Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs
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Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs.
Vom 1. August 1934.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen,[1] das hiermit verkündet wird:
§ 1
- Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter.
§ 2
- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung von dem Zeitpunkt des Ablebens des Reichspräsidenten von Hindenburg in Kraft.[2]
[Ausgefertigt]
Berlin, den 1. August 1934
- Der Reichskanzler // Adolf Hitler
- Der Stellvertreter des Reichskanzlers // von Papen
- Der Reichsminister des Auswärtigen // Freiherr von Neurath
- Der Reichsminister des Innern // Frick
- Der Reichsminister der Finanzen // Graf Schwerin von Krosigk
- Der Reichsarbeitsminister // Franz Seldte
- Der Reichsminister der Justiz // Dr. Gürtner
- Der Reichswehrminister // von Blomberg
- Der Reichspostminister und Reichsverkehrsminister // Frhr. v. Eltz
- Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft // R. Walther Darré
- Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda // Dr. Goebbels
- Der Reichsminister der Luftfahrt // Hermann Göring
- Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung // Bernhard Rust
- Der Reichsminister ohne Geschäftsbereich // Rudolf Heß
- Der Reichsminister ohne Geschäftsbereich // Hanns Kerrl
[Anmerkungen (Wikisource)]
- ↑ [WS: Rechtsgrundlage hierfür war das „Ermächtigungsgesetz“.]
- ↑ Paul von Hindenburg starb am 2. August 1934.
- Mit Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 2. August wurde eine Volksabstimmung veranlasst.