Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Jahrgang 1938, Teil I, Seite 612
Fassung vom: 31. Mai 1938
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Juni 1938
Inkrafttreten:
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Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst[1].
Vom 31. Mai 1938.


Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1[Bearbeiten]

Die Erzeugnisse entarteter Kunst, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Museen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Sammlungen sichergestellt und von einer vom Führer und Reichskanzler bestimmten Stelle als Erzeugnisse entarteter Kunst festgestellt sind, können ohne Entschädigung zu Gunsten des Reichs eingezogen werden, soweit sie bei der Sicherstellung im Eigentum von Reichsangehörigen oder inländischen juristischen Personen standen.

§ 2[Bearbeiten]

(1) Die Einziehung ordnet der Führer und Reichskanzler an. Er trifft die Verfügung über die in das Eigentum des Reichs übergehenden Gegenstände. Er kann die im Satz 1 und 2 bestimmten Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
(2) In besonderen Fällen können Maßnahmen zum Ausgleich von Härten getroffen werden.

§ 3[Bearbeiten]

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Berlin, den 31. Mai 1938.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels


______________________

  1. Betrifft nicht das Land Österreich.