Gesetz gegen Wirtschaftssabotage

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Basisdaten
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Titel: Gesetz gegen Wirtschaftssabotage
Abkürzung:
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie:
Fundstelle: RGBl. 1936 I S. 999
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung:
Inkrafttreten: 4. Dezember 1936
Anmerkungen:
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Quelle: ÖNB-Dokumentenserver
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Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

[Bearbeiten] § 1

(1) Ein deutscher Staatsangehöriger, der wissentlich und gewissenlos aus grobem Eigennutz oder aus anderen niederen Beweggründen den gesetzlichen Bestimmungen zuwider Vermögen nach dem Auslande verschiebt oder im Ausland stehenläßt und damit der deutschen Wirtschaft schweren Schaden zufügt, wird mit dem Tode bestraft. Sein Vermögen wird eingezogen. Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Auslande begangen hat.
(2) Für die Aburteilung ist der Volksgerichtshof zuständig.

[Bearbeiten] § 2

Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 1936.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Beauftragte für den Vierjahresplan
Göring
Ministerpräsident

Der Reichswirtschaftsminister
In Vertretung
Posse

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner

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