Gesetz gegen die Neubildung von Parteien

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz gegen die Neubildung von Parteien.
Abkürzung:
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Staatsrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1933 Teil I, Nr. 81, Seite 479
Fassung vom: 14. Juli 1933
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Juli 1933
Inkrafttreten:
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Gesetz gegen die Neubildung von Parteien.
Vom 14. Juli 1933.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

In Deutschland besteht als einzige politische Partei die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei.

§ 2

Wer es unternimmt, den organisatorischen Zusammenhalt einer anderen politischen Partei aufrechtzuerhalten oder eine neue politische Partei zu bilden, wird, sofern nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
Berlin, den 14. Juli 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner