Gesetz, betreffend die vorläufige Erstreckung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78 auf den Monat April 1878

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die vorläufige Erstreckung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78 auf den Monat April 1878.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 5, Seite 9 - 10
Fassung vom: 30. März 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. März 1878
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(Nr. 1225.) Gesetz, betreffend die vorläufige Erstreckung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78 auf den Monat April 1878. Vom 30. März 1878.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1878/79 und vorbehaltlich der Aenderungen, welche durch diese Feststellung sich ergeben, wird über den Reichshaushalt für den Monat April 1878 Folgendes bestimmt:
I. Der durch Gesetz vom 28. April 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 425) festgestellte Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1877/78 wird unter den nachstehenden Maßgaben auf den Monat April 1878 erstreckt:
1. Die fortdauernden Ausgaben betragen bei den einzelnen Kapiteln und Titeln ein Zwölftel der in dem Jahres-Etat für 1877/78 in Ansatz gebrachten Summen, zuzüglich derjenigen Mehrbeträge, welche zur Erfüllung der auf einen längeren Zeitraum im voraus fälligen Verbindlichkeiten erforderlich sind. Für Uebungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes kann die Militärverwaltung den Gesammtbetrag der in dem Jahres-Etat für 1877/78 in Ansatz gebrachten Summen verwenden.
2. Die einmaligen Ausgaben, welche für Zwecke bestimmt sind, die in dem der Berathung des Reichstags unterliegenden Entwurf des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1878/79 unter den einmaligen Ausgaben erscheinen, werden auf ein Zwölftel der in den Etat für 1877/78 für die gleichen Zwecke eingestellten Summen festgesetzt. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Ausgaben, zu welchen die für das neue Etatsjahr erforderlichen Mittel entweder [10] im Wege des Kredits zu beschaffen oder vorschußweise aus dem Festungsbaufonds zu entnehmen sein würden.
3. Die Matrikularbeiträge sind bis zum zwölften Theil der durch den Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1877/78 festgestellten Summen von den Bundesstaaten einzuzahlen.
II. Der für die Zeit vom 1. April 1877 bis 31. März 1878 festgestellte Besoldungs-Etat für das Reichsbank-Direktorium gilt mit der vorstehend unter I 1 bezeichneten Maßgabe auch für den Monat April 1878.

§. 2.[Bearbeiten]

Die in den §§. 3 bis 6 des Gesetzes vom 28. April 1877, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78, (Reichs-Gesetzbl. S. 425) enthaltenen Bestimmungen über die Ausgabe von Schatzanweisungen gelten auch für den Monat April 1878 mit der Maßgabe, daß die Dauer der Umlaufszeit der Schatzanweisungen den 30. September 1878 nicht überschreiten darf.

§. 3.[Bearbeiten]

Die nach den vorstehenden Bestimmungen für den Monat April 1878 sich ergebenden Einnahmen und Ausgaben werden bei den einzelnen Kapiteln und Titeln auf die Einnahmen und Ausgaben des Haushalts-Etats für das Etatsjahr 1878/79 verrechnet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. März 1878.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.