Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1898

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1898.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 20, Seite 181 - 187
Fassung vom: 17. Mai 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Mai 1898
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(Nr. 2471.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1898. Vom 17. Mai 1898.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1898 wird
in Ausgabe
auf 7.787.885 Mark, nämlich
auf 1.109.280 Mark an fortdauernden
auf 6.678.605 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats
und
in Einnahme
auf 7.787.885 Mark
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1898 hinzu.

§. 2.[Bearbeiten]

Die Mittel zur Bestreitung des Mehrbedarfs sind zum Betrage von 5.000.000 Mark nur soweit durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, als sie nicht durch Mehrerträge bei [182] den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden.

§. 3.[Bearbeiten]

Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Nachtrag zum Besoldungs-Etat für das Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1898 bis 31. März 1899 wird auf 18.000 Mark festgestellt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Straßburg i./E., den 17. Mai 1898.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.


[183]

Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1898.[Bearbeiten]

Kapitel. Titel. Ausgabe. Für das Rechnungsjahr 1898
treten hinzu gehen ab
Mark. Mark.
Fortdauernde Ausgaben.
V. Reichsamt des Innern.
7. 1/12. Reichsamt des Innern 86.780
7a. 1/19. Allgemeine Fonds 1.000.000
13a. 1/12. Reichs-Versicherungsamt 22.500
Summe V 1.109.280
VI. Verwaltung des Reichsheeres.
44.
Militärverwaltung von Bayern 26.805 ℳ.
  Davon ab:
der auf die einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats – Kapitel 5 Titel 189 – mit 26.805 ℳ.
entfallende Betrag
bleiben
[184] Summe der fortdauernden Ausgaben 1.109.280
Einmalige Ausgaben.
a. Ordentlicher Etat.
3. 7.12/14. III. Reichsamt des Innern 133.000
4. 35. IV. Post- und Telegraphenverwaltung 1.190.000
4a. 1. IVa. Reichsdruckerei 260.200
5. V. Verwaltung des Reichsheeres.
4a. und 99a.       a) Preußen etc. 210.000
Summe A für sich.
      Preußen etc.
133a. Zu Festungsanlagen und Einebnungsarbeiten, zu denen die Verkaufserlöse für dispinible Grundstücke zur Verwendung kommen 66.000
Summe B für sich.
189. Quote an Bayern von den Ausgaben Summe A 26.805
Summe V 302.805
6. 53a u. b. VI. Verwaltung der Kaiserlichen Marine 313.000
6a. VIa.Zur Verwaltung des Gouvernements Kiautschou 5.000.000
6.938.805 260.200
Summe der einmaligen Ausgaben 6.678.605
Dazu Summe der fortdauernden Ausgaben 1.109.280
[185] Summe der Ausgabe 7.787.885
Kapitel. Titel. Einnahme. Für das Rechnungsjahr 1898
treten hinzu gehen ab
Mark. Mark.
3. III. Post- und Telegraphenverwaltung.
1/9. Einnahme
Fortdauernde Ausgabe:
17/66. B. Betriebsverwaltung 408.000
Mithin ist Ueberschuß (Summe III) 408.000
4. V. Eisenbahnverwaltung.
1/6. Einnahme
Fortdauernde Ausgabe.
13/27. B. Betriebsverwaltung 400.000
Mithin ist Ueberschuß (Summe V) 400.000
VII. Verschiedene Verwaltungs-Einnahmen.
9a. 1/4. Einnahmen der Militärverwaltung für Rechnung der Gesammtheit aller Bundesstaaten:
     Preußen etc.
66.000
Summe VII für sich.
21. XI. Matrikularbeiträge.
1. Preußen 2.324.143
2. Bayern 215.011
3. Sachsen 276.349
4. Württemberg 76.904
5. Baden 125.889
6. Hessen 75.807
7. Mecklenburg-Schwerin 43.589
8. Sachsen-Weimar [186] 24.749
9. Mecklenburg-Strelitz 7.408
10. Oldenburg 27.268
11. Braunschweig 31.680
12. Sachsen-Meiningen 17.073
13. Sachsen-Altenburg 13.156
14. Sachsen-Coburg und Gotha 15.803
15. Anhalt 21.399
16. Schwarzburg-Sondershausen 5.696
17. Schwarzburg-Rudolstadt 6.470
18. Waldeck 4.215
19. Reuß älterer Linie 4.922
20. Reuß jüngerer Linie 9.640
21. Schaumburg-Lippe 3.008
22. Lippe 9.839
23. Lübeck 6.079
24. Bremen 14.330
25. Hamburg 49.732
26. Elsaß-Lothringen 119.726
3.529.885
Außerdem gemäß §. 2 des Etatsgesetzes 5.000.000
Summe XI 8.529.885
8.595.885 808.000
Summe der Einnahme 7.787.885
Summe der Ausgabe 7.787.885
Straßburg i./E., den 17. Mai 1898.
(L. S.)  Wilhelm.


  Fürst zu Hohenlohe.


__________________

[187]

Nachtrag
zum
Besoldungs-Etat
für das
Reichsbank-Direktorium
auf das Jahr vom 1. April 1898 bis Ende März 1899.
Titel. A u s g a b e. Für die Zeit vom 1. April 1898 bis 31. März 1899 treten hinzu
Mark.
4. Zu nicht pensionsfähigen Zulagen an den Vice-Präsidenten und die Mitglieder bis zum Betrage von je 3.000 ℳ. jährlich 18.000