachgewiesen, so tritt außerdem noch die Defraudationsstrafe hinzu.

§. 59. 3. Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anzeige der Geräthe.

Wenn die Brennereigeräthe oder die damit vorzunehmenden oder vorgenommenen Veränderungen nicht, wie im §. 6. vorgeschrieben ist, angezeigt worden, so tritt die Konfiskation der verschwiegenen, veränderten oder anderswohin gebrachten Stücke und eine Geldstrafe von 25 bis 100 Rthlr. (40 bis 150 Gulden) ein. [399]

§. 60. 4. Strafe der unterlassenen Anzeige beim Uebergange von Geräthen in andere Hand.

Wer der Vorschrift im §. 7. zuwider Brennerei- oder Destillirgeräthe, ohne Anzeige bei der Steuerhebestelle und darüber erhaltene Bescheinigung, einem Anderen übergiebt, verfällt in eine Strafe von 5 bis 20 Rthlr. (5 bis 30 Gulden), welche bei Wiederholungen auf 20 bis 50 Rthlr. (30 bis 75 Gulden) erhöht wird.

§. 61. 5. Strafe der unterlassenen Geräthebezeichnungen.

Werden die im §. 8. vorgeschriebenen Bezeichnungen der Geräthe unterlassen, so kommen die Strafbestimmungen des §. 59. zur Anwendung.

§. 62. 6. Strafe der Abweichung von der Maisch- und Brennzeit.

Abweichungen von den Tageszeiten, in welchen eingemaischt werden soll, sowie Abweichungen von den deklarirten Tagen des Blasenbetriebs, oder von der an diesen Tagen gestatteten Brennfrist werden mit 2 Rthlr. (3 Gulden) und bei Wiederholungen mit 5 bis 20 Rthlr. (5 bis 20 Gulden) bestraft.

§. 63. 7. Strafe des ordnungswidrigen Verfahrens mit den Betriebsplänen und Material-Vorrathsverzeichnissen.

Eigenmächtige Veränderungen in dem von der Steuerhebestelle vollzogenen Betriebsplane (§. 10.), insofern dadurch nicht eine härtere Strafe verwirkt ist, werden mit 2 bis 50 Rthlr. (3 bis 75 Gulden) bestraft. Im Wiederholungsfalle tritt Verdoppelung der Strafe, und im dritten Uebertretungsfalle überdem der Verlust der Befugniß zur Betreibung der Brennerei ein. Auch derjenige, welcher seinen Betriebsplan nicht reinlich aufbewahrt oder nicht bereit hält, solchen jederzeit dem Revisionsbeamten gleich vorlegen zu können, wird schon deshalb um Ein bis fünf Thaler (Ein bis fünf Gulden) bestraft, wenn auch nicht erweislich ist, daß derselbe, um eine Kontravention zu verbergen, weggeschafft oder beschädigt worden.
Was vorstehend in Betreff der Betriebspläne angeordnet worden, gilt auch für die Material-Vorrathsverzeichnisse (§. 11.).

§. 64. 8. Verletzung des Verschlusses oder der Bezeichnung der Geräthe.

Wer den amtlichen Verschluß, durch welchen Maisch-, Destillir- und andere Geräthe außer Gebrauch gesetzt worden, abnimmt, verletzt oder sonst unbrauchbar macht, die vorgeschriebene Bezeichnung der Geräthe (§. 8.) zerstört, verändert oder nachmacht, wird, wenn auch eine Steuerverkürzung nicht beabsichtigt worden, bei einer Veränderung oder Zerstörung der vorgeschriebenen Bezeichnungen mit der im §. 59. bestimmten Strafe und bei Verletzung des amtlichen Verschlusses der Maisch- und Destillirgeräthe mit einer Geldbuße von 2 bis 20 Rthlr. (3 bis 30 Gulden) belegt, falls nicht glaubwürdig dargethan wird, daß die Zerstörung der Bezeichnung oder die Verletzung des Verschlusses durch einen vom Steuerpflichtigen nicht verschuldeten Zufall entstanden, und davon gleich, nachdem solche wahrgenommen worden, Anzeige geschehen ist. [400]

§. 65. 9. Bestrafung sonstiger Gesetz-Uebertretungen.

