Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 4, Seite 7 - 10
Fassung vom: 25. Februar 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Februar 1901
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(Nr. 2745.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900. Vom 25. Februar 1901.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Reichshaus-Halts-Etat für das Rechnungsjahr 1900 wird
in Ausgabe
auf 152.770.000 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordentlichen Etats
und
in Einnahme
auf 152.770.000 Mark
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900 hinzu.

§. 2.[Bearbeiten]

Verkaufserlöse für die aus den Mitteln dieses Etats beschafften Gegenstände, die entbehrlich sind oder nach der Rückkehr des Expeditionskorps in Heer und Marine sowie der Verstärkung der ostasiatischen Flottenstation entbehrlich werden, kommen auf die Ausgaben dieses Etats in Anrechnung. Dasselbe ist der Fall in Betreff des Taxwerths derjenigen Gegenstände, welche aus den Mitteln dieses Etats aus Armee- und Marinebeständen gegen Wertherstattung entnommen oder sonst beschafft sind und den Beständen der Armee und Marine wieder zugeführt werden.
Ebenfalls kommen auf die Ausgaben dieses Etats in Anrechnung Einnahmen aus Verpflegungsgeldern für die Okkupationstruppen, aus der Veräußerung von Kriegsbeute und aus örtlichen Kontributionen.

§. 3.[Bearbeiten]

Entschädigungen, welche für die Kosten der Expedition oder allgemeine Benachtheiligungen des Reichs gezahlt werden, sind zur Verminderung der Reichsschuld zu verwenden.
Die Verminderung der Reichsschuld erfolgt durch entsprechende Absetzung vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird über die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung getroffen.

§. 4.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben die Summe von 152.770.000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.

§. 5.[Bearbeiten]

Die nach China entsandten Truppenkörper, für welche eine gesetzliche Basis nicht besteht oder nicht zum Zwecke dauernder oder vorübergehender Besetzung chinesischen Gebiets geschaffen wird, sind, sobald sie ihre Aufgabe in China erfüllt haben werden, aufzulösen.
Die nach Deutschland zurückkehrenden Offiziere, Unteroffiziere, Kapitulanten, Mannschaften und Beamten des Expeditionskorps werden, soweit sie nicht sofort in offene etatsmäßige Stellungen einrücken können, zunächst überetatsmäßig verpflegt und rücken beim Freiwerden etatsmäßiger Stellen in solche ein.

§. 6.[Bearbeiten]

Für die Aufstellung der nach Ostasien entsandten, in der Reichsverfassung und den Reichsmilitärgesetzen nicht vorgesehenen Truppenkörper, sowie für alle Ausgaben, welche auf den im §. 1 bezeichneten Betrag zu den Verwendungszwecken des zugehörigen Nachtrags-Etats bereits geleistet sind, wird dem Reichskanzler Indemnität ertheilt.
Die bereits geleisteten Ausgaben kommen auf den im §. 4 bewilligten Kredit in Anrechnung.

§. 7.[Bearbeiten]

Für die Unterstützungen, welche entsprechend dem Gesetze vom 28. Februar 1888 – Reichs-Gesetzbl. S. 59 – den bedürftigen Familien von Theilnehmern der Expedition nach Ostasien gewährt werden, wird den verpflichteten Lieferungsverbänden oder den betheiligten Bundesstaaten, welche an deren Stelle getreten sind, vom 1. Januar 1901 ab nach Maßgabe von §. 12 des erwähnten Gesetzes Entschädigung aus Reichsfonds gewährt. Die näheren Bestimmungen trifft der Reichskanzler.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. H., den 25. Februar 1901.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.


Dritter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900.[Bearbeiten]

Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Für das Rechnungsjahr 1900 treten hinzu
Mark.
Einmalige Ausgaben.
b. Außerordentlicher Etat.
15. 1/7. VI. Expedition nach Ostasien 152.770.000
Einnahme.
XIII. Außerordentliche Deckungsmittel.
23. Aus der Anleihe.
23. 1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesammtheit aller Bundesstaaten 152.770.000
Homburg v. d. H., den 25. Februar 1901.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.