Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94
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(Nr. 2155.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.[Bearbeiten]
- Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Reichshaus-Etat für das Etatsjahr 1893/94 wird
- in Ausgabe
- auf 550.000 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats
- und
- auf 550.000 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats
- in Einnahme
- auf 550.000 Mark
- in Ausgabe
- festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 26. März 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94 hinzu.
§. 2.[Bearbeiten]
- Die Mittel zur Bestreitung des im §. 1 bezifferten Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin Schloß, den 18. März 1894.
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Dritter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94.[Bearbeiten]
Kapitel. | Titel. | Ausgabe. | Für das Etatsjahr 1893/94 treten hinzu. |
Mark. | |||
Einmalige Ausgaben. | |||
a. Ordentlicher Etat. | |||
2. | 1/9. | II. Auswärtiges Amt | 550.000 |
Einnahme. | |||
21. | 1/26. | XI. Matrikularbeiträge | |
nach Maßgabe des §. 2 des Gesetzes | 550.000 | ||
Balanzirt. |
- Gegeben Berlin Schloß, den 18. März 1894.