Gesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände

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Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 13, Seite 113–116
Fassung vom: 25. Mai 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Mai 1873
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(Nr. 927.) Gesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände. Vom 25. Mai 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, zur näheren Feststellung der Rechtsverhältnisse rücksichtlich derjenigen Gegenstände, welche zum dienstlichen Gebrauche einer verfassungsmäßig aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung bestimmt sind, was folgt:

§. 1.

An allen dem dienstlichen Gebrauche einer verfassungsmäßig aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung gewidmeten Gegenständen stehen das Eigenthum und die sonstigen dinglichen Rechte, welche den einzelnen Bundesstaaten zugestanden haben, dem Deutschen Reiche zu. Der Zeitpunkt des Uebergangs dieser Gegenstände in eine solche Verwaltung ist als Zeitpunkt des Uebergangs der Rechte auf das Reich anzusehen.
Hinsichtlich der Befreiung von Steuern und sonstigen dinglichen Lasten sind die im Eigenthume des Reichs befindlichen Gegenstände den im Eigenthume des einzelnen Staates befindlichen gleichartigen Gegenständen gleichgestellt.
Auch unterliegt das Reich bezüglich der ihm zugehörigen Gegenstände der nämlichen Gerichtszuständigkeit, welcher der Staat, in dessen Bereich jene Gegenstände sich befinden, bezüglich der ihm zugehörigen gleichartigen Gegenstände unterworfen ist.

§. 2.

Ausgenommen von den Bestimmungen im §. 1 bleiben:
1) solche beim Erlaß dieses Gesetzes den Zwecken einer Reichsverwaltung dienenden Grundstücke und deren gesetzliche Zubehörungen, welche nach den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen der Benutzung des Staatsoberhauptes oder der Apanagirung der Mitglieder des regierenden Hauses gewidmet sind;
2) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung des Reichs dieser nur auf eine bestimmte Zeit, oder auf Widerruf, oder miethweise überlassen sind;
3) Grundstücke, aus deren Erlös die zur Erwerbung oder Bebauung eines im Besitze derselben Reichsverwaltung befindlichen Grundstücks von einem Bundesstaate gemachten Ausgaben nach den darüber getroffenen Bestimmungen zu erstatten sind;
4) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung des Reichs dem betreffenden Dienstzweige nicht unmittelbar dienten, vielmehr nur insofern mit ihm in einem Zusammenhange standen, als die aus den [114] Grundstücken aufkommenden Einkünfte bei jenem Dienstzweige mit verrechnet wurden;
5) Grundstücke, welche zu einem Theile von einer Reichsverwaltung, zu einem anderen Theile von einer Landesverwaltung benutzt werden, sofern der letzteren die Mitbenutzung nicht lediglich auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf oder miethweise eingeräumt ist. An solchen Grundstücken steht dem Reiche auch ein Miteigenthum nicht zu, die Reichsverwaltung behält aber, bis sie mit der Landesverwaltung eine Theilung oder sonstige Auseinandersetzung vereinbart, das Benutzungsrecht im bisherigen Umfange.

§. 3.

Wenn aus einem in das Eigenthum des Reichs übergegangenen Grundstücke, neben der Benutzung zum Dienstgebrauche oder zu Dienstwohnungen, noch sonst Erträgnisse gezogen werden, so ist eine feste Geldrente, welche nach dem nachhaltigen Werthe dieser Erträgnisse zu ermitteln ist, an denjenigen Bundesstaat abzuführen, von welchem das betreffende Grundstück an das Reich übergegangen ist.

§. 4.

Die nach der Bestimmung im §. 1 in das Eigenthum des Reichs übergegangenen Grundstücke können, wenn sie für die Zwecke der Reichsverwaltung in demjenigen Dienstzweige, dem sie bisher gewidmet waren, entbehrlich oder unbrauchbar werden, für Zwecke eines anderen Dienstzweiges der Reichsverwaltung verwendet werden.

§. 5.

