Gesetz wegen Aufhebung der Kautionspflicht der Reichsbeamten

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz wegen Aufhebung der Kautionspflicht der Reichsbeamten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 6, Seite 29
Fassung vom: 20. Februar 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Februar 1898
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[29]


(Nr. 2446.) Gesetz wegen Aufhebung der Kautionspflicht der Reichsbeamten. Vom 20. Februar 1898.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die Verpflichtung der Reichsbeamten zur Kautionsleistung nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161) wird aufgehoben.

§. 2.

Die Rückgabe der Kautionen erfolgt nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers innerhalb einer zweijährigen Frist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Für etwaige vor der Rückgabe bekannt gewordene Ersatzansprüche bleiben die Kautionen verhaftet. Ihre Rückgabe wird in Höhe der Ansprüche ausgesetzt, bis über diese endgültig entschieden ist.

§. 3.

Die über die Kautionspflicht der Reichsbankbeamten bestehenden Bestimmungen bleiben unberührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 20. Februar 1898.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.