Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts vom Jahre 1872
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(Nr. 857.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts vom Jahre 1872. Vom 5. Juli 1872. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichtages, was folgt: [Bearbeiten] Einziger Paragraph.
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