Das Reich ist zur Veräußerung eines nach §. 1 in sein Eigenthum übergegangenen Grundstücks nur dann befugt, wenn dasselbe für die Zwecke der Reichsverwaltung entbehrlich oder unbrauchbar wird und der Erlös aus seinem Verkaufe dazu bestimmt ist, durch die Erwerbung eines anderen Grundstücks, oder die Herstellung einer anderen Baulichkeit im Gebiete desselben Bundesstaates einen Ersatz für das entbehrlich oder unbrauchbar gewordene Grundstück zu beschaffen.

§. 6.

Ist für ein entbehrlich oder unbrauchbar gewordenes Grundstück ein Ersatz nicht nothwendig, so ist dasselbe in dem Zustande, in welchem es sich befindet, unentgeltlich und ohne Ersatzleistung für etwaige Verbesserungen oder Verschlechterungen demjenigen Bundesstaate zurückzugeben, aus dessen Besitz es in die Verwaltung des Reichs übergegangen war.

§. 7.

Die Rückgabe (§. 6) solcher Grundstücke, welche den Zwecken der Militärverwaltung gewidmet sind, erfolgt, wenn sie für diese Verwaltung entbehrlich [115] oder unbrauchbar werden, und weder nach §. 5 ein Ersatz für sie zu beschaffen, noch ihre Verwendung für Zwecke der Marine erforderlich ist.
Im Falle der Einziehung einer Befestigung erfolgt die Rückgabe nur nach Vollendung der im Interesse der Landesvertheidigung nothwendigen Einebnungsarbeiten gegen Erstattung der Kosten dieser Arbeiten.

§. 8.

Die Entscheidung darüber, ob für ein von der Reichsverwaltung nicht weiter verwendbares Grundstück – §§. 5 bis 7 – ein Ersatz erforderlich sei, und die Feststellung der zu erstattenden Einebnungskosten stehen der obersten Behörde derjenigen Reichsverwaltung zu, in deren Besitz sich das Grundstück befindet.

§. 9.

Durch den Uebergang des Eigenthums an den im §. 1 bezeichneten unbeweglichen Gegenständen an das Reich werden nicht berührt:
1) Verfügungen, welche in Betreff dieser Gegenstände vor dem 1. Januar 1873 getroffen sind;
2) die Fortdauer von Zahlungen oder anderen Leistungen, welche von einer Reichsverwaltung für die Einräumung eines Rechts an einem Grundstücke oder einem Theile desselben (§. 1 und §. 2 Nr. 5) bisher an einem Bundesstaat zu entrichten waren;
3) die Rechte Dritter, insbesondere der Staatsgläubiger.
Die zur Wahrung dieser Rechte in den Landesgesetzen bestehenden Vorschriften sind auch von dem Reiche zu erfüllen.
Rechte und Pflichten in Bezug auf rückständige Kaufgelder gehen auf das Reich nicht über.

§. 10.

Alle Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken, Materialien, Utensilien oder sonstigen Gegenständen, welche sich im Besitz der Reichsverwaltung befinden, müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden (Art. 69 der Verfassung). Eine Nachweisung der Ueberschreitungen solcher Einnahme-Etats und der außeretatmäßigen Einnahmen aus der Veräußerung der erwähnten Gegenstände ist jedesmal spätestens in dem auf das Etatsjahr folgenden zweiten Jahre dem Bundesrath und dem Reichstage zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

§. 11.

Die Einnahmen aus der Veräußerung der im Besitz der Reichsverwaltung befindlichen Grundstücke dürfen nur unter Genehmigung des Bundesrathes und des Reichstages verausgabt werden und sind, sofern diese Genehmigung nicht anderweitig erfolgt ist, im nächsten Reichshaushalts-Etat in die zur Deckung der gemeinschaftlichen Ausgaben bestimmten Einnahmen einzustellen. [116]

§. 12.

Dem Reichstage ist ein Verzeichniß des als Eigenthum des Reichs festgestellten Grundbesitzes mitzutheilen, auch alljährlich von den im Grundbesitz des Reichs stattgehabten Veränderungen Kenntniß zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Mai 1873.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.