Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1894, Nr. 10, Seite 320 - 321
Fassung vom: 18. März 1894
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. März 1894
Inkrafttreten:
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(Nr. 2155.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Reichshaus-Etat für das Etatsjahr 1893/94 wird
in Ausgabe
auf 550.000 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats
und
in Einnahme
auf 550.000 Mark
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 26. März 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94 hinzu.

§. 2.[Bearbeiten]

Die Mittel zur Bestreitung des im §. 1 bezifferten Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloß, den 18. März 1894.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Caprivi.

[321]

Dritter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94.[Bearbeiten]

Kapitel. Titel. Ausgabe. Für
das Etatsjahr
1893/94
treten hinzu.
Mark.
Einmalige Ausgaben.
a. Ordentlicher Etat.
2. 1/9. II. Auswärtiges Amt 550.000
Einnahme.
21. 1/26. XI. Matrikularbeiträge
nach Maßgabe des §. 2 des Gesetzes 550.000
Balanzirt.
Gegeben Berlin Schloß, den 18. März 1894.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Caprivi.