Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika und des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 53), betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika und des Gesetzes vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 258), betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 19, Seite 187 - 191
Fassung vom: 7. Juli 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Juli 1896
Inkrafttreten:
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(Nr. 2317.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 53), betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika und des Gesetzes vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 258), betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun. Vom 7. Juli 1896.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.[Bearbeiten]

An Stelle des §. 1 des Gesetzes vom 22. März 1891 und des §. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1895 tritt die folgende Bestimmung:
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den Afrikanischen Schutzgebieten, insbesondere zur Bekämpfung des Sklavenhandels, werden Schutztruppen verwendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist. [188]

Artikel II.[Bearbeiten]

An Stelle der §§. 3, 4, 5, 6 Absatz 2, §. 7 Absatz 1, §§. 14, 16 Absatz 1 und §. 17 des Gesetzes vom 22. März 1891 treten die folgenden Bestimmungen:

§. 3.[Bearbeiten]

Die den Schutztruppen zugetheilten deutschen Militärpersonen und Beamten scheiden aus dem Heere, und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehören, aus dieser aus, jedoch bleibt ihnen der Rücktritt, bei Wahrung ihres Dienstalters, unter der Voraussetzung ihrer Tauglichkeit, vorbehalten. Die den Schutztruppen zugetheilten Beamten gelten als Militärbeamte.

§. 4.[Bearbeiten]

Hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die den Schutztruppen zugetheilten Militärpersonen finden die Vorschriften der Militär-Strafgerichtsordnung Anwendung vorbehaltlich der durch die besonderen Verhältnisse gebotenen Abweichungen, welche durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden.

§. 5.[Bearbeiten]

In Betreff der Versorgungsansprüche der den Schutztruppen zugetheilten Militärpersonen und ihrer Angehörigen finden, soweit sie dem Heere angehörten, die Bestimmungen, welche für die aus den Etats für die Verwaltung des Reichsheeres besoldeten Militärpersonen gelten, und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehörten, die Bestimmungen für die aus dem Marine-Etat besoldeten Militärpersonen mit den nachstehenden Maßgaben Anwendung.

§. 6 Absatz 2.[Bearbeiten]

Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in den Schutztruppen in ursächlichem Zusammenhange stehende Dienstbeschädigung vorliegt, erfolgt für diejenigen Personen des Soldatenstandes, welche in das Heer zurückgetreten sind, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents und für die in die Kaiserliche Marine Zurückgetretenen durch den Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt).

§. 7 Absatz 1.[Bearbeiten]

Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in den Schutztruppen außer Betracht. Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten werden als pensionsfähiges Diensteinkommen die Gebührnisse zu Grunde gelegt, welche ihnen nach ihrem Dienstalter und ihrer Charge, bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in der Heimath zugestanden hätten. [189] Soweit sie in ihrer früheren Stellung ein Diensteinkommen nicht gehabt haben, wird der der Berechnung der Pension zu Grunde zu legende Betrag vom Reichskanzler bestimmt.

§. 14.[Bearbeiten]

Werden Militärpersonen nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe wegen einer mit dem Dienst in letzterer in ursächlichem Zusammenhange stehenden Dienstbeschädigung pensionirt, nachdem sie in den Dienst des Heeres oder der Kaiserlichen Marine wieder übernommen waren, so fällt die gesammte von ihnen erdiente Pension dem Pensionsfonds des Reichsheeres beziehungsweise der Kaiserlichen Marine zur Last.

§. 16 Absatz 1.[Bearbeiten]

Die in den §§. 41 ff., §. 56 und §§. 94 ff. des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vorgesehenen Beihülfen stehen den Hinterbliebenen auch dann zu, wenn der Tod in Folge einer militärischen Aktion oder klimatischer Einflüsse und vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe eingetreten ist. Ist der Tod in Folge einer solchen militärischen Aktion oder klimatischer Einflüsse eingetreten, so sind diese als Kriegsdienstbeschädigung im Sinne des §. 14 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1895 anzusehen.

§. 17.[Bearbeiten]

Oberste Verwaltungs- beziehungsweise Reichsbehörde im Sinne der Pensionsgesetze ist für die Schutztruppen der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung).

Artikel III.[Bearbeiten]

Hinter Abschnitt II des Gesetzes vom 22. März 1891 wird folgender Abschnitt eingeschaltet:

IIa. Wehrpflicht.[Bearbeiten]

§. 17a.[Bearbeiten]

Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, in welchen Schutzgebieten und unter welchen Voraussetzungen wehrpflichtige Reichsangehörige, die daselbst ihren Wohnsitz haben, ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Schutztruppen Genüge leisten dürfen.

§. 17b.[Bearbeiten]

Die in den Schutzgebieten sich dauernd aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Kaiserlichen Marine können [190] durch Kaiserliche Verordnung in Fällen von Gefahr zu nothwendigen Verstärkungen der Schutztruppe herangezogen werden. In dringenden Fällen können solche Verstärkungen vorläufig durch den obersten Beamten des Schutzgebietes angeordnet werden. Jede Einberufung dieser Art ist einer Dienstleistung im Heere oder in der Kaiserlichen Marine gleich zu achten.

§. 17c.[Bearbeiten]

Auf Geistliche, sowie auf Missionare der in den Schutzgebieten thätigen Missionsgesellschaften finden die vorstehenden Bestimmungen (§§. 17a und 17b) keine Anwendung.

§. 17d.[Bearbeiten]

In Betreff der Versorgungsansprüche der in den §§. 17a und 17b bezeichneten Militärpersonen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Einschränkungen Anwendung:
1. Die Pensionserhöhung des §. 9 ist nur bei Invalidität in Folge kriegerischer Unternehmungen zu gewähren,
2. die Doppelrechnung der Dienstzeit nach Maßgabe des §. 11 findet nur für die auf kriegerische Unternehmungen entfallende Zeit statt.
Treten die in den §§. 17a und 17b genannten Angehörigen der Schutztruppen in ein Kapitulationsverhältniß zu diesen über, so fallen für das nunmehr beginnende Dienstverhältniß die vorstehend erwähnten Einschränkungen fort.

Artikel IV.[Bearbeiten]

Der §. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1895 wird aufgehoben.

Artikel V.[Bearbeiten]

Der §. 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1895 erhält folgenden Zusatz:
Vorstehende Bestimmungen finden auf die bei der Landeshauptmannschaft von Togo auf Grund von Dienstverträgen gebildeten Truppen entsprechende Anwendung.

Artikel VI.[Bearbeiten]

In dem Gesetze vom 22. März 1891 erhält die Ueberschrift des Abschnitts III die Fassung:
„Uebergangs- und Schlußbestimmungen.“ [191]
Hinter §. 20 tritt die folgende Bestimmung:

§. 21.[Bearbeiten]

Die näheren Vorschriften über die Organisation der Schutztruppen werden vom Reichskanzler erlassen.

Artikel VII.[Bearbeiten]

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Bestimmungen der Gesetze vom 22. März 1891 und 9. Juni 1895, wie sie sich aus den Aenderungen dieses Gesetzes ergeben, als Gesetz, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben zu Odde am Bord M. „Yacht Hohenzollern“, den 7. Juli 1896.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.