Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 17, Seite 151 - 152
Fassung vom: 25. März 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. April 1904
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(Nr. 3033.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903. Vom 25. März 1904.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903 hinzu.

§. 2.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben die Summe von 3.092.000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neapel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 25. März 1904.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.

[152]

Zweiter Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903.[Bearbeiten]

Kap. Tit. Ausgabe und Einnahme. Für das
Rechnungsjahr
1903
treten hinzu
Mark.
Einmalige Ausgaben.
a. Ordentlicher Etat.
IXa. Aus Anlaß der Expedition in das Südwestafrikanische Schutzgebiet.
2a. 5. Zuschuß zur Bestreitung der Verwaltungsausgaben im Südwestafrikanischen Schutzgebiete 1.727.000
9a. 1. Ausgaben bei der Verwaltung der Kaiserlichen Marine 1.300.000
2. Ausgaben der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 65.000
Summe IXa. 3.092.000
b. Außerordentlicher Etat.
16. VII. Zuschuß zu den Ausgaben des ordentlichen Etats 3.092.000
Einnahme.
19a. IXa. Zuschuß des außerordentlichen Etats 3.092.000
XII. Außerordentliche Deckungsmittel.
22. Aus der Anleihe.
1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamtheit aller Bundesstaaten 3.092.000
Neapel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 25. März 1904.


(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.