Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zu dem Haushalts-Etat des Deutschen Reiches für das Jahr 1871

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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zu dem Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1871.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 46, Seite 395 - 396
Fassung vom: 22. November 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. November 1871
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(Nr. 735.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zu dem Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1871. Vom 22. November 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Jahr 1871. wird in Ausgabe und in Einnahme
auf 1.618.650 Thaler
festgestellt und tritt dem durch §. 2. des Gesetzes vom 31. Mai 1871. (Reichsgesetzbl. S 114.) festgestellten Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Jahr 1871. hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insigel.
Gegeben Berlin, den 22. November 1871.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.

[396]

Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für 1871.

Ausgabe.

Kap. 6. Militairverwaltung.
Für sämmtliche Bedürfnisse des Großherzoglich badischen Militair-Kontingents in dem 2. Semester 1871. und zwar für 14.388 Mann zu 112 ½ Thlr.......1.618.650 Thlr.

Einnahme.

Kap. 8. Die von der Königlich preußischen Militairverwaltung zur Bestreitung der Bedürfnisse des badischen Kontingents dem Reiche in Einnahme zu stellende Summe von.......1.618.650 Thlr.