Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1899

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1899.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 27, Seite 341 - 342
Fassung vom: 1. Juli 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Juli 1899
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(Nr. 2589.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1899. Vom 1. Juli 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1899 wird
in Ausgabe
auf 17.680.000 Mark, nämlich
auf 465.000 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats,
auf 17.215.000 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordentlichen Etats
und
in Einnahme
auf 17.680.000 Mark
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1899 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 1. Juli 1899.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.

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Zweiter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1899.[Bearbeiten]

Kap. Tit. Ausgabe und Einnahme. Für
das Rechnungsjahr
1899
treten hinzu.
Mark.
Einmalige Ausgaben.
a. Ordentlicher Etat.
II. Auswärtiges Amt.
2a. 10. Kolonialverwaltung 465.000
Summe für sich.
b. Außerordentlicher Etat.
15. VI. Zuschuß zu den Ausgaben des ordentlichen Etats
gemäß §. 3 des Gesetzes vom 24. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 95) 465.000
16. VII. Auswärtiges Amt. 16.750.000
Summe der Ausgabe 17.680.000
Einnahme.
20a. Xa. Zuschuß des außerordentlichen Etats
gemäß §. 3 des Gesetzes vom 24. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 95) 465.000
Summe für sich.
23. XIII. Außerordentliche Deckungsmittel.
23. Aus der Anleihe.
1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesammtheit aller Bundesstaaten 17.215.000
Summe XIII für sich.
Summe der Einnahme 17.680.000
Summe der Ausgabe 17.680.000
Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 1. Juli 1899.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.