Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85
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(Nr. 1553.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85. Vom 7. Juli 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.[Bearbeiten]
- Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85 wird
- in Ausgabe
- auf 153.965 Mark, nämlich
- auf 118.965 Mark an fortdauernden, und
- auf 35.000 Mark an einmaligen Ausgaben, und
- auf 153.965 Mark, nämlich
- in Einnahme
- auf 153.965 Mark
- festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 2. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85 als zweiter Nachtrag hinzu.
§. 2.[Bearbeiten]
- Die Mittel zur Bestreitung des auf 152.625 Mark sich beziffernden Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Coblenz, den 7. Juli 1884.
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Zweiter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85.
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Kapitel. | Titel. | A u s g a b e. | Für das Etatsjahr 1884/85 treten hinzu. |
Mark. | |||
Fortdauernde Ausgaben. | |||
V. Reichsamt des Innern. | |||
13a. | 1/8. | Reichs-Versicherungsamt | 118.965 |
Summe der fortdauernden Ausgaben für sich. | |||
Einmalige Ausgaben. | |||
3. | 7/8. | III. Reichsamt des Innern. | 35.000 |
Summe der einmaligen Ausgaben für sich. | |||
Summe der Ausgabe | 153.965 | ||
Einnahme. | |||
VII. Verschiedene Verwaltungs-Einnahmen. | |||
8. | 11/12. | Reichsamt des Innern | 1.340 |
VII. Matrikularbeiträge. | |||
24. | 1-26. | Nach Maßgabe des §. 2 des Gesetzes | 152.625 |
Summe der Einahme | 153.965 | ||
Die Ausgabe beträgt | 153.965 | ||
Balanzirt. |
- Coblenz, den 7. Juli 1884.