Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91
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(Nr. 1944.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91. Vom 22. März 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- In dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 treten den Ausgaben für die Verzinsung der Reichsschuld unter Kapitel 72 der fortdauernden Ausgaben 10.242.500 Mark hinzu, und zwar:
bei Titel 1, 4prozentige Reichsschuld 9.000.000 Mark, bei Titel 2, 3½prozentige Reichsschuld 1.242.500 Mark.
§. 2.
- Die Mittel zur Bestreitung dieses Mehrbedarfs sind durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
§. 3.
- Die durch den Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 Kapitel 6 Titel 13 der einmaligen Ausgaben zum Bau der Kreuzerkorvette K als erste Rate bewilligten 2.300.000 Mark kommen in Wegfall und sind in der Rechnung für das Etatsjahr 1890/91 als erspart nachzuweisen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1891.