Die Uebertretung anderer in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften und der in Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften, auf welche keine besondere Strafe gesetzt worden, soll mit einer Geldbuße von 1 bis 10 Rthlr. (1 bis 15 Gulden) geahndet werden.

C.Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.

§. 66.

I. Wer Brennerei treibt, haftet, was die im §. 51. bis einschließlich §. 65. verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbsgehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, wenn
1) diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich
2) der Nachweis erbracht wird, daß der Brennereitreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen, oder bei der Beaufsichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, das heißt, nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist.
Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Branntweinsteuer-Defraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat.
Ist ein Brennereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Branntweinsteuer-Defraudation bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Auswahl und Anstellung, beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.
II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brennereitreibende für die unter I. bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.
In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen Steuer lediglich auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen erfolgt (§§. 54. 55.), tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Brennereitreibenden nur unter der zu I. 2. bestimmten Voraussetzung ein. [401]
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund subsidiarischer Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu I. kann der Brennereitreibende nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden.
Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird.
IV. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf, die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

D. Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze.

§. 67.

Treten der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kommen die allgemeinen Strafgesetze zur Anwendung.
Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der Strafe der Defraudation hinzu.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Kontraventionen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Kontraventionsstrafe, insbesondere die durch die §§. 57. und 58. verhängte Strafe von Einhundert Thalern (Einhundert und funfzig Gulden) gegen den subsidiarisch Verpflichteten (§. 66.), gleichwie gegen die eigentlichen Thäter und Theilnehmer, nur in einmaligem Betrage festgesetzt werden.

E. Strafe der Bestechung der Beamten und der Widersetzlichkeit gegen Beamte, Umwandlung der Geldstrafen, Verfahren bei Zuwiderhandlungen und Verjährung.

§. 68.

In Ansehung der Bestrafung wegen Bestechung der Beamten und wegen Widersetzlichkeit gegen Beamte, zu welcher auch die Versagung der im §. 46. den Gewerbetreibenden zur Pflicht gemachten Hülfsleistung gerechnet wird, ferner in Ansehung der Verwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen, sowie des Verfahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verjährung der Strafen kommen die entsprechenden Anordnungen des Zollstrafgesetzes und, wenn solche darin nicht enthalten sind, die betreffenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung. [402]

§. 69.

Der obersten Finanzbehörde des betreffenden Staats, welche für Ausführung dieses Gesetzes zu sorgen hat, bleibt die Bestimmung der Hebestellen und Beamten, welchen die Erhebung der Branntweinsteuer und die Kontrole übertragen wird, sowie der Erlaß der erforderlichen Kontrolvorschriften und Instruktionen überlassen. Auch ist dieselbe ermächtigt, soweit nach den örtlichen Verhältnissen das Bedürfniß von Erleichterungen bezüglich der in den §§. 16. bis 42. dieses Gesetzes ertheilten Betriebsvorschriften sich ergiebt, solche Erleichterungen für die von dem Bundesrathe zu bemessende Uebergangsperiode anzuordnen.
Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf Preußische Währung und Preußisches Gemäß sich beziehen, hat die betreffende Finanzbehörde, nach Bedürfniß, diese Vorschriften in ihrer Anwendung auf die in dem betreffenden Landestheile gesetzlich bestehende Währung und das bestehende Gemäß näher zu bestimmen.
Dieses Gesetz tritt in dem zum Norddeutschen Bunde gehörenden Theil des Großherzogthums Hessen mit dem 1. Juli 1869., in den übrigen im Eingange genannten Staaten und Gebietstheilen aber mit demjenigen Tage in Kraft, welchen das Präsidium für jeden dieser Staaten und Gebietstheile bestimmen wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juli 1868.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.